Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
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Physiotherapeuten, die ihre
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ich habe eine Schulung für Spuktests gemacht.
gehen die oder muss es ein Abstich Test sein.
danke
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Aktuelle Coronavirus-Testverordnung: Wichtige Informationen für Physiotherapiepraxen
Seit dem 08. März 2021 gilt die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung. Welche Informationen darin speziell für alle Physiotherapiepraxen interessant sind, fassen wir in dieser Meldung zusammen.
Grundsätzlich regelt die aktuelle Testverordnung jeweils Anspruch, Erbringung und Finanzierung von Coronavirus-Schnelltests.
Die aktuelle Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 08. März 2021 gibt es hier zum Herunterladen.
Schnelltests für Personal in Physiotherapiepraxen
Auf der Grundlage der neuen Testverordnung können Physiotherapiepraxen die Testung von Mitarbeiter*innen selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TestV „Leistungserbringung" wird die Zahl der möglichen Tests in Physiotherapiepraxen geregelt. Dort heißt es: Pro Mitarbeiter*in einer Praxis können bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.
Zu den Mitarbeiter*innen zählen selbstverständlich nicht nur Physiotherapeut*innen, sondern insb. auch Rezeptionsmitarbeiter*innen.
Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in Physiotherapiepraxen können Praxisinhaber*innen in Baden-Württemberg gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abrechnen. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KVBW den Beschaffungspreis von bis zu 9 Euro Sachkosten pro PoC-Antigentest.
Ab dem 01. April 2021 sinkt die Erstattung der Beschaffungskosten von höchstens 9 auf bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es eine aktuelle Liste von zugelassenen Tests zur Eigenanwendung. Eine weitere Liste des BfArM umfasst alle zugelassenen Antigen-Schnelltests (nicht nur diejenigen Tests zur Selbstanwendung durch Laien). Die Tests beider Listen können im Rahmen der Testverordnung §6 Abs. 3 beschafft und abgerechnet werden.
Um die Leistungen mit der KVBW abrechnen zu können, ist für Physiotherapiepraxen als Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. In Kürze können Sie sich unter diesem Link registrieren: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder Wir bitten Sie hier noch um Geduld, denn die Details dazu müssen von der KV noch festgelegt werden. Aktuell erarbeitet die KV außerdem ein entsprechendes Formular zur Abrechnung dieser Leistungen in den Physiotherapiepraxen. Laut Testverordnung muss dieses bis spätestens 22. März 2021 verfügbar sein. Wir halten alle Praxisinhaber*innen weiter auf dem Laufenden.
Das geforderte „Testkonzept“ von der KVBW bezieht sich lediglich auf die Einrichtungsart, die Anzahl der Mitarbeiter*innen, Ihre Praxisadresse und einer Unterschrift. Dies können Sie einfach kurz und knapp auflisten.
Überblick zum erweiterten Testangebot
Die folgende E-Mail des baden-württembergischen Sozialministeriums an die Praxen der humanmedizinischen Heilberufe gibt einen Überblick über das erweiterte Testangebot bezüglich Coronavirus SARS-CoV 2:
Information an Heilberufe zum erweiterten Testangebot Coronavirus SARS-CoV 2 (E-Mail des baden-württembergischen Sozialministeriums, 16.03.2021)
Hinweis: Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, so wenden Sie sich bitte zur weiteren Abklärung an eine Arztpraxis oder ein Testzentrum.
Weiterführende Fragen
1. Sind die oben beschriebenen Schnelltests Pflicht?
Nein. Sie haben das Recht auf die Kostenübernahme der oben beschriebenen Testungen, aber sie sind nicht verpflichtet, solche Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
2. Darf mein Arbeitgeber mich zu Schnelltests verpflichten?
Nein, denn es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests in Deutschland.
Und so lange keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests Corona besteht, können Arbeitgeber*innen auch keine solche von ihren Arbeitnehmenden verlangen. So lange keine Rechtsgrundlage in Form einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Schnelltests vorliegt, können sich Arbeitgeber*innen auch nicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten berufen, um einen Schnelltest verpflichtend zu verlangen. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen tritt hinter dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer*innen zurück. Und das gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im Gesundheitswesen – also auch für Physiotherapeut*innen.
Physiotherapeut*innen, die wegen Weigerung zur Durchführung von Schnelltests kein Zutrittsrecht in Heime haben, setzen sich möglicherweise aber arbeitsrechtlichen Sanktionen aus – insb. könnten Praxisinhaber*innen in diesem Fall über die Möglichkeit von Gehaltsabzügen nachdenken.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren Corona FAQ (Link wird nach dem Mitgliederlogin angezeigt).
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mbone schrieb:
Hier de aktuelle Info von Physio Deutschland zu dem Thema
Aktuelle Coronavirus-Testverordnung: Wichtige Informationen für Physiotherapiepraxen
Seit dem 08. März 2021 gilt die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung. Welche Informationen darin speziell für alle Physiotherapiepraxen interessant sind, fassen wir in dieser Meldung zusammen.
