Physiotherapeut/in (m/w/d)
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
unser tolles Team verstärkt und
sich auf eine abwechslungsreiche
und anspruchsvolle Tätigkeit in
einer modernen Praxis freut.
Deine Aufgaben:
Durchführung von individuellen
physiotherapeutischen Behandlungen
auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
Erstellung von Therapieplänen und
Dokumentation der Behandlungen
Beratung und Anleitung von
Patienten zur Eigenübung und
Prävention
Eng...
Gesucht wird ein/e motivierte/r
Physiotherapeut/in (m/w/d), der/die
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auf Grundlage einer ärztlichen
Verordnung
Erstellung von Therapieplänen und
Dokumentation der Behandlungen
Beratung und Anleitung von
Patienten zur Eigenübung und
Prävention
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Frage an AG !
Wieviel Bedeutung /Beachtung haben für euch eigentl.Arbeitszeugnisse in einer Bewerbung ?
Werden die eher nur 'überflogen 'beim lesen od. genau auseinandergenommen :smile: ?
Oder haben sie vielleicht sogar gar keine Bedeutung wenn ihr unbedingt einen Mitarbeiter braucht ?
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo !
Frage an AG !
Wieviel Bedeutung /Beachtung haben für euch eigentl.Arbeitszeugnisse in einer Bewerbung ?
Werden die eher nur 'überflogen 'beim lesen od. genau auseinandergenommen :smile: ?
Oder haben sie vielleicht sogar gar keine Bedeutung wenn ihr unbedingt einen Mitarbeiter braucht ?
Steht eh nur Wohlwollendes und nicht unbedingt Richtiges drin.
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Überfliegen, "nett zu wissen", aber nicht wirklich hilfreich. Erst recht nicht, wenn man nicht jedes Wort einzeln ableuchten möchte was es denn bedeuten könnte und davon ausgehen muss, ein Zeugnis in der Hand zu haben das von jemandem geschrieben wurde der das nur alle Jubeljahre mal macht...
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Papa Alpaka schrieb:
Der vorherige Arbeitgeber darf den ehemaligen Arbeitnehmer auch im Zeugnis nicht in seinem beruflichen Fortkommen hindern (oder so ähnlich ist die formal korrekte Formulierung), die andere Grenze steht dort, wo der künftige Arbeitgeber nicht über die wesentlichen Eigenschaften seines künftigen Arbeitnehmers getäuscht werden darf ("wegloben" machen wir zwar mit MdB die in Brüssel vermeintlich weniger Schaden anrichten, für ein krasses Missverhältnis zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsleistung kann aber der Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen werden der das Arbeitszeugnis ausgestellt hat).
Überfliegen, "nett zu wissen", aber nicht wirklich hilfreich. Erst recht nicht, wenn man nicht jedes Wort einzeln ableuchten möchte was es denn bedeuten könnte und davon ausgehen muss, ein Zeugnis in der Hand zu haben das von jemandem geschrieben wurde der das nur alle Jubeljahre mal macht...
Aber hab schon mal eins bekommen , in dem manche Sätze wie 'Hohn ' geschrieben wurden , wie z.B.
'Wünschen wir ihm alles erdenklich Gute !
erdenklich !
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja , ich weiß dass der AG kein schlechtes Zeugnis ausstellen darf !
Aber hab schon mal eins bekommen , in dem manche Sätze wie 'Hohn ' geschrieben wurden , wie z.B.
'Wünschen wir ihm alles erdenklich Gute !
erdenklich !
Ja , ich weiß dass der AG kein schlechtes Zeugnis ausstellen darf !
Aber hab schon mal eins bekommen , in dem manche Sätze wie 'Hohn ' geschrieben wurden , wie z.B.
'Wünschen wir ihm alles erdenklich Gute !
erdenklich !
...und wer hat jetzt mit "wünschen alles erdenklich Gute" das Ding? Wäre ein "sind froh, ihr auf dem künftigen Weg alles Gute wünschen zu können" besser?
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 2.10.19 00:15:
Ja , ich weiß dass der AG kein schlechtes Zeugnis ausstellen darf !
Aber hab schon mal eins bekommen , in dem manche Sätze wie 'Hohn ' geschrieben wurden , wie z.B.
'Wünschen wir ihm alles erdenklich Gute !
erdenklich !
...und wer hat jetzt mit "wünschen alles erdenklich Gute" das Ding? Wäre ein "sind froh, ihr auf dem künftigen Weg alles Gute wünschen zu können" besser?
