Die Regio Reha GmbH umfasst die
Regio-Rehazentren und -studios in
Pinneberg und Schenefeld. In den
Rehazentren erhalten Patient:innen
zur Wiederherstellung ihrer
Leistungskraft professionelle
therapeutische Versorgung
insbesondere in dem Bereich der
Orthopädie. Die Rehastudios bieten
mit
ihrem Angebot dazu eine Ergänzung
um die Mobilität und Fitness der
Patient:innen für den Alltag zu
stärken. Außerdem gewährleisten
die Therapeut:innen der Regio Reha
GmbH die stationäre Versorgung
d...
Regio-Rehazentren und -studios in
Pinneberg und Schenefeld. In den
Rehazentren erhalten Patient:innen
zur Wiederherstellung ihrer
Leistungskraft professionelle
therapeutische Versorgung
insbesondere in dem Bereich der
Orthopädie. Die Rehastudios bieten
mit
ihrem Angebot dazu eine Ergänzung
um die Mobilität und Fitness der
Patient:innen für den Alltag zu
stärken. Außerdem gewährleisten
die Therapeut:innen der Regio Reha
GmbH die stationäre Versorgung
d...
wie vermutlich viele Praxen haben wir das problem das die Kollegen es mit der Doku nicht so genau nehmen. Was soll man als PI machen wenn die Mitarbeiter trotz regelmäßiger ermahnung nichts in die Doku eintragen ?es gibt extra zeit dafür aber diese wir lieber fürlängerre Behandlungszeiten genutzt (für den Pat natürlich toll)
andere Kollegen sind so langsam am tippen das sie kein bock drauf haben
oft sieht die PD dann so aus "pat hat akut schulter schmerzen re " und dann kommt nix mehr
ich sage immer es reicht wenn sie
- Bewegungsausmaß
- schmerzpunkte
- und alltagsproblem des Pat kurz beschreiben
udn dann 2 zeilen welche maßnahme für welche Problem passen wäre
zb "auf grund der schwäche ... mache ich KGG"
ist das zu viel verlangt ?
ich überlege jetzt mit den Mitarbeitern einen Vertrag zu machen das sie über die Doku Pflicht informeirt sind und wenn sie dieser nicht nachkommen und es dadurch zu regressforderungen gegen die Praxis kommt sie persönlich haften
früher oder später wird die KK die Doku sehen wollen und dann kommt es zum regress und dann bin ich die Dumme
wie macht ihr das ?
wir haben eigentlich eine Gute stimmung in der Praxis aber da gibt es immer wieder stress und ich habe keine Lust jede verordnung zu kontrollieren wie im Kindergarten (wie sind 8 Therapeuten)
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MfG
JürgenK ,)
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JürgenK schrieb:
Hmm...und was machen sie bei der Blanko VO?..
MfG
JürgenK ,)
da ist ja genau das Problem es wird immer 20 min extra geplant für die Physiotherapeutische Diagnostik - und die Therapeuten tun es einfach nicht sie behandeln den Patienten lieber die zeit
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Esra Luise schrieb:
@JürgenK
da ist ja genau das Problem es wird immer 20 min extra geplant für die Physiotherapeutische Diagnostik - und die Therapeuten tun es einfach nicht sie behandeln den Patienten lieber die zeit
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JürgenK schrieb:
Ich kann es nicht glauben...das sind doch Pflicht und wird ja auch bezahlt von der KK...
Das Problem mit der mangelhaften Dokumentation habe ich in den letzten 15 Jahren in vielen Praxen erlebt.
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eim schrieb:
Das Gesetz ist ganz klar definiert und Beschrieben .Es ist Pflicht jedes Therapeuten die Dokumentation zu führen.Bitte Gesetz raussuchen jedem Therapeuten geben und die Entgegennahme unterschreiben lassen ebenso natürlich die Haftungsmitteilung und auch klar machen dass es zu Abmahnung fürhrt wenn diese Dienstanweisungen nicht ordentlich ausgeführt werden .
Das Problem mit der mangelhaften Dokumentation habe ich in den letzten 15 Jahren in vielen Praxen erlebt.
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Esra Luise schrieb:
Es geth schwerpunktmäßig um die Physiotherapeutische Diagnostik bei der Blankoverordnung das die nicht im PC erfast wird - da kann es ja Regress geben irgendwann (bei normalen verordnungen sage ich schon gar nichts mehr)
wie vermutlich viele Praxen haben wir das problem das die Kollegen es mit der Doku nicht so genau nehmen. Was soll man als PI machen wenn die Mitarbeiter trotz regelmäßiger ermahnung nichts in die Doku eintragen ?es gibt extra zeit dafür aber diese wir lieber fürlängerre Behandlungszeiten genutzt (für den Pat natürlich toll)
andere Kollegen sind so langsam am tippen das sie kein bock drauf haben
oft sieht die PD dann so aus "pat hat akut schulter schmerzen re " und dann kommt nix mehr
ich sage immer es reicht wenn sie
- Bewegungsausmaß
- schmerzpunkte
- und alltagsproblem des Pat kurz beschreiben
udn dann 2 zeilen welche maßnahme für welche Problem passen wäre
zb "auf grund der schwäche ... mache ich KGG"
ist das zu viel verlangt ?
ich überlege jetzt mit den Mitarbeitern einen Vertrag zu machen das sie über die Doku Pflicht informeirt sind und wenn sie dieser nicht nachkommen und es dadurch zu regressforderungen gegen die Praxis kommt sie persönlich haften
früher oder später wird die KK die Doku sehen wollen und dann kommt es zum regress und dann bin ich die Dumme
wie macht ihr das ?
wir haben eigentlich eine Gute stimmung in der Praxis aber da gibt es immer wieder stress und ich habe keine Lust jede verordnung zu kontrollieren wie im Kindergarten (wie sind 8 Therapeuten)
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ali schrieb:
Da hilft nur klare Ansage! Doku ist Pflicht. Darauf nochmal energisch hinweisen. Ist in einer Minute zu machen. Bei einigen dauert es, bis es umgesetzt wird. Musst guggen, was der oder die brauchen... Ansonsten ist das Arbeitsverweigerung. Wenn s nicht läuft wären auch Abmahnungen angebracht.