Grundsätzlich regelt die aktuelle Testverordnung jeweils Anspruch, Erbringung und Finanzierung von Coronavirus-Schnelltests.
Die aktuelle Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 08. März 2021 gibt es hier zum Herunterladen.
Schnelltests für Personal in Physiotherapiepraxen
Auf der Grundlage der neuen Testverordnung können Physiotherapiepraxen die Testung von Mitarbeiter*innen selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TestV „Leistungserbringung" wird die Zahl der möglichen Tests in Physiotherapiepraxen geregelt. Dort heißt es: Pro Mitarbeiter*in einer Praxis können bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.
Zu den Mitarbeiter*innen zählen selbstverständlich nicht nur Physiotherapeut*innen, sondern insb. auch Rezeptionsmitarbeiter*innen.
Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung von Mitarbeitenden in Physiotherapiepraxen können Praxisinhaber*innen in Baden-Württemberg gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abrechnen. Bis zum 31. März 2021 erstattet die KVBW den Beschaffungspreis von bis zu 9 Euro Sachkosten pro PoC-Antigentest.
Ab dem 01. April 2021 sinkt die Erstattung der Beschaffungskosten von höchstens 9 auf bis zu 6 Euro pro zugelassenem Schnelltest. Auf der Internetseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es eine aktuelle Liste von zugelassenen Tests zur Eigenanwendung. Eine weitere Liste des BfArM umfasst alle zugelassenen Antigen-Schnelltests (nicht nur diejenigen Tests zur Selbstanwendung durch Laien). Die Tests beider Listen können im Rahmen der Testverordnung §6 Abs. 3 beschafft und abgerechnet werden.
Um die Leistungen mit der KVBW abrechnen zu können, ist für Physiotherapiepraxen als Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. In Kürze können Sie sich unter diesem Link registrieren: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder Wir bitten Sie hier noch um Geduld, denn die Details dazu müssen von der KV noch festgelegt werden. Aktuell erarbeitet die KV außerdem ein entsprechendes Formular zur Abrechnung dieser Leistungen in den Physiotherapiepraxen. Laut Testverordnung muss dieses bis spätestens 22. März 2021 verfügbar sein. Wir halten alle Praxisinhaber*innen weiter auf dem Laufenden.
Das geforderte „Testkonzept“ von der KVBW bezieht sich lediglich auf die Einrichtungsart, die Anzahl der Mitarbeiter*innen, Ihre Praxisadresse und einer Unterschrift. Dies können Sie einfach kurz und knapp auflisten.
Überblick zum erweiterten Testangebot
Die folgende E-Mail des baden-württembergischen Sozialministeriums an die Praxen der humanmedizinischen Heilberufe gibt einen Überblick über das erweiterte Testangebot bezüglich Coronavirus SARS-CoV 2:
Information an Heilberufe zum erweiterten Testangebot Coronavirus SARS-CoV 2 (E-Mail des baden-württembergischen Sozialministeriums, 16.03.2021)
Hinweis: Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, so wenden Sie sich bitte zur weiteren Abklärung an eine Arztpraxis oder ein Testzentrum.
Weiterführende Fragen
1. Sind die oben beschriebenen Schnelltests Pflicht?
Nein. Sie haben das Recht auf die Kostenübernahme der oben beschriebenen Testungen, aber sie sind nicht verpflichtet, solche Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
2. Darf mein Arbeitgeber mich zu Schnelltests verpflichten?
Nein, denn es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests in Deutschland.
Und so lange keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schnelltests Corona besteht, können Arbeitgeber*innen auch keine solche von ihren Arbeitnehmenden verlangen. So lange keine Rechtsgrundlage in Form einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Schnelltests vorliegt, können sich Arbeitgeber*innen auch nicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten berufen, um einen Schnelltest verpflichtend zu verlangen. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen tritt hinter dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer*innen zurück. Und das gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im Gesundheitswesen – also auch für Physiotherapeut*innen.
Physiotherapeut*innen, die wegen Weigerung zur Durchführung von Schnelltests kein Zutrittsrecht in Heime haben, setzen sich möglicherweise aber arbeitsrechtlichen Sanktionen aus – insb. könnten Praxisinhaber*innen in diesem Fall über die Möglichkeit von Gehaltsabzügen nachdenken.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren Corona FAQ (Link wird nach dem Mitgliederlogin angezeigt).
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a schubart schrieb:
Hallo ich habe gelesen das die KV uns Ausgaben für die wöchentlichen Tests erstatten muss . Gibt es da Vorgaben was für Tests ?
ich habe eine Schulung für Spuktests gemacht.
gehen die oder muss es ein Abstich Test sein.
danke
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PT-Morris schrieb:
Es wird sicher noch etwas dauern bis die Leute verstanden haben, dass die Impfung nur ein möglicher Selbstschutz vor schweren Krankheitsverläufen ist.
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Horatio72 schrieb:
@PT-Morris wieso? laut den Studien aus Israel sind die geimpften Probanden deutlich weniger ansteckend. Und diese Studie find ich sehr gut, da sie als einzige eine Kontrollgruppe hat die sich aus religiösen Gründen nicht impfen lässt. Dort sieht man sehr genau wie die Verteilung von schweren Verläufen bei diesem Bevölkerungsanteil und dem geimpften Anteil verläuft.
