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Hamburg

In Voll- oder Teilzeit

Sie machen Kinder fit fürs Leben
Es ist ein unbeschreibliches
Gefühl, wenn ein kleiner Patient
die Reha-Station auf zwei Beinen
verlässt. Zu diesem Erfolg tragen
Sie entscheidend bei. Gute
Therapien sind das Eine. Sie
schaffen es aber auch, einen Draht
zu den Kindern aufzubauen, denn
ohne Beziehungsarbeit geht gar
nichts. Zudem haben Sie die Eltern
der Patienten im Blick.

Darum ist dieser Job so
abwechslungsreich
Normale Arbeitstage gibt es (fast)
nicht. Klar, d...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona Formblatt Impfung

Neues Thema
Formblatt Impfung
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sanme
Vor 2 Monaten
Hallo, wo finde ich denn hier das Formblatt zum Impfen zur Vorlage beim Gesundheitsamt/Impfzentrum?
Lg Grüße Sandra
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Hallo, wo finde ich denn hier das Formblatt zum Impfen zur Vorlage beim Gesundheitsamt/Impfzentrum? Lg Grüße Sandra
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sanme schrieb:

Hallo, wo finde ich denn hier das Formblatt zum Impfen zur Vorlage beim Gesundheitsamt/Impfzentrum?
Lg Grüße Sandra

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Ingo Friedrich
Vor 2 Monaten
Ich habe nach "Impfung vpt" im Netz gesucht. Das Blatt ging bei mir in Bayern problemlos durch.
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Ich habe nach "Impfung vpt" im Netz gesucht. Das Blatt ging bei mir in Bayern problemlos durch.
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Ingo Friedrich schrieb:

Ich habe nach "Impfung vpt" im Netz gesucht. Das Blatt ging bei mir in Bayern problemlos durch.

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sanme
Vor 2 Monaten
Ah,super danke
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Ah,super danke
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sanme schrieb:

Ah,super danke

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MikeL
Vor 2 Monaten
Du kannst das Formblattt auch von Deinem Berufsverband bekommen.
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MikeL schrieb:

Du kannst das Formblattt auch von Deinem Berufsverband bekommen.

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a schubart
Vor 2 Monaten
Weiß jemand wie man es in Niedersachsen Schafft sich anzumelden zur Impfung. Ich habe online und Telefon probiert und die sagen ich kann mich nur mit über 80 Jahren anmelden auch wenn ich vorher impfberechtigt bin face_with_rolling_eyes
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Weiß jemand wie man es in Niedersachsen Schafft sich anzumelden zur Impfung. Ich habe online und Telefon probiert und die sagen ich kann mich nur mit über 80 Jahren anmelden auch wenn ich vorher impfberechtigt bin [emoji]face_with_rolling_eyes[/emoji]
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a schubart schrieb:

Weiß jemand wie man es in Niedersachsen Schafft sich anzumelden zur Impfung. Ich habe online und Telefon probiert und die sagen ich kann mich nur mit über 80 Jahren anmelden auch wenn ich vorher impfberechtigt bin face_with_rolling_eyes

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a schubart
Vor 2 Monaten
Mein Sohn ( 12 Jahre alt ) programmiert sehr gerne und sagt das ist in zehn Minuten zu machen...
autentifizierungs Auswahl über alter Beruf etc ...
ich habe heute Frau dr reimann mal ne Mail geschickt was der Käse soll ...
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Mein Sohn ( 12 Jahre alt ) programmiert sehr gerne und sagt das ist in zehn Minuten zu machen... autentifizierungs Auswahl über alter Beruf etc ... ich habe heute Frau dr reimann mal ne Mail geschickt was der Käse soll ...
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a schubart schrieb:

Mein Sohn ( 12 Jahre alt ) programmiert sehr gerne und sagt das ist in zehn Minuten zu machen...
autentifizierungs Auswahl über alter Beruf etc ...
ich habe heute Frau dr reimann mal ne Mail geschickt was der Käse soll ...