Befundbogen und was zum ankreuzen: ziele und Maßnahmen. Damit wäre das minimum erledigt.
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MeFe89 schrieb:
Die Doku der PD muss ja nicht im PC erfasst werden!
Befundbogen und was zum ankreuzen: ziele und Maßnahmen. Damit wäre das minimum erledigt.
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Oken1 schrieb:
Bei uns gibt es Befundbögen für die PD und für die BD. Diese müssen alle Therapeuten verwenden wenn Pat. mit einer Blancoverordnung kommen. Wir nutzen Klemmbretter für die Bögen. Die Rezeptionsfachkräfte bereiten alles vor. So können die Therapeuten die Bögen mit in die Kabine nehmen und bearbeiten. Wenn der Bogen ausgefüllt ist, kommt er in die Karteikarte des Patienten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@silvia43 Wieso muss der Therapeut unterschreiben? In welche Vorschrift soll das stehen?
Im Paragraphen des BGB .Macht ja auch Sinn,da ja die Akten ja mehrere Jahre aufgehoben werden müssen und wenn sie gebraucht werden muss man ja wissen wer den Patienten behandelt hat.Auch Korrekturen in der Akte bzw. der Dokumentation dürfen nur so durchgestrichen werden das man etwas noch lesen kann und die Korrektur muss mit Datum und Unterschrift des jenigen versehen werden der die Änderung vorgenommen hat.
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Im Paragraphen des BGB .Macht ja auch Sinn,da ja die Akten ja mehrere Jahre aufgehoben werden müssen und wenn sie gebraucht werden muss man ja wissen wer den Patienten behandelt hat.Auch Korrekturen in der Akte bzw. der Dokumentation dürfen nur so durchgestrichen werden das man etwas noch lesen kann und die Korrektur muss mit Datum und Unterschrift des jenigen versehen werden der die Änderung vorgenommen hat.
Und wenn du dich auf § 630f BGB beziehen solltest, dann steht auch dort nichts von eine Unterschrift. Ich kenne überhaupt keine Rechtsvorschrift der eine Unterschrift in der eigenen Akte verlangt, weder in der Papierakte noch in der elektronischen Akte.
Solltest du also wirklich der Meinung sein, dass es eine Unterschrift bedarf, dann hätte ich bitte eine Angabe wo das nun genau steht.
Und ich rede nicht von der Nachvollziehbarkeit irgendwelcher nachträglichen Änderungen. Das ist eine andere Baustelle. Auch die Pflicht zur Führung einer Dokumentation bestreite ich nicht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Und glaubst du wirklich, dass jeder Arzt seine Befunde in seine Kartei unterschreibt?
Und wenn du dich auf § 630f BGB beziehen solltest, dann steht auch dort nichts von eine Unterschrift. Ich kenne überhaupt keine Rechtsvorschrift der eine Unterschrift in der eigenen Akte verlangt, weder in der Papierakte noch in der elektronischen Akte.
Solltest du also wirklich der Meinung sein, dass es eine Unterschrift bedarf, dann hätte ich bitte eine Angabe wo das nun genau steht.
Und ich rede nicht von der Nachvollziehbarkeit irgendwelcher nachträglichen Änderungen. Das ist eine andere Baustelle. Auch die Pflicht zur Führung einer Dokumentation bestreite ich nicht.
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Schippi schrieb:
@eim oh dann habe ich mich strafbar gemacht,ich habe noch nie einen Befund unterschrieben,werde in meinen Weihnachtsurlaub alle Befunde heraussuchen und unterschreiben 😂🤪😂🤪😂
Brauchst du nicht machen wenn du weißt oder eingetragen hast wer es geschrieben hat und ansonsten soll Beten ja helfen dass du niemals irgendeine Doku raussuchen und für eine Versicherungssache /Rentensache vorlegen mußt.
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eim schrieb:
@Schippi
Brauchst du nicht machen wenn du weißt oder eingetragen hast wer es geschrieben hat und ansonsten soll Beten ja helfen dass du niemals irgendeine Doku raussuchen und für eine Versicherungssache /Rentensache vorlegen mußt.
Das Problem ist im § 630 Absatz h nachzulesen.Es obliegt dem Behandler die Beweislast zu erbringen dass er bzw. sie auch berechtigt war diese Behandlungen durchzuführen.Und dies ist bei einem Dokument halt die Unterschrift oder zumindest der Name des Behandlers.Kannst aber gerne auch noch einen Anwalt befragen. Meiner hat mir das sogar Kostenlos beantwortet.
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Das Problem ist im § 630 Absatz h nachzulesen.Es obliegt dem Behandler die Beweislast zu erbringen dass er bzw. sie auch berechtigt war diese Behandlungen durchzuführen.Und dies ist bei einem Dokument halt die Unterschrift oder zumindest der Name des Behandlers.Kannst aber gerne auch noch einen Anwalt befragen. Meiner hat mir das sogar Kostenlos beantwortet.
Auch sie kennt keine Rechtsvorschriften, der ein Arzt, Zahnarzt oder sonstige angehörigen Medizinalfachberufe zur Unterschrift in der laufenden internen Patientenakte zwingt.
