ID: 1200_000529
Vitos Weil-Lahn bildet gemeinsam
mit Vitos Herborn einen
Regionalverbund unter dem Dach des
Vitos Konzerns. Unsere Kernaufgabe
ist die Behandlung von Erwachsenen,
Kindern und Jugendlichen in
psychiatrischen, psychosomatischen
und somatischen Fachkliniken.
Unsere begleitenden psychiatrischen
Dienste betreuen Menschen mit
chronischen psychischen
Erkrankungen.
Für unser <b>Therapiezentrum
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Ich kann eine nachfolgende BV annehmen, obwohl diese vor Ablauf der 16 Wo. der ersten ausgestellt wurde, aber der erste Termin auf die "Folge BV" wiederum innerhalb der 28 Tage liegt, richtig?
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MeFe89 schrieb:
Nein. Es darf erst nach Ablauf der 16 Wochen eine neue verordnet werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@MeFe89 Du hast recht. Ausstellung erst NACH der 16 Wochen.
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Physiotherapie Britta Wolff schrieb:
@MeFe89 wenn ein anderer Arzt eine BV innerhalb der 16 Wochen ausstellt, kann ich die dann ( mit gleicher Diagnose ) nicht verwenden?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Physiotherapie Britta Wolff Genau, kannst du nicht. War hier schon des Öfteren Thema. Das geht nur wenn der Patient sich mit der 2. VO in einer anderen PT-Praxis behandeln lässt.
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Physiotherapie Britta Wolff schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Vielen Dank!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Auch von mir Danke!
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Michael Woelky schrieb:
@MeFe89 Sorry,ab wann zählen die 16 Wochen ? Ausstellungsdatum VO.1 oder letzter Behandlungstag VO.1 oder 1 Behandlungstag VO.1 ?
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Plexxus73 schrieb:
@Michael Woelky Ausstellungsdatum VO.1
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Michael Woelky schrieb:
@Plexxus73 danke und Grüße
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MeFe89 schrieb:
@Michael Woelky jOP 1.
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Praxis Löffler schrieb:
Ich habe noch eine Frage, also nach 16 Wochen nach Ausstellungsdatum kann am nächsten Folgetag erst wieder eine neue ausgestellt werden, oder?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Praxis Löffler yep
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Praxis Löffler schrieb:
Vielen Dank! Die Ausbildungszeit zum PT wird bestimmt bald verlängert und in der Prüfung müssen alle Fristen/ Unterbrechungen ob Blanko, BG und Kassenrezepte heruntergebetet werden, plus der Wert der unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten mit WT oder KT in der Rotphase :)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Praxis Löffler Nö, das kommt erst im Masterabschluss dran. 😜
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Nur nochmal zur Sicherheit:
Ich kann eine nachfolgende BV annehmen, obwohl diese vor Ablauf der 16 Wo. der ersten ausgestellt wurde, aber der erste Termin auf die "Folge BV" wiederum innerhalb der 28 Tage liegt, richtig?
wir sind wegen der Folge-Blankoverordnung nun komplett verwirrt. Wir haben drei Fälle in denen die 16-Wochen Frist der ersten Blanko-VO noch nicht vorbei ist, aber der mögliche 28 tägige Behandlungsbeginn der neuen Blanko-VO nach der 16 Wochen Frist wäre
--> entgegen der oben getroffenen Aussage geht dies lt. den FAQ's von Buchner doch !?
Software Support
Weiß jemand was korrekt ist ?
Vielen Dank und einen schönen Restsonntag
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Ohne klare Bestätigung der Vertragspartner würde ich mich darauf nicht verlassen.
EDIT:
Die KBV informiert die Ärzte wie folgt:
weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Das ist eine Buchner-Interpretation, die man nirgendwo so findet. Sie schließen unzulässigerweise von der Ergotherapie auf die Physiotherapie.
Nach Ablauf der Gültigkeit entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut über die Das ist ziemlich eindeutig, oder? Es widerspricht Buchner (und der GKV-Spitzenverband für die Ergotherapie-Sparte).
Ohne klare Bestätigung der Vertragspartner würde ich mich darauf nicht verlassen.
EDIT:
Die KBV informiert die Ärzte wie folgt:
weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.
