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Ergotherapeuten und behandel...
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ich habe eine Frage und hätte gern eure geschätze Meinung dazu. In meinem Vetrag steht unter dem Punkt Vergütung folgendes:
"Das monatliche Bruttogehalt beträgt xxxx Euro. Nach Ablauf eines Jahres erhöht sich das Bruttogehalt um 4%.
Das Gehalt ist jeweils zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter angegebenes Konto zu zahlen.."
Zwei Fragen:
nach Ablauf eines Jahres... liest sich für mich, wenn ein Jahr um ist, erhöht sich das Gehalt dementsprechend um 4%.
...zum Monatsende ...zu überweisen... Gehalt ist nie vor dem 6/7 des Folgemonats auf meinem Konto...
ich hätte gerne mal eure Meinung zu diesen Punkten..
danke euch
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Illdisposed schrieb:
Guten Tag Kollegeninnen und Kollegen,
ich habe eine Frage und hätte gern eure geschätze Meinung dazu. In meinem Vetrag steht unter dem Punkt Vergütung folgendes:
"Das monatliche Bruttogehalt beträgt xxxx Euro. Nach Ablauf eines Jahres erhöht sich das Bruttogehalt um 4%.
Das Gehalt ist jeweils zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter angegebenes Konto zu zahlen.."
Zwei Fragen:
nach Ablauf eines Jahres... liest sich für mich, wenn ein Jahr um ist, erhöht sich das Gehalt dementsprechend um 4%.
...zum Monatsende ...zu überweisen... Gehalt ist nie vor dem 6/7 des Folgemonats auf meinem Konto...
ich hätte gerne mal eure Meinung zu diesen Punkten..
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2. Gehalt zum Monatsende heißt, dass es auch spätestens zum letzten Tag des Monats, das Konto des Arbeitgebers verlassen sollte. Eine Verzögerung durch den Überweisungsvorgang oder evtl Sonn- und Feiertage ist m. E. tolerierbar. Eine Verzögerung von fast einer Woche muss man sicherlich nur in begründeten Einzelfällen hinnehmen. Keinesfalls als Dauerzustand.
Wenn es Dich stört oder Du bei Deinen Zahlungsverpflichtungen dadurch ins Minus rutscht, solltest Du mit Deinem Arbeitgeber reden, ggf. auch eine angemessene Frist setzen das zu korrigieren. Viel Erfolg für eine gütliche Einigung.
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zu 2. alles klar, danke
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Illdisposed schrieb:
zu 1. heisst das nun, dass es die Erhöhung nur nach dem 1. Jahr beinhaltet oder jährlich? da steht ja nur, nach Ablauf eines Jahres... (gleichzusetzen mit jährlich?)
zu 2. alles klar, danke
zu 1. heisst das nun, dass es die Erhöhung nur nach dem 1. Jahr beinhaltet oder jährlich? da steht ja nur, nach Ablauf eines Jahres... (gleichzusetzen mit jährlich?)
zu 2. alles klar, danke
nach dem von Dir zitierten Wortlaut beziehen sich die 4 Prozent auf die erst- und einmalige Gehaltserhöhung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres. Außerdem: weißt Du nicht mehr, was Du ausgehandelt hast?
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Illdisposed schrieb am 8.3.19 16:26:
zu 1. heisst das nun, dass es die Erhöhung nur nach dem 1. Jahr beinhaltet oder jährlich? da steht ja nur, nach Ablauf eines Jahres... (gleichzusetzen mit jährlich?)
zu 2. alles klar, danke
nach dem von Dir zitierten Wortlaut beziehen sich die 4 Prozent auf die erst- und einmalige Gehaltserhöhung nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres. Außerdem: weißt Du nicht mehr, was Du ausgehandelt hast?
Walli :hushed:
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Shakespeare schrieb:
1. Ab dem 13 Monat Deiner Betriebszugehörigkeit wird die 4% Gehaltserhöhung ausbezahlt. Was ist da unklar? Vielleicht hättest Du ein höheres Gehalt aushandeln können oder eine Erhöhung nach der Probezeit. Aber Du hast das ja so akzeptiert.
2. Gehalt zum Monatsende heißt, dass es auch spätestens zum letzten Tag des Monats, das Konto des Arbeitgebers verlassen sollte. Eine Verzögerung durch den Überweisungsvorgang oder evtl Sonn- und Feiertage ist m. E. tolerierbar. Eine Verzögerung von fast einer Woche muss man sicherlich nur in begründeten Einzelfällen hinnehmen. Keinesfalls als Dauerzustand.
Wenn es Dich stört oder Du bei Deinen Zahlungsverpflichtungen dadurch ins Minus rutscht, solltest Du mit Deinem Arbeitgeber reden, ggf. auch eine angemessene Frist setzen das zu korrigieren. Viel Erfolg für eine gütliche Einigung.