Aber, was du möglicherweise einfach falsch verstanden hast ist der Fakt, dass wenn es zu einem Haftungsprozess kommen sollte und dabei eine Abschrift der Patientenakte dem Gericht oder Gegenpartei vorgelegt werden muss, diese Abschrift mit Datum, Unterschrift und Unterschrift versehen werden sollte/muss. Aber nur und ausschließlich dann.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Ich weiß nicht was dein Anwalt sich dabei gedacht hat, dir das so zu beantworten, bzw. das so darzustellen. Die von mir befragte Medizinrechtlerin (Partnerin einer großen Kanzlei und Dozentin für Medizinrecht) hat gerade sehr laut gelacht ob diese Auslegung. Der Beweislast aus BGB § 360 h lässt sich überhaupt nicht mit einer Unterschrift unter der Befund- und Behandlungsdokumentation in der laufenden Akte erfüllen.
Auch sie kennt keine Rechtsvorschriften, der ein Arzt, Zahnarzt oder sonstige angehörigen Medizinalfachberufe zur Unterschrift in der laufenden internen Patientenakte zwingt.
Aber, was du möglicherweise einfach falsch verstanden hast ist der Fakt, dass wenn es zu einem Haftungsprozess kommen sollte und dabei eine Abschrift der Patientenakte dem Gericht oder Gegenpartei vorgelegt werden muss, diese Abschrift mit Datum, Unterschrift und Unterschrift versehen werden sollte/muss. Aber nur und ausschließlich dann.
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Schippi schrieb:
@eim falls du es nicht bemerkt hast:es war ein Scherz!Ausserdem habe ich in meinem Weihnachtsfrei besseres zu tun als mich auf irgendwelche Eventualitäten vorzubereiten !Beten brauch ich auch nicht,das hilft nicht!Da ich Alleinunterhalter in meiner Praxis bin weiß ich wer was geschrieben hat
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stefomanski schrieb:
Hat denn von Euch schon mal jemand eine Kontrolle der Doku erlebt bzw mitbekommen dass das mal bei Kollegen passiert ist ?
Kontrolle nicht aber es wurden im Rahmen von Unfällen die Dokumente angefordert bei mir und bei mehreren Kollegen erlebt.Waren Unfälle die stattgefunden hatten.
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eim schrieb:
@stefomanski
Kontrolle nicht aber es wurden im Rahmen von Unfällen die Dokumente angefordert bei mir und bei mehreren Kollegen erlebt.Waren Unfälle die stattgefunden hatten.
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silvia43 schrieb:
wenn die Doku im PC hinterlegt wird, wie macht Ihr das dann mit der Unterschrift des Th. Wir sind gerade dabei von Papier auf digital umzustellen. heute tauchte die Frage auf wenn ich z.B. bei Theorg den Doku- Assistenten einsetze , kann dieser ja nicht unterschreiben, eine Unterschrift wird ja gefordert für die Doku !?
es ist ja kein Unfall oder Missgeschick das dem Mitarbeiter passiert sondern eine Bewuste entscheidung die Anweisung die PD durchzuführen zu Missachten
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Schippi schrieb:
Wo steht denn das es den KK gestattet ist ohne Grund Befunde anzufordern und einzusehen!
Und ja, dazu gehört auch ob die Verlaufsdokumentation lückenlos geführt. Ebenso ob im Rahmen der BVO, eine PD und ggf. eine BD auch tatsächlich durchgeführt wurde. Auch diese Dokumentation muss in diesem Rahmen vorgelegt werden können.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi Die werden keine Befunde anfordern, sondern bei Verdachtsfälle gibt es eine Kontrolle vor Ort. In diesem Rahmen wird das Einhalten der rahmenvertragliche Vorschriften geprüft.
Und ja, dazu gehört auch ob die Verlaufsdokumentation lückenlos geführt. Ebenso ob im Rahmen der BVO, eine PD und ggf. eine BD auch tatsächlich durchgeführt wurde. Auch diese Dokumentation muss in diesem Rahmen vorgelegt werden können.
Und nein, es ist in dem Fall zu gut wie unmöglich dich dann finanzielle bei deine MA schadlos zu halten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Esra Luise Als PI bis du für deine MA verantwortlich. Wenn deine Betriebsanweisungen konsequent ignoriert werden und du daraus keine Konsequenzen gezogen hast, ist das Risiko natürlich zu 100% auf Seiten des PIs. Und das ggf. sogar bis zum Verlust der Kassenzulassung.
Und nein, es ist in dem Fall zu gut wie unmöglich dich dann finanzielle bei deine MA schadlos zu halten.
welche Konsiquenzen soll ich denn ziehen ? entlassen steht nicht zur debatte generell ist die Therapeutische arebit ja gut nur mit Büro tätigkeiten tun sie sich halt schwer oder machen sie einfach nicht - außerdem würde man kaum spontan neue Therapeuten finden auf dem Arbeitsmarkt
was habt ihr denn für Konsiquenzen wenn jemand die Doku nicht macht ?
ich komme mir vor wie im Kindergarten wenn ich jedes Rezept daraufhin kontrolieren muss
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Esra Luise schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
welche Konsiquenzen soll ich denn ziehen ? entlassen steht nicht zur debatte generell ist die Therapeutische arebit ja gut nur mit Büro tätigkeiten tun sie sich halt schwer oder machen sie einfach nicht - außerdem würde man kaum spontan neue Therapeuten finden auf dem Arbeitsmarkt
was habt ihr denn für Konsiquenzen wenn jemand die Doku nicht macht ?
ich komme mir vor wie im Kindergarten wenn ich jedes Rezept daraufhin kontrolieren muss
Das meine ich jetzt nicht böse, es gibt nunmal Menschen die den Spagat zwischen Chef und Kollege nicht gut hinbekommen. Möglicherweise gehörst du dazu. Oder aber, du lernst es ein AG zu sein, der sich durchsetzen kann. Der erste Schritt wäre ein ernsthaftes Gespräch mit schriftlicher Abmahnung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Esra Luise Es ist deine Kassenzulassung und deine Existenz. Wenn du dich als PI / AG nicht durchsetzen kannst, solltest du dir überlegen ob du letztendlich ohne AN nicht besser dran / glücklicher bist?