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a schubart
Vor 2 Monaten
Bist du in Niedersachsen?
ich habe bei der Hotline angerufen und man sagte mir das ich unter 80 keinen Termin bekommen kann. Ende .
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Bist du in Niedersachsen? ich habe bei der Hotline angerufen und man sagte mir das ich unter 80 keinen Termin bekommen kann. Ende .
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a schubart schrieb:

Bist du in Niedersachsen?
ich habe bei der Hotline angerufen und man sagte mir das ich unter 80 keinen Termin bekommen kann. Ende .

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Moromädchen
Vor 2 Monaten
Nein. So geht s nicht. Nicht in RLP. Eigenbescheinigung reicht nicht aus.
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Nein. So geht s nicht. Nicht in RLP. Eigenbescheinigung reicht nicht aus.
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Moromädchen schrieb:

Nein. So geht s nicht. Nicht in RLP. Eigenbescheinigung reicht nicht aus.

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scottie
Vor 2 Monaten
Prolog Eigenbescheinigung:
Da es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müsste doch folgendes in allen Bundesländern gelten: §6 (Leistungserbringung) Satz 4 : "Zum Nachweis.....dem Impfzentrum...Folgendes vorzulegen:
Satz 4 Nr.2) "Personen die....in §§2-4 genannten Einrichtungen oder in den §§2-4 genannten Unternehmen....tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
Zunächst:
Als Physio, die als HeilmittelerbringerIn im Rahmen von Hausbesuchen regelmäßig ältere und/oder pflegebedürftige Menschen behandelt, meine ich, den ambulanten Pflegekräften im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt zu sein. Und zwar deswegen:
Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums sind zwei Downloads zur Coronavirus-Impfverordnung. Einmal die Verordnung im Wortlaut selbst und einmal die Verordnung mit Begründung. Hierin werden Heilmittelerbringer explizit genannt und ausdrücklich unter §2 Abs. 1 Nr.3 eingeordnet. Mag sein, dass hier der Begriff Referentenentwurf zur Ansicht verleitet, es wäre ja nur ein Entwurf und hätte damit keine Bedeutung. Warum sollte das BMG dann aber etwas als Download anbieten, wenn der Inhalt nicht gelten soll? Noch mehr: Das BMG titelt diesen offiziellen Download als "Coronavirus-Impfverordnung mit Begründung". Und was steht da drin?
Der Wortlaut der veröffentlichten Verordnung und im Anhang die Begründung für diese Verordnung, nebst Erläuterungen/Klarstellungen zu den §§ der Verordnung.
Situation:
Sagen wir also mal, ich zähle demnach zu der höchsten Priorität, bin aber derzeit nicht in Heimen, sondern mit Hausbesuchen unterwegs. Wie soll ich denn jetzt den entsprechenden Nachweis erbringen? Da greife ich auf den eingangs erwähnten §6 Satz 4 Nr. 2 zurück, wonach auch die Bescheinigung des Unternehmens akzeptiert wird, für das man die Behandlungen der älteren und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Hausbesuche vornimmt. Dieses Unternehmen wäre dann meine Praxis.
Folge:
Somit kann ich als Physio mit eigener Praxis(Unternehmen) für meine Hausbesuche auch nur eine Eigenbescheinigung ausstellen, die wiederum unter Bezug auf Satz 4 Nr.2 nicht ausgeschlossen ist (auch nicht für RP). In gegenteiligen Fall hätte die Verordnung ja genau das dann beinhalten müssen, etwa: "Eigenbescheinigungen werden nicht berücksichtigt" So jedenfalls mein Verständnis.
Ich möchte hier wirklich kein "juristisches Gefecht" lostreten, es wird genügend Menschen geben, die alles ganz anders sehen. das ist ja auch o.k. Ich habe nur mal meine persönliche Sicht dargelegt, mit der ich, falls erforderlich, bei einer Zurückweisung im Impfzentrum auch mit dem leitenden Arzt argumentieren werde.
