Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
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Behandlungen gehören zum Handw...
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WiHe schrieb:
Hallo Ab Montag ist Maskenpflicht wie soll man das handhaben soll man einen Zettel raushängen "Nur mit Maske zutritt"Was ist wenn der Pat. mit keiner Maske kommt ,soll man da den zutritt verweigern?Jedes mal mit Maske ausstatten wäre schon hart und soviel Masken habe ich auch nicht mehr auf Lager.Es haben Pat. nur Masken bekommen die wegen Lymphdrainage da waren die sollten diese auch beim nächsten mal wieder mitbringen.Bin für eine Info recht dankbarBleibd alle gesund
Ich hoffe, es gibt nur eine kurze Gewöhnungszeit und dann ist es in öffentlichen Räumen eben selbstverständlich mit Maske zu erscheinen, sowie man auch sonst angemessen gekleidet ist.
Für die Zwischenzeit sollte man sich schon ein paar Masken für "langsame" Patienten in Reserve halten, sonst müsste man die ja wieder heimschicken.
So ist auf jeden Fall unser Plan.
Lief eh diese Woche auch schon so und die Selbstverständlichkeit wird zunehmend von Tag zu Tag sichtbar/spürbar größer.
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luzifer schrieb:
Es muss ja eh jeder eine haben, oder? Zum Einkaufen etc.
Ich hoffe, es gibt nur eine kurze Gewöhnungszeit und dann ist es in öffentlichen Räumen eben selbstverständlich mit Maske zu erscheinen, sowie man auch sonst angemessen gekleidet ist.
Für die Zwischenzeit sollte man sich schon ein paar Masken für "langsame" Patienten in Reserve halten, sonst müsste man die ja wieder heimschicken.
So ist auf jeden Fall unser Plan.
Lief eh diese Woche auch schon so und die Selbstverständlichkeit wird zunehmend von Tag zu Tag sichtbar/spürbar größer.
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mbone schrieb:
Beitrag entfernt. Er bleibt nicht beim Thema. /Die Redaktion
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So mancher Patient fragt allerdings, ob er sie uns abkaufen kann. Sobald ich wieder Nachschub bekomme, werde ich mich darauf einlassen.
Ach ja, Niedersachsen. Wir sind noch nicht in der Pflicht....aber ich rechne damit.
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britta109 schrieb:
Die Landfrauen haben uns eine Menge MNS genäht. Jeder Patient bekommt eine. Bevor die Praxis verlassen wird, kassiere ich sie wieder ein.Abends werden sie bei 60°C gewaschen und anschließend in Form heiß gebügelt. Nach dem Auskühlen kommen sie in die Brotpapiertütchen und kommen wieder zum Einsatz.
So mancher Patient fragt allerdings, ob er sie uns abkaufen kann. Sobald ich wieder Nachschub bekomme, werde ich mich darauf einlassen.
Ach ja, Niedersachsen. Wir sind noch nicht in der Pflicht....aber ich rechne damit.
60 °Wäsche- am nächsten Tag alles in den Trockner. Ich benötige also immer einen Satz pro Tag. Bisher klappt das prima.
Und weil immer mehr Patienten mit eigener Maske kommen habe ich auch keine Engpässe.
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Bianca Korte schrieb:
Ich habe Masken bei einer Schneiderin nähen lassen ( das ging auch fix!)und zwar genug um jedem Patienten sofort eine auszuhändigen. Beim Verlassen der Praxis wirft der Patient sie dann in einen Korb neben der Tür. Abends kommt alles in die
60 °Wäsche- am nächsten Tag alles in den Trockner. Ich benötige also immer einen Satz pro Tag. Bisher klappt das prima.
Und weil immer mehr Patienten mit eigener Maske kommen habe ich auch keine Engpässe.
Bei uns kriegt jeder Patient seit Anfang März eine Maske mit Informationsschreiben über die gesetzlichen Normen.
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Wo ist deine Quelle?
Ohne Quelle ist eine solche Aussage nichts wert.
Und meinst du, das gelte für die Bundesrepublik oder für dein Bundesland, und welches ist das denn?
Ich kann nichts darüber finden.
In den Arbeitsschutzrichtlinien zu Covid19 steht jedenfalls nichts über eine Pflicht.
Wo steht das drin?
heropas
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heropas schrieb:
Matu,
Wo ist deine Quelle?
Ohne Quelle ist eine solche Aussage nichts wert.
Und meinst du, das gelte für die Bundesrepublik oder für dein Bundesland, und welches ist das denn?