Das meine ich jetzt nicht böse, es gibt nunmal Menschen die den Spagat zwischen Chef und Kollege nicht gut hinbekommen. Möglicherweise gehörst du dazu. Oder aber, du lernst es ein AG zu sein, der sich durchsetzen kann. Der erste Schritt wäre ein ernsthaftes Gespräch mit schriftlicher Abmahnung.
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MeFe89 schrieb:
@Esra Luise hast du deine ma mal gefragt, welche Rahmenbedingungen sie sich wünschen würden um das konsequent durchzuziehen? Vlt findet ihr auf dieser Basis einem Ansatz zur Lösung.
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ali schrieb:
@MeFe89 @Esra Luise Und klare Dienstanweisung PD ist Diagnostik und KEINE Behandlung. PUNKT. Und die rahmenvertraglichen Verpflichtungen (Doku) MÜSSEN die AN erfüllen. Falls Du nicht weisst, wie durchsetzen, lass Dich coachen!
Vielleicht fragst du deine MA warum sie keine Doku machen wollen, obwohl es Pflicht ist. So will es nun Mal das Gesetz und die KK und hoffentlich auch du 😊
Sie sollen ja keine Romane schreiben. .. kurze Info reicht vollkommen.
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massu schrieb:
@Esra Luise ich überprüfe ALLE gemachte Karteien nach Rezeptunterschriften, Termine und Doku. Wenn die Unterschrift oder Termine fehlen dann kommt ein Infozettel und wird in meiner Bürozeit abgearbeitet. Fehlt die Doku dann kommt die Kartei in den Karteikasten der MA .
Vielleicht fragst du deine MA warum sie keine Doku machen wollen, obwohl es Pflicht ist. So will es nun Mal das Gesetz und die KK und hoffentlich auch du 😊
Sie sollen ja keine Romane schreiben. .. kurze Info reicht vollkommen.
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Esra Luise schrieb:
es geht nicht um aktuelle Kontrollen sondern das ich enke das die KK bei Blanko irgendwann stichprobenartig sich Befunde zeigen lassen - weil sie ja auch PD un dBD bezahlen- und wenn die dann nicht da sind wird es zu regressen kommen, und wer hat dann die kosten ? der PI oder kann er das wegen mangelnder Pflichterfüllung vom Mitarbeiter zurückfordern ?
es ist ja kein Unfall oder Missgeschick das dem Mitarbeiter passiert sondern eine Bewuste entscheidung die Anweisung die PD durchzuführen zu Missachten
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Wir können dich ganz viel AG-Ratschläge geben, aber wenn du deine innere Haltung nicht ändern kannst oder möchtest, dann helfen dir die beste Ratschläge nichts.
Und ja, auch ich habe mich schwer getan, die zunehmende Anforderungen an der Doku zu erfüllen. Ich habe im Laufe meiner Berufsjahren meine Gedächtnisfähigkeiten so trainiert, dass ich keine schriftliche Doku gebraucht habe. Aber, obwohl ich das konnte, war es dennoch keine Entschuldigung dafür es nicht zu tun.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Esra Luise Es ist DEIN Kopf, der in der Schlinge steckt. Ich habe das Gefühl, das du das Risiko für dich persönlich nicht wirklich ernst nimmst. Du scheinst eher das Verhalten der Kollegen entschuldigen zu wollen.
Wir können dich ganz viel AG-Ratschläge geben, aber wenn du deine innere Haltung nicht ändern kannst oder möchtest, dann helfen dir die beste Ratschläge nichts.
Und ja, auch ich habe mich schwer getan, die zunehmende Anforderungen an der Doku zu erfüllen. Ich habe im Laufe meiner Berufsjahren meine Gedächtnisfähigkeiten so trainiert, dass ich keine schriftliche Doku gebraucht habe. Aber, obwohl ich das konnte, war es dennoch keine Entschuldigung dafür es nicht zu tun.
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ali schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij @Esra Luise Ich sag ja, coaching ist hier dringend angesagt...
Wie willst du die Behandlungen den MA zuordnen, wenn die Doku fehlt?
Und was ist das für eine Argumentationslinie? Doku war schon IMMER Bestandteil der Therapie.
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massu schrieb:
@Esra Luise doch, DU bist für die 15 MA zuständig! Und wenn die Doku fehlt, gelten diese Behandlungen als nicht gemacht. Und die KK kann alle Behandlungen zurück verlangen.
Wie willst du die Behandlungen den MA zuordnen, wenn die Doku fehlt?
Und was ist das für eine Argumentationslinie? Doku war schon IMMER Bestandteil der Therapie.
