wir suchen Dich, eine/n
Teamfähige/n freundliche/n
Physiotherapeut/in die uns mit
Freude an ihrer Arbeit und
Teamfähigkeiten unterstützen
möchten in Vollzeit,Teilzeit oder
Minijob
Wir bieten leistungsgerechte
attraktive Vergütung, einen
modernen klimatisierten
Arbeitsplatz , Flexible
Arbeitszeiten,uvm
Wir erwarten:
-Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeut/in
-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
ein muss
-Teamgeist und Freude am Beruf
Wir freuen...
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Lg Grüße Sandra
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sanme schrieb:
Hallo, wo finde ich denn hier das Formblatt zum Impfen zur Vorlage beim Gesundheitsamt/Impfzentrum?
Lg Grüße Sandra
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Ingo Friedrich schrieb:
Ich habe nach "Impfung vpt" im Netz gesucht. Das Blatt ging bei mir in Bayern problemlos durch.
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sanme schrieb:
Ah,super danke
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MikeL schrieb:
Du kannst das Formblattt auch von Deinem Berufsverband bekommen.
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a schubart schrieb:
Weiß jemand wie man es in Niedersachsen Schafft sich anzumelden zur Impfung. Ich habe online und Telefon probiert und die sagen ich kann mich nur mit über 80 Jahren anmelden auch wenn ich vorher impfberechtigt bin face_with_rolling_eyes
autentifizierungs Auswahl über alter Beruf etc ...
ich habe heute Frau dr reimann mal ne Mail geschickt was der Käse soll ...
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a schubart schrieb:
Mein Sohn ( 12 Jahre alt ) programmiert sehr gerne und sagt das ist in zehn Minuten zu machen...
autentifizierungs Auswahl über alter Beruf etc ...
ich habe heute Frau dr reimann mal ne Mail geschickt was der Käse soll ...
ich habe bei der Hotline angerufen und man sagte mir das ich unter 80 keinen Termin bekommen kann. Ende .
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a schubart schrieb:
Bist du in Niedersachsen?
ich habe bei der Hotline angerufen und man sagte mir das ich unter 80 keinen Termin bekommen kann. Ende .
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Moromädchen schrieb:
Nein. So geht s nicht. Nicht in RLP. Eigenbescheinigung reicht nicht aus.
Da es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müsste doch folgendes in allen Bundesländern gelten: §6 (Leistungserbringung) Satz 4 : "Zum Nachweis.....dem Impfzentrum...Folgendes vorzulegen:
Satz 4 Nr.2) "Personen die....in §§2-4 genannten Einrichtungen oder in den §§2-4 genannten Unternehmen....tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
Zunächst:
Als Physio, die als HeilmittelerbringerIn im Rahmen von Hausbesuchen regelmäßig ältere und/oder pflegebedürftige Menschen behandelt, meine ich, den ambulanten Pflegekräften im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt zu sein. Und zwar deswegen:
Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums sind zwei Downloads zur Coronavirus-Impfverordnung. Einmal die Verordnung im Wortlaut selbst und einmal die Verordnung mit Begründung. Hierin werden Heilmittelerbringer explizit genannt und ausdrücklich unter §2 Abs. 1 Nr.3 eingeordnet. Mag sein, dass hier der Begriff Referentenentwurf zur Ansicht verleitet, es wäre ja nur ein Entwurf und hätte damit keine Bedeutung. Warum sollte das BMG dann aber etwas als Download anbieten, wenn der Inhalt nicht gelten soll? Noch mehr: Das BMG titelt diesen offiziellen Download als "Coronavirus-Impfverordnung mit Begründung". Und was steht da drin?
Der Wortlaut der veröffentlichten Verordnung und im Anhang die Begründung für diese Verordnung, nebst Erläuterungen/Klarstellungen zu den §§ der Verordnung.
Situation:
Sagen wir also mal, ich zähle demnach zu der höchsten Priorität, bin aber derzeit nicht in Heimen, sondern mit Hausbesuchen unterwegs. Wie soll ich denn jetzt den entsprechenden Nachweis erbringen? Da greife ich auf den eingangs erwähnten §6 Satz 4 Nr. 2 zurück, wonach auch die Bescheinigung des Unternehmens akzeptiert wird, für das man die Behandlungen der älteren und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Hausbesuche vornimmt. Dieses Unternehmen wäre dann meine Praxis.
Folge:
Somit kann ich als Physio mit eigener Praxis(Unternehmen) für meine Hausbesuche auch nur eine Eigenbescheinigung ausstellen, die wiederum unter Bezug auf Satz 4 Nr.2 nicht ausgeschlossen ist (auch nicht für RP). In gegenteiligen Fall hätte die Verordnung ja genau das dann beinhalten müssen, etwa: "Eigenbescheinigungen werden nicht berücksichtigt" So jedenfalls mein Verständnis.