Ich kann nichts darüber finden.
In den Arbeitsschutzrichtlinien zu Covid19 steht jedenfalls nichts über eine Pflicht.
Wo steht das drin?
heropas
Aber gut:
BMAS:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
- 2 -
Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
- 3 -
Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
- 4 -
Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
- 5 -
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
- 6 -
Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
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Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
- 3 -
Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
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Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
- 5 -
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
- 6 -
Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.
Dies wird dann durch jedes Bundesland weiter konkretisiert und dann noch durch Sonderregelungen der Kreise und Kommunen/Städte.
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Matu schrieb:
Ich habe die gesetzlichen Vorgaben nun schon mehrfach gepostet und jedesmal heißt es, ich würde dozieren.
Aber gut:
BMAS:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
- 2 -
Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
- 3 -
Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
- 4 -
Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
- 5 -
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
- 6 -
Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
- 2 -
Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
- 3 -
Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
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Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
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13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
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Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.
Dies wird dann durch jedes Bundesland weiter konkretisiert und dann noch durch Sonderregelungen der Kreise und Kommunen/Städte.
allerdings wirkt das natürlich lange nicht so beeindruckend
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mbone schrieb:
Es reicht völlig wenn man den Link hier reinkopiert.. damit sind alle Infos abrufbar
allerdings wirkt das natürlich lange nicht so beeindruckend
Ich kenne dieses Dokument. Ich sehe da keinen Zwang.
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden.
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heropas schrieb:
Ein Link hätte genügt.
Ich kenne dieses Dokument. Ich sehe da keinen Zwang.
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Das sind Rahmenbedingungen, die dann durch die Länder, Kreise und Kommunen konkretisiert werden.
Irgendwelche Fragen zu verbindlichen Regelungen sind daher eigentlich hier völlig sinnfrei, da die Länder, Kreise und Kommunen unterschiedliche Regelungen haben.
Und jeder mit einem Internetzugang oder einem Telefon kann die Infos einfach erfragen oder suchen und finden.
Im Übrigen sind am Anfang die beiden Generalklauseln genannt, z.B.
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Verstehe nicht, warum so etwas durchdiskutiert wird. Patient kommt ohne Maske, dann gibt man ihm einfach eine. Wo ist das Problem? Aber der Schutz der Mitarbeiter muss einem dann eben das bisschen Geld wert sein. Wem seine Mitarbeiter nicht am Herzen liegen, kann das ja ignorieren. Ist ein freies Land.
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Matu schrieb:
@heropas: Habe keinen link, sondern die Info per Mail von meinem Arbeitsschutz bekommen.
Das sind Rahmenbedingungen, die dann durch die Länder, Kreise und Kommunen konkretisiert werden.
Irgendwelche Fragen zu verbindlichen Regelungen sind daher eigentlich hier völlig sinnfrei, da die Länder, Kreise und Kommunen unterschiedliche Regelungen haben.
Und jeder mit einem Internetzugang oder einem Telefon kann die Infos einfach erfragen oder suchen und finden.
Im Übrigen sind am Anfang die beiden Generalklauseln genannt, z.B.
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Verstehe nicht, warum so etwas durchdiskutiert wird. Patient kommt ohne Maske, dann gibt man ihm einfach eine. Wo ist das Problem? Aber der Schutz der Mitarbeiter muss einem dann eben das bisschen Geld wert sein. Wem seine Mitarbeiter nicht am Herzen liegen, kann das ja ignorieren. Ist ein freies Land.
Ich führe Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie durch.
Als Physio würde ich mir einen MNS vermutlich überziehen, auch wegen der großen Nähe, und könnte damit arbeiten.
Mit dem Klientel, das ich sprachtherapeutisch behandele, ist ein Arbeiten mit MNS nicht möglich. Teletherapie ebenfalls nicht oder nur in Einzelfällen.
Daher nutze ich die Möglichkeit, die Verantwortung für die Entscheidung über die Dringlichkeit und das MNS-Tragen selbst zu übernehmen, solange ich das darf.
Wie es aussieht, gibt es eben keine bundesweite MNS-Pflicht.
Allen Mitlesern in einer ähnlichen Situation wie ich (Logo, Ergo) kann ich nur dringend empfehlen, die Ländergesetze genau zu lesen.
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heropas schrieb:
Zum Hintergund meiner Kleinlichkeit:
Ich führe Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie durch.
Als Physio würde ich mir einen MNS vermutlich überziehen, auch wegen der großen Nähe, und könnte damit arbeiten.
