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Hadamar - Mittelhessen

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung "Folge"-BV

Neues Thema
"Folge"-BV
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Anonymer Teilnehmer
17.02.2025 11:05
Nur nochmal zur Sicherheit:
Ich kann eine nachfolgende BV annehmen, obwohl diese vor Ablauf der 16 Wo. der ersten ausgestellt wurde, aber der erste Termin auf die "Folge BV" wiederum innerhalb der 28 Tage liegt, richtig?
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Nur nochmal zur Sicherheit: Ich kann eine nachfolgende BV annehmen, obwohl diese vor Ablauf der 16 Wo. der ersten ausgestellt wurde, aber der erste Termin auf die "Folge BV" wiederum innerhalb der 28 Tage liegt, richtig?
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MeFe89
17.02.2025 11:36
Nein. Es darf erst nach Ablauf der 16 Wochen eine neue verordnet werden.
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• Lars van Ravenzwaaij
• Matmo
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Nein. Es darf erst nach Ablauf der 16 Wochen eine neue verordnet werden.
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MeFe89 schrieb:

Nein. Es darf erst nach Ablauf der 16 Wochen eine neue verordnet werden.

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Lars van Ravenzwaaij
17.02.2025 11:59
@MeFe89 Du hast recht. Ausstellung erst NACH der 16 Wochen.
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• MeFe89
[mention]MeFe89[/mention] Du hast recht. Ausstellung erst NACH der 16 Wochen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@MeFe89 Du hast recht. Ausstellung erst NACH der 16 Wochen.

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Physiotherapie Britta Wolff
18.02.2025 13:31
@MeFe89 wenn ein anderer Arzt eine BV innerhalb der 16 Wochen ausstellt, kann ich die dann ( mit gleicher Diagnose ) nicht verwenden?
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[mention]MeFe89[/mention] wenn ein anderer Arzt eine BV innerhalb der 16 Wochen ausstellt, kann ich die dann ( mit gleicher Diagnose ) nicht verwenden?
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Physiotherapie Britta Wolff schrieb:

@MeFe89 wenn ein anderer Arzt eine BV innerhalb der 16 Wochen ausstellt, kann ich die dann ( mit gleicher Diagnose ) nicht verwenden?

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Lars van Ravenzwaaij
18.02.2025 13:37
@Physiotherapie Britta Wolff Genau, kannst du nicht. War hier schon des Öfteren Thema. Das geht nur wenn der Patient sich mit der 2. VO in einer anderen PT-Praxis behandeln lässt.
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[mention]Physiotherapie Britta Wolff[/mention] Genau, kannst du nicht. War hier schon des Öfteren Thema. Das geht nur wenn der Patient sich mit der 2. VO in einer anderen PT-Praxis behandeln lässt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Physiotherapie Britta Wolff Genau, kannst du nicht. War hier schon des Öfteren Thema. Das geht nur wenn der Patient sich mit der 2. VO in einer anderen PT-Praxis behandeln lässt.

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Physiotherapie Britta Wolff
18.02.2025 13:40
@Lars van Ravenzwaaij Vielen Dank!
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• Lars van Ravenzwaaij
[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Vielen Dank!
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Physiotherapie Britta Wolff schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij Vielen Dank!

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Anonymer Teilnehmer
19.02.2025 08:00
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

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Michael Woelky
19.02.2025 17:58
@MeFe89 Sorry,ab wann zählen die 16 Wochen ? Ausstellungsdatum VO.1 oder letzter Behandlungstag VO.1 oder 1 Behandlungstag VO.1 ?
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[mention]MeFe89[/mention] Sorry,ab wann zählen die 16 Wochen ? Ausstellungsdatum VO.1 oder letzter Behandlungstag VO.1 oder 1 Behandlungstag VO.1 ?
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Michael Woelky schrieb:

@MeFe89 Sorry,ab wann zählen die 16 Wochen ? Ausstellungsdatum VO.1 oder letzter Behandlungstag VO.1 oder 1 Behandlungstag VO.1 ?