Ich möchte hier wirklich kein "juristisches Gefecht" lostreten, es wird genügend Menschen geben, die alles ganz anders sehen. das ist ja auch o.k. Ich habe nur mal meine persönliche Sicht dargelegt, mit der ich, falls erforderlich, bei einer Zurückweisung im Impfzentrum auch mit dem leitenden Arzt argumentieren werde.
Mit der Anmeldung im Impfzentrum habe ich auch ein Formblatt erhalten, in dem ich einmal ankreuzen muss, welcher Punkt innerhalb §2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV von mir reklamiert wird (§2 Nr.3)und weiter unten die Priorisierung (Hausbesuche...) begründen muss. Bescheinigung dieser Angaben muss durch Arbeitgeber/Leiter der Einrichtung bzw. des Unternehmens erfolgen. Und der Leiter des Unternehmens bin nun mal ich.
Mein Impftermin (in Hessen) ist morgen und ich bin gespannt, was da passiert.
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scottie schrieb:
Prolog Eigenbescheinigung:
Da es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müsste doch folgendes in allen Bundesländern gelten: §6 (Leistungserbringung) Satz 4 : "Zum Nachweis.....dem Impfzentrum...Folgendes vorzulegen:
Satz 4 Nr.2) "Personen die....in §§2-4 genannten Einrichtungen oder in den §§2-4 genannten Unternehmen....tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
Zunächst:
Als Physio, die als HeilmittelerbringerIn im Rahmen von Hausbesuchen regelmäßig ältere und/oder pflegebedürftige Menschen behandelt, meine ich, den ambulanten Pflegekräften im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt zu sein. Und zwar deswegen:
Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums sind zwei Downloads zur Coronavirus-Impfverordnung. Einmal die Verordnung im Wortlaut selbst und einmal die Verordnung mit Begründung. Hierin werden Heilmittelerbringer explizit genannt und ausdrücklich unter §2 Abs. 1 Nr.3 eingeordnet. Mag sein, dass hier der Begriff Referentenentwurf zur Ansicht verleitet, es wäre ja nur ein Entwurf und hätte damit keine Bedeutung. Warum sollte das BMG dann aber etwas als Download anbieten, wenn der Inhalt nicht gelten soll? Noch mehr: Das BMG titelt diesen offiziellen Download als "Coronavirus-Impfverordnung mit Begründung". Und was steht da drin?
Der Wortlaut der veröffentlichten Verordnung und im Anhang die Begründung für diese Verordnung, nebst Erläuterungen/Klarstellungen zu den §§ der Verordnung.
Situation:
Sagen wir also mal, ich zähle demnach zu der höchsten Priorität, bin aber derzeit nicht in Heimen, sondern mit Hausbesuchen unterwegs. Wie soll ich denn jetzt den entsprechenden Nachweis erbringen? Da greife ich auf den eingangs erwähnten §6 Satz 4 Nr. 2 zurück, wonach auch die Bescheinigung des Unternehmens akzeptiert wird, für das man die Behandlungen der älteren und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Hausbesuche vornimmt. Dieses Unternehmen wäre dann meine Praxis.
Folge:
Somit kann ich als Physio mit eigener Praxis(Unternehmen) für meine Hausbesuche auch nur eine Eigenbescheinigung ausstellen, die wiederum unter Bezug auf Satz 4 Nr.2 nicht ausgeschlossen ist (auch nicht für RP). In gegenteiligen Fall hätte die Verordnung ja genau das dann beinhalten müssen, etwa: "Eigenbescheinigungen werden nicht berücksichtigt" So jedenfalls mein Verständnis.
Ich möchte hier wirklich kein "juristisches Gefecht" lostreten, es wird genügend Menschen geben, die alles ganz anders sehen. das ist ja auch o.k. Ich habe nur mal meine persönliche Sicht dargelegt, mit der ich, falls erforderlich, bei einer Zurückweisung im Impfzentrum auch mit dem leitenden Arzt argumentieren werde.
Mit der Anmeldung im Impfzentrum habe ich auch ein Formblatt erhalten, in dem ich einmal ankreuzen muss, welcher Punkt innerhalb §2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV von mir reklamiert wird (§2 Nr.3)und weiter unten die Priorisierung (Hausbesuche...) begründen muss. Bescheinigung dieser Angaben muss durch Arbeitgeber/Leiter der Einrichtung bzw. des Unternehmens erfolgen. Und der Leiter des Unternehmens bin nun mal ich.
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chris217 schrieb:
Gerade wieder versucht in Niedersachsen über die Hotline, nicht möglich.
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