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nach diversen Schriftwechseln hat mir das Gesundheitsamt Osnabrück die 1. Woche der 2 wöchigen angeordneten Quarantäne abgezogen von der Entschädigung des Gehaltes der Mitarbeiterin, die NICHT erkrankt ist.
Beründung: Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, der im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen war.Deshalb würden die ersten 5 Tage (sprich,erste Arbeitswoche) vom Arbeitgeber zu zahlen sein und nicht vom Gesundheitsamt.
Ist das soweit rechtmäßig ??
Ich finde Sauerei!!!
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gruenten08 schrieb:
Das ist leider korrekt. Du musst den § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen haben. Ich habe auch 2 solche Fälle. In meine neuen Arbeitsverträge habe ich diese Klausel aufgenommen. Das konnte vorher keiner Wissen. Welcher normale AG weiß über solche Spitzfindigkeiten im Arbeitsverträgen schon Bescheid. Ich nicht.
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tom1350 schrieb:
Als Bewerber/-in mit Kind/er sollte man sich sehr genau überlegen, ob man dann solch einen Vertrag unterzeichnen möchte.
die Anwendung des §616 BGB ist in vielen Fällen sogar tarifrechtlich ausgeschlossen; z. B. auch im öffentlichen Dienst.
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W. Stangner schrieb:
tom1350
die Anwendung des §616 BGB ist in vielen Fällen sogar tarifrechtlich ausgeschlossen; z. B. auch im öffentlichen Dienst.
:confused:
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Tom weiss ja immer alles besser.
:confused:
Gibt genug Praxen...
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LeviathanPT schrieb:
Als Bewerber und da muss ich Tom Recht geben, würde ich den Vertrag auch nicht unterschreiben.
Gibt genug Praxen...
Ja, weil dort die Möglichkeiten der bezahlten Freistellung vertraglich einzeln aufgelistet werden*. Das ist auf jeden Fall besser, als die bezahlte Freistellung komplett zu Lasten der Angestellten wegfallen zu lassen.
* s. § 29 TVöD
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tom1350 schrieb:
@W.Stanger
Ja, weil dort die Möglichkeiten der bezahlten Freistellung vertraglich einzeln aufgelistet werden*. Das ist auf jeden Fall besser, als die bezahlte Freistellung komplett zu Lasten der Angestellten wegfallen zu lassen.
* s. § 29 TVöD
Stimmt*.
* s. vorheriger Post
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tom1350 schrieb:
@Lars
Stimmt*.
* s. vorheriger Post
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FSchulze schrieb:
hallo Kollegen,
nach diversen Schriftwechseln hat mir das Gesundheitsamt Osnabrück die 1. Woche der 2 wöchigen angeordneten Quarantäne abgezogen von der Entschädigung des Gehaltes der Mitarbeiterin, die NICHT erkrankt ist.
Beründung: Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, der im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen war.Deshalb würden die ersten 5 Tage (sprich,erste Arbeitswoche) vom Arbeitgeber zu zahlen sein und nicht vom Gesundheitsamt.
Ist das soweit rechtmäßig ??
Ich finde Sauerei!!!
sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die muss der Arbeitgeber zwar
auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengelds
weiter. Dies gilt nicht, wenn eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Mitarbeiter vorliegt. Diese Angestellten erhalten bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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LeviathanPT schrieb:
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung (längstens für
sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die muss der Arbeitgeber zwar
auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengelds
weiter. Dies gilt nicht, wenn eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Mitarbeiter vorliegt. Diese Angestellten erhalten bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bis mir das Gesundheitsamt Osnabrück die Zahlung gekürzt hat...
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FSchulze schrieb:
Das dachte ich auch @ Leviathan
Bis mir das Gesundheitsamt Osnabrück die Zahlung gekürzt hat...
Andererseits steht im IfsG z.B. pauschal, dass die ersten 6 Wochen abgedeckt werden.
=> Ein spannendes juristisches Problem für einen Experten (so sich der lohnt).
