Zur Verstärkung unseres
therapeutischen Teams suchen wir
zum nächstmöglichen
Zeitpunkt einen Physiotherapeuten
w/m/d in Voll- oder Teilzeit.
Wir gehören zur SRH – einem
führenden Anbieter von Bildungs-
und Gesundheitsdienstleistungen mit
17.000 Mitarbeitenden. Die SRH
betreibt private Hochschulen,
Bildungszentren, Schulen, Akut- und
Rehakrankenhäuser sowie
Medizinische Versorgungszentr...
therapeutischen Teams suchen wir
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Zeitpunkt einen Physiotherapeuten
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Wie macht Ihr das denn bei Euch mit der Zuzahlung zur Blanko? Wir überlegen, in den Behandlungsvertrag einen Absatz mitaufzunehmen, in dem sinngemäß steht, es können im Regelfall bis zu 109,00 € Zuzahlung auf die Patienten zukommen. Ja, ich weiß, es ist keine Regelfall, aber über die genaue Formulierung muß ich mir noch ein bisschen den Kopf zerbrechen, da es ja auch mehr werden könnte, im roten Bereich der Ampel. Wobei wir eher davon ausgehen, dass wir nicht wirklich in den roten Bereich schlittern werden, es passt da alleine von den freien Terminen bei uns nicht.
Wir würden es auf jeden Fall irgendwo schriftlich fixieren, denn mündlich vergessen es die Patienten gerne mal, und man hat nichts in der Hand. Mit dem unterschriebenen Vertrag kann man meist die Diskussion im Keim ersticken, denn der Patient hat es mir ja unterschrieben. Ob er es gelesen hat oder nicht, das ist dann nicht mein Problem...
Aber es würde mich interessieren, wie Ihr das mit den Zuzahlungen händelt. Vorher kassieren und dann am Ende evtl. verrechnen? Immer mal wieder zwischendurch? Am Ende???
Ich hatte gehofft, es gibt da eine hilfreiche Lösung seitens der Praxis-Software, wie auch immer, aber das ist leider anscheinend nicht der Fall.
Und noch eine Frage zum Schluß: sollten wir doch in den roten Bereich der Ampel fallen, leisten die Patienten dann trotzdem die Zuzahlung zu 100% der Behandlung, oder nur zu 91%??? thinking_face
lg, Secretary
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mimikri schrieb:
Die letzte Frage ist mir noch gar nicht in den Sinn gekommen open_mouth
Mir ist diese Frage gleich zu Anfang in den Sinn gekommen und es hat lange gedauert, bis der ZVK klargestellt hat, dass die Zuzahlung auch in der "roten Ampelphase" 10 % vom vollen Preis beträgt, d.h. zwar die Kasse Mengenrabatt kriegt, die PatientInnen aber nicht. Wo der ZVK das her hat, weiß ich aber nicht.
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Sabine Rabbel schrieb:
@mimikri
Mir ist diese Frage gleich zu Anfang in den Sinn gekommen und es hat lange gedauert, bis der ZVK klargestellt hat, dass die Zuzahlung auch in der "roten Ampelphase" 10 % vom vollen Preis beträgt, d.h. zwar die Kasse Mengenrabatt kriegt, die PatientInnen aber nicht. Wo der ZVK das her hat, weiß ich aber nicht.
Da wir schon mal Retaxen hatten, bei denen uns die Kasse aufgefordert hat, die Zuzahlung der gekürzten Einheiten an den Versicherten zu erstatten, müsste es - dieser Logik folgend - eigentlich der reduzierte Preis sein, von dem die 10% gezogen werden.
Andererseits habe ich mir auch noch nicht angeschaut, ob der Abzug/Rabatt schon bei der Rechnungsstellung erfolgt oder erst auf dem Weg einer Kürzung. Im ersten Fall müsste man die betroffenen Heilmittelpositionen zwar jeweils mit derselben Nummer aber unterschiedlichen Preisen im System haben.
