Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
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das Thema wurde schon mehrfach behandelt, dies ergab meine Forensuche, jedoch ist mir einiges noch nicht ganz klar.
Wenn ein Patient GKV nun 20 Minuten Therapie hat, kann ich ihm anbieten für z.B. 10 Euro noch weitere 10 Minuten Therapie im Anschluss zu machen, so dass er auf 30 min kommt? Ich bin Physio-HP. Das ganze würde pro Rezept 60 Euro in die Kasse spülen und gleichzeitig den Plan entstressen.
PKVs Pat. / Beihilfe / Selbstzahler kann ich ja ohnehin auf 30 Minuten ansetzen und dafür z.B. 30 Euro nehmen, oder?
Danke für eure Beiträge.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
das Thema wurde schon mehrfach behandelt, dies ergab meine Forensuche, jedoch ist mir einiges noch nicht ganz klar.
Wenn ein Patient GKV nun 20 Minuten Therapie hat, kann ich ihm anbieten für z.B. 10 Euro noch weitere 10 Minuten Therapie im Anschluss zu machen, so dass er auf 30 min kommt? Ich bin Physio-HP. Das ganze würde pro Rezept 60 Euro in die Kasse spülen und gleichzeitig den Plan entstressen.
PKVs Pat. / Beihilfe / Selbstzahler kann ich ja ohnehin auf 30 Minuten ansetzen und dafür z.B. 30 Euro nehmen, oder?
Danke für eure Beiträge.
"Zeit dazukaufen" geht nicht, wie Du bei der Suche eigentlich gefunden haben solltest....
Eine zusätzliche Leistung kannst Du als Physio HP natürlich einfach anbieten.
Deine Privatleistungen und Preise kannst Du frei kalkulieren.
Hoffe, das hilft....
Man könnte jetzt noch diskutieren, warum der GKV Patient 20 Min Therapie hat...
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Aber im Rahmen des Physio HP könnte man dem Patienten doch insgesamt 60 min. zusätzliche Therapie empfehlen und diese auf 6 Termine splitten, da sehe ich nicht das Problem? Das bewegt sich ja außerhalb der GKV? Das wäre eine Therapie nach seiner Rezept Behandlung und hat mit der Verordnung primär nichts zu tun?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke.
Aber im Rahmen des Physio HP könnte man dem Patienten doch insgesamt 60 min. zusätzliche Therapie empfehlen und diese auf 6 Termine splitten, da sehe ich nicht das Problem? Das bewegt sich ja außerhalb der GKV? Das wäre eine Therapie nach seiner Rezept Behandlung und hat mit der Verordnung primär nichts zu tun?
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Andreas216 schrieb:
Da du ja eine Diagnose auf dem rezept des Pat. hast, könntest du auch ohne HP Zeit verkaufen. nenn das Kind, wie du willst...ist ja am Ende kein ERST Kontakt....
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dicke schrieb:
Das dachte ich auch, stimmt aber nicht. Laut RV sind keine weiteren Zuzahlungen zum Rezept außer der Rezeptgebühr vorgesehen.
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Andreas216 schrieb:
Du hast mich nicht richtig verstanden... :unamused: WIE DU DAS KIND NENNST, IST DEINE SACHE......Man kann es sich auch schwer machen :kissing_closed_eyes:
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morpheus-06 schrieb:
wer verbietet nach der vollen Regelbehandlungszeit, zusätzliche Zeit dazuzukaufen?
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Andreas216 schrieb:
frag nicht mich...
Nochmal für die ganz doofen - also für mich :smile: : darf denn das Kind denn nun Therapieverlängerung heißen?
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S. Stute schrieb:
@dicke: es wäre ja auch keine Zuzahlung zum Rezept, sondern eine Privatleistung!
Nochmal für die ganz doofen - also für mich :smile: : darf denn das Kind denn nun Therapieverlängerung heißen?
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ali schrieb:
Moin,
"Zeit dazukaufen" geht nicht, wie Du bei der Suche eigentlich gefunden haben solltest....
Eine zusätzliche Leistung kannst Du als Physio HP natürlich einfach anbieten.
Deine Privatleistungen und Preise kannst Du frei kalkulieren.
Hoffe, das hilft....
Man könnte jetzt noch diskutieren, warum der GKV Patient 20 Min Therapie hat...
Also dürfte die Leistung nicht "Therapieverlängerung" heißen? Sondern müsste einfach als KG, MT (oder was auch immer ich verlängern will) bezeichnet werden? Weil ich als sektoraler HP nur Leistungen der PT verordnen darf?
Darf ich denn mit Therapieverlängerung werben, es aber dann einfach auf meinem Rezept / meiner Rechnung anders ausweisen?