Ah, und google spuckt sogar gleich einen Experten aus:
Entgeltfortzahlungspflichten und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Zeiten von Corona - dkm Rechtsanwälte München
=> Einzelne(r) Arbeitnehmer: AG Arschkarte bis zu 10 Tage; ganzer Betrieb: Anspruch nach IfsG. Anno 78 wohl vom BGH bestätigt.
Mit den 5 Tagen ist der Kollege also sogar noch günstig gefahren.
Man lernt täglich dazu. Gleich mal Muster-Arbeitsvertrag anpassen...
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13.6.1 Niederkunft der Ehefrau (bzw. der Arbeitnehmerin) 1 Arbeitstag
13.6.2 Hochzeit des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag
13.6.3 Umzug aus betrieblichem Grund 1 Arbeitstag
13.6.4 Tod eines nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) 2 Arbeitstage
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Stimmt so tatsächlich (und nicht nur in diesem speziellen Fall). Daher haben wir seit 20 Jahre nachfolgender Klausel in unsere Arbeitsverträge:
13.6 Der Vergütungsanspruch gemäß § 616 I BGB wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung wird auf die folgenden Verhinderungsgründe und die angegebene Anzahl der Arbeitstage beschränkt:
13.6.1 Niederkunft der Ehefrau (bzw. der Arbeitnehmerin) 1 Arbeitstag
13.6.2 Hochzeit des Arbeitnehmers 1 Arbeitstag
13.6.3 Umzug aus betrieblichem Grund 1 Arbeitstag
13.6.4 Tod eines nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) 2 Arbeitstage
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Physiotherapie Dietermann schrieb:
Hm. Wenn man §616 BGB so liest, kommt man nicht auf die Idee, dass das zu einer Kürzung taugt? Ah, aber da der AG lauf IfsG nur den Verdienstausfall vorstreckt... Der Arbeitnehmer gemäß §616 BGB keinen Verdienstausfall hat... Äh, könnte recht sein.
Andererseits steht im IfsG z.B. pauschal, dass die ersten 6 Wochen abgedeckt werden.
=> Ein spannendes juristisches Problem für einen Experten (so sich der lohnt).
Ah, und google spuckt sogar gleich einen Experten aus:
Entgeltfortzahlungspflichten und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Zeiten von Corona - dkm Rechtsanwälte München
=> Einzelne(r) Arbeitnehmer: AG Arschkarte bis zu 10 Tage; ganzer Betrieb: Anspruch nach IfsG. Anno 78 wohl vom BGH bestätigt.
Mit den 5 Tagen ist der Kollege also sogar noch günstig gefahren.
Man lernt täglich dazu. Gleich mal Muster-Arbeitsvertrag anpassen...
Entsprechend muss er durch das IfSchG komplett entschädigt werden.
Am Besten mal Deinen Verband einschalten. Dessen Rechtsabteilung kann Klarheit schaffen.
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LeviathanPT schrieb:
Laut Themenersteller geht es doch wohl um Quarantäne des ganzen Betriebs.
Entsprechend muss er durch das IfSchG komplett entschädigt werden.
Am Besten mal Deinen Verband einschalten. Dessen Rechtsabteilung kann Klarheit schaffen.
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vdv schrieb:
ich habe gar keinen Arbeitsvertrag, seit 20 Jahren nicht, und was wäre dann?
Aber: Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich dazu verpflichtet, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Und zwar spätestens einen Monat, nachdem man einen neuen Job angetreten hat.
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vdv schrieb:
was"n konkludent? Reiniger für die 3.?
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LeviathanPT schrieb:
Einen AV hat jeder Arbeitnehmer. Entweder schriftlich oder konkludent.
Aber: Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich dazu verpflichtet, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Und zwar spätestens einen Monat, nachdem man einen neuen Job angetreten hat.
Hat auch nicht geholfen ;-(
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FSchulze schrieb:
Auf mündlichen AV habe ich mich auch rauszureden versucht.
