Die Physiotherapie Praxis Uta
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
direkt an der Isar. Wir schaffen
eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
erfahrenes Team hat sich auf die
Bobath-Methode spezialisiert und
setzt auf eine ganzheitliche und
individuelle Betreuung.
Was dich bei uns erwartet:
In unserer Praxis erwarten dich
vielseitige Aufgaben, die eine
abwechslungsreiche Behandlung von
P...
Strunkmann-Meister besteht seit
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P...
Bin seit Jahresbeginn und darüber hinaus im Krankenstand. Jetzt ist die ordentliche Kündigung seitens des AGs passiert.
Habe ich ein Recht darauf, daß mir der AG durch die Krankschreibung den verlorenen Urlaub ausbezahlt?
Bitte um fachliches Statement und keine selbstgerechten Besserwisser.
Gracias.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kann mir jemand sagen,ob ich in folgender Situation einen Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubes habe?
Bin seit Jahresbeginn und darüber hinaus im Krankenstand. Jetzt ist die ordentliche Kündigung seitens des AGs passiert.
Habe ich ein Recht darauf, daß mir der AG durch die Krankschreibung den verlorenen Urlaub ausbezahlt?
Bitte um fachliches Statement und keine selbstgerechten Besserwisser.
Gracias.
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Pinguin0205 schrieb:
Ja hast du. Denn vollen urlaub auszahlen lassen.
Ich weiß allerdings nicht, wie es aussieht, wenn man im Krankengeldbezug ist, da würd ich lieber einen Fachanwalt fragen.
Meines wissen benötigt man für die Kündigung während des Krankengeldbezuges die Genehmigung durch das I-Amt oder so, aber kann evtl durch kleinunternehmerregelung ausgehbelt sein.
Vorsicht bei Krankengeldbezug, denk dran die neue Krankschreibung am letzten tag der alten Krankschreibung abzuholen, da ansonsten der Krankengeldbezug abgelehnt wird, und du im Zweifelsfall bei der KK rausfliegst! Ging neulich erst wieder durch die Medien (Akte etc).
Also abschließende Antwort für Deine Frage bitte vom Fachanwalt einholen!
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TheStonie schrieb:
Grundsätzlich steht Dir bezahlter Urlaub während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu. Krankheit ändert erst einmal nichts daran.
Ich weiß allerdings nicht, wie es aussieht, wenn man im Krankengeldbezug ist, da würd ich lieber einen Fachanwalt fragen.
Meines wissen benötigt man für die Kündigung während des Krankengeldbezuges die Genehmigung durch das I-Amt oder so, aber kann evtl durch kleinunternehmerregelung ausgehbelt sein.
Vorsicht bei Krankengeldbezug, denk dran die neue Krankschreibung am letzten tag der alten Krankschreibung abzuholen, da ansonsten der Krankengeldbezug abgelehnt wird, und du im Zweifelsfall bei der KK rausfliegst! Ging neulich erst wieder durch die Medien (Akte etc).
Also abschließende Antwort für Deine Frage bitte vom Fachanwalt einholen!
Grundsätzlich besteht der Anspruch schon. Allerdings kann dein AG dich freistellen. Da kommt es dann auf die Kündigungsfristen an. Wenn er dabei schon eine Freistellung eingebaut hat, die deinem Urlaubsanspuch entspricht, ist das rechtlich auch ok. DENN: Du hast zwar Anspruch auf Urlaub, dein AG würde ihn dir auch gern geben, aber an der "Erfüllung" hapert es, denn du bist krank und wirst vor Ablauf der Kündigung nicht gesund.
Da dies auch nicht die Schuld des AG ist, kann er den Urlaubsanspruch über eine Freistellung abgelten.
Das ist - ganz grob gesagt - eine verlängerte Kündigungsfrist. Allerdings ist das ziemlich speziell. Wäre vielleicht sicherer, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Google mal "Urlaubsabgeltung bei Kündigung im Krankenstand" - vielleicht findest du was.
Gruß eska
[bearbeitet am 03.05.13 17:06]
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eska schrieb:
Das ist ein bischen knifflig. Ich nehme mal an, die Rechtswirksamkeit der Kündigung ist zweifelsfrei?
Grundsätzlich besteht der Anspruch schon. Allerdings kann dein AG dich freistellen. Da kommt es dann auf die Kündigungsfristen an. Wenn er dabei schon eine Freistellung eingebaut hat, die deinem Urlaubsanspuch entspricht, ist das rechtlich auch ok. DENN: Du hast zwar Anspruch auf Urlaub, dein AG würde ihn dir auch gern geben, aber an der "Erfüllung" hapert es, denn du bist krank und wirst vor Ablauf der Kündigung nicht gesund.