Mit dem Klientel, das ich sprachtherapeutisch behandele, ist ein Arbeiten mit MNS nicht möglich. Teletherapie ebenfalls nicht oder nur in Einzelfällen.
Daher nutze ich die Möglichkeit, die Verantwortung für die Entscheidung über die Dringlichkeit und das MNS-Tragen selbst zu übernehmen, solange ich das darf.
Wie es aussieht, gibt es eben keine bundesweite MNS-Pflicht.
Allen Mitlesern in einer ähnlichen Situation wie ich (Logo, Ergo) kann ich nur dringend empfehlen, die Ländergesetze genau zu lesen.
arbeitest du dann mit ner Scheibe /Spuckschutz zwischen dir und dem Pat?
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mbone schrieb:
@Heropas
arbeitest du dann mit ner Scheibe /Spuckschutz zwischen dir und dem Pat?
Evt erst etwas runterscrollen
Es ist einfach so: Logo mit Mundschutz ist wie PT ohne Hände. Geht mal, aber nicht gut.
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Susulo schrieb:
Wird hier in der Logo diskutiert: https://www.physio.de/community/logopaedie/schutzausruestung-und-therapie-in-der-praxis-/4/232567/1
Evt erst etwas runterscrollen
Es ist einfach so: Logo mit Mundschutz ist wie PT ohne Hände. Geht mal, aber nicht gut.
Also frage ich mich selbst: was soll der bringen, wenn wir 45 min im gleichen Raum sind?
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heropas schrieb:
Nein. Es gibt für den Nutzen eines Spuckschutzes in der Logopädie zum Schutz vor Covid19 keine Studien.
Also frage ich mich selbst: was soll der bringen, wenn wir 45 min im gleichen Raum sind?
wenn alle Angebote und Infos hier dir nichts bringen, weil du dann keinem eine Schuld zuschieben kannst, wenn was passieren würde, dann mach halt deinen Laden dicht, bis alles vorbei ist. Blos immer meckern bringt auch nichts.
Es gibt auch in der Physio keine "Studien" das ein MNS was bringt oder nicht, richtig ist aber, das ein Physio wesentlich mehr Nähe zum Pat hat als ein Logo (so die Info meiner Patienten die bei Logo sind. Da sitzt der Therapeut drei - vier Meter vom Patienten weg und trägt selber Mundschutz).
Komisch bei uns im Ort funktioniert ein MNS wohl ganz gut
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idefix- schrieb:
@ heropas
wenn alle Angebote und Infos hier dir nichts bringen, weil du dann keinem eine Schuld zuschieben kannst, wenn was passieren würde, dann mach halt deinen Laden dicht, bis alles vorbei ist. Blos immer meckern bringt auch nichts.
Es gibt auch in der Physio keine "Studien" das ein MNS was bringt oder nicht, richtig ist aber, das ein Physio wesentlich mehr Nähe zum Pat hat als ein Logo (so die Info meiner Patienten die bei Logo sind. Da sitzt der Therapeut drei - vier Meter vom Patienten weg und trägt selber Mundschutz).
Komisch bei uns im Ort funktioniert ein MNS wohl ganz gut
wie kommst du daruf, dass ich jemandem die Schuld zuschieben will? Meckern tue ich auch nicht. Ich übernehme im Gegenteil sehr viel Verantwortung im Gegensatz zu denen, die seit Wochen vor Schreck komplett geschlossen haben. Ich diskutiere mit meinen Mitarbeitern und versuche Lösungen zu finden.
Vielleicht hast du mich mit jemand anders verwechselt.
Mir ist aufgefallen, dass schnell Informationen verbreitet werden wie "Hallo Ab Montag ist Maskenpflicht", ohne Quelle, ohne Bezug, und habe darauf hingewiesen, dass es laut meiner Quelle, der Veröffentlichung vom Arbeitsministerium, keine bundesweite Maskenpflicht gibt. Vielleicht habe ich was übersehen, falsch verstanden, darum habe ich nachgefragt.
Anscheinend ist es aber so, wie ich gelesen habe, es ist ein SOLLTE.
In meinem Bundesland gibt es für Dienstleister auch keine Maskenpflicht, was bedeutet, dass ich selbst Verantwortung übernehmen darf.
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heropas schrieb:
Hallo idefix,
wie kommst du daruf, dass ich jemandem die Schuld zuschieben will? Meckern tue ich auch nicht. Ich übernehme im Gegenteil sehr viel Verantwortung im Gegensatz zu denen, die seit Wochen vor Schreck komplett geschlossen haben. Ich diskutiere mit meinen Mitarbeitern und versuche Lösungen zu finden.