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Plexxus73
19.02.2025 19:22
@Michael Woelky Ausstellungsdatum VO.1
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• Lars van Ravenzwaaij
[mention]Michael Woelky[/mention] Ausstellungsdatum VO.1
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Plexxus73 schrieb:

@Michael Woelky Ausstellungsdatum VO.1

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Michael Woelky
19.02.2025 20:00
@Plexxus73 danke und Grüße
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[mention]Plexxus73[/mention] danke und Grüße
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Michael Woelky schrieb:

@Plexxus73 danke und Grüße

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MeFe89
19.02.2025 20:09
@Michael Woelky jOP 1.
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[mention]Michael Woelky[/mention] jOP 1.
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MeFe89 schrieb:

@Michael Woelky jOP 1.

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Praxis Löffler
Vor 11 Monaten
Ich habe noch eine Frage, also nach 16 Wochen nach Ausstellungsdatum kann am nächsten Folgetag erst wieder eine neue ausgestellt werden, oder?
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Ich habe noch eine Frage, also nach 16 Wochen nach Ausstellungsdatum kann am nächsten Folgetag erst wieder eine neue ausgestellt werden, oder?
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Praxis Löffler schrieb:

Ich habe noch eine Frage, also nach 16 Wochen nach Ausstellungsdatum kann am nächsten Folgetag erst wieder eine neue ausgestellt werden, oder?

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 11 Monaten
@Praxis Löffler yep
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[mention]Praxis Löffler[/mention] yep
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Praxis Löffler yep

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Praxis Löffler
Vor 11 Monaten
Vielen Dank! Die Ausbildungszeit zum PT wird bestimmt bald verlängert und in der Prüfung müssen alle Fristen/ Unterbrechungen ob Blanko, BG und Kassenrezepte heruntergebetet werden, plus der Wert der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten mit WT oder KT in der Rotphase :)
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• Spinne
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Vielen Dank! Die Ausbildungszeit zum PT wird bestimmt bald verlängert und in der Prüfung müssen alle Fristen/ Unterbrechungen ob Blanko, BG und Kassenrezepte heruntergebetet werden, plus der Wert der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten mit WT oder KT in der Rotphase :)
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Praxis Löffler schrieb:

Vielen Dank! Die Ausbildungszeit zum PT wird bestimmt bald verlängert und in der Prüfung müssen alle Fristen/ Unterbrechungen ob Blanko, BG und Kassenrezepte heruntergebetet werden, plus der Wert der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten mit WT oder KT in der Rotphase :)

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 11 Monaten
@Praxis Löffler Nö, das kommt erst im Masterabschluss dran. 😜
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[mention]Praxis Löffler[/mention] Nö, das kommt erst im Masterabschluss dran. 😜
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Praxis Löffler Nö, das kommt erst im Masterabschluss dran. 😜

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Nur nochmal zur Sicherheit:
Ich kann eine nachfolgende BV annehmen, obwohl diese vor Ablauf der 16 Wo. der ersten ausgestellt wurde, aber der erste Termin auf die "Folge BV" wiederum innerhalb der 28 Tage liegt, richtig?

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ironlemmy
Vor 11 Monaten
Hallo,

wir sind wegen der Folge-Blankoverordnung nun komplett verwirrt. Wir haben drei Fälle in denen die 16-Wochen Frist der ersten Blanko-VO noch nicht vorbei ist, aber der mögliche 28 tägige Behandlungsbeginn der neuen Blanko-VO nach der 16 Wochen Frist wäre

--> entgegen der oben getroffenen Aussage geht dies lt. den FAQ's von Buchner doch !?

Software Support

Weiß jemand was korrekt ist ?

