Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
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Muss der Pat. (nach neuer Gesetzeslage) einen negativen Schnelltest mitbringen? Muss ich mich als Praxisinhaber vor der Behandlung auch testen?
Ist in jeder politischen Aussage unklar definiert.
VG
Bleibt gesund
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Wir haben eine Bildungswerk am Ort, wo wir viele Verordnungen bekommen. Da momentan die Infektionsrate dort steigt, haben wir uns entschlossen nur noch Verordnungen anzunehmen, die einen tagesaktuellen Negativtest vorweisen können.
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idefix- schrieb:
Soweit ich weis, gibt es keine Vorgabe, dass der Patient einen negativen Test vorlegen muss.
Wir haben eine Bildungswerk am Ort, wo wir viele Verordnungen bekommen. Da momentan die Infektionsrate dort steigt, haben wir uns entschlossen nur noch Verordnungen anzunehmen, die einen tagesaktuellen Negativtest vorweisen können.
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mbone schrieb:
Nein
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Papa Alpaka schrieb:
...ich habe es erstmal aufgegeben, den tagesaktuell gültigen Regeln in mehreren Landkreisen folgen zu wollen - für ambulante Termine im Krankenhaus Konstanz ist derzeit kein negativer Schnelltest Zugangsvoraussetzung; auch vor vier Wochen hätte die Kollegin am Empfang mich damals wohl irrtümlich um einen tagesaktuellen Testnachweis gebeten...
Papa Alpaka schrieb am 26.04.2021 13:50 Uhr:...ich habe es erstmal aufgegeben, den tagesaktuell gültigen Regeln in mehreren Landkreisen folgen zu wollen -
Leider geht die Zitierfunktion nicht immer. Hier meine Anmerkung dazu:
Willkommen im Club .... ich bin wirklich sehr dankbar, wenn ich einigermaßen auf dem Schirm habe, was bei MIR im LK gilt. Und werde immer mal wieder überrascht.
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Susulo schrieb:
@Papa Alpaka
Papa Alpaka schrieb am 26.04.2021 13:50 Uhr:...ich habe es erstmal aufgegeben, den tagesaktuell gültigen Regeln in mehreren Landkreisen folgen zu wollen -
Leider geht die Zitierfunktion nicht immer. Hier meine Anmerkung dazu:
Willkommen im Club .... ich bin wirklich sehr dankbar, wenn ich einigermaßen auf dem Schirm habe, was bei MIR im LK gilt. Und werde immer mal wieder überrascht.
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Holiday schrieb:
Hallo,
Muss der Pat. (nach neuer Gesetzeslage) einen negativen Schnelltest mitbringen? Muss ich mich als Praxisinhaber vor der Behandlung auch testen?
Ist in jeder politischen Aussage unklar definiert.
VG
Bleibt gesund
Ist in jeder politischen Aussage unklar definiert."
Wen interessieren politische Aussagen? Ist doch völlig irrelevant. Relevant ist allein der Gesetzestext im IfSG.
§ 28 b IfSG 8. : "....die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
Somit muss bei medizinischen, therapeutischen Dienstleistungen kein aktueller Test vorliegen.
Unbenommen davon kann natürlich jedes Unternehmen Zuganskontrollen mit aktuellem Test durchführen! Das ist jedem Unternehmen bei Ausübung seines Hausrechts möglich. Bei einem Sicherstellungsauftrag ist dies wiederum differenzeirt zu betrachten.
Im Übrigen ist hier auch geregelt, dass FFP2 Masken in der Regel bei Behandlungen Pflicht sind.
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Bernie schrieb:
"Muss der Pat. (nach neuer Gesetzeslage) einen negativen Schnelltest mitbringen? Muss ich mich als Praxisinhaber vor der Behandlung auch testen?
Ist in jeder politischen Aussage unklar definiert."
Wen interessieren politische Aussagen? Ist doch völlig irrelevant. Relevant ist allein der Gesetzestext im IfSG.
§ 28 b IfSG 8. : "....die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
Somit muss bei medizinischen, therapeutischen Dienstleistungen kein aktueller Test vorliegen.
Unbenommen davon kann natürlich jedes Unternehmen Zuganskontrollen mit aktuellem Test durchführen! Das ist jedem Unternehmen bei Ausübung seines Hausrechts möglich. Bei einem Sicherstellungsauftrag ist dies wiederum differenzeirt zu betrachten.
