Die Physiotherapie Praxis Uta
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
direkt an der Isar. Wir schaffen
eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
erfahrenes Team hat sich auf die
Bobath-Methode spezialisiert und
setzt auf eine ganzheitliche und
individuelle Betreuung.
Was dich bei uns erwartet:
In unserer Praxis erwarten dich
vielseitige Aufgaben, die eine
abwechslungsreiche Behandlung von
P...
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
direkt an der Isar. Wir schaffen
eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
erfahrenes Team hat sich auf die
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hat man im Beschäftigungsverbot Anspruch auf Urlaub?
Musste aufgrund meiner Risiko ss aufhören zu arbeiten und wollte das gerne wissen.
Liebe Grüße!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebe Kollegen,
hat man im Beschäftigungsverbot Anspruch auf Urlaub?
Musste aufgrund meiner Risiko ss aufhören zu arbeiten und wollte das gerne wissen.
Liebe Grüße!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke, :wink:
jain, Urlaub, der bereits beantragt und genehmeigt wurde verfällt. Urlaub, der noch nicht festgeschrieben wurde, kann entweder ausbezahlt werden oder Du darfst ihn nach Deiner Elternzeit nehmen.
VlG
Monika
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mosaik schrieb:
Hi,
jain, Urlaub, der bereits beantragt und genehmeigt wurde verfällt. Urlaub, der noch nicht festgeschrieben wurde, kann entweder ausbezahlt werden oder Du darfst ihn nach Deiner Elternzeit nehmen.
VlG
Monika
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Dazu möchte ich gerne mal die Rechtslage hören. :tired_face: :kissing_closed_eyes:
erst voten, dann fragen, hatte ich neulich schon beantwortet. Wonderwomen hat wenigstens nachgefragt bevor sie geklickt hat.
Guckst Du hier:BAG Urteil vom 09.08.1994 (9 AZR 384/92).
Eigentlich wollte ich noch einen blöden Kommentar über das Klicken abgeben. Aber, was solls.
VlG
Monika
[bearbeitet am 27.05.14 22:17]
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mosaik schrieb:
Hi,
erst voten, dann fragen, hatte ich neulich schon beantwortet. Wonderwomen hat wenigstens nachgefragt bevor sie geklickt hat.
Guckst Du hier:BAG Urteil vom 09.08.1994 (9 AZR 384/92).
Eigentlich wollte ich noch einen blöden Kommentar über das Klicken abgeben. Aber, was solls.
VlG
Monika
[bearbeitet am 27.05.14 22:17]
Zweitens habe ich auf "nicht-hilfreich" geklickt, weil ich deine Antwort ohne Rechtsgrundlage als nicht korrekt/vollständig ansehe.
Drittens: bevor man als Nicht-Jurist ein (20 Jahre altes) Urteil aus der Tasche zieht, sollte man vielleicht erst ein Arbeitsrechtler befragen.
Das Urteil ist nicht länger zutreffend, da die Rechtslage sich, sowohl aufgrund neueren Gesetze als auch die EUGH-Rechtssprechung, geändert hat. Vorinstanzen (z.B. LAG Hamm) haben daher inzwischen schon anders geurteilt. Ob das BAG bein seine Leitlinie bleibt ist derzeit nicht absehbar.
Auch ich werde mich ein entsprechender blöden Kommentar sparen.
[bearbeitet am 29.05.14 12:46]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Erstens hatte ich nach der Rechtslage gefragt
Zweitens habe ich auf "nicht-hilfreich" geklickt, weil ich deine Antwort ohne Rechtsgrundlage als nicht korrekt/vollständig ansehe.
Drittens: bevor man als Nicht-Jurist ein (20 Jahre altes) Urteil aus der Tasche zieht, sollte man vielleicht erst ein Arbeitsrechtler befragen.
Das Urteil ist nicht länger zutreffend, da die Rechtslage sich, sowohl aufgrund neueren Gesetze als auch die EUGH-Rechtssprechung, geändert hat. Vorinstanzen (z.B. LAG Hamm) haben daher inzwischen schon anders geurteilt. Ob das BAG bein seine Leitlinie bleibt ist derzeit nicht absehbar.
Auch ich werde mich ein entsprechender blöden Kommentar sparen.
[bearbeitet am 29.05.14 12:46]
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susanne54 schrieb:
Soweit ich weiß und mein Ag hat mir das bestätigt, verliert man durch ein BV nicht den Urlaubsanspruch, den man bis zum Ende der Mutterschutzfrist gehabt hätte und kann denn dann nach der Elternzeit nehmen.
"Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."
Ich wünsch Dir eine unkomplizierte Restschwangerschaft und Entbindung!
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BIE schrieb:
Mutterschutzgesetz, § 17
"Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."
Ich wünsch Dir eine unkomplizierte Restschwangerschaft und Entbindung!
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