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Anonymer Teilnehmer
21.07.2015 19:14
Hallo an alle AG,
meine AN die bisher in Teilzeit gearbeitet hat, möchte ihre Stunden reduzieren aufgrund eines Studium beginns.
Wir konnten uns auf eine 400Euro Basis Stelle einigen jedoch nicht auf die wöchentlichen Stunden :angry:(
Wie viele Stunden müssen eure 400 Euro kräfte arbeiten mit 4 Jahren Berufserfahrung und einer Lymphdrainage Fortbildung?
Sind 10 Stunden pro Woche in NRW zuviel?

Danke für eure Hilfe im voraus.
LG
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Hallo an alle AG, meine AN die bisher in Teilzeit gearbeitet hat, möchte ihre Stunden reduzieren aufgrund eines Studium beginns. Wir konnten uns auf eine 400Euro Basis Stelle einigen jedoch nicht auf die wöchentlichen Stunden :angry:( Wie viele Stunden müssen eure 400 Euro kräfte arbeiten mit 4 Jahren Berufserfahrung und einer Lymphdrainage Fortbildung? Sind 10 Stunden pro Woche in NRW zuviel? Danke für eure Hilfe im voraus. LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo an alle AG,
meine AN die bisher in Teilzeit gearbeitet hat, möchte ihre Stunden reduzieren aufgrund eines Studium beginns.
Wir konnten uns auf eine 400Euro Basis Stelle einigen jedoch nicht auf die wöchentlichen Stunden :angry:(
Wie viele Stunden müssen eure 400 Euro kräfte arbeiten mit 4 Jahren Berufserfahrung und einer Lymphdrainage Fortbildung?
Sind 10 Stunden pro Woche in NRW zuviel?

Danke für eure Hilfe im voraus.
LG

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Gerry
21.07.2015 19:51
Was bekommt deine AN als Stundenlohn und wie viele Stunden gehen dann in die € 400,-??

Grüße...Gerry
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Was bekommt deine AN als Stundenlohn und wie viele Stunden gehen dann in die € 400,-?? Grüße...Gerry
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Anonymer Teilnehmer
22.07.2015 09:43
Danke für eure Komentare.
Sie darf leider nicht mehr als 400 Euro verdienen da sie bafög beantragen möchte für das Studium. Momentan bekommt sie pro Stunde 12Euro. Also sind 10 Stunden auf 400 Euro zu viel?
Man sollte bedenken dass wir noch einen 30 min. Takt haben. :grin:
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Danke für eure Komentare. Sie darf leider nicht mehr als 400 Euro verdienen da sie bafög beantragen möchte für das Studium. Momentan bekommt sie pro Stunde 12Euro. Also sind 10 Stunden auf 400 Euro zu viel? Man sollte bedenken dass wir noch einen 30 min. Takt haben. :grin:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke für eure Komentare.
Sie darf leider nicht mehr als 400 Euro verdienen da sie bafög beantragen möchte für das Studium. Momentan bekommt sie pro Stunde 12Euro. Also sind 10 Stunden auf 400 Euro zu viel?
Man sollte bedenken dass wir noch einen 30 min. Takt haben. :grin:

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therapeutin
22.07.2015 10:17
auf welchen Stundenumsatz kommt sie?

sie sollte schon das 3 fache einbringen was sie kostet... wenn man von ein Durchschnitt von 15€ für eine KG ausgeht und du in 30er Takt :point_up: arbeitest ,dann bringt sie gerade einmal 30€/h .
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auf welchen Stundenumsatz kommt sie? sie sollte schon das 3 fache einbringen was sie kostet... wenn man von ein Durchschnitt von 15€ für eine KG ausgeht und du in 30er Takt :point_up: arbeitest ,dann bringt sie gerade einmal 30€/h .
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therapeutin schrieb:

auf welchen Stundenumsatz kommt sie?

sie sollte schon das 3 fache einbringen was sie kostet... wenn man von ein Durchschnitt von 15€ für eine KG ausgeht und du in 30er Takt :point_up: arbeitest ,dann bringt sie gerade einmal 30€/h .

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Nora Weber
22.07.2015 10:21
Die Grundvergütung von 12,- Euro scheint ja auch trotz des 30-Minuten-Taktes möglich zu sein (18,- Euro bei 20-Minuten-Takt sind trotzdem attraktiver!).
Weshalb soll nun bei der Verkürzung der Arbeitszeit eine Vergütung von 9,24 Euro gerechtfertigt sein? Den leichten finanziellen Mehraufwand für den Arbeitgeber durch die höheren Sozialabgaben bei geringfügig Beschäftigten kann man da sicher nicht als Begründung herziehen.

Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden:
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.


Eine 1:1-Umrechnung des bisherigen 12-Euro-Stundenlohnes würde dann eine Arbeitszeit von 7 3/4 Wochenstunden bei 400,- Euro monatlich errechnen.

Ob aber der 30-Minuten-Takt als Ausrede für unwirtschaftliches Handeln gilt, das man dann auch auf den Arbeitnehmer abwälzen darf...? :unamused: :kissing_closed_eyes:

Gruß
Nora
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Die Grundvergütung von 12,- Euro scheint ja auch trotz des 30-Minuten-Taktes möglich zu sein (18,- Euro bei 20-Minuten-Takt sind trotzdem attraktiver!). Weshalb soll nun bei der Verkürzung der Arbeitszeit eine Vergütung von 9,24 Euro gerechtfertigt sein? Den leichten finanziellen Mehraufwand für den Arbeitgeber durch die höheren Sozialabgaben bei geringfügig Beschäftigten kann man da sicher nicht als Begründung herziehen. Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden: [zitat] Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.[/zitat] Eine 1:1-Umrechnung des bisherigen 12-Euro-Stundenlohnes würde dann eine Arbeitszeit von 7 3/4 Wochenstunden bei 400,- Euro monatlich errechnen. Ob aber der 30-Minuten-Takt als Ausrede für unwirtschaftliches Handeln gilt, das man dann auch auf den Arbeitnehmer abwälzen darf...? :unamused: :kissing_closed_eyes: Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Die Grundvergütung von 12,- Euro scheint ja auch trotz des 30-Minuten-Taktes möglich zu sein (18,- Euro bei 20-Minuten-Takt sind trotzdem attraktiver!).
Weshalb soll nun bei der Verkürzung der Arbeitszeit eine Vergütung von 9,24 Euro gerechtfertigt sein? Den leichten finanziellen Mehraufwand für den Arbeitgeber durch die höheren Sozialabgaben bei geringfügig Beschäftigten kann man da sicher nicht als Begründung herziehen.

Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden:
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.


Eine 1:1-Umrechnung des bisherigen 12-Euro-Stundenlohnes würde dann eine Arbeitszeit von 7 3/4 Wochenstunden bei 400,- Euro monatlich errechnen.

Ob aber der 30-Minuten-Takt als Ausrede für unwirtschaftliches Handeln gilt, das man dann auch auf den Arbeitnehmer abwälzen darf...? :unamused: :kissing_closed_eyes:

Gruß
Nora

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Wonderwoman
22.07.2015 11:37
Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21:
Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden:
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.


Gruß
Nora


Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast.
Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht.
Im gleichen § steht vorher nämlich:
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."

SO könnte man schießen, dass jeder TZ-AN gleiches Geld wie ein VZ-AN bekommen MUSS.
:point_up:
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[zitat]Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21: Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden: [zitat] Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.[/zitat] Gruß Nora[/zitat] Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht. Im gleichen § steht vorher nämlich: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen." SO könnte man schießen, dass jeder TZ-AN gleiches Geld wie ein VZ-AN bekommen MUSS. :point_up:
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Wonderwoman schrieb:

Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21:
Wie Chris12.73 bereits angedeutet hat: im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) unter §4 Absatz 1.2 ist zu finden:
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.


Gruß
Nora


Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast.
Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht.
Im gleichen § steht vorher nämlich:
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."

SO könnte man schießen, dass jeder TZ-AN gleiches Geld wie ein VZ-AN bekommen MUSS.
:point_up:

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McMiki
22.07.2015 13:41
Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!
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Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!
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McMiki schrieb:

Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!

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Wonderwoman
22.07.2015 17:28
McMiki schrieb am 22.7.15 13:41:
Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!


Und diese Antwort zeigt uns allen mal wieder, dass Du da noch viel weniger Ahnung von hast.
Ob man sich einen 30min-Takt leisten kann, zeigt insbesondere die Ausgabenseite. Und wenn PI mit dem erwirtschafteten Gewinn zufrieden ist, dann kann sie auch 30min-Takt machen.