Mit der Anmeldung im Impfzentrum habe ich auch ein Formblatt erhalten, in dem ich einmal ankreuzen muss, welcher Punkt innerhalb §2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV von mir reklamiert wird (§2 Nr.3)und weiter unten die Priorisierung (Hausbesuche...) begründen muss. Bescheinigung dieser Angaben muss durch Arbeitgeber/Leiter der Einrichtung bzw. des Unternehmens erfolgen. Und der Leiter des Unternehmens bin nun mal ich.
Mein Impftermin (in Hessen) ist morgen und ich bin gespannt, was da passiert.
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Prolog Eigenbescheinigung: Da es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müsste doch folgendes in allen Bundesländern gelten: §6 (Leistungserbringung) Satz 4 : "Zum Nachweis.....dem[b] [/b]Impfzentrum...Folgendes vorzulegen: [b]Satz 4 Nr.2) "[/b]Personen die....in §§2-4 genannten Einrichtungen[b] [/b]oder in den §§2-4 genannten[b] Unternehmen....tätig sind, eine Bescheinigung [/b]der Einrichtung[b] oder des Unternehmens.[/b] Zunächst: Als Physio, die als HeilmittelerbringerIn im Rahmen von Hausbesuchen regelmäßig ältere und/oder pflegebedürftige Menschen behandelt, meine ich, den ambulanten Pflegekräften im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt zu sein. Und zwar deswegen: Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums sind zwei Downloads zur Coronavirus-Impfverordnung. Einmal die Verordnung im Wortlaut selbst und einmal die Verordnung [b]mit Begründung. [/b]Hierin werden Heilmittelerbringer explizit genannt und ausdrücklich unter §2 Abs. 1 Nr.3 eingeordnet. Mag sein, dass hier der Begriff Referentenentwurf zur Ansicht verleitet, es wäre ja nur ein Entwurf und hätte damit keine Bedeutung. Warum sollte das BMG dann aber etwas als Download anbieten, wenn der Inhalt nicht gelten soll? Noch mehr: Das BMG titelt diesen offiziellen Download als [b]"Coronavirus-Impfverordnung mit Begründung"[/b]. Und was steht da drin? Der Wortlaut der veröffentlichten Verordnung und im Anhang die Begründung für diese Verordnung, nebst Erläuterungen/Klarstellungen zu den §§ der Verordnung. Situation: Sagen wir also mal, ich zähle demnach zu der höchsten Priorität, bin aber derzeit nicht in Heimen, sondern mit Hausbesuchen unterwegs. Wie soll ich denn jetzt den entsprechenden Nachweis erbringen? Da greife ich auf den eingangs erwähnten §6 Satz 4 Nr. 2 zurück, wonach auch die Bescheinigung des Unternehmens akzeptiert wird, für das man die Behandlungen der älteren und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Hausbesuche vornimmt. Dieses Unternehmen wäre dann meine Praxis. Folge: Somit kann ich als Physio mit eigener Praxis(Unternehmen) für meine Hausbesuche auch nur eine Eigenbescheinigung ausstellen, die wiederum unter Bezug auf Satz 4 Nr.2 nicht ausgeschlossen ist ([b]auch nicht für RP[/b]). In gegenteiligen Fall hätte die Verordnung ja genau das dann beinhalten müssen, etwa: "Eigenbescheinigungen werden nicht berücksichtigt" So jedenfalls mein Verständnis. Ich möchte hier wirklich kein "juristisches Gefecht" lostreten, es wird genügend Menschen geben, die alles ganz anders sehen. das ist ja auch o.k. Ich habe nur mal meine persönliche Sicht dargelegt, mit der ich, falls erforderlich, bei einer Zurückweisung im Impfzentrum auch mit dem leitenden Arzt argumentieren werde. Mit der Anmeldung im Impfzentrum habe ich auch ein Formblatt erhalten, in dem ich einmal ankreuzen muss, welcher Punkt innerhalb §2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV von mir reklamiert wird (§2 Nr.3)und weiter unten die Priorisierung (Hausbesuche...) begründen muss. Bescheinigung dieser Angaben muss durch Arbeitgeber/Leiter der Einrichtung[b] bzw. des Unternehmens [/b]erfolgen. Und der Leiter des Unternehmens bin nun mal ich. Mein Impftermin (in Hessen) ist morgen und ich bin gespannt, was da passiert.
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scottie schrieb:

