Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Verordnung des Sozialministeriums zur
Aufhebung von Corona-Verordnungen
Vom 26. Juni 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 1
sowie § 6 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch
Verordnung vom 9. Juni 2020 (GBl. S. 374) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Es werden aufgehoben:
1. die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 28. Mai
2020 (GBl. S. 358),
2. die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie
Jugendsozialarbeit vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 375), die durch Verordnung
vom 12. Juni 2020 (GBl. S. 399) geändert worden ist,
3. die Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen vom 29. Mai 2020 (GBl.
S. 377) und
4. die Corona-Verordnung private Veranstaltungen vom 8. Juni 2020 (GBl.
S. 391), die durch Verordnung vom 11. Juni 2020 (GBl. S. 398) geändert
worden ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo an alle,seit heute soll die Maskenpflicht in Praxen aufgeheben sein. Wie seht ihr das? Was gilt im Falle einer Infektion? Die Regeln des Landes Baden Württemberg, oder die Vorschläge der BG?
Verordnung des Sozialministeriums zur
Aufhebung von Corona-Verordnungen
Vom 26. Juni 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 1
sowie § 6 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch
Verordnung vom 9. Juni 2020 (GBl. S. 374) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Es werden aufgehoben:
1. die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 28. Mai
2020 (GBl. S. 358),
2. die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie
Jugendsozialarbeit vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 375), die durch Verordnung
vom 12. Juni 2020 (GBl. S. 399) geändert worden ist,
3. die Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen vom 29. Mai 2020 (GBl.
S. 377) und
4. die Corona-Verordnung private Veranstaltungen vom 8. Juni 2020 (GBl.
S. 391), die durch Verordnung vom 11. Juni 2020 (GBl. S. 398) geändert
worden ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Die CoronaVO wurde komplett neu geschrieben, das Flickwerk der letzten Monate konsolidiert und klarer formuliert.
§3 benennt weiterhin ausdrücklich die Tragepflicht einer nichtmedizinischen Maske in medizinischen Einrichtungen.
Unabhängig davon sind die BG-Richtlinien zur Verhütung von Berufskrankheiten bis zu deren Widerruf gültig.
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Papa Alpaka schrieb:
-> Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg
Die CoronaVO wurde komplett neu geschrieben, das Flickwerk der letzten Monate konsolidiert und klarer formuliert.
§3 benennt weiterhin ausdrücklich die Tragepflicht einer nichtmedizinischen Maske in medizinischen Einrichtungen.
Unabhängig davon sind die BG-Richtlinien zur Verhütung von Berufskrankheiten bis zu deren Widerruf gültig.
grins
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WiHe schrieb:
Ach ich behalte die Maske auf da mir eine Patientin sagte ,mit Maske sehe ich besser aus.
grins
Solange es Arbeitschutzgesetz, InfSchV, BioStV etc. anders vorgeben, sind primär diese Regelungen für Praxen relevant.
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LeviathanPT schrieb:
Es ist völlig egal, was die einzelnen BL beschließen.
Solange es Arbeitschutzgesetz, InfSchV, BioStV etc. anders vorgeben, sind primär diese Regelungen für Praxen relevant.
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