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Hubwieser-Gross schrieb:
Das ist ja spannend! In § 61 SBG V steht der Begriff "Abgabepreis". Es ist also die Frage, ob der Abgabepreis der unrabattierte Listenpreis ist oder eben der Preis, zu dem die Leistung tatsächlich abgegeben wird.
Da wir schon mal Retaxen hatten, bei denen uns die Kasse aufgefordert hat, die Zuzahlung der gekürzten Einheiten an den Versicherten zu erstatten, müsste es - dieser Logik folgend - eigentlich der reduzierte Preis sein, von dem die 10% gezogen werden.
Andererseits habe ich mir auch noch nicht angeschaut, ob der Abzug/Rabatt schon bei der Rechnungsstellung erfolgt oder erst auf dem Weg einer Kürzung. Im ersten Fall müsste man die betroffenen Heilmittelpositionen zwar jeweils mit derselben Nummer aber unterschiedlichen Preisen im System haben.
Die Kosten sind in der roten Phase um 9% gekürzt. Somit wird auch die 10 % von den gekürzten Kosten berechnet.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabine Rabbel Diese Aussage vom ZVK kann man ohne benennen einer gegenteiligen Rechtsgrundlage so nicht stehen lassen. Das SGB V ist da sehr klar: es wird von Kosten gesprochen.
Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Die Kosten sind in der roten Phase um 9% gekürzt. Somit wird auch die 10 % von den gekürzten Kosten berechnet.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Hubwieser-Gross Die Kürzung findet bereits bei der Rechnungsstellung statt. Unsere Software kürzt von sich aus. Das ist echt gut gelöst.
Wenn Pat. vorab Zuzahlungen leisten, dann wollen sie auch für € 60,04 ihre Therapie haben. Das erhöht aus meiner Sicht erheblich die Termintreue im Behandlungsverlauf.
Winke ich als PT dann noch mit einer möglichen Erstattung, weil die vom PT erstellten Eigenübungsprogramme, die empfohlenen Verhaltensänderung endlich mal gut umgesetzt werden, ist die Motivation zur Mitarbeit des Patienten nochmal höher.
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Jytte schrieb:
Ich habe mich erstmal für eine Zuzahlung zu Beginn der Therapieserie entschieden. Wie hoch diese ausfällt, kann ich nach der Befunderhebung zwar nur geschätzt dem Pat. kommunizieren, sind aber sofort beim Pat. mindestens für 18 x KG 60,04 Euro plus die Befunderhebung. Die Praxis muss ggf. nachfordern oder erstatten. Meine Argumente für Vorab-Zuzahlung:
Wenn Pat. vorab Zuzahlungen leisten, dann wollen sie auch für € 60,04 ihre Therapie haben. Das erhöht aus meiner Sicht erheblich die Termintreue im Behandlungsverlauf.
Winke ich als PT dann noch mit einer möglichen Erstattung, weil die vom PT erstellten Eigenübungsprogramme, die empfohlenen Verhaltensänderung endlich mal gut umgesetzt werden, ist die Motivation zur Mitarbeit des Patienten nochmal höher.
Man kann diese Frage so verstehen: In der grünen Phase gibt es 100 % Bezahlung und 100 % Leistung (qualitativ und quantitativ). In der roten Phase gibt es 91 % Bezahlung, was bedeutet, dass die Leistung entsprechend auf 91 % reduziert wird (weniger Engagement oder mehr Passivität?). Oder bezieht sich die Reduktion auf die quantitative Leistung, also z. B. 20 Minuten minus 9 % = 18,2 Minuten?
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postri-77 schrieb:
@mimikri „Und noch eine Frage zum Schluß: sollten wir doch in den roten Bereich der Ampel fallen, leisten die Patienten dann trotzdem die Zuzahlung zu 100% der Behandlung, oder nur zu 91%??? thinking_face”
Man kann diese Frage so verstehen: In der grünen Phase gibt es 100 % Bezahlung und 100 % Leistung (qualitativ und quantitativ). In der roten Phase gibt es 91 % Bezahlung, was bedeutet, dass die Leistung entsprechend auf 91 % reduziert wird (weniger Engagement oder mehr Passivität?). Oder bezieht sich die Reduktion auf die quantitative Leistung, also z. B. 20 Minuten minus 9 % = 18,2 Minuten?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@postri-77 Nö, 100 % Leistung gegen 91% Bezahlung. So funktioniert die rote Phase.