Prolog Eigenbescheinigung:
Da es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müsste doch folgendes in allen Bundesländern gelten: §6 (Leistungserbringung) Satz 4 : "Zum Nachweis.....dem Impfzentrum...Folgendes vorzulegen:
Satz 4 Nr.2) "Personen die....in §§2-4 genannten Einrichtungen oder in den §§2-4 genannten Unternehmen....tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
Zunächst:
Als Physio, die als HeilmittelerbringerIn im Rahmen von Hausbesuchen regelmäßig ältere und/oder pflegebedürftige Menschen behandelt, meine ich, den ambulanten Pflegekräften im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt zu sein. Und zwar deswegen:
Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums sind zwei Downloads zur Coronavirus-Impfverordnung. Einmal die Verordnung im Wortlaut selbst und einmal die Verordnung mit Begründung. Hierin werden Heilmittelerbringer explizit genannt und ausdrücklich unter §2 Abs. 1 Nr.3 eingeordnet. Mag sein, dass hier der Begriff Referentenentwurf zur Ansicht verleitet, es wäre ja nur ein Entwurf und hätte damit keine Bedeutung. Warum sollte das BMG dann aber etwas als Download anbieten, wenn der Inhalt nicht gelten soll? Noch mehr: Das BMG titelt diesen offiziellen Download als "Coronavirus-Impfverordnung mit Begründung". Und was steht da drin?
Der Wortlaut der veröffentlichten Verordnung und im Anhang die Begründung für diese Verordnung, nebst Erläuterungen/Klarstellungen zu den §§ der Verordnung.
Situation:
Sagen wir also mal, ich zähle demnach zu der höchsten Priorität, bin aber derzeit nicht in Heimen, sondern mit Hausbesuchen unterwegs. Wie soll ich denn jetzt den entsprechenden Nachweis erbringen? Da greife ich auf den eingangs erwähnten §6 Satz 4 Nr. 2 zurück, wonach auch die Bescheinigung des Unternehmens akzeptiert wird, für das man die Behandlungen der älteren und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Hausbesuche vornimmt. Dieses Unternehmen wäre dann meine Praxis.
Folge:
Somit kann ich als Physio mit eigener Praxis(Unternehmen) für meine Hausbesuche auch nur eine Eigenbescheinigung ausstellen, die wiederum unter Bezug auf Satz 4 Nr.2 nicht ausgeschlossen ist (auch nicht für RP). In gegenteiligen Fall hätte die Verordnung ja genau das dann beinhalten müssen, etwa: "Eigenbescheinigungen werden nicht berücksichtigt" So jedenfalls mein Verständnis.
Ich möchte hier wirklich kein "juristisches Gefecht" lostreten, es wird genügend Menschen geben, die alles ganz anders sehen. das ist ja auch o.k. Ich habe nur mal meine persönliche Sicht dargelegt, mit der ich, falls erforderlich, bei einer Zurückweisung im Impfzentrum auch mit dem leitenden Arzt argumentieren werde.
Mit der Anmeldung im Impfzentrum habe ich auch ein Formblatt erhalten, in dem ich einmal ankreuzen muss, welcher Punkt innerhalb §2 Nr. 2 bis 5 CoronaImpfV von mir reklamiert wird (§2 Nr.3)und weiter unten die Priorisierung (Hausbesuche...) begründen muss. Bescheinigung dieser Angaben muss durch Arbeitgeber/Leiter der Einrichtung bzw. des Unternehmens erfolgen. Und der Leiter des Unternehmens bin nun mal ich.
Mein Impftermin (in Hessen) ist morgen und ich bin gespannt, was da passiert.

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chris217
Vor 2 Monaten
Gerade wieder versucht in Niedersachsen über die Hotline, nicht möglich.
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Gerade wieder versucht in Niedersachsen über die Hotline, nicht möglich.
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chris217 schrieb:

Gerade wieder versucht in Niedersachsen über die Hotline, nicht möglich.

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