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-Abgeschlossene Ausbildung als
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-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
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-Teamgeist und Freude am Beruf
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ich habe zwei Fragen zum heutigen Newsletter
1. „• spätester Behandlungsbeginn: Beim spätesten Behandlungsbeginn zählt das Ausstellungsdatum entgegen anderslautender Berichte NICHT mit. Wurde die Verordnung also beispielsweise am 2.1. ausgestellt, muss die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen.“
Geht man nicht immer nach dem Ausstellungsdatum? Und wenn ein spätester Behandlungsbeginn vermerkt ist, dann muss bis dahin angefangen werden? Ich glaube, ich stehe bei der oben genannten Aussage etwas aus dem Schlauch ?
2. „Abrechnung zu erleichterten Bedingungen: ...• Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten Rezepten• die HygienepauschaleDiese Erleichterungen wurden beschränkt auf die Zeit bis zum 31.12.2020. Auf Grund der gemachten Erfahrungen im Zuge des Rettungsschirmes sei es hier noch einmal explizit erwähnt: Das ausschlaggebende Kriterium in Punkto Datum ist die Abrechnung mit der Krankenkasse (nicht mit einem evtl. Abrechnungszentrum für Therapeuten).
Nur die bis 31.12.20 bei der Krankenkasse abgerechneten Verordnungen fallen unter o. g. Regelung!“
Heißt das jetzt, dass alle Rezepte bis zum 31.12.2020 abgerechnet sein müssen, damit diese Regelungen noch greifen? Was ist mit den Rezepten von Anfang Dezember, wo ich eventuell eine Änderung vorgenommen habe und erst Anfang Januar mit der Therapie fertig bin.
Ich freue mich auf aufschlussreiche Antworten ?
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Veronika1982 schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen zum heutigen Newsletter
1. „• spätester Behandlungsbeginn: Beim spätesten Behandlungsbeginn zählt das Ausstellungsdatum entgegen anderslautender Berichte NICHT mit. Wurde die Verordnung also beispielsweise am 2.1. ausgestellt, muss die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen.“
Geht man nicht immer nach dem Ausstellungsdatum? Und wenn ein spätester Behandlungsbeginn vermerkt ist, dann muss bis dahin angefangen werden? Ich glaube, ich stehe bei der oben genannten Aussage etwas aus dem Schlauch ?
2. „Abrechnung zu erleichterten Bedingungen: ...• Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten Rezepten• die HygienepauschaleDiese Erleichterungen wurden beschränkt auf die Zeit bis zum 31.12.2020. Auf Grund der gemachten Erfahrungen im Zuge des Rettungsschirmes sei es hier noch einmal explizit erwähnt: Das ausschlaggebende Kriterium in Punkto Datum ist die Abrechnung mit der Krankenkasse (nicht mit einem evtl. Abrechnungszentrum für Therapeuten).
Nur die bis 31.12.20 bei der Krankenkasse abgerechneten Verordnungen fallen unter o. g. Regelung!“
Heißt das jetzt, dass alle Rezepte bis zum 31.12.2020 abgerechnet sein müssen, damit diese Regelungen noch greifen? Was ist mit den Rezepten von Anfang Dezember, wo ich eventuell eine Änderung vorgenommen habe und erst Anfang Januar mit der Therapie fertig bin.
Ich freue mich auf aufschlussreiche Antworten ?
( hier auch die Antworten lesen)
https://www.physio.de/community/logopaedie/welche-rezepte-2020-abrechnen/4/509153/1
https://www.physio.de/community/abrechnung/28-tagesfrist-bei-jahreswechsel/8/508666/1
https://www.physio.de/community/abrechnung/gueltigkeit-alte-formulare/8/509096/1
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kroetzi schrieb:
https://www.physio.de/community/news/heilmittel-richtlinie-abrechnung-praeventionskurse-und-hygienepauschale/99/10321/1
( hier auch die Antworten lesen)
https://www.physio.de/community/logopaedie/welche-rezepte-2020-abrechnen/4/509153/1
https://www.physio.de/community/abrechnung/28-tagesfrist-bei-jahreswechsel/8/508666/1
https://www.physio.de/community/abrechnung/gueltigkeit-alte-formulare/8/509096/1
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