Aber die Annahme, dass kein "schlechtes Zeugnis" ausgestellt werden dürfte, ist schlichtweg falsch: die beiden hauptsächlichen Grundsätze für ein Arbeitszeugnis sind zwar einerseits das "Wohlwollen" - andererseits aber auch die Wahrheitspflicht.
Der Aussteller eines Arbeitszeugnisses kann sogar vom einem neuen Arbeitgeber verklagt werden, wenn er Unwahrheiten im Zeugnis weitergibt (z.B.OLG München vom 30.03.2000, Az.: 1 U 6245/99) und damit weitere Arbeitgeber nicht "warnt".
In der Praxis einer Arbeitsgerichtes gilt, dass ein Zeugnis der Note 3 beschreibt, dass die geforderte Leistung gebracht wurde. Sollte der Arbeitnehmer eine bessere Note einklagen, ist er in der (kaum zu bewerkstelligenden) Beweispflicht - bei einem Zeugnis der Note 4 muss dagegen der Arbeitgeber die Gründe darlegen können.
Zur Ausgangsfrage: ich versuche immer im Zeugnis zu erkennen, ob der Verfasser überhaupt eine Ahnung hat, was er da schreibt (z.B. "jederzeit bemüht...") und dann, ob das Zeugnis mit meinem weiteren Eindruck v.a. im Vorstellungsgespräch zusammenpasst. Dann greife ich durchaus gerne auf die enthaltenen Hinweise zurück.
Bei mir gibt es nie Wunschzeugnisse und ich nehme mir durchaus Zeit, eine gerechte Bewertung vorzunehmen, in der sowohl Vorzüge wie Nachteile des Mitarbeiters berücksichtigt werden und ärgere mich, wenn höre, dass Vorarbeitgeber das Verfassen es Zeugnisses ausschließlich dem ausscheidenden Arbeitnehmer überlassen.
Bei einem in der Bewertung der Arbeitsleistung liegenden Kündigungsgrund würde ich z.B. keine Gesamtnote besser als 3 vergeben - sonst würde ich mich ja nicht vom Mitarbeiter trennen - aber dennoch einzelne Bewertungsbereich durchaus auch mit einem "sehr gut" differenzieren.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Formulierung "wünschen alles erdenklich Gute" würde ich jetzt auch nicht als gleich als Hohn empfinden - ergibt sich dann vielleicht aus dem Kontext.
Aber die Annahme, dass kein "schlechtes Zeugnis" ausgestellt werden dürfte, ist schlichtweg falsch: die beiden hauptsächlichen Grundsätze für ein Arbeitszeugnis sind zwar einerseits das "Wohlwollen" - andererseits aber auch die Wahrheitspflicht.
Der Aussteller eines Arbeitszeugnisses kann sogar vom einem neuen Arbeitgeber verklagt werden, wenn er Unwahrheiten im Zeugnis weitergibt (z.B.OLG München vom 30.03.2000, Az.: 1 U 6245/99) und damit weitere Arbeitgeber nicht "warnt".
In der Praxis einer Arbeitsgerichtes gilt, dass ein Zeugnis der Note 3 beschreibt, dass die geforderte Leistung gebracht wurde. Sollte der Arbeitnehmer eine bessere Note einklagen, ist er in der (kaum zu bewerkstelligenden) Beweispflicht - bei einem Zeugnis der Note 4 muss dagegen der Arbeitgeber die Gründe darlegen können.
Zur Ausgangsfrage: ich versuche immer im Zeugnis zu erkennen, ob der Verfasser überhaupt eine Ahnung hat, was er da schreibt (z.B. "jederzeit bemüht...") und dann, ob das Zeugnis mit meinem weiteren Eindruck v.a. im Vorstellungsgespräch zusammenpasst. Dann greife ich durchaus gerne auf die enthaltenen Hinweise zurück.
Bei mir gibt es nie Wunschzeugnisse und ich nehme mir durchaus Zeit, eine gerechte Bewertung vorzunehmen, in der sowohl Vorzüge wie Nachteile des Mitarbeiters berücksichtigt werden und ärgere mich, wenn höre, dass Vorarbeitgeber das Verfassen es Zeugnisses ausschließlich dem ausscheidenden Arbeitnehmer überlassen.
Bei einem in der Bewertung der Arbeitsleistung liegenden Kündigungsgrund würde ich z.B. keine Gesamtnote besser als 3 vergeben - sonst würde ich mich ja nicht vom Mitarbeiter trennen - aber dennoch einzelne Bewertungsbereich durchaus auch mit einem "sehr gut" differenzieren.
Gruß
Nora
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für eure Antworten !
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RoFo schrieb:
Absolut untergeordnet.
Steht eh nur Wohlwollendes und nicht unbedingt Richtiges drin.
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