Ich würde den AG nochmal darauf ansprechen, ansonsten muss er 20 € zahlen für jedes mal, wenn das Gehalt zu spät eintrifft. Die andere Methode wäre eine Abmahnung vom AN. Das will natürlich keiner.
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C. DBO schrieb:
@ beatle: Der AG kann sehr wohl einen Tag der Gehaltszahlung festlegen, an den er sich dann aber auch zu halten hat. Ob dies nun zum Monatsende (also zum lertzten Tag des lfd. Monats) oder zum dritten des Folgemonats oder zum 15. des Folgemonats stattfindet, kann er durchaus selbständig festlegen.
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beatle schrieb:
Tatsächlich ist es so, dass der Arbeitgeber das Gehalt so anweisen muss, dass es dem Arbeitnehmer am letzten Tag des Monats zu Verfügung steht!
Ich würde den AG nochmal darauf ansprechen, ansonsten muss er 20 € zahlen für jedes mal, wenn das Gehalt zu spät eintrifft. Die andere Methode wäre eine Abmahnung vom AN. Das will natürlich keiner.
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Alex Moro schrieb:
zu 1. schwammige aussage, das kann der AG nutzen wie er möchte => nachverhandeln
Guten Tag Kollegeninnen und Kollegen,
ich habe eine Frage und hätte gern eure geschätze Meinung dazu. In meinem Vetrag steht unter dem Punkt Vergütung folgendes:
"Das monatliche Bruttogehalt beträgt xxxx Euro. Nach Ablauf eines Jahres erhöht sich das Bruttogehalt um 4%.
Das Gehalt ist jeweils zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter angegebenes Konto zu zahlen.."
Zwei Fragen:
nach Ablauf eines Jahres... liest sich für mich, wenn ein Jahr um ist, erhöht sich das Gehalt dementsprechend um 4%.
...zum Monatsende ...zu überweisen... Gehalt ist nie vor dem 6/7 des Folgemonats auf meinem Konto...
ich hätte gerne mal eure Meinung zu diesen Punkten..
danke euch
Sehr schwammige Auslegung der 4%. Für meine Begriffe beziehen sich diese 4% auf Gesamtbrutto des vorangegangenen Jahres, was gezahlt wurde.
Lohnverzug nennt man das Andere. Eine mittlerweile weit verbreitete Unsitte in den Physiopraxen geworden. Absolut verantwortungsloses Handeln des PI.
1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
2.Wenn weiterhin unpünktlich gezahlt wird, kündigen. So einfach. Dann ist es der AG nicht wert.
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1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
Ist leider von Seitens des BAG gekippt wurden und so nicht mehr möglich! :(
"... Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 – Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht geltend gemacht werden kann.
Da gemäß § 12 a ArbGG in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht (auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt), bedeutet dies:
Wenn der Arbeitgeber Lohn nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen einklagen. Zinsen kann er zusätzlich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält aber weder die Verzugspauschale von 40,00 EUR, noch sind ihm seine Kosten zu erstatten. Es lohnt sich damit oft finanziell nicht, geringere Lohnrückstände (z. B. nicht gezahlte Zuschläge oder Überstunden) einzuklagen.
Unredliche Arbeitgeber – die Zuschläge, Überstunden etc. nicht ordnungsgemäß bezahlen – werden also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bevorzugt. Der betroffene Arbeitgeber muss hingegen entweder mühsam und zeitintensiv seine Ansprüche einklagen und bleibt dann auf den Kosten sitzen – oder er verzichtet auf sein Geld.
Die Verzugspauschale hätte wenigstens etwas Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und zudem dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Ausgleich gegeben – leider sehen Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht das anders.... "
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ILP schrieb:
Ringgeist schrieb am 9.3.19 08:23:
1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
Ist leider von Seitens des BAG gekippt wurden und so nicht mehr möglich! :(
"... Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 – Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht geltend gemacht werden kann.
Da gemäß § 12 a ArbGG in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht (auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt), bedeutet dies:
Wenn der Arbeitgeber Lohn nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen einklagen. Zinsen kann er zusätzlich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält aber weder die Verzugspauschale von 40,00 EUR, noch sind ihm seine Kosten zu erstatten. Es lohnt sich damit oft finanziell nicht, geringere Lohnrückstände (z. B. nicht gezahlte Zuschläge oder Überstunden) einzuklagen.
Unredliche Arbeitgeber – die Zuschläge, Überstunden etc. nicht ordnungsgemäß bezahlen – werden also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bevorzugt. Der betroffene Arbeitgeber muss hingegen entweder mühsam und zeitintensiv seine Ansprüche einklagen und bleibt dann auf den Kosten sitzen – oder er verzichtet auf sein Geld.
Die Verzugspauschale hätte wenigstens etwas Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und zudem dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Ausgleich gegeben – leider sehen Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht das anders.... "
1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
Ist leider von Seitens des BAG gekippt wurden und so nicht mehr möglich! :(
"... Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 – Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht geltend gemacht werden kann.