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Jytte schrieb:
@mimikri mir auch nicht fearful , rot ist raus, mir platzt sonst der Kopfscream
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stefomanski schrieb:
Wie bisher : anteilig nach 6 Behandlungen anteilig die Zuzahlung kassiern und fertig !
Ich bin nicht verrückt und gehe bei ohnehin mieser bezahlung in die rote Ampel.
3 x 6 Behandlungen und fertig !
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stefomanski schrieb:
@postri-77
Ich bin nicht verrückt und gehe bei ohnehin mieser bezahlung in die rote Ampel.
3 x 6 Behandlungen und fertig !
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mimikri schrieb:
@stefomanski das werde ich schön bleiben lassen, weil: Krankenkassen treiben keine Teilzahlung ein.
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Problem beschreiben
Secretary schrieb:
Hallo Zusammen!
Wie macht Ihr das denn bei Euch mit der Zuzahlung zur Blanko? Wir überlegen, in den Behandlungsvertrag einen Absatz mitaufzunehmen, in dem sinngemäß steht, es können im Regelfall bis zu 109,00 € Zuzahlung auf die Patienten zukommen. Ja, ich weiß, es ist keine Regelfall, aber über die genaue Formulierung muß ich mir noch ein bisschen den Kopf zerbrechen, da es ja auch mehr werden könnte, im roten Bereich der Ampel. Wobei wir eher davon ausgehen, dass wir nicht wirklich in den roten Bereich schlittern werden, es passt da alleine von den freien Terminen bei uns nicht.
Wir würden es auf jeden Fall irgendwo schriftlich fixieren, denn mündlich vergessen es die Patienten gerne mal, und man hat nichts in der Hand. Mit dem unterschriebenen Vertrag kann man meist die Diskussion im Keim ersticken, denn der Patient hat es mir ja unterschrieben. Ob er es gelesen hat oder nicht, das ist dann nicht mein Problem...
Aber es würde mich interessieren, wie Ihr das mit den Zuzahlungen händelt. Vorher kassieren und dann am Ende evtl. verrechnen? Immer mal wieder zwischendurch? Am Ende???
Ich hatte gehofft, es gibt da eine hilfreiche Lösung seitens der Praxis-Software, wie auch immer, aber das ist leider anscheinend nicht der Fall.
Und noch eine Frage zum Schluß: sollten wir doch in den roten Bereich der Ampel fallen, leisten die Patienten dann trotzdem die Zuzahlung zu 100% der Behandlung, oder nur zu 91%??? thinking_face
lg, Secretary
Wer nicht sofort bezahlt bekommt auch keinen Termin. Tanken geht ja auch nicht wenn man Nicht sofort bezahlt oder ?
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Bei einem Hotelaufenthalt bekomme ich auch erst nachher die Rechnung, da dann erst ersichtlich ist, wieviel ich noch aus der Minibar genommen habe wink....
Klar, wir haben auch Patienten, die zb. bei MLD 60 kräftig dazuzahlen müssen. Da machen wir es auch am Anfang, aber da ist die Endsumme der Zuzahlung auch von Anfang an klar. Bei der Blanko-Vo ist das ja nicht der Fall.
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Secretary schrieb:
Naja, aber das ist halt auch ein ziemlicher Aufwand, daher würde ich gerne wissen, wie es andere machen.
Bei einem Hotelaufenthalt bekomme ich auch erst nachher die Rechnung, da dann erst ersichtlich ist, wieviel ich noch aus der Minibar genommen habe wink....
Klar, wir haben auch Patienten, die zb. bei MLD 60 kräftig dazuzahlen müssen. Da machen wir es auch am Anfang, aber da ist die Endsumme der Zuzahlung auch von Anfang an klar. Bei der Blanko-Vo ist das ja nicht der Fall.
