Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland gültig. Das Problem des Arbeitnehmers im Streitfall ist aber, die mündlich getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Es gelten dann bei Unstimmigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland gültig. Das Problem des Arbeitnehmers im Streitfall ist aber, die mündlich getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Es gelten dann bei Unstimmigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Break schrieb:
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland gültig. Das Problem des Arbeitnehmers im Streitfall ist aber, die mündlich getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Es gelten dann bei Unstimmigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Das ist nur die halbe Wahrheit und deshalb gibt es von mir ein Nicht-Hilfreich.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Das ist nur die halbe Wahrheit und deshalb gibt es von mir ein Nicht-Hilfreich.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Wonderwoman schrieb:
Das ist nur die halbe Wahrheit und deshalb gibt es von mir ein Nicht-Hilfreich.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Ramona Völlkopf schrieb:
Nein, reicht nicht.
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Mündlich ist ausreichend und gültig, der AG ist allerdings verpflichtet, dir binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn eine schriftliche Zusammenfassung des geschlossenen Vertrages auszuhändigen. Tut er das nicht entstehen allerdings keine gravierenden Nachteile da auf PT-Stellen in aller Regel ohnehin kein Tarifvertrag Anwendung findet und der Rest gesetzlich minimal geregelt ist ;)
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Mündlich ist ausreichend und gültig, der AG ist allerdings verpflichtet, dir binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn eine schriftliche Zusammenfassung des geschlossenen Vertrages auszuhändigen. Tut er das nicht entstehen allerdings keine gravierenden Nachteile da auf PT-Stellen in aller Regel ohnehin kein Tarifvertrag Anwendung findet und der Rest gesetzlich minimal geregelt ist ;)
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Ramona Völlkopf schrieb am 11.10.15 21:53:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
[zitat]Ramona Völlkopf schrieb am 11.10.15 21:53:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.[/zitat]
schaust Du hier http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
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Wonderwoman schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 11.10.15 21:53:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
##Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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Beispiel Minijob:
Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
##Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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Tempelritter schrieb:
Beispiel Minijob:
Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
##Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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Papa Alpaka schrieb:
Mündlich ist ausreichend und gültig, der AG ist allerdings verpflichtet, dir binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn eine schriftliche Zusammenfassung des geschlossenen Vertrages auszuhändigen. Tut er das nicht entstehen allerdings keine gravierenden Nachteile da auf PT-Stellen in aller Regel ohnehin kein Tarifvertrag Anwendung findet und der Rest gesetzlich minimal geregelt ist ;)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Reicht eigentlich ein mündlicher Arbeitsvertrag, oder muss formell alles schriftlich festgehalten werden?
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ali schrieb:
erstmal ist der gültig, allerdings ist der AG verpflichtet das wesentliche schriftlich festzuhalten.......was ja sowieso sinnvoll ist......
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Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Wonderwoman schrieb:
Das ist nur die halbe Wahrheit und deshalb gibt es von mir ein Nicht-Hilfreich.
Richtig ist, dass der mündlich abgesprochene Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden MUSS.
Siehe § 2 des Nachweisgesetzes !!!
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Ramona Völlkopf schrieb:
Nein, reicht nicht.
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Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
schaust Du hier NachwG - Einzelnorm
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Wonderwoman schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 11.10.15 21:53:
Es reicht also nicht.
Eine Niederschrift muss folgen, auch, wenn man diese nicht Arbeitsvertrag nennen muss.
schaust Du hier NachwG - Einzelnorm
Niederschrift der Arbeitsbedingungen
Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
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Tempelritter schrieb:
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Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
##Name und Anschrift der Vertragsparteien
##Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
##Arbeitsort
##Art der Tätigkeit
##Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
##Arbeitszeit
##Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
##Kündigungsfristen
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