Sucht ihr eine Praxis mit vielen
Möglichkeiten? Dann müsst ihr
euch unbedingt unsere Praxis
ansehen!!
Ihr habt Therapiemöglichkeiten in
geräumigen und modernen Räumen...
Sowie einen Bereich mit
Trainingsgeräten von Milon, FIVE
und Proxomed.
NEU..Wonderwall..
Ruft mich einfach mal an, um einen
Termin zu machen, damit ihr euch
ein eigenes Bild davon machen
könnt wie schön und umfangreich
es bei uns ist.
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Payback-Karten, Bonus-Sammelkarten, Sparrabatte und dergleichen sind ja aus der Geschäftswelt (leider) nicht mehr wegzudenken. Aber, dass uns dieses nun auch in unserer Branche trifft, hätte ich nicht gedacht. Ich bin ja grundsätzlich offen für Ideen, wie man sich am Markt positionieren und in Zeiten rücklaufiger Verordnungszahlen Kunden bzw. Patienten in die Praxis locken und zu Selbstzahlerleistungen (Wellness und co.) animieren kann. Aber so doch nicht!!!???
Grund meiner inneren Unruhe: in letzter Zeit werben immer mehr Praxen (Physiopraxen, weder Voll-HP noch sektoraler HP) mit Gutscheinen, Schecks, Punktekarten, die man "billig" kaufen kann und in die Therapie seiner Wahl ( u.a. Massage, Krankengymnastik, Manuelle Therapie, etc.) umwandeln kann, frei nach dem Motto: "Sie wissen ja selbst, was Ihrem Körper am meisten hilft!"....
HABE ICH DA ETWAS VERPASST???
- Gibt es kein Heilpraktikergesetz mehr?
- Brauchen wir PT's keine Ärzte mehr? Nix mehr weisungsgebunden? Einfach drauflos therapieren und Kohle scheffeln?
- Keine Berichte mehr schreiben müssen, weil ja keine VO vom Arzt vorhanden?
- Soll ich mich jetzt etwa selbständig machen? Werd ich jetzt in unserem schönen, aber von der GKV leider oftmals mickrig entlohnten Dienst jetzt etwa doch reich?
(Ironie off)
Wer kann mir sachdienliche Hinweise für die Grenze des Erlaubten mit sogenannten Therapieschecks liefern? Als Angestellter würde ich mich nicht wohlfühlen, wenn ich an einen Pat. (Kunden) mit MT oder KG ran muss obwohl ihn vorher kein Arzt gesehen hat....
Danke für eure Aufmerksamkeit!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen.
Payback-Karten, Bonus-Sammelkarten, Sparrabatte und dergleichen sind ja aus der Geschäftswelt (leider) nicht mehr wegzudenken. Aber, dass uns dieses nun auch in unserer Branche trifft, hätte ich nicht gedacht. Ich bin ja grundsätzlich offen für Ideen, wie man sich am Markt positionieren und in Zeiten rücklaufiger Verordnungszahlen Kunden bzw. Patienten in die Praxis locken und zu Selbstzahlerleistungen (Wellness und co.) animieren kann. Aber so doch nicht!!!???
Grund meiner inneren Unruhe: in letzter Zeit werben immer mehr Praxen (Physiopraxen, weder Voll-HP noch sektoraler HP) mit Gutscheinen, Schecks, Punktekarten, die man "billig" kaufen kann und in die Therapie seiner Wahl ( u.a. Massage, Krankengymnastik, Manuelle Therapie, etc.) umwandeln kann, frei nach dem Motto: "Sie wissen ja selbst, was Ihrem Körper am meisten hilft!"....
HABE ICH DA ETWAS VERPASST???
- Gibt es kein Heilpraktikergesetz mehr?
- Brauchen wir PT's keine Ärzte mehr? Nix mehr weisungsgebunden? Einfach drauflos therapieren und Kohle scheffeln?
- Keine Berichte mehr schreiben müssen, weil ja keine VO vom Arzt vorhanden?
- Soll ich mich jetzt etwa selbständig machen? Werd ich jetzt in unserem schönen, aber von der GKV leider oftmals mickrig entlohnten Dienst jetzt etwa doch reich?
(Ironie off)
Wer kann mir sachdienliche Hinweise für die Grenze des Erlaubten mit sogenannten Therapieschecks liefern? Als Angestellter würde ich mich nicht wohlfühlen, wenn ich an einen Pat. (Kunden) mit MT oder KG ran muss obwohl ihn vorher kein Arzt gesehen hat....
