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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung Unterbrechung der BV durch EAP möglich?

Neues Thema
Unterbrechung der BV durch EAP möglich?
Es gibt 5 Beiträge
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Anonymer Teilnehmer
Vor 8 Stunden
Hallo! Vielleicht könnt ihe mir bei folgender Situation mit eurem Schwarmwissen helfen: Mein Patient befindet sich mit Z.n. RM-Rekonstruktion mit einer BV in meiner Behandlung. Nun wurde ihm eine EAP bewilligt, die ab der ersten Januarwoche beginnen soll. Wir sind uns im Team nun nicht einig, ob die BV nach Beendigung der EAP weiter verwendet werden darf. Nach meinem Verständnis sollte eine neue BV erforderlich sein, sofern nach der EAP weiterer Therapiebedarf bestehen sollte.

Vielen Dankfür die Hilfe bei der Klärung dieser Frage!
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Hallo! Vielleicht könnt ihe mir bei folgender Situation mit eurem Schwarmwissen helfen: Mein Patient befindet sich mit Z.n. RM-Rekonstruktion mit einer BV in meiner Behandlung. Nun wurde ihm eine EAP bewilligt, die ab der ersten Januarwoche beginnen soll. Wir sind uns im Team nun nicht einig, ob die BV nach Beendigung der EAP weiter verwendet werden darf. Nach meinem Verständnis sollte eine neue BV erforderlich sein, sofern nach der EAP weiterer Therapiebedarf bestehen sollte. Vielen Dankfür die Hilfe bei der Klärung dieser Frage!
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johannes687
Vor 7 Stunden
"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden."

Eine EAP-Maßnahme fällt nicht unter die oben zitierten Verträge nach §125/125a. Kostenträger der EAP-Maßnahme dürfte vermutlich die DGUV sein. Daher sehe ich hier kein Problem. Beides kann auch parallel laufen. Solange die Gültigkeit von 16-Wochen ab Ausstellungsdatum eingehalten wird.
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• Anonymer Teilnehmer
"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX [b]keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V[/b] für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden." Eine EAP-Maßnahme fällt nicht unter die oben zitierten Verträge nach §125/125a. Kostenträger der EAP-Maßnahme dürfte vermutlich die DGUV sein. Daher sehe ich hier kein Problem. Beides kann auch parallel laufen. Solange die Gültigkeit von 16-Wochen ab Ausstellungsdatum eingehalten wird.
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johannes687 schrieb:

"Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden."

Eine EAP-Maßnahme fällt nicht unter die oben zitierten Verträge nach §125/125a. Kostenträger der EAP-Maßnahme dürfte vermutlich die DGUV sein. Daher sehe ich hier kein Problem. Beides kann auch parallel laufen. Solange die Gültigkeit von 16-Wochen ab Ausstellungsdatum eingehalten wird.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo! Vielleicht könnt ihe mir bei folgender Situation mit eurem Schwarmwissen helfen: Mein Patient befindet sich mit Z.n. RM-Rekonstruktion mit einer BV in meiner Behandlung. Nun wurde ihm eine EAP bewilligt, die ab der ersten Januarwoche beginnen soll. Wir sind uns im Team nun nicht einig, ob die BV nach Beendigung der EAP weiter verwendet werden darf. Nach meinem Verständnis sollte eine neue BV erforderlich sein, sofern nach der EAP weiterer Therapiebedarf bestehen sollte.

Vielen Dankfür die Hilfe bei der Klärung dieser Frage!

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pt ani
Vor 7 Stunden
Die BV ist 16 Wochen gültig, vorher darf keine andere VO für diese Schulter begonnen werden (ex).
Also weiter mit der alten BV.
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• Anonymer Teilnehmer
• johannes687
Die BV ist 16 Wochen gültig, vorher darf keine andere VO für diese Schulter begonnen werden (ex). Also weiter mit der alten BV.
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pt ani schrieb:

Die BV ist 16 Wochen gültig, vorher darf keine andere VO für diese Schulter begonnen werden (ex).
Also weiter mit der alten BV.

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Anonymer Teilnehmer
Vor 5 Stunden
Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten. Ich habe gerade von meinem Patienten erfahren, dass es sich - entgegen meiner ersten Interpretation seiner Aussage (er spricht nicht sehr gut Deutsch) - nicht um eine EAP, sondern um eine stationäre Rehamaßnahme handelt.
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Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten. Ich habe gerade von meinem Patienten erfahren, dass es sich - entgegen meiner ersten Interpretation seiner Aussage (er spricht nicht sehr gut Deutsch) - nicht um eine EAP, sondern um eine stationäre Rehamaßnahme handelt.
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pt ani
Vor 2 Stunden
Egal, es sind immer die 16 Wochen.
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• Anonymer Teilnehmer
• Leni C.
• die neue
Egal, es sind immer die 16 Wochen.
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pt ani schrieb:

Egal, es sind immer die 16 Wochen.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten. Ich habe gerade von meinem Patienten erfahren, dass es sich - entgegen meiner ersten Interpretation seiner Aussage (er spricht nicht sehr gut Deutsch) - nicht um eine EAP, sondern um eine stationäre Rehamaßnahme handelt.



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