Habt ihr einen Link für mich?
Fragen, Fragen, Fragen... :blush:
Danke!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mit Physio HP ist man doch sowieso auf der sicheren Seite, hat der Pat 20 min KG und dann noch 10 min Therapie, die er privat zahlt, ist doch alles OK, denn man hat mit dem Physio HP doch den First Contact. So wäre meine Argumentation, oder liege ich falsch?
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S. Stute schrieb:
Moin!
Also dürfte die Leistung nicht "Therapieverlängerung" heißen? Sondern müsste einfach als KG, MT (oder was auch immer ich verlängern will) bezeichnet werden? Weil ich als sektoraler HP nur Leistungen der PT verordnen darf?
Darf ich denn mit Therapieverlängerung werben, es aber dann einfach auf meinem Rezept / meiner Rechnung anders ausweisen?
Habt ihr einen Link für mich?
Fragen, Fragen, Fragen... :blush:
Danke!
ließ dir doch einfach deinen Rahmenvertrag genau durch ! Sollte es ausdrücklich verboten sein, dann nicht.
Bei uns in Bayern steht es nicht mehr im Rahmenvertrag, also erlaubt und ein Rezept mit Diagnose habe ich auch, also kein Problem mit dem Heilpraktikergesetz.
Es gibt bei uns einige Praxen die so verfahren, wobei der Pat. unbedingt über die Privatleistung aufgeklärt und unterschreiben muss.
SG
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Steht das bei euch im Behandlungsvertrag? Oder habt ihr dafür extra ein Formblatt?
Woher bekomme ich Honorarvereinbarungen und Behandlungsverträge als Muster am besten?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wie nimmt man das am besten in den Vertrag auf?
Steht das bei euch im Behandlungsvertrag? Oder habt ihr dafür extra ein Formblatt?
Woher bekomme ich Honorarvereinbarungen und Behandlungsverträge als Muster am besten?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Die Regelbehandlungszeit für KG ist 15-25 Min. Also musst du 25 Min nach GKV-Satz arbeiten. Danach kannst du ranhängen, was du willst.
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dirk paucke schrieb:
Hallo,
ließ dir doch einfach deinen Rahmenvertrag genau durch ! Sollte es ausdrücklich verboten sein, dann nicht.
Bei uns in Bayern steht es nicht mehr im Rahmenvertrag, also erlaubt und ein Rezept mit Diagnose habe ich auch, also kein Problem mit dem Heilpraktikergesetz.
Es gibt bei uns einige Praxen die so verfahren, wobei der Pat. unbedingt über die Privatleistung aufgeklärt und unterschreiben muss.
SG
Fragen dieser Art sollten doch von den Berufsverbänden verbindlich beantwortet werden können. Zu irgendetwas müssen die doch Nütze sein. Warum werden hohen Jahresbeiträge gezahlt, wenn Leistungen von Mitgliedern nicht abgerufen werden? Ist mir unverständlich!
Zum Thema:
Die Regelbehandlungszeit bedeutet nicht, das diese im Maximum ausgeschöpft werden muss. Diese Zeiten stellen einen „Ermessenspeilraum“ dar. Zudem sind darin auch noch die gesamten Neben- und Administrativ-Leistungen enthalten. Das sollte bitte Niemand vergessen!
Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, das eine „nahtlose“ Anschlussbehandlung zur einzelnen GKV-Leistung erst nach der Regelbehandlungszeit stattfinden kann. Mit anderen Worten: wer über 10-15min Leistungen aufgrund einer GKV-Heilmittelverordnung erbringt und dann noch 10-15min eine (sinnvolle?) Anschlussbehandlung als nicht GKV-Leistung abrechnen möchte, sollte sich ggf. warm anziehen. Denn man/frau könnte ihm/ihr unterstellen, die GKV-Leistung zeitlich verkürzt zu haben um anschließend eine profitablere Privat-Leistung berechnen zu können!
Diese Problematik tritt nicht auf, wenn die Anschlussbehandlung erst nach Abschluss der Therapieserie durchgeführt wird.
Nichts desto trotz, eine Erweiterung über die im den HMRs/Rahmenverträgen vorgegeben Therapiezeit würde wohl voraussetzen bzw. zu berücksichtigen sein, dass
a) ärztl. VO mit Diagnose zwingend vorhanden ist;
b) dringlichst und vorab eine schriftliche Vereinbarung mit dem Pat. darüber geschlossen wird, in der u. A. explizit Bezug zur ärztl. VO genommen wird (das ist die Grundlage!), die Leistung und der Preis beschrieben und festgelegt sind, der Hinweis bzgl. (nicht) Kostenübernahme durch GKV/PKV enthalten ist, usw./etc.;
c) nach erbrachter Leistung diese auf einer separaten Rechnung - unabhängig von der VO aber explizit mit Bezug darauf – abgerechnet wird;
d) eine Anschlussbehandlung mit Bezug auf eine ärztl. VO ggf. mit MwSt. beaufschlagt werden muss - auch wenn eine Zulassung zum sektoraler o. voll HP vorhanden ist. Dies ist keine HP-Leistungen da Bezug auf eine ärztl. VO besteht! Infos (hoffentlich) bei euren SteuerberaternInnen.