Aber was der Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn und Brutto und Netto ist, dass weißt Du schon? :stuck_out_tongue_winking_eye:
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[zitat]McMiki schrieb am 22.7.15 13:41: Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!![/zitat] Und diese Antwort zeigt uns allen mal wieder, dass Du da noch viel weniger Ahnung von hast. Ob man sich einen 30min-Takt leisten kann, zeigt insbesondere die Ausgabenseite. Und wenn PI mit dem erwirtschafteten Gewinn zufrieden ist, dann kann sie auch 30min-Takt machen. Aber was der Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn und Brutto und Netto ist, dass weißt Du schon? :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:

McMiki schrieb am 22.7.15 13:41:
Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!


Und diese Antwort zeigt uns allen mal wieder, dass Du da noch viel weniger Ahnung von hast.
Ob man sich einen 30min-Takt leisten kann, zeigt insbesondere die Ausgabenseite. Und wenn PI mit dem erwirtschafteten Gewinn zufrieden ist, dann kann sie auch 30min-Takt machen.

Aber was der Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn und Brutto und Netto ist, dass weißt Du schon? :stuck_out_tongue_winking_eye:

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Leni C.
22.07.2015 19:03
McMiki schrieb am 22.7.15 13:41:
Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!


Das ist Blödsinn . Erstens kommt es auf die Art der Behandlungen ( HB , Neuro , PP ) an und da kann der Umsatz insgesamt sehr zufriedenstellend sein und auch beim 30er - Takt wesentlich höher liegen . Spreche aus Erfahrung , denn wir fahren einen solchen .
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[zitat]McMiki schrieb am 22.7.15 13:41: Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!![/zitat] Das ist Blödsinn . Erstens kommt es auf die Art der Behandlungen ( HB , Neuro , PP ) an und da kann der Umsatz insgesamt sehr zufriedenstellend sein und auch beim 30er - Takt wesentlich höher liegen . Spreche aus Erfahrung , denn wir fahren einen solchen .
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Leni C. schrieb:

McMiki schrieb am 22.7.15 13:41:
Der 30min Takt zeigt doch schon, dass da betriebswirtschaftlich einige Defizite bei dir vorhanden sind!!


Das ist Blödsinn . Erstens kommt es auf die Art der Behandlungen ( HB , Neuro , PP ) an und da kann der Umsatz insgesamt sehr zufriedenstellend sein und auch beim 30er - Takt wesentlich höher liegen . Spreche aus Erfahrung , denn wir fahren einen solchen .

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Nora Weber
22.07.2015 19:25
Wonderwoman schrieb am 22.7.15 11:37:
Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21:
[...]
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

[...]

Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht. Im gleichen § steht vorher nämlich:

"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."
[...]


Vielleicht sollte man aber die Gesetze auch richtig lesen und interpretieren - oder ansonsten dort nachlesen, wo diese Gesetztestexte juristisch interpretiert und erklärt werden:
Der erste, von Wonderwoman nachgetragene Satz im genannten §4 Abs. 1 TzBfG spricht von allgemeinen Benachteiligungen, die wegen des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung nicht ohne gute Gründe vorkommen dürfen - wie beispielsweise verschlechterte Aufstiegschancen, ungleiche Kündigungsfristen oder Weiterbildungsangebote.

Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08).

Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist mindestens die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen!

Gruß
Nora
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[zitat]Wonderwoman schrieb am 22.7.15 11:37: [zitat]Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21: [...] [zitat] Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.[/zitat] [...][/zitat] Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht. Im gleichen § steht vorher nämlich: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen." [...][/zitat] Vielleicht sollte man aber die Gesetze auch richtig lesen und interpretieren - oder ansonsten dort nachlesen, wo diese Gesetztestexte juristisch interpretiert und erklärt werden: Der erste, von Wonderwoman nachgetragene Satz im genannten §4 Abs. 1 TzBfG spricht von allgemeinen Benachteiligungen, die wegen des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung nicht ohne gute Gründe vorkommen dürfen - wie beispielsweise verschlechterte Aufstiegschancen, ungleiche Kündigungsfristen oder Weiterbildungsangebote. Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08). Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist [b]mindestens[/b] die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen! Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Wonderwoman schrieb am 22.7.15 11:37:
Nora Weber schrieb am 22.7.15 10:21:
[...]
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

[...]

Leute Leute Leute... glaube keine Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. Wenn hier schon aus Gesetzen zitiert wird, dann bitte vollständig und nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht. Im gleichen § steht vorher nämlich:

"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."
[...]


