für unsere Physiotherapie - Praxis
suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
willkommen.
Wir bieten:
- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt. So übernommen aus dem Beitrag vorher von idefix. Was bedeutet das für laufende Rezepte? Entscheide ich mit dem Patienten , ob eine Weiterbehandlung dringen medizinisch notwendig ist, oder nun bei jeder schon vor der Ausgsngsbeschränkung ausgestellten Verordnung der Arzt? Muss ich bei jeder Verordnung mit dem Arzt abklären, ob es notwendig ist? Bei aktuell ausgestellten Verordnungen gehe ich davon aus , dass der Arzt mit der aktuellen Regelung vertraut ist. Bin mir einfach immer noch sehr unsicher, welche Therapien/Rezepte ich weiterbehandeln darf oder unterbrechen muss. Theoretisch könnte ich in jeder Verordnung eine Dringlichkeit sehen und die Parienten weiter betreuen sofern eine Verordnung vorliegt. Danke für eure Antworten
bin auch in Bayern, Logo- und Ergopraxis.
Berufsverbände verweisen gern auf die FAQ des bayerischen Innenministeriums
Häufige Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Dort steht dann auch unter Arztbesuche, 4.Punkt,
"...Der Gang zum Physio- oder Ergotherapeuten stellt nur dann einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar, wenn die Behandlung dringend medizinisch erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der behandelnde Arzt."
Meine Meinung:
Das einzige, was rechtlich Gültigkeit hat, ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 "Ausgangsbeschränkung". FAQs haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
In der Bekanntmachung steht
"...
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere: ...
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
..."
Wer medizinische Notwendigkeit definiert und wie das zu erfolgen hat, ist nicht vorgegeben. Daher kann das in meinen Augen nur der Patient selbst, er muss natürlich das Riskio abwägen, evtl. mit Therapeut und Arzt sprechen.
Der Satz, dass der Arzt das entscheidet, ist am Schreibtisch formuliert worden, und er ist in der Praxis nicht sinnvoll. Soll der Patient sich unnötig der virenbelasteten Umgebung einer Arztpraxis aussetzen, und hat der Arzt jetzt Zeit, sich die individuelle Problematik erläutern zu lassen, und nach welchem Prozedere soll er entscheiden, was dringend ist?
Zudem hat der G-BA beschlossen, dass Folgeverordnungen auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden können, s.
Link
Es gibt also eine erleichterte Austellung für Verordnungen. Das widerspricht m.E. dem, dass der Arzt gesondert eine Dringlichkeit feststellen sollte.
Wie gesagt: In der Bekanntmachung und keinem anderen rechtlich gültigen (mir bekannten) Dokument steht etwas davon, dass der Arzt das entscheidet.
Und wie du sagst: Dringlichkeit kann immer entstehen, und auch aus ganz anderen Gründen als vorher, weil sich die Situation verändert hat. z.B. "ich habe nach Corona keine Zeit mehr für Therapie, da muss ich meine Minusstunden einarbeiten, ich will jetzt kommen", Angst und Unsicherheit durch Bewegungsmangel, Lagerkoller,...
In diesem Sinne definieren ich und die Patienten die Dringlichkeit, ich dränge keinen, ich halte Hygieneregeln ein wo es möglich ist, damit fahre ich bisher gut. Die Patienten sind dankbar.
Kein Gesetz schreibt mir bisher etwas anderes vor.
Grüße und viel Spaß beim Arbeiten!
heropas
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heropas schrieb:
Hallo,
bin auch in Bayern, Logo- und Ergopraxis.
Berufsverbände verweisen gern auf die FAQ des bayerischen Innenministeriums
Häufige Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Dort steht dann auch unter Arztbesuche, 4.Punkt,
"...Der Gang zum Physio- oder Ergotherapeuten stellt nur dann einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar, wenn die Behandlung dringend medizinisch erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der behandelnde Arzt."
Meine Meinung:
Das einzige, was rechtlich Gültigkeit hat, ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 "Ausgangsbeschränkung". FAQs haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
In der Bekanntmachung steht
"...
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere: ...
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
..."
Wer medizinische Notwendigkeit definiert und wie das zu erfolgen hat, ist nicht vorgegeben. Daher kann das in meinen Augen nur der Patient selbst, er muss natürlich das Riskio abwägen, evtl. mit Therapeut und Arzt sprechen.
Der Satz, dass der Arzt das entscheidet, ist am Schreibtisch formuliert worden, und er ist in der Praxis nicht sinnvoll. Soll der Patient sich unnötig der virenbelasteten Umgebung einer Arztpraxis aussetzen, und hat der Arzt jetzt Zeit, sich die individuelle Problematik erläutern zu lassen, und nach welchem Prozedere soll er entscheiden, was dringend ist?
Zudem hat der G-BA beschlossen, dass Folgeverordnungen auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden können, s.
Link
Es gibt also eine erleichterte Austellung für Verordnungen. Das widerspricht m.E. dem, dass der Arzt gesondert eine Dringlichkeit feststellen sollte.