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Esra Luise schrieb:
Ich kann einfach bei 15 Therapeuten nicht mehr jeden wie im Kindergarten an die Handnehemn und sagen wo er die Doku nicht genacht hat - viele Mitarbeiter sind seit 30-40 Jahren Therapeuten ich gerade mal 20 Jahre - also auch jünger als die meisten kollegen. Zu "deren Zeiten" war Doku nicht weiter wichtig - es ist alles Digita mit einem Super einfachne Program aner sie können ja nicht mal Tippen.... udn die haben schlicht kein Bock auf die Schreiberrei - darum ja die Frage nach der Haftung - es steht im Arbeitsvertrag das Dokumentation im Rahmen des Rahmenvertrages zu erfüllen sind ... aber was soll ich machen angesichts des Therapeuten Mangels bin ich ja froh um jeden den Wir haben
Und vielleicht kannst Du mit ihnen gemeinsam einen Befundbogen erarbeiten nur für die BV, mit Tabellen oder Stichworten/ Fragen zum Ankreuzen, Schmerzskala, Assesments…
Das kann auch spannend werden, was jeder dazu beitragen kann. Und wenn der Bogen selbst mit gestaltet wurde, ist es vielleicht auch einfacher, ihn auszufüllen.
Es geht dann nicht mehr nur darum, DASS die Doku gemacht wird, sondern WIE sie gemacht wird.
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massu schrieb:
@Crania und es geht darum dass die Doku PFLICHT ist. Da gibt es kein Margen für Entschuldigungen. Warum es Pflicht ist, und ob eine Doku sinnlos, oder warum sinnvoll ist... Interessiert hier nicht. Es ist Pflicht. Punkt. Wie das anschnallen im Auto, bei Rot anhalten, .... 🙂
schon klar das es Pflicht ist - nur ich kann nicht alle kontrollieren und was ist wenn die KK kontrolliert und es dann nicht gemacht wurde ? - wer haftet
wenn die Mitarbeiter einen behandluingsfehler machen habe ich eine Haftpflichtversicherung - wenn der Behandlungsfehler grob fahrlässig ist dann haften die Mitarbeiter Persönlich - wie ist es also bei fehlender Doku ? aus meiner sich Pflicht verletzung und grob fahrlässig - habe schon mehrfach beim Verbands Anwalt nachgefragt aber leider keine antwort bekommen
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Esra Luise schrieb:
@massu
schon klar das es Pflicht ist - nur ich kann nicht alle kontrollieren und was ist wenn die KK kontrolliert und es dann nicht gemacht wurde ? - wer haftet
wenn die Mitarbeiter einen behandluingsfehler machen habe ich eine Haftpflichtversicherung - wenn der Behandlungsfehler grob fahrlässig ist dann haften die Mitarbeiter Persönlich - wie ist es also bei fehlender Doku ? aus meiner sich Pflicht verletzung und grob fahrlässig - habe schon mehrfach beim Verbands Anwalt nachgefragt aber leider keine antwort bekommen
Im Innenverhältnis hast du möglicherweise einen Regressanspruch dem AN gegenüber.
Ich denke, du hast das mit der PI-Haftung nicht vollumfänglich verstanden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Esra Luise Du bist PI, somit haftest du im Außenverhältnis immer voll. Aus diese Haftung kommst du nicht raus. Das gilt auch für den Fall des grob fahrlässiges Verhaltens deines AN.
Im Innenverhältnis hast du möglicherweise einen Regressanspruch dem AN gegenüber.
Ich denke, du hast das mit der PI-Haftung nicht vollumfänglich verstanden.
Du hast den Vertrag unterschrieben, also haftest du. Bis 5 Jahren können die Kassen zurück verlangen.
Wieviel Argumente brauchst du noch??
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massu schrieb:
@Esra Luise wenn die KK eine Überprüfung machen, und die Doku fehlt, dann ist das ein vertragswidriges Verhalten
Du hast den Vertrag unterschrieben, also haftest du. Bis 5 Jahren können die Kassen zurück verlangen.
Wieviel Argumente brauchst du noch??
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die neue schrieb:
und nicht vergessen ... alles was nicht dokumentiert ist, wurde nicht erbracht. Ergo - Rückforderung der KK ....
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Matze82 schrieb:
@die neue , wie wäre das denn theoretisch wenn man seine Dokumentation verliert oder diese bei einem Einbruch z.b. verloren geht?
Einbruch? Ja klar, das sind ja Wertgegenstände...
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Sarah Gerbert schrieb:
@Matze82 so kommst du um Doku nicht hetum...Einzeldoku (Papierakte) kann verloren gehen. Eine. Evtl zwei.
Einbruch? Ja klar, das sind ja Wertgegenstände...
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Matze82 schrieb:
Ich dokumentiere immer, ich frage mich nur falls diese verloren geht, mit dem Diebstahl war auf den PC oder Laptop bezogen, wenn man dort dokumentiert und die Daten z.b. nicht auf einer Cloud oder Extra Festplatte absichert.
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massu schrieb:
@Matze82 die Doku muss mind 10 Jahre aufbewahrt werden. Dass heißt du musst sicherstellen, durch absichern, dass sie während dieser Zeit da ist.
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massu schrieb:
@Matze82 wenn die Karteien verloren gehen, oder gestohlen werden, dann ist die Doku dein kleinste Problem. Du hast dann ein fettes Datenschutz Problem. Der muss gemeldet werden. Wo und wie, siehe Datenschutzordner, den du hoffentlich bald haben solltest.
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Matze82 schrieb:
@massu , einen Datenschutzordner habe ich und meiner Dokumentation komme ich auch nach, daher mache ich mir da keine großen Gedanken.
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massu schrieb:
@Matze82 dann verstehe ich deine Fragestellung hier nicht. Was passiert mit der Doku, wenn dein Laptop gestohlen wird....
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Matze82 Ein Datenschutzordner verhindert keine Konsequenzen durch die Datenschutzbehörde, wenn durch Diebstahl o. Ä. die Kartei in den Hände von Unbefugte gerät. 😬 Du hast dann gegen deiner sicheren Aufbewahrungspflicht verstoßen und musst dieser Datenschutzverstoß dann auch den Behörden fristgerecht melden.
