Für unsere kleine , frisch
renovierte Praxis ohne KGG im
schönen grünen Teil von
Berlin-Hohenschönhausen suchen wir
eine nette Verstärkung.
Die Praxis besteht seit über 12
Jahren und hat durch offene ,
freundliche und kompetente
Behandlungen sehr viele
Stammpatienten. Das Team besteht
zur Zeit aus 2 Mitarbeiterinnen.
Wenn Du Dich in einem symphatischen
, herzlichen Team wohlfühlst und
stressfrei arbeiten möchtest, dann
freuen wir uns auf Deine Bewerbung.
Das bieten wir :
+ unb...
renovierte Praxis ohne KGG im
schönen grünen Teil von
Berlin-Hohenschönhausen suchen wir
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Die Praxis besteht seit über 12
Jahren und hat durch offene ,
freundliche und kompetente
Behandlungen sehr viele
Stammpatienten. Das Team besteht
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Wenn Du Dich in einem symphatischen
, herzlichen Team wohlfühlst und
stressfrei arbeiten möchtest, dann
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Das bieten wir :
+ unb...
zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbe-
handlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen),
sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zu-
lässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder
Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein
tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das
diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest
nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird. Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4
auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der
Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests
einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche
aufzubewahren."
Das ist sicher auch auf uns anzuwenden. Damit ist die bisher geltende Regelung, wenn der Patient/Kunde keine Maske während der Behandlung trägt der Therapeut eine FFP2 Maske zu tragen hat, nicht mehr ausreichend.
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PT-Morris schrieb:
„Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbe-
handlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen),
sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zu-
lässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder
Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein
tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das
diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest
nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird. Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4
auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der
Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests
einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche
aufzubewahren."
Das ist sicher auch auf uns anzuwenden. Damit ist die bisher geltende Regelung, wenn der Patient/Kunde keine Maske während der Behandlung trägt der Therapeut eine FFP2 Maske zu tragen hat, nicht mehr ausreichend.
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PT-Morris schrieb:
Link
Neue Coronaverordnungen März 2021 › LOGO Deutschland
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PT-Morris schrieb:
Hier nochmal genauer von LD.
Neue Coronaverordnungen März 2021 › LOGO Deutschland
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Papa Alpaka schrieb:
...die Bitte um Spezifizierung habe ich bereits ans Landesgesundheitsamt geschickt; bis dahin ordne ich uns bei den Arztpraxen ein: keine Änderung zum Status Quo [d.h. ich trage FFP2, gehe einfach mal davon aus das meine Patienten nicht in der Lage sind die Masken-Geschichte zu verstehen und es schlicht und ergreifend reichen muss das sie in weitgehender Isolation leben bzw. das sie umgebende Personal ebenso wie ich regelmäßig getestet wird]. Klar, zur Not verdopple ich meine Testfrequenz auf 6x/Woche; solange ihr das bezahlt habe ich da kein Problem ;)
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PT-Morris schrieb:
Ist im jeweiligen Bundesland unterschiedlich. Manche sind da sehr eindeutig. Heißt für mich kein Zahnarztbesuch mehr ohne Test. Auch die Logopäden sind da stark involviert, wobei viele Patienten Kinder sind.
08.03.2021
Neue baden-württembergische Coronaverordnung ab heute (Montag, 08. März 2021): Keine Änderung für Physiotherapiepraxen (Aber: Lockerungen in BaWü, auch beim Thema Wellnessmassagen)
Nachdem sich Bund und Länder vergangene Woche auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt haben, hat die baden-württembergische Landesregierung entsprechend eine neue Coronaverordnung beschlossen, die am heutigen Montag, 08. März 2021 in Kraft tritt. Für Physiotherapiepraxen ändert sich nichts – Da aber einige Kolleg*innen in ihrem Leistungsspektrum Wellnessmassagen anbieten, informieren wir Sie, dass auch reine Wellnessmassagen nun wieder zulässig sind (abhängig vom Inzidenzwert!).
Was ist neu für Physiotherapeut*innen?
Ab dem 08. März 2021 dürfen u.a. Massagestudios wieder öffnen, also sind auch reine Wellnessmassagen in Physiotherapiepraxen wieder gestattet. Dies gilt jedoch nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen oder in denen an drei aufeinander folgenden Tagen der Wert auf über 100 steigt.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Informationen aus den FAQ des Staatsministeriums BaWü zu körpernahen Dienstleistungen (z.B. Massagestudios, also Wellnessmassagen):
„Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest kann in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.“
Quelle: Internetseite Staatsministeriums Baden-Württemberg, Was gilt für (körpernahe) Dienstleistungen? (Stand 08.03.2021)
Wie ist der Inzidenzwert für meinen Landkreis?
