Wir sind eine moderne Privatpraxis
für Physiotherapie und
Osteopathie, die mit viel Spaß bei
der Arbeit, ein weiteres
Teammitglied sucht.
Bist du Physio oder Osteo,dann
melde Dich gerne.
Gearbeitet wird im 60-Min-Takt in
großen,modernen ,hellen
Räumlichkeiten.
Arbeitszeiten flexibel und
individuell angleichbar,
selbstständiges Arbeiten in einem
motivierten und erfahrenen Team und
in einer ruhigen Arbeitsatmosphäre
.
Interne Fortbildungen finden
regelmäßig statt,Zuschüsse zu
Fortbild...
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.
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Ist das erlaubt?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Immer wieder lese ich, dass bei Stellenausschreibungen ausschließlich Frauen gesucht werden.
Ist das erlaubt?
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Esra Luise schrieb:
offiziell nicht aber selbst das arbeitsamt sagt wenn ausdrücklich ein geschlecht gewünscht ist schreiben sie rein weil die anderen eh zurück geschickt werden ohne gelesen zu werden
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Wonderwoman schrieb:
Nein. Ist nicht erlaubt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, daher scheint es doch von pekunärem Vorteil zu sein, als Mann bei einer Stelle die nur für weibliche Bewerber ausgeschrieben ist, wegen Benachteiligung zu klagen.
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Gab nur weibliche Bewerbungen.
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Meitao schrieb:
Eine Staßenbaufirma suchte mal neue Mitarbeiter. "Zwingend erforderlich ist das Arbeiten mit freiem Oberkörper im Freien!"
Gab nur weibliche Bewerbungen.
Anyway. Wenn man Bewerber ablehnt, kann man das schon so formulieren, dass man deswegen nicht verklagt wird.
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Helmut Fromberger schrieb:
Das muss aber schon eine ganze Zeit lang her sein, denn gemäß der gültigen Richtlinien müsste der AG das arbeiten mit freiem Oberkörper unterbinden.
Anyway. Wenn man Bewerber ablehnt, kann man das schon so formulieren, dass man deswegen nicht verklagt wird.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kein Wunder, dass so wenige Männer in diesem Beruf arbeiten!
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Helmut Fromberger schrieb:
Das AGG verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, daher scheint es doch von pekunärem Vorteil zu sein, als Mann bei einer Stelle die nur für weibliche Bewerber ausgeschrieben ist, wegen Benachteiligung zu klagen.
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