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PT-Morris schrieb:
@Horatio72 Ein schöner Nebeneffekt, der sich leider nicht ohne weiteres auf Mutationen übertragen lässt.
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Horatio72 schrieb:
Sagt wer? lt. ersten Beobachtungen wohl schon. Ein bisschen mehr konjunktiv würde deinen Aussagen öfter etwas besser stehen.
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mbone schrieb:
@PT-Morris schön das du als wissenschaftlich fundiert arbeitender Virologe so richtig viel Ahnung hast und diese mit uns teilst.
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PT-Morris schrieb:
Das wird sicher zur Kernfrage eines Impfpasses und eventueller Freiheiten dadurch. Es gibt jedenfalls Fälle von Infektionen nach Impfung. Diese wird natürlich durch Viren im Rachenraum nachgewiesen.
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PT-Morris schrieb:
@mbone Ich würde mir auch eine sterile Immunität wünschen. Es sieht danach leider nicht aus. Bei dem Urvirus scheint die Virulenz der Geimpften allerdings sehr gering zu sein.
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USpre schrieb:
Impfung befreit vom Test nicht. Wir testen trotzdem weiter.
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idefix- schrieb:
Bin ich froh das unser gesamter Betrieb, vom PT bis zur Reinigungskraft geimpft ist. Haben lange genug Selbstteste durchgeführt - auf eigene Rechnung.
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Peter Stracke schrieb:
Gibt es eine solche Verordnung auch für NRW?
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katrin52 schrieb:
Und wo schicke ich das Testkonzept hin🙄 Das soll ja laut der Anlunter dem link oben Punkt 1 sein um sich zu registrieren.
Aussagen, wie es in anderen Bundesländern läuft, sind nicht übertragbar
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Olav schrieb:
Es ist, wie so vieles derzeit, Ländersache! Dementsprechend gilt, macht Euch schlau bei den Landesministerien, Euren Landes-KVen oder mit Glück bei den Landesverbänden Eurer Berufsverbände...
Aussagen, wie es in anderen Bundesländern läuft, sind nicht übertragbar
- es werden nur Test erstattet die auf der Liste des BFARM gelistet sind (nur PoC Test, keine Selbsttest)
- bevor man Test bestellt muss man sich bei der KVB registrieren
- es werden nur Test bezahlt die auch durchgeführt wurden (man kann also nicht bestellen und sich welche auf Vorrat legen)
- wenn Test vor dem 01.04. gekauft werden aber erst nach dem 01.04. durchgeführt werden dann bekommt man nur 6 € erstattet statt 9€
- bei der Abrechnung muss angegeben werden welcher Mitarbeiter wann getestet wurde
- wie lange Physiotherapeuten abrechnungeberechtigt sind konnte sie nicht sagen
dachte die Infos sind vielleicht sinnvoll bevor sich alle lustig Test bestellen und dann auf den Kosten sitzen bleiben
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Esra Luise schrieb:
Ich habe gerade mal mit der Kassenärztlichen Vereinigung gesprochen bez Test:
- es werden nur Test erstattet die auf der Liste des BFARM gelistet sind (nur PoC Test, keine Selbsttest)
- bevor man Test bestellt muss man sich bei der KVB registrieren
- es werden nur Test bezahlt die auch durchgeführt wurden (man kann also nicht bestellen und sich welche auf Vorrat legen)
- wenn Test vor dem 01.04. gekauft werden aber erst nach dem 01.04. durchgeführt werden dann bekommt man nur 6 € erstattet statt 9€
- bei der Abrechnung muss angegeben werden welcher Mitarbeiter wann getestet wurde
- wie lange Physiotherapeuten abrechnungeberechtigt sind konnte sie nicht sagen
dachte die Infos sind vielleicht sinnvoll bevor sich alle lustig Test bestellen und dann auf den Kosten sitzen bleiben
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Schau mal auf der Homepage von Praxisdienst nach, dort sind viele im Angebot. Einige auch für unter 6€.
Einen Poc Antigentest für knapp über 6€. Wodurch wieder klar ist, dass wir leidensfähig sind.
Wieviel darf Arzt/Apotheker nochmal abrechnen?
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@ALTAVIT:
Schau mal auf der Homepage von Praxisdienst nach, dort sind viele im Angebot. Einige auch für unter 6€.
Einen Poc Antigentest für knapp über 6€. Wodurch wieder klar ist, dass wir leidensfähig sind.
Wieviel darf Arzt/Apotheker nochmal abrechnen?
Viele Grüße
Monika
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Esra Luise schrieb:
Ärzte rechnern das gleiche mit der KVB ab
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ALTAVIT schrieb:
Hat denn von Euch schon jemand eine Quelle aufgetan, wo man die Schnelltests für maximal 6€ erwerben kann? Der günstigste Preis den ich bisher gefunden habe waren 6,30€ inkl. USt.
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