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ironlemmy schrieb:
Ja ' etwas konkretes ist nicht zu finden - dann lassen wir die Folgeverordnungen zur Sicherheit auf jeden Fall ändern ! Vielen Dank :)
In der Anlage 1 Absatz 1.7 steht folgendes:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
Da nicht nachgewiesen werden kann, wann die Verordnung angenommen wurde, also im Zweifelsfall am Tag der ersten Behandlung, dann kann das Rezept behandelt werden, wenn bei der Ausstellung des Folgerezeptes das erste Rezept noch gültig ist aber es aber in weniger als 28(14)) Tage abläuft.
Mit der ersten Behandlung auf das Folgerezept darf jedoch erst NACH dann dem Ablauf des ersten Rezeptes begonnen werden. Die erste Behandlung des Folgerezepts muss aber innerhalb der 28 (14) Tage Frist nach seinem Ausstellungsdatum erfolgen.
Eine Überlappende Behandlung auf beiden Rezepten darf dabei nicht stattfinden.
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Quinto schrieb:
Das kann man aber auch anders sehen.
In der Anlage 1 Absatz 1.7 steht folgendes:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
Da nicht nachgewiesen werden kann, wann die Verordnung angenommen wurde, also im Zweifelsfall am Tag der ersten Behandlung, dann kann das Rezept behandelt werden, wenn bei der Ausstellung des Folgerezeptes das erste Rezept noch gültig ist aber es aber in weniger als 28(14)) Tage abläuft.
Mit der ersten Behandlung auf das Folgerezept darf jedoch erst NACH dann dem Ablauf des ersten Rezeptes begonnen werden. Die erste Behandlung des Folgerezepts muss aber innerhalb der 28 (14) Tage Frist nach seinem Ausstellungsdatum erfolgen.
Eine Überlappende Behandlung auf beiden Rezepten darf dabei nicht stattfinden.
Aber es steht jedem frei, das Risiko einzugehen. Könnte ggf. teuer werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Quinto Man kann und könnte. Es gibt widersprüchliche Aussagen. Und bislang vertritt nur Buchner diese Auffassung. Von offizieller Seite, sprich die Vertragspartner, gibt es diese Aussage nicht. Und, wie oben zitiert, ist die KBV offenbar auch andere Auffassung.
Aber es steht jedem frei, das Risiko einzugehen. Könnte ggf. teuer werden.
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Praxis Löffler schrieb:
Der ZVK sagt nach 16 Wochen und einen Tag darf erst eine neue Blankoverordnungen mit dem gleichen ICD Code ausgestellt werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Praxis Löffler Das ist auch richtig: 16 Wochen NACH Ausstellungsdatum. Das ergibt nach Adam Riese: Ausstellungsdatum + 16 Wochen + 1 Tag. Das Ausstellungsdatum zählt nämlich bei der Fristberechnung nicht mit.
Das deckt sich auch mit dem Vertragstext in dem lediglich steht, dass die Verordnung innerhalb der 16 Wochen nicht angenommen und begonnen werden darf. Von Ausstellung ist hier keine Rede.
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Physio65MV schrieb:
Der IFK sagt, dass das Ausstellungsdatum einer neuen Blankoverordnung im Gültigkeitszeitraum einer alten Blankoverordnung liegen darf, solange diese nicht in diesem begonnen wird.
Das deckt sich auch mit dem Vertragstext in dem lediglich steht, dass die Verordnung innerhalb der 16 Wochen nicht angenommen und begonnen werden darf. Von Ausstellung ist hier keine Rede.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Physio65MV Das ist äußerst strittig. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert die Ärzte darüber, dass eine neue VO erst NACH den 16 Wochen ausgestellt werden darf. Hier bedarf es eine eindeutige Klärung.
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ironlemmy schrieb:
Hallo,
wir sind wegen der Folge-Blankoverordnung nun komplett verwirrt. Wir haben drei Fälle in denen die 16-Wochen Frist der ersten Blanko-VO noch nicht vorbei ist, aber der mögliche 28 tägige Behandlungsbeginn der neuen Blanko-VO nach der 16 Wochen Frist wäre
--> entgegen der oben getroffenen Aussage geht dies lt. den FAQ's von Buchner doch !?
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Vielen Dank und einen schönen Restsonntag
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Quinto schrieb:
..
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Praxis Löffler schrieb:
Ich habe bei der Optika eine Onlinefortbildung gemacht, dort wurde auch gesagt, dass eine Blankoverordnung schon vorher ausgestellt werden darf. Der ZVK meint nein. 16 Wochen und ein Tag
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