Schwerpunktpraxis für
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
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- Jobticket zur Unterstützung der
...
Mal ne Frage, gibt es eine Karteikartenpflicht in der Praxis? Oder reicht es auch in einer Software?
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo :blush:
Mal ne Frage, gibt es eine Karteikartenpflicht in der Praxis? Oder reicht es auch in einer Software?
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§ 630f BGB: Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
Das Probleme dabei ist, dass viele Praxisprogramme diese Vorgabe nicht erfüllen. Sprich, man kann die Akten im nachhinein verändern ohne die Kenntlichkeit der Änderung. Falls dies möglich ist, erfüllt die Führung nicht die gesetzlichen Vorschriften. Also formal dann immer noch ne Papierakte führen - macht aber nahezu niemand, oder?
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Bernie schrieb:
Papa hat recht!
§ 630f BGB: Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
Das Probleme dabei ist, dass viele Praxisprogramme diese Vorgabe nicht erfüllen. Sprich, man kann die Akten im nachhinein verändern ohne die Kenntlichkeit der Änderung. Falls dies möglich ist, erfüllt die Führung nicht die gesetzlichen Vorschriften. Also formal dann immer noch ne Papierakte führen - macht aber nahezu niemand, oder?
MikeS
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MikeS schrieb:
Hier wäre der Gegenbeweis zu führen - die Führung der Dokumentation in einem Programm wie z.B. THEORG oder anderen erfüllt absolut die Anforderungen. Auch handschriftliche Eintragungen oder Dokumente sind jederzeit "änderbar" oder "fälschbar".
MikeS
Aus "Scheiße, da hab ich wohl Mist gebaut" wird bei manipulierter Doku "Herr Mike, ich unterstelle Ihnen vorsätzliche Körperverletzung mit Vertuschungsabsicht". Es ist deine Aufgabe zu beweisen das dem nicht so war, und eine erkennbar nichtmanipulierte Doku ist ein Indiz zu deinen Gunsten.
Die Theorie der "Jederzeitänderbarkeit" ist schön, diese aber in die Praxis umzusetzen erfordert ein bisschen kriminelle Energie...
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Papa Alpaka schrieb:
Natürlich sind elektronische wie analoge Akten jederzeit änder- und fälschbar. §630f stellt aber eindeutige Anforderungen an die Dokumentation und Änderungen; werden diese nicht erfüllt, erfüllt die Dokumentation (ob analog oder digital) nicht die gesetzlichen Anforderungen und unterliegt ggf. den Sanktionen für mangelhafte Dokumentation.
Aus "Scheiße, da hab ich wohl Mist gebaut" wird bei manipulierter Doku "Herr Mike, ich unterstelle Ihnen vorsätzliche Körperverletzung mit Vertuschungsabsicht". Es ist deine Aufgabe zu beweisen das dem nicht so war, und eine erkennbar nichtmanipulierte Doku ist ein Indiz zu deinen Gunsten.
Die Theorie der "Jederzeitänderbarkeit" ist schön, diese aber in die Praxis umzusetzen erfordert ein bisschen kriminelle Energie...
ich würde nochmal nachlesen wie die Beweislast im Strafverfahren funktioniert.
Anders als im Steuerstrafverfahren reicht es nicht aus wenn Tatbestände behauptet
werden und man in der Folge als Beschuldigter das Gegenteil beweisen muss.
MikeS
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MikeS schrieb:
Papa Alpaka,
ich würde nochmal nachlesen wie die Beweislast im Strafverfahren funktioniert.
Anders als im Steuerstrafverfahren reicht es nicht aus wenn Tatbestände behauptet
werden und man in der Folge als Beschuldigter das Gegenteil beweisen muss.
MikeS
Ein mehr oder minder grober Behandlungsfehler deinerseits zieht dokumentierte Befunde anderer Leistungserbringer und Fragen der GKV nach sich. Sind in zeitlichem Zusammenhang mit deiner Behandlung "negative Befunde" Anderer zu finden, in deiner Doku aber nichts oder "alles in Ordnung" wird man das genauer anschauen müssen: Wieso dokumentieren alle anderen "Problem", nur MikePT "Kein Problem"? - Noch Fragen?
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Papa Alpaka schrieb:
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Ein mehr oder minder grober Behandlungsfehler deinerseits zieht dokumentierte Befunde anderer Leistungserbringer und Fragen der GKV nach sich. Sind in zeitlichem Zusammenhang mit deiner Behandlung "negative Befunde" Anderer zu finden, in deiner Doku aber nichts oder "alles in Ordnung" wird man das genauer anschauen müssen: Wieso dokumentieren alle anderen "Problem", nur MikePT "Kein Problem"? - Noch Fragen?
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Problem beschreiben
Papa Alpaka schrieb:
Es besteht eine gesetzliche Dokumentationspflicht (vgl. BGB §630.?). Ob diese auf Papier oder digital erfolgt ist unerheblich; einzig müssen Änderungen nachvollziehbar sein. Es darf z.B. keine Karteikarte verloren gehen wie auch keine Zeile der Dokumentation einfach verschwinden darf wenn man im Nachgang feststellt Scheiße gemacht zu haben... ;)
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