Vielleicht sollte man aber die Gesetze auch richtig lesen und interpretieren - oder ansonsten dort nachlesen, wo diese Gesetztestexte juristisch interpretiert und erklärt werden:
Der erste, von Wonderwoman nachgetragene Satz im genannten §4 Abs. 1 TzBfG spricht von allgemeinen Benachteiligungen, die wegen des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung nicht ohne gute Gründe vorkommen dürfen - wie beispielsweise verschlechterte Aufstiegschancen, ungleiche Kündigungsfristen oder Weiterbildungsangebote.

Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08).

Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist mindestens die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen!

Gruß
Nora

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Wonderwoman
22.07.2015 23:02
Nora Weber schrieb am 22.7.15 19:25:
[Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08).

Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist mindestens die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen!

Gruß
Nora


Ich habe mir das Urteil ansehen. Sorry, aber ich kann überhaupt nirgends herauslesen, dass pauschal der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Hier vielleicht, weil alle Kassiererinnen sind, die gleiche Voraussetzungen benötigen.
Jedoch passt dies im hiesigen Fall überhaupt nicht. Es wird ja nicht der Abschluss als Physio bezahlt, sondern u.a. ebenso die Fortbildungen und Kenntnisse. Es gibt eben keinen Pauschal-Physio.
Und genau deshalb kannst Du hier die § nicht willkürlich kürzen, weil dieser Abschnitt genau darauf abstellt.

Ich widerspreche Deiner Auslegung also vehement...
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[zitat]Nora Weber schrieb am 22.7.15 19:25: [Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08). Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist [b]mindestens[/b] die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen! Gruß Nora[/zitat] Ich habe mir das Urteil ansehen. Sorry, aber ich kann überhaupt nirgends herauslesen, dass pauschal der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Hier vielleicht, weil alle Kassiererinnen sind, die gleiche Voraussetzungen benötigen. Jedoch passt dies im hiesigen Fall überhaupt nicht. Es wird ja nicht der Abschluss als Physio bezahlt, sondern u.a. ebenso die Fortbildungen und Kenntnisse. Es gibt eben keinen Pauschal-Physio. Und genau deshalb kannst Du hier die § nicht willkürlich kürzen, weil dieser Abschnitt genau darauf abstellt. Ich widerspreche Deiner Auslegung also vehement...
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Wonderwoman schrieb:

Nora Weber schrieb am 22.7.15 19:25:
[Der von mir zitierte - und bewusst auch für diesen Zusammenhang darauf reduzierte - zweite Satz im §4 Abs. 1 TzBfG dagegen bezieht sich ausdrücklich auf das Gehalt und bietet hier eine weitergehende Einschränkung gegenüber dem ersten Satz des Absatzes, der die Gesamtheit des Beschäftigungsverhältnisses abdeckt (siehe z.B. Urteil BAG vom 18.3.2009 - 10AZR338/08).

Es gilt also tatsächlich, dass bei etwa gleicher Arbeit auch der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Noch genauer: es ist mindestens die gleiche finanzielle Leistung zu zahlen!

Gruß
Nora


Ich habe mir das Urteil ansehen. Sorry, aber ich kann überhaupt nirgends herauslesen, dass pauschal der gleiche Stundenlohn zu zahlen ist. Hier vielleicht, weil alle Kassiererinnen sind, die gleiche Voraussetzungen benötigen.
Jedoch passt dies im hiesigen Fall überhaupt nicht. Es wird ja nicht der Abschluss als Physio bezahlt, sondern u.a. ebenso die Fortbildungen und Kenntnisse. Es gibt eben keinen Pauschal-Physio.
Und genau deshalb kannst Du hier die § nicht willkürlich kürzen, weil dieser Abschnitt genau darauf abstellt.

Ich widerspreche Deiner Auslegung also vehement...

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Gerry schrieb:

Was bekommt deine AN als Stundenlohn und wie viele Stunden gehen dann in die € 400,-??

Grüße...Gerry

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Ramona Völlkopf
21.07.2015 19:52
9, 30 ??!!??!!
Ausbeuter
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9, 30 ??!!??!! Ausbeuter
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Ramona Völlkopf schrieb:

9, 30 ??!!??!!
Ausbeuter

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susanne54
21.07.2015 20:41
Also, ich arbeite 7 Stunden für 450,-. Hab allerdings schon 17 Jahre Berufserfahrung und außer MLD noch PNF und Bobath für Kinder und Erwachsene. Stundenlohn ist bei mir 14,50.
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• virgornus
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Also, ich arbeite 7 Stunden für 450,-. Hab allerdings schon 17 Jahre Berufserfahrung und außer MLD noch PNF und Bobath für Kinder und Erwachsene. Stundenlohn ist bei mir 14,50.
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Esra Luise
21.07.2015 22:22
ihr hattet doch vorher auch ein stundensatz dann rechne doch einfach um
vielleicht zahlst du ihr 0,10 € weniger weil du jetzt ja mehr lohnnebenlosten hast

wieviel stunden hatte sie denn jetzt bei welchem gehalt ?
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ihr hattet doch vorher auch ein stundensatz dann rechne doch einfach um vielleicht zahlst du ihr 0,10 € weniger weil du jetzt ja mehr lohnnebenlosten hast wieviel stunden hatte sie denn jetzt bei welchem gehalt ?
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Esra Luise schrieb:

ihr hattet doch vorher auch ein stundensatz dann rechne doch einfach um
vielleicht zahlst du ihr 0,10 € weniger weil du jetzt ja mehr lohnnebenlosten hast

wieviel stunden hatte sie denn jetzt bei welchem gehalt ?

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Chris12.73
22.07.2015 07:14
Das Gehalt wird in diesem Fall wohl kaum verhandelbar sein, da ja nun mal der Antidiskrimierungesgrundsatz des TzBfG gilt - und die AN bei dir ja bereits beschäftigt ist. Dass eine sog. geringfügige Beschäftigung nebenkostenreicher ist als eine soz-pflichtige Beschäftigung, ist so vom Gesetzgeber gewollt, um eine Aufspltterung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungen unattraktiv zu machen.

Warum beschäftigst du sie nicht für mindestens 451,- ? --> Werkstudentenvertrag.
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Das Gehalt wird in diesem Fall wohl kaum verhandelbar sein, da ja nun mal der Antidiskrimierungesgrundsatz des TzBfG gilt - und die AN bei dir ja bereits beschäftigt ist. Dass eine sog. geringfügige Beschäftigung nebenkostenreicher ist als eine soz-pflichtige Beschäftigung, ist so vom Gesetzgeber gewollt, um eine Aufspltterung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungen unattraktiv zu machen. Warum beschäftigst du sie nicht für mindestens 451,- ? --> Werkstudentenvertrag.
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Chris12.73 schrieb:

Das Gehalt wird in diesem Fall wohl kaum verhandelbar sein, da ja nun mal der Antidiskrimierungesgrundsatz des TzBfG gilt - und die AN bei dir ja bereits beschäftigt ist. Dass eine sog. geringfügige Beschäftigung nebenkostenreicher ist als eine soz-pflichtige Beschäftigung, ist so vom Gesetzgeber gewollt, um eine Aufspltterung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungen unattraktiv zu machen.

Warum beschäftigst du sie nicht für mindestens 451,- ? --> Werkstudentenvertrag.

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Esra Luise
22.07.2015 20:35
also ich denke wenn sie vorher 12 hatte warum soll sie jetzt nicht auch 12 bekommen ?
also müßte sie 7,75 Std arbeiten pro woche um 400 im monat zu bekommen
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also ich denke wenn sie vorher 12 hatte warum soll sie jetzt nicht auch 12 bekommen ? also müßte sie 7,75 Std arbeiten pro woche um 400 im monat zu bekommen
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Esra Luise schrieb:

also ich denke wenn sie vorher 12 hatte warum soll sie jetzt nicht auch 12 bekommen ?
also müßte sie 7,75 Std arbeiten pro woche um 400 im monat zu bekommen

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Wonderwoman
22.07.2015 23:04
Es herrscht Vertragsfreiheit. Wenn der potentielle AN damit nicht zufrieden ist und der AG nicht mehr zahlen will, dann gibt es kein Arbeitsverhältnis.
So einfach ist das.
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Wonderwoman schrieb:

Es herrscht Vertragsfreiheit. Wenn der potentielle AN damit nicht zufrieden ist und der AG nicht mehr zahlen will, dann gibt es kein Arbeitsverhältnis.
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susanne54 schrieb:

Also, ich arbeite 7 Stunden für 450,-. Hab allerdings schon 17 Jahre Berufserfahrung und außer MLD noch PNF und Bobath für Kinder und Erwachsene. Stundenlohn ist bei mir 14,50.

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McMiki
21.07.2015 22:19
Also für 450€ würde ich maximal 7std arbeiten! Für 400€ maximal 6std.
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Also für 450€ würde ich maximal 7std arbeiten! Für 400€ maximal 6std.
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McMiki schrieb:

Also für 450€ würde ich maximal 7std arbeiten! Für 400€ maximal 6std.



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