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Matze82 schrieb:
Die Frage war nur ein wenn dann frage meinerseits.
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massu schrieb:
@Matze82 und meine war eine dann Antwort.
Mit der Blankoverordnung wird die Dokumentation ja umso wichtiger, da hierbei sicherlich in Zukunft öfters Rückfragen seitens der Krankenkasse kommen werden
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Matze82 schrieb:
Alles gut, ich hoffe das allen die Dokumentation bewusst ist, denke aber das gerade in einigen Praxen mit AN das auch öfters untergeht.
Mit der Blankoverordnung wird die Dokumentation ja umso wichtiger, da hierbei sicherlich in Zukunft öfters Rückfragen seitens der Krankenkasse kommen werden
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Crania schrieb:
Vielleicht machst Du Deinen Mitarbeitern noch mal klar , wie wichtig die Doku ist und dass sie auch den Therapeuten als Verlaufskontrolle dient bzw. bei einem Therapeutenwechsel gut ist.
Und vielleicht kannst Du mit ihnen gemeinsam einen Befundbogen erarbeiten nur für die BV, mit Tabellen oder Stichworten/ Fragen zum Ankreuzen, Schmerzskala, Assesments…
Das kann auch spannend werden, was jeder dazu beitragen kann. Und wenn der Bogen selbst mit gestaltet wurde, ist es vielleicht auch einfacher, ihn auszufüllen.
Es geht dann nicht mehr nur darum, DASS die Doku gemacht wird, sondern WIE sie gemacht wird.
Im Bundesrahmenvertrag steht ja unter § 20 Maßnahmen bei Vertragsverstößen:
(2) Zu den schwerwiegenden Verstößen zählen insbesondere:
a) Nichterfüllung von personellen, räumlichen, sachlichen und
organisatorischen Voraussetzungen der Leistungserbringung
....
1. )personelle Voraussetzungen = Leistungserbringer muss erforderliche Zertifikate haben ?
2. )räumliche Voraussetzungen = Anlage 5 Punkt 2 ? :
2. Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.1 Eine physiotherapeutische Praxis braucht insgesamt eine Therapiefläche von
mindestens 23 m², davon muss ein Behandlungsbereich mindestens 15 m² und
ein Behandlungsbereich mindestens 8 m² umfassen.
2.2 Für jeden zusätzlichen gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringer ist
mindestens ein weiterer Behandlungsbereich von 8 m² erforderlich.
2.3. Behandlungsräume oder Behandlungsbereiche dürfen keine Durchgangsräume
sein, es sei denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Pra-
xisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.4 Alle Behandlungsräume/-bereiche müssen angemessen be- und entlüftbar
sein, beheizt und beleuchtet werden können und dürfen eine Deckenhöhe von
2,40 m –lichte Höhe - nicht unterschreiten.
2.5 In den Behandlungsräumen bzw. -bereichen bedarf es trittsicherer, fugenar-
mer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Fußböden, im Nassbereich
(Therapiebereich) ist rutschhemmender Belag sowie ausreichende Bodenent-
wässerung erforderlich.
2.6 Der Nassbereich (Therapiebereich) muss mind. bis zu einer Höhe von 2,40 m
gefliest oder mit einer wasserfesten Wandverkleidung versehen sein.
2.7 In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss die Möglichkeit zur Handdes-
infektion bestehen.
2.8 Sind in der Praxis ausschließlich Masseurinnen und medizinische Bademeiste-
rinnen oder Masseure oder medizinische Bademeister tätig, ist ein separater
Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von
medizinischen Wärmepackungen vorzuhalten. Soweit wieder-verwendbare
medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Wasch-
becken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren. Soweit in phy-
siotherapeutischen Praxen Warmpackungen abgegeben werden, ist dieser Ar-
beitsbereich ebenfalls vorzuhalten.
3.) sachliche Voraussetzungen = Anlage 5 Punkt 3 ?
3. Ausstattung
3.1 Pflichtausstattung
3.1.1 2 höhenverstellbare Behandlungsliegen
3.1.2 Für jede Behandlungsliege muss geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. eine Na-
cken- und Knierolle) vorhanden sein.
3.1.3 Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen/Krankengymnastik. Die
Ausstattung der Therapiegeräte ist dabei so zu gestalten, dass die qualitative
Versorgung der Patientinnen oder Patienten durch das Vorhalten geeigneter
Therapiegeräte gesichert ist. Über Auswahl und Einsatz entscheidet der Leis-
tungserbringer kompetenzorientiert unter Beachtung der Leistungsbeschrei-
bung.
3.1.4 Eine ausreichende Anzahl an Kurzzeituhren für die Behandlungsräume bzw.-
bereiche
3.1.5 Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen bzw. -bereichen, in denen
Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Leistungs-
erbringers erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton ab-
geben können, der nur durch den Behandler abgestellt werden kann.
3.1.5 Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie).
3.1.6 Ein Gerät zur Abgabe von Wärmetherapiebehandlungen gemäß Leistungsbe-
schreibung, davon mindestens ein Gerät zur Abgabe von strahlender Wärme
(z. B. Infrarot).
3.1.7 Laken, Tücher und geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. Lagerungskissen,
Polster und Decken) in ausreichender Menge.
3.2 Ausstattung für im Hausbesuch tätige Leistungserbringer
Für die physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen eines Hausbesuches führen die
Leistungserbringer die geeignete und notwendige Ausstattung entsprechend der in-
dividuellen Therapieinhalte und –ziele für die Versicherten mit sich.
4.) organisatorische Voraussetzungen = ?