Hat auch nicht geholfen ;-(
Handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot für ein Unternehmen in der Gesamtheit oder um eine allgemeine Pandemie, so liegt kein individuell in der Person liegendes Leistungshindernis vor (diesen Fall regelt § 616 BGB), sondern ein objektives Leistungshindernis. Dann dürfte die Norm nicht anwendbar sein. Das wird bei „allgemeinen Untersagungen des Geschäftsbetriebs“ der Fall sein. Allerdings befindet man sich hier im „Dickicht des Meinungsstandes zu § 616 BGB“. Diese Norm wird von einigen Autoren doch recht extensiv ausgelegt, von anderen wiederum auf die „echten“ in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegenden Leistungshindernisse beschränkt.
Das ist auch praktisch wichtig, Nach Auffassung sowohl des BGH als auch des LG Düsseldorf sind im Fall der weiter bestehenden Verpflichtung zur Entgeltzahlung aus § 616 BGB durch den Arbeitgeber die Entschädigungsansprüche gegen den Staat nach § 56 IfSG ausgeschlossen. Die Anwendung des § 616 BGB entlastet damit den Staat.
Genau diese Frage wird bei Entschädigungsbegehren gegen den Staat eine Rolle spielen. Arbeitgeber müssen demzufolge damit argumentieren, dass ein objektiver Verhinderungsgrund wegen der allgemeinen Pandemie bzw. allgemeinen Untersagung des Geschäftsbetriebes in Bezug auf Arbeitnehmergruppen ihres Unternehmens bestanden habe. Krause (in HWK, 8. Auflage 2018, § 616 BGB, Rn. 35, 17) sieht Epidemien als objektive Leistungshindernisse, die nicht vom Arbeitgeber einzukalkulieren und damit in der Vergütungsfortzahlung zu tragen sind..."
Quelle: Link
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erhe schrieb:
"...Neben den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG tritt noch ein Anspruch nach § 616 BGB, wenn der Arbeitnehmer für eine vorübergehend kurze Zeit aus persönlichen – also subjektiven - Gründen verhindert ist, die Leistung zu erbringen. Das kann bei Infektionen grundsätzlich der Fall sein, wie die ordentlichen Gerichte schon in den 60iger Jahren entschieden haben. Allerdings dürfte dies nur absolute Einzelfälle, wie etwa an Salmonellen erkrankte Metzgergesellen (ein Fall des BGH) oder Paratyphusfälle (ein Fall des LG Düsseldorf) betreffen.
Handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot für ein Unternehmen in der Gesamtheit oder um eine allgemeine Pandemie, so liegt kein individuell in der Person liegendes Leistungshindernis vor (diesen Fall regelt § 616 BGB), sondern ein objektives Leistungshindernis. Dann dürfte die Norm nicht anwendbar sein. Das wird bei „allgemeinen Untersagungen des Geschäftsbetriebs“ der Fall sein. Allerdings befindet man sich hier im „Dickicht des Meinungsstandes zu § 616 BGB“. Diese Norm wird von einigen Autoren doch recht extensiv ausgelegt, von anderen wiederum auf die „echten“ in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegenden Leistungshindernisse beschränkt.
Das ist auch praktisch wichtig, Nach Auffassung sowohl des BGH als auch des LG Düsseldorf sind im Fall der weiter bestehenden Verpflichtung zur Entgeltzahlung aus § 616 BGB durch den Arbeitgeber die Entschädigungsansprüche gegen den Staat nach § 56 IfSG ausgeschlossen. Die Anwendung des § 616 BGB entlastet damit den Staat.
Genau diese Frage wird bei Entschädigungsbegehren gegen den Staat eine Rolle spielen. Arbeitgeber müssen demzufolge damit argumentieren, dass ein objektiver Verhinderungsgrund wegen der allgemeinen Pandemie bzw. allgemeinen Untersagung des Geschäftsbetriebes in Bezug auf Arbeitnehmergruppen ihres Unternehmens bestanden habe. Krause (in HWK, 8. Auflage 2018, § 616 BGB, Rn. 35, 17) sieht Epidemien als objektive Leistungshindernisse, die nicht vom Arbeitgeber einzukalkulieren und damit in der Vergütungsfortzahlung zu tragen sind..."
Quelle: Link
Corona-Virus: Entschädigung vom Staat bei Quarantäne - Anwaltsblatt
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LeviathanPT schrieb:
Der Anwaltsverein hat sich klar positioniert.
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