Das Ganze gilt dann als Zuzahlungsaufforderung. Wird nicht innerhalb der vorgeschriebenen 14 Tage gezahlt, wird es halt die Kasse in Rechnung gestellt.
Das Prozedere mit Zahlung duch die Kasse funktioniert mittlerweile ohne Schwierigkeiten. Und ab und zu gibt es dann nochmal 40,- Euro extra. joy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Secretary Wir haben uns, ob der bürokratischen Aufwand, für die Abrechnung der Zuzahlung am Ende der Behandlungsserie entschieden.
Das Ganze gilt dann als Zuzahlungsaufforderung. Wird nicht innerhalb der vorgeschriebenen 14 Tage gezahlt, wird es halt die Kasse in Rechnung gestellt.
Das Prozedere mit Zahlung duch die Kasse funktioniert mittlerweile ohne Schwierigkeiten. Und ab und zu gibt es dann nochmal 40,- Euro extra. joy
So werden wir es wohl auch machen. Werden die Patienten vorher mündlich oder schriftlich über die voraussichtliche Summe informiert?? oder per Aushang??
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Secretary schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
So werden wir es wohl auch machen. Werden die Patienten vorher mündlich oder schriftlich über die voraussichtliche Summe informiert?? oder per Aushang??
Das soll im Rahmen des "Behandlungsvertrages/Anmeldeformular Blanko-VO" personalisiert aus der Software erstellt und vom Patienten unterschrieben werden. So in etwa wie es im Vertrag steht:
§ 3 Abs. 2 BV-Vertrag
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Secretary Da wir die Höhe nicht wissen können, entwickeln wir gerade ein eher allgemeines Infoschreiben.
Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass es dem Leistungserbringer obliegt, über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten zu bestimmen und dass sich die Höhe der von der oder dem Versicherten zu zahlenden Zuzahlung danach richtet.
Das soll im Rahmen des "Behandlungsvertrages/Anmeldeformular Blanko-VO" personalisiert aus der Software erstellt und vom Patienten unterschrieben werden. So in etwa wie es im Vertrag steht:
§ 3 Abs. 2 BV-Vertrag
Kassieren wollen wir am Ende, wenn der tatsächliche Betrag feststeht - aber damit haben wir gegenüber den Kassen schon die gewünschte schriftliche Zahlungsaufforderung und müssen nicht der Zuzahlung hinterherlaufen, wenn der Patient beispielsweise die Behandlung abbricht und nicht mehr in die Praxis kommt. Der Durchschlag geht in diesem Fall an die Kasse.
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Ulrike B. schrieb:
Wir haben Durchschreibesätze drucken lassen, die der Patient nach der physiotherapeutischen Diagnostik bekommt, wo auch der vorläufige Behandlungsplan erstellt wurde. Neben der Aufklärung, wie sich die Kosten zusammensetzen und eben auch im Verlauf der BV verändern können, steht, dass der folgende Betrag lediglich eine Kostenschätzung ist. Danach steht konkret: "Als Vorauszahlung für die Blankoverordnung vom ... wäre folgender Zuzahlungsbetrag zu bezahlen...".
Kassieren wollen wir am Ende, wenn der tatsächliche Betrag feststeht - aber damit haben wir gegenüber den Kassen schon die gewünschte schriftliche Zahlungsaufforderung und müssen nicht der Zuzahlung hinterherlaufen, wenn der Patient beispielsweise die Behandlung abbricht und nicht mehr in die Praxis kommt. Der Durchschlag geht in diesem Fall an die Kasse.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Ich bezweifle ehrlich gesagt, dass diese Methode die offizielle Zuzahlungsaufforderung rechtlich genügt. M. e. muss die Zuzahlungsaufforderung den korrekten Betrag der Zuzahlung entsprechen. Das ist hier so nicht gegeben.
Dies wird nun im § 125a SGB V unter § 3 zur Blankoverordnung nochmal analog aufgenommen, wo Vorauszahlungen zulässig sind, "soweit die oder der Versicherte über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wurde."