Vielen Dank und einen schönen Restsonntag
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Hallo, wir sind wegen der Folge-Blankoverordnung nun komplett verwirrt. Wir haben drei Fälle in denen die 16-Wochen Frist der ersten Blanko-VO noch nicht vorbei ist, aber der mögliche 28 tägige Behandlungsbeginn der neuen Blanko-VO nach der 16 Wochen Frist wäre --> entgegen der oben getroffenen Aussage geht dies lt. den FAQ's von Buchner doch !? https://support.buchner.de/s/article/Ausstellungsdatum-einer-BlankoFolgeverordnung Weiß jemand was korrekt ist ? Vielen Dank und einen schönen Restsonntag
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Lars van Ravenzwaaij
Vor 11 Monaten
Das ist eine Buchner-Interpretation, die man nirgendwo so findet. Sie schließen unzulässigerweise von der Ergotherapie auf die Physiotherapie.

Ohne klare Bestätigung der Vertragspartner würde ich mich darauf nicht verlassen.

EDIT:
Die KBV informiert die Ärzte wie folgt:
Nach Ablauf der Gültigkeit entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut über die
weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.
Das ist ziemlich eindeutig, oder? Es widerspricht Buchner (und der GKV-Spitzenverband für die Ergotherapie-Sparte).
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• Mio998
Das ist eine Buchner-Interpretation, die man nirgendwo so findet. Sie schließen unzulässigerweise von der Ergotherapie auf die Physiotherapie. Ohne klare Bestätigung der Vertragspartner würde ich mich darauf nicht verlassen. [u]EDIT:[/u] Die KBV informiert die Ärzte wie folgt: [zitat][b]Nach Ablauf der Gültigkeit[/b] entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut über die weitere Behandlung und eine erneute Verordnung. [/zitat] Das ist ziemlich eindeutig, oder? Es widerspricht Buchner (und der GKV-Spitzenverband für die Ergotherapie-Sparte).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Das ist eine Buchner-Interpretation, die man nirgendwo so findet. Sie schließen unzulässigerweise von der Ergotherapie auf die Physiotherapie.

Ohne klare Bestätigung der Vertragspartner würde ich mich darauf nicht verlassen.

EDIT:
Die KBV informiert die Ärzte wie folgt:
Nach Ablauf der Gültigkeit entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut über die
weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.
Das ist ziemlich eindeutig, oder? Es widerspricht Buchner (und der GKV-Spitzenverband für die Ergotherapie-Sparte).

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ironlemmy
Vor 11 Monaten
Ja ' etwas konkretes ist nicht zu finden - dann lassen wir die Folgeverordnungen zur Sicherheit auf jeden Fall ändern ! Vielen Dank :)
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Ja ' etwas konkretes ist nicht zu finden - dann lassen wir die Folgeverordnungen zur Sicherheit auf jeden Fall ändern ! Vielen Dank :)
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ironlemmy schrieb:

Ja ' etwas konkretes ist nicht zu finden - dann lassen wir die Folgeverordnungen zur Sicherheit auf jeden Fall ändern ! Vielen Dank :)

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Quinto
Vor 11 Monaten
Das kann man aber auch anders sehen.
In der Anlage 1 Absatz 1.7 steht folgendes:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).

Da nicht nachgewiesen werden kann, wann die Verordnung angenommen wurde, also im Zweifelsfall am Tag der ersten Behandlung, dann kann das Rezept behandelt werden, wenn bei der Ausstellung des Folgerezeptes das erste Rezept noch gültig ist aber es aber in weniger als 28(14)) Tage abläuft.
Mit der ersten Behandlung auf das Folgerezept darf jedoch erst NACH dann dem Ablauf des ersten Rezeptes begonnen werden. Die erste Behandlung des Folgerezepts muss aber innerhalb der 28 (14) Tage Frist nach seinem Ausstellungsdatum erfolgen.