Da dies auch nicht die Schuld des AG ist, kann er den Urlaubsanspruch über eine Freistellung abgelten.
Das ist - ganz grob gesagt - eine verlängerte Kündigungsfrist. Allerdings ist das ziemlich speziell. Wäre vielleicht sicherer, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Google mal "Urlaubsabgeltung bei Kündigung im Krankenstand" - vielleicht findest du was.
Gruß eska
[bearbeitet am 03.05.13 17:06]
Bundesurlaubsgesetz lesen!
Urlaub ist zur ERHOLUNG da und kann deshalb nicht
während des Krankseins, also bei AU, via
Freistellung abgegolten werden!
Wer krank ist - hat keinen Urlaub - erholt sich nicht!!
Der AG wird hier den bisherigen U-Anspruch auszahlen müssen.
[bearbeitet am 03.05.13 19:49]
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Sooo genau, daß es die Frage bantwortet, ist das da nicht zu lesen.
Der Urlaub ist abzugelten. Darum brauchen wir nicht streiten. Wie, muss man sehen.
Daß eine Freistellung während einer Krankmeldung nicht geht, mag wohl sein. Daß es ein AG trotzdem versucht, auch.
Darum habe ich geschrieben, daß man auf die Frist achten muss. Mab muss die Kündigung genau lesen. Wenn da ein Passus mit Freistellung und Abgeltung drin ist, muss man aufpassen.
Eine Freistellung passiert zwar immer unter Lohnfortzahlung (also auch finanzieller Ausgleich), ich weiß aber nicht sicher, ob da immer zwingend die Sozialabgaben dabei sind. Wer freigestellt ist, ist auch nicht unbedingt krankenversichert. Man muss sich trotzdem arbeitslos melden, soviel ich weiß.
Gruß eska
PS: nachgedacht = Die Freistellung könnte aber auch darum nicht funktionieren, weil mab ja schon über die 6 Wochen hinaus ist. Das habe ich vergessen. Da fließt ja eh Krankengeld.
Grundsätzlich geht aber auch "Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruches".
[bearbeitet am 04.05.13 07:47]
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eska schrieb:
Lese ich gerne nach. § und Abschnitt ??? Urlaub zur Erholung - ist ja was ganz Neues ...
Sooo genau, daß es die Frage bantwortet, ist das da nicht zu lesen.
Der Urlaub ist abzugelten. Darum brauchen wir nicht streiten. Wie, muss man sehen.
Daß eine Freistellung während einer Krankmeldung nicht geht, mag wohl sein. Daß es ein AG trotzdem versucht, auch.
Darum habe ich geschrieben, daß man auf die Frist achten muss. Mab muss die Kündigung genau lesen. Wenn da ein Passus mit Freistellung und Abgeltung drin ist, muss man aufpassen.
Eine Freistellung passiert zwar immer unter Lohnfortzahlung (also auch finanzieller Ausgleich), ich weiß aber nicht sicher, ob da immer zwingend die Sozialabgaben dabei sind. Wer freigestellt ist, ist auch nicht unbedingt krankenversichert. Man muss sich trotzdem arbeitslos melden, soviel ich weiß.
Gruß eska
PS: nachgedacht = Die Freistellung könnte aber auch darum nicht funktionieren, weil mab ja schon über die 6 Wochen hinaus ist. Das habe ich vergessen. Da fließt ja eh Krankengeld.
Grundsätzlich geht aber auch "Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruches".
[bearbeitet am 04.05.13 07:47]
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Und wie verhält es sich wenn der MA über mehrere Jahre Krank ist? Verfällt der Urlaub zum 31.12? Hat derjenige Urlaubsansprüche erworben? Selbst wenn derjenige nicht einen Tag im Jahr gearbeitet hat?
MFG
Meitao
Gruß eska
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eska schrieb:
Komm :kissing_closed_eyes: - du weißt die Antwort selbst! Du willst uns nur testen!
Gruß eska
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Ja, dass gebe ich zu.
MFG
Meitao
Aber ehrlich, wie denkst du in diesem Fall? Und wie ist es in dem von dir beschriebenen? Ist das überhaupt realistisch? "Jahrelang krank"?
Gruß eska
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eska schrieb:
Ein das-"s" kannst du weglassen - DIESES weiß ich ganz genau :stuck_out_tongue_winking_eye: Bei dem Rest von meinem Geschreibsel bin ich nicht 100%ig sicher ...
Aber ehrlich, wie denkst du in diesem Fall? Und wie ist es in dem von dir beschriebenen? Ist das überhaupt realistisch? "Jahrelang krank"?
Gruß eska
Muss der Urlaub ausbezahlt werden! Denn wargenommen kann dieser nicht. Ebenso verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter verstirbt. Freistellen kann man diesen ja nun wirklich nicht mehr.