Vielleicht hast du mich mit jemand anders verwechselt.
Mir ist aufgefallen, dass schnell Informationen verbreitet werden wie "Hallo Ab Montag ist Maskenpflicht", ohne Quelle, ohne Bezug, und habe darauf hingewiesen, dass es laut meiner Quelle, der Veröffentlichung vom Arbeitsministerium, keine bundesweite Maskenpflicht gibt. Vielleicht habe ich was übersehen, falsch verstanden, darum habe ich nachgefragt.
Anscheinend ist es aber so, wie ich gelesen habe, es ist ein SOLLTE.
In meinem Bundesland gibt es für Dienstleister auch keine Maskenpflicht, was bedeutet, dass ich selbst Verantwortung übernehmen darf.
ok, dann habe ich es evtl. auch falsch interpretiert.
zur Maskenpflicht: in Bayern ist es ab Montag so, da MUSS jeder der in ein Geschäft oder Betrieb geht einen Schutz tragen, das ist die Ansage von unserem Miniprä. Jeder Kunde, jeder Mitarbeiter.
Inzwischen sind bis auf eine Ausnahme, glaube Sachsen, alle Bundesländer nachgezogen. Die einzelnen Regeln dazu muss man evtl. beim zuständigen LA anfragen. Also somit Bundesweit, auch wenn es keine Anordnung von Mama Merkel dazu kam, ist eben Ländersache.
Jetzt zur Realität
Also wenn ich meinen Laden aufmachen will, dürfen nur Kunden mit Maske rein. D.h. wer keine hat muss draußen bleiben. Will ich aber was verkaufen, dann muss/sollte ich dem Kunden einen Schutz zur Verfügung stellen. Das ich dies soll/muss steht aber in keiner Verordnung drin, das ist richtig. Also die Entscheidung jedes einzelnen Betriebes.
So wie eben bei uns auch. Ja wir haben zu gemacht, um eben alles organisieren zu können und da wir alle zu Risikogruppen gehören.
nun noch einen schönen Abend und Grüße
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idefix- schrieb:
@ heropas
ok, dann habe ich es evtl. auch falsch interpretiert.
zur Maskenpflicht: in Bayern ist es ab Montag so, da MUSS jeder der in ein Geschäft oder Betrieb geht einen Schutz tragen, das ist die Ansage von unserem Miniprä. Jeder Kunde, jeder Mitarbeiter.
Inzwischen sind bis auf eine Ausnahme, glaube Sachsen, alle Bundesländer nachgezogen. Die einzelnen Regeln dazu muss man evtl. beim zuständigen LA anfragen. Also somit Bundesweit, auch wenn es keine Anordnung von Mama Merkel dazu kam, ist eben Ländersache.
Jetzt zur Realität
Also wenn ich meinen Laden aufmachen will, dürfen nur Kunden mit Maske rein. D.h. wer keine hat muss draußen bleiben. Will ich aber was verkaufen, dann muss/sollte ich dem Kunden einen Schutz zur Verfügung stellen. Das ich dies soll/muss steht aber in keiner Verordnung drin, das ist richtig. Also die Entscheidung jedes einzelnen Betriebes.
So wie eben bei uns auch. Ja wir haben zu gemacht, um eben alles organisieren zu können und da wir alle zu Risikogruppen gehören.
nun noch einen schönen Abend und Grüße
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Problem beschreiben
Matu schrieb:
Jeder Betrieb, der geöffnet hat und den Sicherheitsabstand nicht gewährleisten kann, muss für Kunden und Patienten eine Maske zur Verfügung stellen. Egal ob Buchhandel oder Praxis.
Bei uns kriegt jeder Patient seit Anfang März eine Maske mit Informationsschreiben über die gesetzlichen Normen.
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Problem beschreiben
WiHe schrieb:
vielen Dank an alle für die Info
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Problem beschreiben
stefomanski schrieb:
Luzifer s. o. bringt es genau aufn Punkt. Bei uns läuft es eben so nahezu problemlos wie bei ihm.
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vdv schrieb:
ich bekomme Masken mit Einhornmotiv und Glitzer .... großartig!!!
LG
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Herbert schrieb:
Grade in der Diskussion bei uns. Muss die Sprechstundenhilfe hinter der Plexiglaswand auch einen MNS tragen? Wenn Angestellte und Kunden aufgelistet werden, wird dann zwischen Angestellten am Patienten und denen ohne Kontakt unterschieden?
LG
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