Wie gesagt: In der Bekanntmachung und keinem anderen rechtlich gültigen (mir bekannten) Dokument steht etwas davon, dass der Arzt das entscheidet.
Und wie du sagst: Dringlichkeit kann immer entstehen, und auch aus ganz anderen Gründen als vorher, weil sich die Situation verändert hat. z.B. "ich habe nach Corona keine Zeit mehr für Therapie, da muss ich meine Minusstunden einarbeiten, ich will jetzt kommen", Angst und Unsicherheit durch Bewegungsmangel, Lagerkoller,...
In diesem Sinne definieren ich und die Patienten die Dringlichkeit, ich dränge keinen, ich halte Hygieneregeln ein wo es möglich ist, damit fahre ich bisher gut. Die Patienten sind dankbar.
Kein Gesetz schreibt mir bisher etwas anderes vor.
Grüße und viel Spaß beim Arbeiten!
heropas
"Bin mir einfach immer noch sehr unsicher, welche Therapien/Rezepte ich weiterbehandeln darf oder unterbrechen muss."
Die juristische Antwort erhält man in der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020:
"4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) [...] der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)."
Ich finde als gesetzliche Grundlage keinen Hinweis, dass alle Praxen überprüfen müssen, inwieweit die Therapien den Vorgaben entsprechen. Hier steht, dass man die eigene Wohnung u.a. verlassen darf, wenn man seine berufliche Tätigkeit ausübt (hier: Behandler) oder zur Behandlung geht (hier: Patient).
Wie gesagt: dies stellt m.E. die juristische Sichtweise dar. Wie dies individuell in der Praxis gehandhabt wird, muss man dann wohl selbst entscheiden.
Gruß
Nora
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Der Patient bestimmt ob er kommen möchte oder nicht, wir sollten es nicht bestimmen und dem Patienten die Entscheidung überlassen jedoch über Risiken aufklären! Ohne Verordnung bzw. Wellnessmassagen sowieso ein No Go, da dies mM nach auch so geregelt ist!(Massagepraxen)
Osteopathische Behandlung wenn kein HP auch auf Rezept ist aufschiebbar und aufgrund der Grauzone abzulehnen.
Bestmöglicher Schutz für Patienten und Mitarbeiter vorausgesetzt!
D.h. Hygiene nach und vor jeder Behandlung, Schutzanzug und Maske und keine Risikopatienten!
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michael558 schrieb:
Dem ist aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen.Dringend erforderlich ist für jeden Patienten individuell!
Der Patient bestimmt ob er kommen möchte oder nicht, wir sollten es nicht bestimmen und dem Patienten die Entscheidung überlassen jedoch über Risiken aufklären! Ohne Verordnung bzw. Wellnessmassagen sowieso ein No Go, da dies mM nach auch so geregelt ist!(Massagepraxen)
Osteopathische Behandlung wenn kein HP auch auf Rezept ist aufschiebbar und aufgrund der Grauzone abzulehnen.
Bestmöglicher Schutz für Patienten und Mitarbeiter vorausgesetzt!
D.h. Hygiene nach und vor jeder Behandlung, Schutzanzug und Maske und keine Risikopatienten!
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michael558 schrieb:
Wir werden wie immer im Regen stehen gelassen
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Nora Weber schrieb:
Anonymer Teilnehmer:
"Bin mir einfach immer noch sehr unsicher, welche Therapien/Rezepte ich weiterbehandeln darf oder unterbrechen muss."
Die juristische Antwort erhält man in der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020:
"4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) [...] der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)."
Ich finde als gesetzliche Grundlage keinen Hinweis, dass alle Praxen überprüfen müssen, inwieweit die Therapien den Vorgaben entsprechen. Hier steht, dass man die eigene Wohnung u.a. verlassen darf, wenn man seine berufliche Tätigkeit ausübt (hier: Behandler) oder zur Behandlung geht (hier: Patient).
Wie gesagt: dies stellt m.E. die juristische Sichtweise dar. Wie dies individuell in der Praxis gehandhabt wird, muss man dann wohl selbst entscheiden.
Gruß
Nora
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RoFo schrieb:
Das ist ja grundsätzlich so!
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Ali2805 schrieb:
Um die Eingangsfrage zu beantworten: der Arzt entscheidet ob die Behandlung medizinisch notwendig ist.
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michael558 schrieb:
Das macht er mit seiner Verordnung
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Ringgeist schrieb:
Wo her will man wissen, ob Risiko Patient oder nicht, z.B. Patient ist Angehöriger eines Risikopatienten oder Angehöriger eines Mitarbeiters einer Klinik oder Altenheims. Wenn ich sehe, dass die Mehrheit der Patienten immer noch ohne Mundschutz in die Praxis kommen, kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln. Und wenn Kollegen/innen auch noch ohne Mundschutz arbeiten, glaube ich nicht mehr an den Verstand sondern an Dummheit.
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