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht am Jahresende. Die Konstellation ist ähnlich. Auch bei ganzjähriger Krankheit, wird ein Urlaubsanspruch erworben. Das führt dazu, dass es zu einem enorm hohen Urlaubsanspruch kommen kann, wenn der MA Dauerkrank ist. Zugegeben, in unserer Branche wird man vorher gekündigt, weils günstiger ausfallen kann. Hiermit beschäftigt sich gerade der Europ-GH, ob ein durch Dauerkrankheit erworbener Urlaubsanspruch verfällt. Bisher ohne Ergebnis!
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Unter dem Gesichtspunkt, dass die Kündigung rechtens ist!
Muss der Urlaub ausbezahlt werden! Denn wargenommen kann dieser nicht. Ebenso verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter verstirbt. Freistellen kann man diesen ja nun wirklich nicht mehr.
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht am Jahresende. Die Konstellation ist ähnlich. Auch bei ganzjähriger Krankheit, wird ein Urlaubsanspruch erworben. Das führt dazu, dass es zu einem enorm hohen Urlaubsanspruch kommen kann, wenn der MA Dauerkrank ist. Zugegeben, in unserer Branche wird man vorher gekündigt, weils günstiger ausfallen kann. Hiermit beschäftigt sich gerade der Europ-GH, ob ein durch Dauerkrankheit erworbener Urlaubsanspruch verfällt. Bisher ohne Ergebnis!
MFG
Meitao
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rudibam schrieb:
Da gabs schon mal ein Urteil. Der AN hatte den Urlaub nicht bekommen.
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chipchap schrieb:
@eska
Bundesurlaubsgesetz lesen!
Urlaub ist zur ERHOLUNG da und kann deshalb nicht
während des Krankseins, also bei AU, via
Freistellung abgegolten werden!
Wer krank ist - hat keinen Urlaub - erholt sich nicht!!
Der AG wird hier den bisherigen U-Anspruch auszahlen müssen.
[bearbeitet am 03.05.13 19:49]
Die nun erfolgte Kündigung kam fristgerecht wie im Arbeitsvertrag geregelt.
Der Hintergrund ist eine Ablehnung des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Also rechtswirksam.
Der Betrieb ist ein Krankenhaus, zu einem schwedischen Konzern gehörig.
Eine Freistellung ist zu keiner Zeit erwähnt worden.
Es besteht ebenso noch ausstehender Urlaub vom letzten Jahr plus der diesjährige bis 31.05.2013.
Den Betriebsrat kann ich mir sparen, da er Pro Geschäftsführung agiert.
Wie kann ich eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs einschl. des Resturlaubs von 2012 am Besten erwirken?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mein Fall ist der, daß ich nun schon seit der zweiten Jahreshälfte dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben bin.
Die nun erfolgte Kündigung kam fristgerecht wie im Arbeitsvertrag geregelt.
Der Hintergrund ist eine Ablehnung des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Also rechtswirksam.
Der Betrieb ist ein Krankenhaus, zu einem schwedischen Konzern gehörig.
Eine Freistellung ist zu keiner Zeit erwähnt worden.
Es besteht ebenso noch ausstehender Urlaub vom letzten Jahr plus der diesjährige bis 31.05.2013.
Den Betriebsrat kann ich mir sparen, da er Pro Geschäftsführung agiert.
Wie kann ich eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs einschl. des Resturlaubs von 2012 am Besten erwirken?
Urlaub 2013: muss in der Zeit nach der Krankheit bis zum beendigen des Arbeitsverhältnisses gegeben werden
Am besten weiß es ein Ra für Arbeitsrecht
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Die Kündigung kam aus der aktuellen Krankschreibung heraus.
Es gab somit keine Gelegenheit den Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Weder der letztjährige noch der diesjährige Urlaub.?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Die Krankschreibung ist nahtlos vom letzten Jahr ins diesjährige passiert.
Die Kündigung kam aus der aktuellen Krankschreibung heraus.
Es gab somit keine Gelegenheit den Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Weder der letztjährige noch der diesjährige Urlaub.?
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AButcher schrieb:
Resturlaub gilt nur bis 31.12. - es sei den dein Arbeitgeber hat sich verweigert ihn dir zu geben. Ausnahme: vertraglich anders geregelt.
Urlaub 2013: muss in der Zeit nach der Krankheit bis zum beendigen des Arbeitsverhältnisses gegeben werden
Am besten weiß es ein Ra für Arbeitsrecht
LG....B.
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MarieClaire1307 schrieb:
Geh zum Arbeitsgericht hole Dir einen Termin bei einem Rechtspfleger und reiche Klage ein. Das kannst Du auch ohne Anwalt.
LG....B.
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