Da gemäß § 12 a ArbGG in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht (auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt), bedeutet dies:
Wenn der Arbeitgeber Lohn nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen einklagen. Zinsen kann er zusätzlich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält aber weder die Verzugspauschale von 40,00 EUR, noch sind ihm seine Kosten zu erstatten. Es lohnt sich damit oft finanziell nicht, geringere Lohnrückstände (z. B. nicht gezahlte Zuschläge oder Überstunden) einzuklagen.
Unredliche Arbeitgeber – die Zuschläge, Überstunden etc. nicht ordnungsgemäß bezahlen – werden also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bevorzugt. Der betroffene Arbeitgeber muss hingegen entweder mühsam und zeitintensiv seine Ansprüche einklagen und bleibt dann auf den Kosten sitzen – oder er verzichtet auf sein Geld.
Die Verzugspauschale hätte wenigstens etwas Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und zudem dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Ausgleich gegeben – leider sehen Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht das anders.... "
Da bist du leider im Recht. Konnte ich gerade nachlesen. Wieder einmal völlig daneben, was die Rechtsprechung anbelangt. Besser eine Berufsrechtsschutzversicherung.
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Ringgeist schrieb:
ILP schrieb am 9.3.19 12:02:
Ringgeist schrieb am 9.3.19 08:23:
1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
Ist leider von Seitens des BAG gekippt wurden und so nicht mehr möglich! :(
"... Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 – Aktenzeichen 8 AZR 26/18 – entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht geltend gemacht werden kann.
Da gemäß § 12 a ArbGG in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht auch kein Kostenerstattungsanspruch besteht (auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt), bedeutet dies:
Wenn der Arbeitgeber Lohn nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen einklagen. Zinsen kann er zusätzlich geltend machen. Der Arbeitnehmer erhält aber weder die Verzugspauschale von 40,00 EUR, noch sind ihm seine Kosten zu erstatten. Es lohnt sich damit oft finanziell nicht, geringere Lohnrückstände (z. B. nicht gezahlte Zuschläge oder Überstunden) einzuklagen.
Unredliche Arbeitgeber – die Zuschläge, Überstunden etc. nicht ordnungsgemäß bezahlen – werden also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung bevorzugt. Der betroffene Arbeitgeber muss hingegen entweder mühsam und zeitintensiv seine Ansprüche einklagen und bleibt dann auf den Kosten sitzen – oder er verzichtet auf sein Geld.
Die Verzugspauschale hätte wenigstens etwas Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und zudem dem Arbeitnehmer einen kleinen finanziellen Ausgleich gegeben – leider sehen Gesetzgeber und Bundesarbeitsgericht das anders.... "
Da bist du leider im Recht. Konnte ich gerade nachlesen. Wieder einmal völlig daneben, was die Rechtsprechung anbelangt. Besser eine Berufsrechtsschutzversicherung.
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Problem beschreiben
Ringgeist schrieb:
Illdisposed schrieb am 8.3.19 15:50:
Guten Tag Kollegeninnen und Kollegen,
ich habe eine Frage und hätte gern eure geschätze Meinung dazu. In meinem Vetrag steht unter dem Punkt Vergütung folgendes:
"Das monatliche Bruttogehalt beträgt xxxx Euro. Nach Ablauf eines Jahres erhöht sich das Bruttogehalt um 4%.
Das Gehalt ist jeweils zum Monatsende auf ein vom Mitarbeiter angegebenes Konto zu zahlen.."
Zwei Fragen:
nach Ablauf eines Jahres... liest sich für mich, wenn ein Jahr um ist, erhöht sich das Gehalt dementsprechend um 4%.
...zum Monatsende ...zu überweisen... Gehalt ist nie vor dem 6/7 des Folgemonats auf meinem Konto...
ich hätte gerne mal eure Meinung zu diesen Punkten..
danke euch
Sehr schwammige Auslegung der 4%. Für meine Begriffe beziehen sich diese 4% auf Gesamtbrutto des vorangegangenen Jahres, was gezahlt wurde.
Lohnverzug nennt man das Andere. Eine mittlerweile weit verbreitete Unsitte in den Physiopraxen geworden. Absolut verantwortungsloses Handeln des PI.
1. Sofort beim PI ansprechen. Funktioniert es weiterhin nicht, das der Lohn pünktlich ausgezahlt wird, Verzugspauschale von 40,00€/ mtl. ihm aussprechen. Dieser Betrag steht dir dann lt. Arbeitsgericht zu.
2.Wenn weiterhin unpünktlich gezahlt wird, kündigen. So einfach. Dann ist es der AG nicht wert.
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vdv schrieb:
Kann man den PI nicht insolvent melden, wenn er nicht zahlen (kann)?
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