PS: Bitte keine Fragen nach Vorlagen - ich betreibe keinen kostenpflichtigen Bothner oder Buchner Vorlagen-Shop. Die könnt/müsst ihr euch selbst erarbeiten / suchen / kaufen!
Abchlußbemerkung:
[color=red]Die in diesem Beitrag wiedergegebenen Anregungen und Hinweise stellen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben oder eine Beratung dar sondern spiegeln lediglich das Vorgehen des Autors wieder. Sie ersetzen in keinem Falle eine rechtliche und/oder steuerrechtliche Beratung durch zugelassene Organisationen und/oder Personen.[/color]
© JHE 09.2014
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JHE schrieb:
Zu aller Erst:
Die Regelbehandlungszeit für KG ist 15-25 Min. Also musst du 25 Min nach GKV-Satz arbeiten.
Zeit dazu kaufen
Fragen dieser Art sollten doch von den Berufsverbänden verbindlich beantwortet werden können. Zu irgendetwas müssen die doch Nütze sein. Warum werden hohen Jahresbeiträge gezahlt, wenn Leistungen von Mitgliedern nicht abgerufen werden? Ist mir unverständlich!
Zum Thema:
Die Regelbehandlungszeit bedeutet nicht, das diese im Maximum ausgeschöpft werden muss. Diese Zeiten stellen einen „Ermessenspeilraum“ dar. Zudem sind darin auch noch die gesamten Neben- und Administrativ-Leistungen enthalten. Das sollte bitte Niemand vergessen!
Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, das eine „nahtlose“ Anschlussbehandlung zur einzelnen GKV-Leistung erst nach der Regelbehandlungszeit stattfinden kann. Mit anderen Worten: wer über 10-15min Leistungen aufgrund einer GKV-Heilmittelverordnung erbringt und dann noch 10-15min eine (sinnvolle?) Anschlussbehandlung als nicht GKV-Leistung abrechnen möchte, sollte sich ggf. warm anziehen. Denn man/frau könnte ihm/ihr unterstellen, die GKV-Leistung zeitlich verkürzt zu haben um anschließend eine profitablere Privat-Leistung berechnen zu können!
Diese Problematik tritt nicht auf, wenn die Anschlussbehandlung erst nach Abschluss der Therapieserie durchgeführt wird.
Nichts desto trotz, eine Erweiterung über die im den HMRs/Rahmenverträgen vorgegeben Therapiezeit würde wohl voraussetzen bzw. zu berücksichtigen sein, dass
a) ärztl. VO mit Diagnose zwingend vorhanden ist;
b) dringlichst und vorab eine schriftliche Vereinbarung mit dem Pat. darüber geschlossen wird, in der u. A. explizit Bezug zur ärztl. VO genommen wird (das ist die Grundlage!), die Leistung und der Preis beschrieben und festgelegt sind, der Hinweis bzgl. (nicht) Kostenübernahme durch GKV/PKV enthalten ist, usw./etc.;
c) nach erbrachter Leistung diese auf einer separaten Rechnung - unabhängig von der VO aber explizit mit Bezug darauf – abgerechnet wird;
d) eine Anschlussbehandlung mit Bezug auf eine ärztl. VO ggf. mit MwSt. beaufschlagt werden muss - auch wenn eine Zulassung zum sektoraler o. voll HP vorhanden ist. Dies ist keine HP-Leistungen da Bezug auf eine ärztl. VO besteht! Infos (hoffentlich) bei euren SteuerberaternInnen.
PS: Bitte keine Fragen nach Vorlagen - ich betreibe keinen kostenpflichtigen Bothner oder Buchner Vorlagen-Shop. Die könnt/müsst ihr euch selbst erarbeiten / suchen / kaufen!
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[color=red]Die in diesem Beitrag wiedergegebenen Anregungen und Hinweise stellen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben oder eine Beratung dar sondern spiegeln lediglich das Vorgehen des Autors wieder. Sie ersetzen in keinem Falle eine rechtliche und/oder steuerrechtliche Beratung durch zugelassene Organisationen und/oder Personen.[/color]
© JHE 09.2014
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