Unsere "Vorauszahlungs-Schätzung" deckt die vorläufig geplanten Behandlungen voll ab - wenn weniger in Anspruch genommen werden, wird der Kasse ja auch nur der Teilbetrag mit "keine Zuzahlung trotz Zahlungsaufforderung" in Rechnung gestellt.
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Ulrike B. schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Das ist wie bei der "normalen" Verordnung: eigentlich soll ja die Zuzahlung beim Tag der ersten Behandlung (Rahmenvertrag § 8 Abs. 4) erfolgen und auf der Quittung auf den Erstattungsanspruch bei zu viel entrichteter Zuzahlung hingewiesen werden. Zahlt er beim ersten mal nicht, soll ab der zweiten Behandlung an die Zuzahlung schriftlich erinnert werden. Auch hier gibt es dann ja noch Differenzen zum korrekten Betrag, wenn später vorzeitig abgebrochen wird.
Dies wird nun im § 125a SGB V unter § 3 zur Blankoverordnung nochmal analog aufgenommen, wo Vorauszahlungen zulässig sind, "soweit die oder der Versicherte über mögliche Rückzahlungsansprüche bei zu viel entrichteter Zuzahlung informiert wurde."
Unsere "Vorauszahlungs-Schätzung" deckt die vorläufig geplanten Behandlungen voll ab - wenn weniger in Anspruch genommen werden, wird der Kasse ja auch nur der Teilbetrag mit "keine Zuzahlung trotz Zahlungsaufforderung" in Rechnung gestellt.
Und Durchschreibepapier ist im Zeiten der Digitalisierung so was von gestern. Und außerdem wegen der Umwelt grober Unfug. Just My Two Cents.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Bin dennoch nicht deine Auffassung. Aber mach wie du es für richtig erachtest. Bei uns enthält die Zuzahlungsaufforderung seit eh und je immer den korrekten Betrag der Zuzahlung. Daran wird sich auch mit der BV nichts ändern.
Und Durchschreibepapier ist im Zeiten der Digitalisierung so was von gestern. Und außerdem wegen der Umwelt grober Unfug. Just My Two Cents.
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eim schrieb:
Ich würde nur gerne wissen : Gehört die PD und BD mit in die 10 % Zuzahlung ????
Den korrekten Betrag bei der Zuzahlungsaufforderung kann man ja nur sicher nennen, wenn die letzte Behandlung einer Verordnung erfolgt. Wenn man sich aber vertragsgemäß (Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V Abs. 4 Satz 3 und 7) verhält und beim ersten Mal die Zahlung einfordert ("Die gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig") - beim zweiten Mal ihn schriftlich dazu auffordert ("Sofern die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet wurde, hat der zugelassene Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behandlung die Versicherten schriftlich an die Zuzahlung zu erinnern") wird dies spätestens bei der Blankoverordnung schwierig.
Einige Praxen senden dem Patienten ja auch postalisch eine Rechnung hinterher, wenn er vorzeitig abbricht und für die noch nicht erfolgte Zuzahlung nicht mehr greifbar ist - man aber gegenüber der Kasse die erfolglose schriftliche Mahnung bestätigen muss. Das wäre dann jedenfalls "Thema Umwelt" und "Thema Aufwand" noch groberer Unfug...
Konkret bei euch: wann erhält der Patient bei der Blankoverordnung die Zuzahlungsaufforderung mit dem korrekten Betrag?
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Ulrike B. schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Keine Angst Lars: digitalisiert sind wir auch seit 1999 - digitale Terminierung läuft seit 2005. Das selbst erstellte A6-Durchschreibepapier ist der geforderte Beleg für die Kasse, wann die Zahlung eingefordert wurde - und wird nur für diese Zahlungsaufforderung BV genutzt.
Den korrekten Betrag bei der Zuzahlungsaufforderung kann man ja nur sicher nennen, wenn die letzte Behandlung einer Verordnung erfolgt. Wenn man sich aber vertragsgemäß (Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V Abs. 4 Satz 3 und 7) verhält und beim ersten Mal die Zahlung einfordert ("Die gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig") - beim zweiten Mal ihn schriftlich dazu auffordert ("Sofern die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet wurde, hat der zugelassene Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behandlung die Versicherten schriftlich an die Zuzahlung zu erinnern") wird dies spätestens bei der Blankoverordnung schwierig.