§ 12 Organisatorische Anforderungen an eine Heilmittelpraxis
(1) Aus der Einbindung der zugelassenen Leistungserbringer in den
Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gemäß § 2 Absatz 2 SGB V ergibt
sich, dass eine Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der
GKV-Versicherten zur Verfügung stehen muss. Die Maßgeblichkeit ist gegeben,
wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens
25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.
Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der
Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten
Hausbesuchen, der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11
Absatz 2 der HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 der HeilM-RL ZÄ, Krankheit, Urlaub
oder berufliche Fortbildung.
oder was ist damit gemeint?
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Heuberger schrieb:
ist die Doku eigentlich Bestandteil der organisatorischen Voraussetzungen der Leistungserbringung?
Im Bundesrahmenvertrag steht ja unter § 20 Maßnahmen bei Vertragsverstößen:
(2) Zu den schwerwiegenden Verstößen zählen insbesondere:
a) Nichterfüllung von personellen, räumlichen, sachlichen und
organisatorischen Voraussetzungen der Leistungserbringung
....
1. )personelle Voraussetzungen = Leistungserbringer muss erforderliche Zertifikate haben ?
2. )räumliche Voraussetzungen = Anlage 5 Punkt 2 ? :
2. Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.1 Eine physiotherapeutische Praxis braucht insgesamt eine Therapiefläche von
mindestens 23 m², davon muss ein Behandlungsbereich mindestens 15 m² und
ein Behandlungsbereich mindestens 8 m² umfassen.
2.2 Für jeden zusätzlichen gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringer ist
mindestens ein weiterer Behandlungsbereich von 8 m² erforderlich.
2.3. Behandlungsräume oder Behandlungsbereiche dürfen keine Durchgangsräume
sein, es sei denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Pra-
xisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.4 Alle Behandlungsräume/-bereiche müssen angemessen be- und entlüftbar
sein, beheizt und beleuchtet werden können und dürfen eine Deckenhöhe von
2,40 m –lichte Höhe - nicht unterschreiten.
2.5 In den Behandlungsräumen bzw. -bereichen bedarf es trittsicherer, fugenar-
mer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Fußböden, im Nassbereich
(Therapiebereich) ist rutschhemmender Belag sowie ausreichende Bodenent-
wässerung erforderlich.
2.6 Der Nassbereich (Therapiebereich) muss mind. bis zu einer Höhe von 2,40 m
gefliest oder mit einer wasserfesten Wandverkleidung versehen sein.
2.7 In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss die Möglichkeit zur Handdes-
infektion bestehen.
2.8 Sind in der Praxis ausschließlich Masseurinnen und medizinische Bademeiste-
rinnen oder Masseure oder medizinische Bademeister tätig, ist ein separater
Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von
medizinischen Wärmepackungen vorzuhalten. Soweit wieder-verwendbare
medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Wasch-
becken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren. Soweit in phy-
siotherapeutischen Praxen Warmpackungen abgegeben werden, ist dieser Ar-
beitsbereich ebenfalls vorzuhalten.
3.) sachliche Voraussetzungen = Anlage 5 Punkt 3 ?
3. Ausstattung
3.1 Pflichtausstattung
3.1.1 2 höhenverstellbare Behandlungsliegen
3.1.2 Für jede Behandlungsliege muss geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. eine Na-
cken- und Knierolle) vorhanden sein.
3.1.3 Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen/Krankengymnastik. Die
Ausstattung der Therapiegeräte ist dabei so zu gestalten, dass die qualitative
Versorgung der Patientinnen oder Patienten durch das Vorhalten geeigneter
Therapiegeräte gesichert ist. Über Auswahl und Einsatz entscheidet der Leis-
tungserbringer kompetenzorientiert unter Beachtung der Leistungsbeschrei-
bung.
3.1.4 Eine ausreichende Anzahl an Kurzzeituhren für die Behandlungsräume bzw.-
bereiche
3.1.5 Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen bzw. -bereichen, in denen
Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Leistungs-
erbringers erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton ab-
geben können, der nur durch den Behandler abgestellt werden kann.
3.1.5 Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie).
3.1.6 Ein Gerät zur Abgabe von Wärmetherapiebehandlungen gemäß Leistungsbe-
schreibung, davon mindestens ein Gerät zur Abgabe von strahlender Wärme
(z. B. Infrarot).
3.1.7 Laken, Tücher und geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. Lagerungskissen,
Polster und Decken) in ausreichender Menge.
3.2 Ausstattung für im Hausbesuch tätige Leistungserbringer
Für die physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen eines Hausbesuches führen die
Leistungserbringer die geeignete und notwendige Ausstattung entsprechend der in-
dividuellen Therapieinhalte und –ziele für die Versicherten mit sich.
4.) organisatorische Voraussetzungen = ?
§ 12 Organisatorische Anforderungen an eine Heilmittelpraxis
(1) Aus der Einbindung der zugelassenen Leistungserbringer in den
Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gemäß § 2 Absatz 2 SGB V ergibt
sich, dass eine Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der
GKV-Versicherten zur Verfügung stehen muss. Die Maßgeblichkeit ist gegeben,
wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens
25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.
Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der
Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten
Hausbesuchen, der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11
Absatz 2 der HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 der HeilM-RL ZÄ, Krankheit, Urlaub
oder berufliche Fortbildung.
oder was ist damit gemeint?
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Im Übrigen nimmt der von dir erwähnte §20 in Abs. 1 Bezug auf der gesamten (!) Vertrag. Somit erübrigt sich dein theoretisches Gedankenspiel bereits dort.