Eine Überlappende Behandlung auf beiden Rezepten darf dabei nicht stattfinden.          
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Das kann man aber auch anders sehen. In der Anlage 1 Absatz 1.7 steht folgendes: [i]Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter). [/i] Da nicht nachgewiesen werden kann, wann die Verordnung angenommen wurde, also im Zweifelsfall am Tag der ersten Behandlung, dann kann das Rezept behandelt werden, wenn bei der Ausstellung des Folgerezeptes das erste Rezept noch gültig ist aber es aber in weniger als 28(14)) Tage abläuft. Mit der ersten Behandlung auf das Folgerezept darf jedoch erst [u]NACH[/u] dann dem Ablauf des ersten Rezeptes begonnen werden. Die erste Behandlung des Folgerezepts muss aber innerhalb der 28 (14) Tage Frist nach seinem Ausstellungsdatum erfolgen. Eine Überlappende Behandlung auf beiden Rezepten darf dabei nicht stattfinden.          
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Quinto schrieb:

Das kann man aber auch anders sehen.
In der Anlage 1 Absatz 1.7 steht folgendes:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).

Da nicht nachgewiesen werden kann, wann die Verordnung angenommen wurde, also im Zweifelsfall am Tag der ersten Behandlung, dann kann das Rezept behandelt werden, wenn bei der Ausstellung des Folgerezeptes das erste Rezept noch gültig ist aber es aber in weniger als 28(14)) Tage abläuft.
Mit der ersten Behandlung auf das Folgerezept darf jedoch erst NACH dann dem Ablauf des ersten Rezeptes begonnen werden. Die erste Behandlung des Folgerezepts muss aber innerhalb der 28 (14) Tage Frist nach seinem Ausstellungsdatum erfolgen.

Eine Überlappende Behandlung auf beiden Rezepten darf dabei nicht stattfinden.          

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 11 Monaten
@Quinto Man kann und könnte. Es gibt widersprüchliche Aussagen. Und bislang vertritt nur Buchner diese Auffassung. Von offizieller Seite, sprich die Vertragspartner, gibt es diese Aussage nicht. Und, wie oben zitiert, ist die KBV offenbar auch andere Auffassung.

Aber es steht jedem frei, das Risiko einzugehen. Könnte ggf. teuer werden.
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[mention]Quinto[/mention] Man kann und könnte. Es gibt widersprüchliche Aussagen. Und bislang vertritt nur Buchner diese Auffassung. Von offizieller Seite, sprich die Vertragspartner, gibt es diese Aussage nicht. Und, wie oben zitiert, ist die KBV offenbar auch andere Auffassung. Aber es steht jedem frei, das Risiko einzugehen. Könnte ggf. teuer werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Quinto Man kann und könnte. Es gibt widersprüchliche Aussagen. Und bislang vertritt nur Buchner diese Auffassung. Von offizieller Seite, sprich die Vertragspartner, gibt es diese Aussage nicht. Und, wie oben zitiert, ist die KBV offenbar auch andere Auffassung.

Aber es steht jedem frei, das Risiko einzugehen. Könnte ggf. teuer werden.

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Praxis Löffler
Vor 10 Monaten
Der ZVK sagt nach 16 Wochen und einen Tag darf erst eine neue Blankoverordnungen mit dem gleichen ICD Code ausgestellt werden.
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Der ZVK sagt nach 16 Wochen und einen Tag darf erst eine neue Blankoverordnungen mit dem gleichen ICD Code ausgestellt werden.
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Praxis Löffler schrieb:

Der ZVK sagt nach 16 Wochen und einen Tag darf erst eine neue Blankoverordnungen mit dem gleichen ICD Code ausgestellt werden.