Einige Praxen senden dem Patienten ja auch postalisch eine Rechnung hinterher, wenn er vorzeitig abbricht und für die noch nicht erfolgte Zuzahlung nicht mehr greifbar ist - man aber gegenüber der Kasse die erfolglose schriftliche Mahnung bestätigen muss. Das wäre dann jedenfalls "Thema Umwelt" und "Thema Aufwand" noch groberer Unfug...
Konkret bei euch: wann erhält der Patient bei der Blankoverordnung die Zuzahlungsaufforderung mit dem korrekten Betrag?
Im Übrigen übersenden wir schon lange nicht mehr postalisch. Sämtliche Rechnungen an Patienten werden im Zugpferd-Format (sprich: rechtssichere hybride PDF) per E-Mail direkt aus der Software versendet. Nur in Ausnahmefällen geht es noch postalisch.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Wie ich schon vorher erwähnt habe, ob des Aufwandes, am Ende der Behandlungsserie. Wir werden auch nicht mit irgendwelche Vorauszahlungen arbeiten.
Im Übrigen übersenden wir schon lange nicht mehr postalisch. Sämtliche Rechnungen an Patienten werden im Zugpferd-Format (sprich: rechtssichere hybride PDF) per E-Mail direkt aus der Software versendet. Nur in Ausnahmefällen geht es noch postalisch.
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Ulrike B. schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij War vielleicht missverständlich: wir wollen auch keinesfalls Vorauszahlungen, sondern kassieren auch am Schluss. Unsere "Vorauszahlungs-Schätzung" dient ja nur den beiden Zwecken, über die voraussichtliche Höhe der Zuzahlung zu informieren und bei vorzeitigem Abbruch nicht anmahnen zu müssen, sondern schon ab dem Anfang an etwas für die Kassenforderung der Zuzahlung zu haben. Deshalb unsere Formulierung "als Vorauszahlung wäre folgender Zuzahlungsbetrag zu bezahlen".
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Sabine Rabbel schrieb:
@eim
eim schrieb am 30.10.2024 17:49 Uhr:Gehört die PD und BD mit in die 10 % Zuzahlung ???? Ja, PD und BD sind auch zuzahlungspflichtig (PD mit 3,43 Euro und ggf. BD mit 2,58 Euro), nur die 55,- Euro Versorgungspauschale und der Therapiebericht sind zuzahlungsfrei.
Nach jeder 6 . Terapie Zuzahlung - fertig !
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stefomanski schrieb:
@Ulrike B. Habt Ihr echt alle Eure Zeit nicht besser zu verschwenden als mit solchen Themen ?
Nach jeder 6 . Terapie Zuzahlung - fertig !
Danke für die schnelle Antwort
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eim schrieb:
@Sabine Rabbel
Danke für die schnelle Antwort
Die Patienten müssen insbesondere bei der Blankoverordnung über die Zuzahlung in Abhängigkeit von der Auswahl der Heilmittel informiert werden (§ 125a SGB V §3) - was wir mit unserem Infoblatt erfüllen. Und dann kassieren wir nur zum Abschluss. Sollte der Patient nicht zahlen oder am Schluss nicht mehr verfügbar sein, haben wir auch keine Arbeit mehr, da wir der Kasse gegenüber belegen können, schon schriftlich angemahnt zu haben.
Da ist ein mehrfaches Einziehen nach jeder 6. Behandlung sicherlich viel mehr Zeitverschwendung!
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Ulrike B. schrieb:
@stefomanski Welche Zeitverschwendung?
Die Patienten müssen insbesondere bei der Blankoverordnung über die Zuzahlung in Abhängigkeit von der Auswahl der Heilmittel informiert werden (§ 125a SGB V §3) - was wir mit unserem Infoblatt erfüllen. Und dann kassieren wir nur zum Abschluss. Sollte der Patient nicht zahlen oder am Schluss nicht mehr verfügbar sein, haben wir auch keine Arbeit mehr, da wir der Kasse gegenüber belegen können, schon schriftlich angemahnt zu haben.