Aber ja, im weitesten Sinne gehört die Doku m. E. zu den obligatorischen Voraussetzungen bei der Organisation einer Praxis.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Die Dokuplicht ergibt sich zwingend aus höherrangigen Rechtsvorschriften, nämlich das BGB. Und hier speziell §630f BGB. Die Verlaufsdokumentation ergibt sich dazu ergänzend aus dem Rahmenvertrag. Hier insbesondere §14 (2) e).
Im Übrigen nimmt der von dir erwähnte §20 in Abs. 1 Bezug auf der gesamten (!) Vertrag. Somit erübrigt sich dein theoretisches Gedankenspiel bereits dort.
Aber ja, im weitesten Sinne gehört die Doku m. E. zu den obligatorischen Voraussetzungen bei der Organisation einer Praxis.
Mir ging es ja nur um o.g. Absatz des Bundesrahmenvertrags, der harte und weiche Sanktionen vorsieht.
Und da war eben konkret die Frage ob die KK bei fehlender oder bei mangelhafter Doku direkt die Vertragsstrafen aussprechen kann, da diese zu den organisatorischen Voraussetzungen gehört oder ob die KK den o.g. Absatz mit den 25 Stunden wöchentlich Mindestpräsenz in der Praxis damit meint und ggf. diesen dann hart sanktionieren kann?
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Heuberger schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij das weiß ich, dass die Doku laut Gesetz (BGB) und laut Bundesrahmenvertrag verbindlich ist.
Mir ging es ja nur um o.g. Absatz des Bundesrahmenvertrags, der harte und weiche Sanktionen vorsieht.
Und da war eben konkret die Frage ob die KK bei fehlender oder bei mangelhafter Doku direkt die Vertragsstrafen aussprechen kann, da diese zu den organisatorischen Voraussetzungen gehört oder ob die KK den o.g. Absatz mit den 25 Stunden wöchentlich Mindestpräsenz in der Praxis damit meint und ggf. diesen dann hart sanktionieren kann?
Bei Würdigung aller Umstände kann somit jeder Verstoß ggf. zu eine Vertragsstrafe führen. Hier hätten die Juristen dann ein gefundenes Fressen.
Aber es ist mühselig dieses Gedankenspiel hier zu spielen. Wenn es dich trifft, kannst du dir dann mit den juristischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen. Ich habe mich noch nie über ungelegte Eier Gedanken gemacht. Halte dich an den vielfältigen Vorschriften für den Betrieb einer PT-Praxis und du kannst ruhig schlafen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Bitte beachte das Wörtchen "insbesondere" in Absatz 2. Der geneigte Jurist wird dir erklären, dass damit die aufgelistete Tatsachen nicht als abschließend zu betrachten sind.
Bei Würdigung aller Umstände kann somit jeder Verstoß ggf. zu eine Vertragsstrafe führen. Hier hätten die Juristen dann ein gefundenes Fressen.
Aber es ist mühselig dieses Gedankenspiel hier zu spielen. Wenn es dich trifft, kannst du dir dann mit den juristischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen. Ich habe mich noch nie über ungelegte Eier Gedanken gemacht. Halte dich an den vielfältigen Vorschriften für den Betrieb einer PT-Praxis und du kannst ruhig schlafen.
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Heuberger schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij besten Dank. Aber auf was denkst du persönlich ist dieser Absatz gemeint? Auf den o.g. mit den 25 Stunden oder auf was?
Letztendlich ist es egal. Doku ist Pflicht. Egal ob Vertrag oder BGB. Und solltest du kontrolliert werden, dann kann alles kontrolliert werden. Meine Empfehlung ist: such nicht nach Schlupflöcher im Vertrag, sondern such nach Möglichkeiten alle Vorgaben einzuhalten.
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massu schrieb:
@Heuberger du lässt einfach nicht locker, was?
Letztendlich ist es egal. Doku ist Pflicht. Egal ob Vertrag oder BGB. Und solltest du kontrolliert werden, dann kann alles kontrolliert werden. Meine Empfehlung ist: such nicht nach Schlupflöcher im Vertrag, sondern such nach Möglichkeiten alle Vorgaben einzuhalten.
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Heuberger schrieb:
@massu ist ja gut. Wollte ja nur wissen was eben ein schwerwiegender Verstoß in Sachen organisatorischer Voraussetzungen der Leistungserbringung gegenüber dem Bundesrahmenvertrag darstellt, weil mir die anderen Dinge, die dort aufgelistet sind, klar sind. Aber dann lass ich es eben gut sein.
Aber, damit es aktenkundig wird, müsste dich ein Patient oder ein MA anzeigen. Bei den heutigen hohen Erwartungen der Patienten und niedrigen Schwelle der Kasse Überprüfungen anzuleiten, ist es ratsam eine minimale Erfüllung der Doku-Pflicht anzustreben.
Die gute Nachricht ist, dass beim ersten Verstoß noch gute Chancen bestehen, mit einer Geldstrafe davon zu kommen.
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massu schrieb:
@Heuberger alle Verstöße können schwerwiegend, oder eben nicht sein. Denn letztendlich entscheidet die Kasse, oder die Staatsanwaltschaft.
Aber, damit es aktenkundig wird, müsste dich ein Patient oder ein MA anzeigen. Bei den heutigen hohen Erwartungen der Patienten und niedrigen Schwelle der Kasse Überprüfungen anzuleiten, ist es ratsam eine minimale Erfüllung der Doku-Pflicht anzustreben.
Die gute Nachricht ist, dass beim ersten Verstoß noch gute Chancen bestehen, mit einer Geldstrafe davon zu kommen.
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Heuberger schrieb:
was meint Lars hierzu? was sind organisatorsche Voraussetzungen der Leistungserbringung?
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