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 10 Monaten
@Praxis Löffler Das ist auch richtig: 16 Wochen NACH Ausstellungsdatum. Das ergibt nach Adam Riese: Ausstellungsdatum + 16 Wochen + 1 Tag. Das Ausstellungsdatum zählt nämlich bei der Fristberechnung nicht mit.
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[mention]Praxis Löffler[/mention] Das ist auch richtig: 16 Wochen NACH Ausstellungsdatum. Das ergibt nach Adam Riese: Ausstellungsdatum + 16 Wochen + 1 Tag. Das Ausstellungsdatum zählt nämlich bei der Fristberechnung nicht mit.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Praxis Löffler Das ist auch richtig: 16 Wochen NACH Ausstellungsdatum. Das ergibt nach Adam Riese: Ausstellungsdatum + 16 Wochen + 1 Tag. Das Ausstellungsdatum zählt nämlich bei der Fristberechnung nicht mit.

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Physio65MV
Vor 10 Monaten
Der IFK sagt, dass das Ausstellungsdatum einer neuen Blankoverordnung im Gültigkeitszeitraum einer alten Blankoverordnung liegen darf, solange diese nicht in diesem begonnen wird.

Das deckt sich auch mit dem Vertragstext in dem lediglich steht, dass die Verordnung innerhalb der 16 Wochen nicht angenommen und begonnen werden darf. Von Ausstellung ist hier keine Rede.
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Der IFK sagt, dass das Ausstellungsdatum einer neuen Blankoverordnung im Gültigkeitszeitraum einer alten Blankoverordnung liegen darf, solange diese nicht in diesem begonnen wird. Das deckt sich auch mit dem Vertragstext in dem lediglich steht, dass die Verordnung innerhalb der 16 Wochen nicht angenommen und begonnen werden darf. Von Ausstellung ist hier keine Rede.
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Physio65MV schrieb:

Der IFK sagt, dass das Ausstellungsdatum einer neuen Blankoverordnung im Gültigkeitszeitraum einer alten Blankoverordnung liegen darf, solange diese nicht in diesem begonnen wird.

Das deckt sich auch mit dem Vertragstext in dem lediglich steht, dass die Verordnung innerhalb der 16 Wochen nicht angenommen und begonnen werden darf. Von Ausstellung ist hier keine Rede.

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Lars van Ravenzwaaij
Vor 10 Monaten
@Physio65MV Das ist äußerst strittig. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert die Ärzte darüber, dass eine neue VO erst NACH den 16 Wochen ausgestellt werden darf. Hier bedarf es eine eindeutige Klärung.
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• Secretary
[mention]Physio65MV[/mention] Das ist äußerst strittig. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert die Ärzte darüber, dass eine neue VO erst NACH den 16 Wochen ausgestellt werden darf. Hier bedarf es eine eindeutige Klärung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Physio65MV Das ist äußerst strittig. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert die Ärzte darüber, dass eine neue VO erst NACH den 16 Wochen ausgestellt werden darf. Hier bedarf es eine eindeutige Klärung.

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ironlemmy schrieb:

Hallo,

wir sind wegen der Folge-Blankoverordnung nun komplett verwirrt. Wir haben drei Fälle in denen die 16-Wochen Frist der ersten Blanko-VO noch nicht vorbei ist, aber der mögliche 28 tägige Behandlungsbeginn der neuen Blanko-VO nach der 16 Wochen Frist wäre

--> entgegen der oben getroffenen Aussage geht dies lt. den FAQ's von Buchner doch !?

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Quinto
Vor 11 Monaten
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Quinto schrieb:

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Praxis Löffler
Vor 10 Monaten
Ich habe bei der Optika eine Onlinefortbildung gemacht, dort wurde auch gesagt, dass eine Blankoverordnung schon vorher ausgestellt werden darf. Der ZVK meint nein. 16 Wochen und ein Tag
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Ich habe bei der Optika eine Onlinefortbildung gemacht, dort wurde auch gesagt, dass eine Blankoverordnung schon vorher ausgestellt werden darf. Der ZVK meint nein. 16 Wochen und ein Tag
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Praxis Löffler schrieb:

Ich habe bei der Optika eine Onlinefortbildung gemacht, dort wurde auch gesagt, dass eine Blankoverordnung schon vorher ausgestellt werden darf. Der ZVK meint nein. 16 Wochen und ein Tag



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