Sie wollen Wellnessmassage anbieten und wissen nicht, ob in Ihrem Landkreis der maßgebende Wert überschritten ist? In dieser Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg können Sie nachsehen, welche Stadt- und Landkreise eine 7-Tage-Inzidenz unter 35, zwischen 35 und 50, 50 und 100 oder 100 und 200 aufweisen (Stand 07.03.2021).
Bitte prüfen Sie dort den Wert Ihres Stadt- oder Landkreises – und Sie wissen, welche Dienstleistungen Sie auch zu Coronazeiten (wieder) rechtssicher abgeben können.
Diese Regelungen betreffen körpernahe Dienstleistungen
@PT-Morris wenn sich dein Arbeitsalltag vor allem daraus zusammensetzt dann mußt du dich daran halten
wenn du Physio machst............
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mbone schrieb:
Die tagesaktuelle Info von Physio Deutschland / BW
08.03.2021
Neue baden-württembergische Coronaverordnung ab heute (Montag, 08. März 2021): Keine Änderung für Physiotherapiepraxen (Aber: Lockerungen in BaWü, auch beim Thema Wellnessmassagen)
Nachdem sich Bund und Länder vergangene Woche auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt haben, hat die baden-württembergische Landesregierung entsprechend eine neue Coronaverordnung beschlossen, die am heutigen Montag, 08. März 2021 in Kraft tritt. Für Physiotherapiepraxen ändert sich nichts – Da aber einige Kolleg*innen in ihrem Leistungsspektrum Wellnessmassagen anbieten, informieren wir Sie, dass auch reine Wellnessmassagen nun wieder zulässig sind (abhängig vom Inzidenzwert!).
Was ist neu für Physiotherapeut*innen?
Ab dem 08. März 2021 dürfen u.a. Massagestudios wieder öffnen, also sind auch reine Wellnessmassagen in Physiotherapiepraxen wieder gestattet. Dies gilt jedoch nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen oder in denen an drei aufeinander folgenden Tagen der Wert auf über 100 steigt.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Informationen aus den FAQ des Staatsministeriums BaWü zu körpernahen Dienstleistungen (z.B. Massagestudios, also Wellnessmassagen):
„Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Der Schnelltest kann in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.“
Quelle: Internetseite Staatsministeriums Baden-Württemberg, Was gilt für (körpernahe) Dienstleistungen? (Stand 08.03.2021)
Wie ist der Inzidenzwert für meinen Landkreis?
Sie wollen Wellnessmassage anbieten und wissen nicht, ob in Ihrem Landkreis der maßgebende Wert überschritten ist? In dieser Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg können Sie nachsehen, welche Stadt- und Landkreise eine 7-Tage-Inzidenz unter 35, zwischen 35 und 50, 50 und 100 oder 100 und 200 aufweisen (Stand 07.03.2021).
Bitte prüfen Sie dort den Wert Ihres Stadt- oder Landkreises – und Sie wissen, welche Dienstleistungen Sie auch zu Coronazeiten (wieder) rechtssicher abgeben können.
Diese Regelungen betreffen körpernahe Dienstleistungen
@PT-Morris wenn sich dein Arbeitsalltag vor allem daraus zusammensetzt dann mußt du dich daran halten
wenn du Physio machst............
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin - Berlin
(2) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
…
Und
(3) Gesichtsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die
unter der Aufsicht der oder des Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung (Selbsttest) vornehmen und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt, oder
der oder dem Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person eine tagesaktuelle schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder eines PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorlegen.
Und dann:
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Gruß redvine
Kurzfassung: (4) lesen
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redvine schrieb:
Für Berlin
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin - Berlin
(2) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
…
Und
(3) Gesichtsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die
unter der Aufsicht der oder des Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung (Selbsttest) vornehmen und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt, oder
der oder dem Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person eine tagesaktuelle schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder eines PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorlegen.
Und dann:
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Gruß redvine
Kurzfassung: (4) lesen
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PT-Morris schrieb:
Ich denke, dass von der BGW eine aktualisierte Version kommen wird. Jetzt, wo die Tests verfügbar sind sollten Behandlungen mit Patienten ohne Maske damit zusätzlich abgesichert werden. Der Föderalismus nervt langsam.
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ali schrieb:
"Der Föderalismus nervt langsam^ - Der Regelungswahn nervt lamgsam....
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chris217 schrieb:
@ali der Deutsche braucht Regeln! Sonst ist er hilflos und hat nichts um sich dran aufzuteilen. :D wie man hier im Forum oft sieht...
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