Da ist ein mehrfaches Einziehen nach jeder 6. Behandlung sicherlich viel mehr Zeitverschwendung!
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Problem beschreiben
Kalle1 schrieb:
Rezept abgegeben und dann muss er auch sofort bezahlen. So steht es in den Heimittelrichtlinien. Falls die Verordnung früher beendet wird halt das zu viel bezahlte erstattet. Wir haben viele Patienten die im Monat bis zu 100 € zu zahlen müssen. Ich laufe diesem Geld nicht hinterher.
Wer nicht sofort bezahlt bekommt auch keinen Termin. Tanken geht ja auch nicht wenn man Nicht sofort bezahlt oder ?
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pt ani schrieb:
@Horatio72 Wenn nicht direkt beim letzten Termin bezahlt wird, ist das auch mein Plan. Aus die Maus.
... das mach ich schon seit einigen Jahren so :) und funktioniert prima :)
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Evemarie Kaiser schrieb:
@pt ani
... das mach ich schon seit einigen Jahren so :) und funktioniert prima :)
Kommt bei uns zwar selten vor, aber eine entspannte Regelung statt ständigem Hinterher-Telefonieren etc. wäre mir lieber ;)
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mfgg schrieb:
Was ist in diesem Fall notwendig? Man bekommt die ZZ von der Kasse erstattet und muss nachweisen, dass man gemahnt hat? Falls ja, wie ist dieser Nachweis zu erbringen?
Kommt bei uns zwar selten vor, aber eine entspannte Regelung statt ständigem Hinterher-Telefonieren etc. wäre mir lieber ;)
Ich mache das folgendermaßen:
Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung über den zu zahlenden Betrag mit dem Hinweis, diesen Betrag spätestens in bar bei der letzten Behandlung zu begleichen. Hat er / sie dann bei der letzten Behandlung das Geld nicht dabei, gibt's keine Mahnung, sondern ich lege bei der Abrechnung eine Kopie der Rechnung, mit dem Vermerk "Patient hat die Zuzahlung und Rp. Geb. nicht beglichen" bei und schreibe dies auch noch mal auf die Rückseite (Unterschriftenzettel der Verordnung) handschriftlich mit meiner Unterschrift drauf! Bis jetzt funktioniert das so schon seit etlichen Jahren! Ich bekomme dann immer die Bruttosumme des Rezeptes überwiesen. Sollte dies mal nicht der Fall sein, wird die Summe incl. 40 € "Falschabsetzungs - Pauschale" der KK direkt in Rechnung gestellt!
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Evemarie Kaiser schrieb:
@mfgg
Ich mache das folgendermaßen:
Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung über den zu zahlenden Betrag mit dem Hinweis, diesen Betrag spätestens in bar bei der letzten Behandlung zu begleichen. Hat er / sie dann bei der letzten Behandlung das Geld nicht dabei, gibt's keine Mahnung, sondern ich lege bei der Abrechnung eine Kopie der Rechnung, mit dem Vermerk "Patient hat die Zuzahlung und Rp. Geb. nicht beglichen" bei und schreibe dies auch noch mal auf die Rückseite (Unterschriftenzettel der Verordnung) handschriftlich mit meiner Unterschrift drauf! Bis jetzt funktioniert das so schon seit etlichen Jahren! Ich bekomme dann immer die Bruttosumme des Rezeptes überwiesen. Sollte dies mal nicht der Fall sein, wird die Summe incl. 40 € "Falschabsetzungs - Pauschale" der KK direkt in Rechnung gestellt!
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Problem beschreiben
Horatio72 schrieb:
Ich bin kurz davor einfach alle Rezepte mit "Zuzahlung konnte nicht eingetrieben werden" zu versehen und die Kasse die Arbeit machen zu lassen. Ist ja auch ihr Geld!!!!
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Im Übrigen bedeutet "fällig" im Juristen-Deutsch nicht, dass unbedingt an dem Fälligkeitstag gezahlt werden MUSS.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Kalle1 Das gilt on dieser absoluten Form so nicht mehr für die Blanko-VO. Vielleicht nochmal den BV-Vertrag lesen?
