Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
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Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
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Wie muss diese Doku jetzt aussehen bzw. was beinhalten damit man diese dem Patientenrechtegesetz gerecht ist?
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Maximilian Öller schrieb:
Hab gerade eine Info von Theorg erhalten, dass die neueste Version eine Dokufunktion nach dem neuen Patientenrechtegesetz enthält.
Wie muss diese Doku jetzt aussehen bzw. was beinhalten damit man diese dem Patientenrechtegesetz gerecht ist?
Datum der Behandlung, Art des Termins (Behandlung – Telefonat – Beratungstermin), Ausfall – Absage mit oder ohne Begründung
Behandlungsbezifferung, Inhalt der Verlaufsdokumentation, Therapieziele für die Behandlungseinheit, Material, Ergebnis (z. B.: %-Angaben oder ++, +, ~, -,--), Hilfestellungen, Ziele für die nächste Behandlungseinheit, Compliance
Bis auf ein oder zwei Punkte ändert sich bei uns nicht viel. Nutzt man Dokumentationssoftware so darf diese Manipulation nicht zulassen.
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Infos dazu findest du im Patientenrechtegesetz und bei den einschlägigen Quellen.
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Frank Sommer schrieb:
Im Grunde ändert sich nichts. Dokumentiert werden: Befund, Behandlungsplan, Aufklärung des Patienten jetzt mit Unterschrift und sonst was Hilde geschrieben hat. Hinzu kommt noch der Behandlungsvertrag und die Einwilligung in die Behandlung wie das das Patientenrechtegesetz es vorschreibt.
Infos dazu findest du im Patientenrechtegesetz und bei den einschlägigen Quellen.
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Hilde Rusche - Dullendorf schrieb:
@ Frank, die Aufklärung des Patienten jetzt mit Unterschrift - was muss da drin stehen ? Ich mache dass noch nicht. Kannst Du mir da weiterhelfen ?
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Frank Sommer schrieb:
der Patient unterschreibt, dass er über Diagnose, Behandlung und Behandlungsplan sowie Risiken aufgeklärt wurde. Eine Kopie bekommt er für seine Unterlagen. Sonst hab ich im Schadensfall keinen Nachweis, dass alles korrekt abgelaufen ist.
:blush:
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Hilde Rusche - Dullendorf schrieb:
Danke,
:blush:
Erstens muss der Patient beweisen, dass er nicht aufgeklärt wurde. Du bist immer auf der sicheren Seite, wenn Du diese Dinge in Deine Verlaufsdokumentation schreibst.
Der Patient kann diese ja jederzeit einsehen...
Ich halte das alles für sehr übertrieben, denn letztendlich hat sich mit diesem Gesetz eigentlich kaum was verändert, was es vorher nicht gegeben hätte.
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Wonderwoman schrieb:
Hmmm... warum dieser Papierkram.
Erstens muss der Patient beweisen, dass er nicht aufgeklärt wurde. Du bist immer auf der sicheren Seite, wenn Du diese Dinge in Deine Verlaufsdokumentation schreibst.
Der Patient kann diese ja jederzeit einsehen...
Ich halte das alles für sehr übertrieben, denn letztendlich hat sich mit diesem Gesetz eigentlich kaum was verändert, was es vorher nicht gegeben hätte.
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Wonderwoman schrieb:
Wieso ein "nicht hilfreich"? Nur weil Du es anders machst? :smile:
> Wieso ein \"nicht hilfreich\"? Nur weil Du es anders machst?
> :smile:
Nö, weil es das Gesetz anders vorsieht -> § 630 h BGB: Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Nach §630h BGB muss der Th. beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat. Da ist es doch sehr einfach kurz unterschreiben zulassen.
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morpheus-06 schrieb:
Wonderwoman schrieb:
> Wieso ein \"nicht hilfreich\"? Nur weil Du es anders machst?
> :smile:
Nö, weil es das Gesetz anders vorsieht -> § 630 h BGB: Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Nach §630h BGB muss der Th. beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat. Da ist es doch sehr einfach kurz unterschreiben zulassen.