Danke für eure Aufmerksamkeit!
kenne kosmetiker die MLD anbieten
denk mal an fobis da machen wir alle an uns gegenseitig therapeutische griffe ohne verordnung
solange du es in der praxis als wellness oder prävention verkaufst kann jeder alles machen
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Esra Luise schrieb:
solange der Kunde (nicht patient) keine symptome hat darf doch jeder mit ihm arbeiten
kenne kosmetiker die MLD anbieten
denk mal an fobis da machen wir alle an uns gegenseitig therapeutische griffe ohne verordnung
solange du es in der praxis als wellness oder prävention verkaufst kann jeder alles machen
Wenn sie "Manuelle Therapie" anbieten, suggeriert schon der Begriff, dass es "Therapie" ist und geht dann eben NICHT!
- Ich denke das ist nicht nur meine Meinung. :thumbsdown:
LG
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-> Das ist rechtlich falsch. Nicht "als was du es verkaufst" ist wichtig, sondern was es faktisch ist. (s. auch post von limone)
Manuelle Therapie z.B. kann nicht als Wellness oder Prävention verkauft werden. Na ja, und bei Krankengymnastik wirds schon vom Wort her schwer das bei einme Gesunden zu machen ..... :kissing_closed_eyes:
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Bernie schrieb:
"solange du es in der praxis als wellness oder prävention verkaufst kann jeder alles machen "
-> Das ist rechtlich falsch. Nicht "als was du es verkaufst" ist wichtig, sondern was es faktisch ist. (s. auch post von limone)
Manuelle Therapie z.B. kann nicht als Wellness oder Prävention verkauft werden. Na ja, und bei Krankengymnastik wirds schon vom Wort her schwer das bei einme Gesunden zu machen ..... :kissing_closed_eyes:
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limone schrieb:
Ich würde sagen das geht zumindest in einigen Bereichen nicht:
Wenn sie "Manuelle Therapie" anbieten, suggeriert schon der Begriff, dass es "Therapie" ist und geht dann eben NICHT!
- Ich denke das ist nicht nur meine Meinung. :thumbsdown:
LG
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Freedeicher schrieb:
Moin, was als Wellness- und Präventionsangebot mit HP erlaubt ist, sprich legal, dürfte den meisten in der Physio(fach)welt bekannt sein. Wer meint, mit Therapieschecks o.ä. mehr Kunden anzulocken, sollte sich Gedanken machen, ob diese Aktion den Erwartungen der Kundschaft an die Qualität der Leistung entspricht. Beim Discounter z.B. oder bei der Bahn macht das vielleicht Sinn. Wenn mit und am Menschen hochqualifiziert gearbeitet wird, befinden wir uns doch auf einer anderen Ebene, wo der Kunde die Behandlung so gut empfunden hat, das er sie per Gutschein seinen Liebsten schenken möchte. Auch eine Zehnerkarte kommt anders rüber als eine Rabattmarke. Frische Grüße von der Nordsee
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(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,
anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine
dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind
für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des
Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
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eim schrieb:
So ganz stimmt das nicht::
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,
anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine
dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind
für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des
Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
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Esra Luise schrieb:
also sind 10 er karten "zahle 9 erhalte 10" völlig in ordnung auch bei massagen oder rückengruppen :blush:
also sind 10 er karten "zahle 9 erhalte 10" völlig in ordnung auch bei massagen oder rückengruppen :blush:
...das weiß auch die AOK [und die DAK erst Recht], drum fordern sie's vehement von uns ein :)
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Papa Alpaka schrieb:
Esra Luise schrieb am 9.7.16 18:47:
also sind 10 er karten "zahle 9 erhalte 10" völlig in ordnung auch bei massagen oder rückengruppen :blush:
...das weiß auch die AOK [und die DAK erst Recht], drum fordern sie's vehement von uns ein :)
So ganz stimmt das nicht::
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,
anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine
dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind
für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des
Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
Ich vertrau hier lieber meinem Rechtsanwalt und meinem Info-Dienst. Die sagen beide das Gleiche.
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Tempelritter schrieb:
eim schrieb am 9.7.16 14:33:
So ganz stimmt das nicht::
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,
anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine
dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind
für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des
Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
Ich vertrau hier lieber meinem Rechtsanwalt und meinem Info-Dienst. Die sagen beide das Gleiche.
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Tempelritter schrieb:
ein Treuebonus egal in welcher Form, ist ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (§7 Abs. 1).
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