Im Übrigen ist hier auch geregelt, dass FFP2 Masken in der Regel bei Behandlungen Pflicht sind.
- alle Patienten mit Heilmittelverordnung dürfen behandelt werden
- Selbstzahler mit medizinischer Notwendigkeit ebenfalls (im Zweifel mit "grünem Rezept", HP- oder sekHP-Verordnung)
- Somit dürfen auch unsere medizinischen Massagepraxen ihren Betrieb unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit weiterführen.
- Physiotherapeuten dürfen unter der Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit medizinische Massagen durchführen.
- im Bundesland Niedersachsen ist ein negativer Corona Test Voraussetzung, wenn der Patient nicht dauerhaft eine med. Maske trägt und ab Inzidenz über 100 muss es eine FFP 2 Maske (oder Vergleichbares wie KN95 oder FFP3) sein.
- Nach § 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt folgende Änderung nur, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweist: Die Patient*innen müssen dann eine FFP2-Atemschutzmaske (oder Vergleichbares wie KN95 oder FFP3) tragen.
- Fußpflege: Der/ Die Patient*in muss dem/der Anbieter*in ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Dies kann ein Selbsttest oder ein Schnelltest sein. Lassen Sie sich das Testergebnis vom/von der Patient*in mit Unterschrift legitimieren. Die Vorlage des Tests ist nicht notwendig.
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ella426 schrieb:
Wenn Patient und Therapeut vollständig geimpft sind, ist die FFP2 Regel völliger Unsinn und führt die ganze Impferei ad absurdum. Die Bundesregierung macht sich bislang einen schlanken Fuss, anstatt Verantwortung zu übernehmen und solche Personen endlich von diesen Regeln zu entbinden.
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RePro schrieb:
Zusammengefasst bedeutet das:
- alle Patienten mit Heilmittelverordnung dürfen behandelt werden
- Selbstzahler mit medizinischer Notwendigkeit ebenfalls (im Zweifel mit "grünem Rezept", HP- oder sekHP-Verordnung)
- Somit dürfen auch unsere medizinischen Massagepraxen ihren Betrieb unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit weiterführen.
- Physiotherapeuten dürfen unter der Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit medizinische Massagen durchführen.
- im Bundesland Niedersachsen ist ein negativer Corona Test Voraussetzung, wenn der Patient nicht dauerhaft eine med. Maske trägt und ab Inzidenz über 100 muss es eine FFP 2 Maske (oder Vergleichbares wie KN95 oder FFP3) sein.
- Nach § 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt folgende Änderung nur, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweist: Die Patient*innen müssen dann eine FFP2-Atemschutzmaske (oder Vergleichbares wie KN95 oder FFP3) tragen.
- Fußpflege: Der/ Die Patient*in muss dem/der Anbieter*in ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Dies kann ein Selbsttest oder ein Schnelltest sein. Lassen Sie sich das Testergebnis vom/von der Patient*in mit Unterschrift legitimieren. Die Vorlage des Tests ist nicht notwendig.
Haha hoho. Und woher weiß ich, dass der Test wirklich von der betreffenden Person im nötigen Zeitfenster gemacht wurde und nicht von der Nachbarin oder vor drei Tagen..?
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Papa Alpaka schrieb:
Weißt du nicht. Aber du hast eine schriftliche Stellungnahme des Patienten und damit die Verantwortung erstmal wegdelegiert. Mittlerweile weiß ich die Menschen in meinem Umfeld durchaus zu schätzen die "ich habe den vorgeschriebenen Test nicht gemacht weil ich mir kein positives Ergebnis leisten kann" ansagen; dann weiß ich woran ich bin. Andere Menschen tragen in der Außenwirkung gerne einen Heiligenschein, bei näherem Hinsehen stellt man dann aber fest, dass der Test nach 30 Sekunden als "nicht positiv" angegeben wird und gleichzeitig das Teststäbchen noch original verpackt ist - eben diese Menschen hätten gleichzeitig gerne, dass ich glaube was sie mir so erzählen...
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kroetzi schrieb:
"Lassen Sie sich das Testergebnis vom/von der Patient*in mit Unterschrift legitimieren. Die Vorlage des Tests ist nicht notwendig."
Haha hoho. Und woher weiß ich, dass der Test wirklich von der betreffenden Person im nötigen Zeitfenster gemacht wurde und nicht von der Nachbarin oder vor drei Tagen..?
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