Im Übrigen bedeutet "fällig" im Juristen-Deutsch nicht, dass unbedingt an dem Fälligkeitstag gezahlt werden MUSS.
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Johnny Doe schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Das stimmt nicht! Im §3 des Vertrags zur BV ( nach §125a ) wird auf §8 des bundeseinheitlichen Vertrags ( nach §125 ) verwiesen. Hier wird ganz klar eine Zuzahlung am ersten Behandlungstag gefordert. Bei der BV kommt einfach noch hinzu, dass über Rückzahlungen und Nachforderungen der Zuzahlung vor Beginn der Behandlung aufgeklärt werden muss.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Johnny Doe Dann lese doch mal den Vertragstexte richtig. Es wird lediglich von "fällig" gesprochen. Dazu dann weitere Regelungen wie die Zuzahlung ggf. sonst zu handhaben ist. Und im Vertrag zur BV wird von erlaubte "Vorauszahlungen" gesprochen.
„Die Fälligkeit ist ein Begriff, der im Bereich der finanziellen Schuld bekannt geworden ist. In diesem Zusammenhang steht sie grundsätzlich für den Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung eines Anspruchs durchzuführen ist. Die Basis für eine potenzielle Entstehung stellt ein Rechtsgeschäft dar."
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Johnny Doe schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Nein. Du schaffst dir gerade eine eigene Gerechtigkeit. Die Verträge sind in dieser Frage eindeutig und so, wie ich es darüber schon erläutert habe.
„Die Fälligkeit ist ein Begriff, der im Bereich der finanziellen Schuld bekannt geworden ist. In diesem Zusammenhang steht sie grundsätzlich für den Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung eines Anspruchs durchzuführen ist. Die Basis für eine potenzielle Entstehung stellt ein Rechtsgeschäft dar."
Und das ist nicht meine persönliche Interpretation, sondern die der Verbandsjuristen, die das mit ausgehandelt haben.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Johnny Doe Nö, das machen die Juristen. Es handelt sich durch die Ausgestaltung in seine rechtliche Wirkung um eine SOLL-Vorschrift, nicht um eine MUSS-Vorschrift. Das erkennt man bereits daran, dass kein Verzug im klassischen Sinne entsteht.
Und das ist nicht meine persönliche Interpretation, sondern die der Verbandsjuristen, die das mit ausgehandelt haben.
Das Einzige, was die Verbände mit der BV ausgehandelt haben ist Klientelpolitik, die in erster Linie dafür sorgen soll, dass die großen Einrichtungen ihre KGG, besetzt mit Sportstudenten und Azubis, wieder gefüllt bekommen!
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Johnny Doe schrieb:
Wenn am Tag der Fälligkeit nicht gezahlt wird gerät man in Verzug. Dieser ist ebenfalls im §8 geregelt.
Das Einzige, was die Verbände mit der BV ausgehandelt haben ist Klientelpolitik, die in erster Linie dafür sorgen soll, dass die großen Einrichtungen ihre KGG, besetzt mit Sportstudenten und Azubis, wieder gefüllt bekommen!
Vielleicht müssen die Verbandsjuristen im ersten Semester BWL nachsitzen?
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Johnny Doe schrieb:
Der Unterschied ist hier, dass wir nicht die Gläubiger sind, sondern im gesetzlichen Auftrag anstelle der Kasse agieren. Wenn der Patient nicht zahlt haben wir unsere gesetzliche Pflicht geleistet und der Anspruch wird vom Gläubiger an den Schuldner direkt gefordert.
Vielleicht müssen die Verbandsjuristen im ersten Semester BWL nachsitzen?
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Problem beschreiben
Kalle1 schrieb:
Alles nicht richtig. In den Heilmittelverodnung steht das die Zuzahlung beim ersten Termin zu bezahlen ist. Jetzt versucht jeder sein eigenes Süppchen zu kochen. Schadet eigentlich unserem Berufssatnd. Einfach an die Richtlinien halten und gut ist.
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