Wir suchen eine/n neue/n
gesellige/n und humorvolle/n
Kollegin/en mit einem Herz für
Patienten!
Überdurchschnittliches Gehalt oder
Details über sekundäre
Arbeitsbedingungen, die
Praxisausstattung oder andere
Einzelheiten bespricht man doch am
besten persönlich bei einem Kaffee
und einer Brezn....
Neugierig geworden, ruf an oder
schreib uns, wir freuen uns auf
dich!!
Bei uns liegt man richtig!!!!
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Laut Bundesanzeiger steht der Rettungsschirm.
Link
Was aber bedeutet: Antrag an Arbeitsgemeinschaft stellen? Und diese leiten es dann an die Krankenkassen weiter? Heißt das, die Verbände? Was, wer nicht im Verband ist? Der hat keinen Anspruch oder wie ist das zu verstehen?
Lg
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:flushed:
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die neue schrieb:
das mit dem "Antrag an die Arbeitsgemeinschaft" hätte ich auch gerne näher erklärt
:flushed:
ARGE Heilmittelzulassung Bayern GbR
c/o AOK Bayern
DLZ Heilmittel
Wackersdorfer Str. 36a
92421 Schwandorf
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für dein Bundeland bzw. Regierungsbezirk kannst du in der Regel auf der Seite der AOK in deinem Bundesland finden.
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JBB schrieb:
Das wäre z.B. mein Ansprechpartner für Oberbayern:
ARGE Heilmittelzulassung Bayern GbR
c/o AOK Bayern
DLZ Heilmittel
Wackersdorfer Str. 36a
92421 Schwandorf
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für dein Bundeland bzw. Regierungsbezirk kannst du in der Regel auf der Seite der AOK in deinem Bundesland finden.
Aber die Details, in welcher Form und an welche Adresse konkret der Antrag zu stellen sein wird, wird erst noch genau definiert. Aber mit einer Verbandsmitgliedschaft hat das absolut nichts zu tun!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Gemeint ist die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände (nach § 124 Absatz 2 SGB V), die üblicherweise für die Praxiszulassung zuständig sind. Für das jeweilige Bundesland sind die zuständigen Adressen hier zu finden: Zulassende Stellen für Heilmittel nach § 124 Absatz 2 SGB V - GKV-Heilmittel
Aber die Details, in welcher Form und an welche Adresse konkret der Antrag zu stellen sein wird, wird erst noch genau definiert. Aber mit einer Verbandsmitgliedschaft hat das absolut nichts zu tun!
Gruß
Nora
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schlumpi22 schrieb:
Ok, danke!
Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann frühestens ab 20.05.2020 und muss bis zum 30.06.2020 in elektronischer Form gestellt werden.
Einen verbindlichen Antrag erhalten Sie ab 20.05.2020 auf dieser Homepage.
Eine Übersendung des Antrags ist nur an die hierfür bestimmten Emailpostfächer möglich. Anträge an andere Postfächer oder per Post sowie formlose Anträge können nicht bearbeitet werden.
Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, die Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet haben. Sofern Sie ein Abrechnungszentrum dort hinterlegt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister.
Bitte beachten Sie, dass derzeit keine telefonischen Anfragen zum Rettungsschirm beantwortet werden können.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
in NRW wird es so laufen :
Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann frühestens ab 20.05.2020 und muss bis zum 30.06.2020 in elektronischer Form gestellt werden.
Einen verbindlichen Antrag erhalten Sie ab 20.05.2020 auf dieser Homepage.
Eine Übersendung des Antrags ist nur an die hierfür bestimmten Emailpostfächer möglich. Anträge an andere Postfächer oder per Post sowie formlose Anträge können nicht bearbeitet werden.
Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, die Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet haben. Sofern Sie ein Abrechnungszentrum dort hinterlegt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister.
Bitte beachten Sie, dass derzeit keine telefonischen Anfragen zum Rettungsschirm beantwortet werden können.
danke für den Link
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idefix- schrieb:
@ nora
danke für den Link
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schlumpi22 schrieb:
Hallo,
Laut Bundesanzeiger steht der Rettungsschirm.
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Was aber bedeutet: Antrag an Arbeitsgemeinschaft stellen? Und diese leiten es dann an die Krankenkassen weiter? Heißt das, die Verbände? Was, wer nicht im Verband ist? Der hat keinen Anspruch oder wie ist das zu verstehen?
Lg
Siehe hier:
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Problem beschreiben
JBB schrieb:
Der Link oben funktioniert nicht.
Siehe hier:
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„(3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu stellen. Der Antrag kann nur in dem Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt werden."
Ich würde sagen, Nein.
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tom1350 schrieb:
„Nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Leistungserbringer erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 besteht."
„(3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu stellen. Der Antrag kann nur in dem Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt werden."
Ich würde sagen, Nein.
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Michael Bischoff schrieb:
dankeschön tom1350, ich habe es im Bundesblatt gelesen und geahnt. Das wird eng. Danke für die schnelle Antwort.
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MikeL schrieb:
Der Rettungsschirm ist ausdrücklich dafür vorgesehen, den Fortbestand der Infrastruktur der Heilmittelversorgung für die Mitglieder der Solidargemeinschaft, also der GKV sicherzustellen. Da Du dieser Solidargemeinschaft gekündigt hast, wird es wohl nichts aus diesem Topf für Dich geben.
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Michael Bischoff schrieb:
Guten Abend, bin seit dem 1.April nur noch als Privatpraxis tätig, vorher 15 Jahre GKV. Greift auch hier der Rettungsschirm ???
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