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Jörg Imbach schrieb:
Zumal sich aus mangelnder Aufklärung eine Umkehr der Beweislast ergibt.
Die Einwilligung gibt der Patient Dir, wenn er Dir das Rezept in die Hand drückt.
Auch steht im Gesetz:
Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
Aber es kann halt jeder so machen wie er will.
[bearbeitet am 09.11.13 19:15]
[bearbeitet am 09.11.13 19:25]
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Wonderwoman schrieb:
Liest Du hier: Link
Die Einwilligung gibt der Patient Dir, wenn er Dir das Rezept in die Hand drückt.
Auch steht im Gesetz:
Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
Aber es kann halt jeder so machen wie er will.
[bearbeitet am 09.11.13 19:15]
[bearbeitet am 09.11.13 19:25]
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Wonderwoman schrieb:
Wo steht denn das bitte??? :unamused:
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silvia43 schrieb:
Wonderwoman , da denkst Du falsch, beweislast liegt inzwischen nichtbeim Pat., das er nicht aufgeklärt wurde, sondern beim Therapeuten, das er die Aufklärunggemacht hat und zwar mit Unterschrift des Pat.! So ist es !!!!!
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morpheus-06 schrieb:
richtig, jeder kann das halten wie er will. Nur will ich hier keine falschen Informationen weitergeben. Ich hab mehrere Interpretationen hinterfragt -> die Unterschrift für die Aufklärung muss sein. Ich sehe da auch kein Problem. Die Einwilligung gibt der Pat. mit der Abgabe der Vo., das hat aber nichts mit der Aufklärung zu tun.
Die Aufklärung muss vor der Einwilligung stattfinden. Dieses leitet sich aus §630e Abs. 1 ab.
Du müßtest also eine "Aufklärungsstunde" geben, damit Dir der Patient das Rezept übergibt und so seine Einwilligung zeigt.
Tust Du das? :unamused:
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Wonderwoman schrieb:
Sehe ich anders...
Die Aufklärung muss vor der Einwilligung stattfinden. Dieses leitet sich aus §630e Abs. 1 ab.
Du müßtest also eine "Aufklärungsstunde" geben, damit Dir der Patient das Rezept übergibt und so seine Einwilligung zeigt.
Tust Du das? :unamused:
"Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte."
Da die eigentliche Aufklärung beim Arzt zu erfolgen hat und er deshalb ja das Rezept ausgestellt hat, trifft uns hier keine höheren Anforderungen als vorher.
Aber OK... lasst alles unterschreiben. Ich tue das nicht, da allein die Reihenfolge "Aufklärung und dann Einwilligung" gar nicht durchhaltbar ist. Das würde bedeuten, dass Du nicht bezahlte Zeit investierst, um aufzuklären. Denn die Aufklärung hat vor der Einwilligung des Patienten zu erfolgen.
Wenn nun die Einwilligung gleichbedeutend mit der Übergabe des Rezeptes zur Behandlung ist, kann diese Aufklärung gar nicht während der Anamnese stattfinden, weil für diese ein Verordnung vorliegen muss, auf die Du abrechnen kannst.
Der aufmerksame Leser wird sich nun an das Henne-Ei-Problem erinnert sehen.
Und genau deswegen werde _ich_ nichts extra unterschreiben lassen.
Aber jeder möge seine Praxis so organisieren wie er möchte. :wink:
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Wonderwoman schrieb:
Dann lies Dir bitte mal §630h Abs. 2 BGB durch.
"Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte."
Da die eigentliche Aufklärung beim Arzt zu erfolgen hat und er deshalb ja das Rezept ausgestellt hat, trifft uns hier keine höheren Anforderungen als vorher.
Aber OK... lasst alles unterschreiben. Ich tue das nicht, da allein die Reihenfolge "Aufklärung und dann Einwilligung" gar nicht durchhaltbar ist. Das würde bedeuten, dass Du nicht bezahlte Zeit investierst, um aufzuklären. Denn die Aufklärung hat vor der Einwilligung des Patienten zu erfolgen.
Wenn nun die Einwilligung gleichbedeutend mit der Übergabe des Rezeptes zur Behandlung ist, kann diese Aufklärung gar nicht während der Anamnese stattfinden, weil für diese ein Verordnung vorliegen muss, auf die Du abrechnen kannst.
Der aufmerksame Leser wird sich nun an das Henne-Ei-Problem erinnert sehen.
Und genau deswegen werde _ich_ nichts extra unterschreiben lassen.
Aber jeder möge seine Praxis so organisieren wie er möchte. :wink:
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morpheus-06 schrieb:
Deshalb unterschreibt der Patient, dass er aufgeklärt wurde und in die Behandlung einwilligt und alles wird gut :smile:
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Hilde Rusche - Dullendorf schrieb:
Also neben den Stammdaten, KV usw. meines Wissens folgende Punkte:
Datum der Behandlung, Art des Termins (Behandlung – Telefonat – Beratungstermin), Ausfall – Absage mit oder ohne Begründung
Behandlungsbezifferung, Inhalt der Verlaufsdokumentation, Therapieziele für die Behandlungseinheit, Material, Ergebnis (z. B.: %-Angaben oder ++, +, ~, -,--), Hilfestellungen, Ziele für die nächste Behandlungseinheit, Compliance
Bis auf ein oder zwei Punkte ändert sich bei uns nicht viel. Nutzt man Dokumentationssoftware so darf diese Manipulation nicht zulassen.
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Frank Sommer schrieb:
Die Theorg Doku ist sehr umständlich und unübersichtlich. Besser wäre es, wenn man die Module selbst auswählen oder eigene anlegen könnte. Es fehlt auch die schriftliche Bestätigung der Aufklärung durch den Versicherten. Hingegen ist die Einwilligung zur Behandlung mit der Abgabe der Verordnung in der Praxis erfolgt. Die Klauseln zum Widerruf fehlen auch. Für mich ist das ein Schnellschuss von Theorg, der nicht viel Nutzen bringt.
An der Doku hat sich nichts geändert zu vorher...
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Für die Kollegen die jetzt schon dokumentieren ändert sich nichts, ausser das sie das Patientenrechtegesetz kennen sollten.
Das mit der Aufklärung und Unterschrift wie Frank schreibt ist OK, das rät mein RA auch so.
[bearbeitet am 08.11.13 21:07]
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morpheus-06 schrieb:
wer macht Kasse?
Für die Kollegen die jetzt schon dokumentieren ändert sich nichts, ausser das sie das Patientenrechtegesetz kennen sollten.
Das mit der Aufklärung und Unterschrift wie Frank schreibt ist OK, das rät mein RA auch so.
[bearbeitet am 08.11.13 21:07]
Wenn man seine guten alten Patientenkarten weiterbenutzt und dort das dokumentiert, was ein guter Heilmittelerbringer sowieso macht, dann ist alles OK.
Man kann sich natürlich _alles_ unterschreiben lassen. Jedoch trifft die Aufklärungspflicht in erster Linie den verschreibenden Arzt. Wenn jeder wie es sich gehört Anamnese macht und das protokolliert und den Patienten über das dann folgende informiert, ist alles OK.
Aber warum sollte ich mir das unterschreiben lassen?
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Wonderwoman schrieb:
Theorg macht Kasse und suggerieren, dass man dringend das große Rad drehen muss, um dieses brutal harte Patientenrechtegesetz zu befolgen.
Wenn man seine guten alten Patientenkarten weiterbenutzt und dort das dokumentiert, was ein guter Heilmittelerbringer sowieso macht, dann ist alles OK.
Man kann sich natürlich _alles_ unterschreiben lassen. Jedoch trifft die Aufklärungspflicht in erster Linie den verschreibenden Arzt. Wenn jeder wie es sich gehört Anamnese macht und das protokolliert und den Patienten über das dann folgende informiert, ist alles OK.
Aber warum sollte ich mir das unterschreiben lassen?
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Wonderwoman schrieb:
Halte ich für totalen Humbug... da soll wieder mit der Angst der Heilmittelerbringer Kasse gemacht werden.
An der Doku hat sich nichts geändert zu vorher...
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