Wir sind ein fröhliches,
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
oder einen Physiotherapeuten in
Vollzeit oder
Teilzeit.
Was bieten wir?
- ein motiviertes Team, das gerne
zusammenarbeitet
- helle Behandlungsräume
- Rezeption ist an allen Vor- und
Nachmittagen in der Praxis
- Überdurchschnittliches Gehalt
- Fortbildungstage und
Fortbildungszuschüsse
- Parkplätze und Bushaltestelle
direkt vor unserer Praxis
Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
...
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holger302 schrieb:
Ich hoffe Du bist kein Steuerberaterdisappointed_relieved
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Was besagt eigentlich die 1% Regelung?
Was meinst Du? Zuzahlungsbefreiung? Nutzung des PKW? Prozentualer Anteil der Sonnentage in Norddeutschland?
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pt ani schrieb:
Ca. 1% Der Forumsbeiträge könnten sorgfältiger formuliert werden joy
Was meinst Du? Zuzahlungsbefreiung? Nutzung des PKW? Prozentualer Anteil der Sonnentage in Norddeutschland?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Dann nutze Google, dann findest du alles dazu. Wir sind hier nicht in ein steuerforum. 🙄
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ach, helfe mir doch bitte.
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Geronimo schrieb:
Ganz einfach, 1 von 100 AT bekommen keine zufriedenstellende Antwort.
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Sarah Gerbert schrieb:
@Anonymer Teilnehmer ich hab mir grad die Mühe gemacht und hab, wie Lars empfohlen hat, mal gegoogelt. Alles, was es dazu zu wissen gibt, erfährt man locker in 2 min.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Geronimo Ich dachte eher: 99% bekommt keine zufriedenstellende Antwort?
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Geronimo schrieb:
...so wäre es richtiger....
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massu schrieb:
@Geronimo 😂
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Nutzung des PKW's.
Mit, kannst du fast alle Kosten gelten machen...
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1 % des Listenpreises (0,25 % bei E-Fahrzeugen) musst Du monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (bei einem Auto mit einem Listenpreis von 20.000 € sind das z.B. 2400 € im Jahr).
Dies gilt, wenn die private Nutzung Deines Autos nicht höher als 50 % ist und Du kein Fahrtenbuch führst.
LG A. Korn
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Körnchen schrieb:
Grober Unfug!
1 % des Listenpreises (0,25 % bei E-Fahrzeugen) musst Du monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (bei einem Auto mit einem Listenpreis von 20.000 € sind das z.B. 2400 € im Jahr).
Dies gilt, wenn die private Nutzung Deines Autos nicht höher als 50 % ist und Du kein Fahrtenbuch führst.
LG A. Korn
Mit, kannst du fast alle Kosten gelten machen...
Das kommt davon, wenn man nicht googlet, sondern einfach irgend etwas schreibt ohne Ahnung zu haben. Deine Aussage ist absolut Unsinn!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
wolf-oliver58 schrieb am 12.05.2023 10:53 Uhr:Es bedeutet,daß du 1% aller deiner Kosten für PKW steuerlich absetzen kannst, ohne Fahrtenbuch zu schreiben. @wolf-oliver58 thumbsdown
Mit, kannst du fast alle Kosten gelten machen...
Das kommt davon, wenn man nicht googlet, sondern einfach irgend etwas schreibt ohne Ahnung zu haben. Deine Aussage ist absolut Unsinn!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Körnchen Hmm, auch nicht vollständig richtig bzw., viel zu vereinfacht dargestellt.
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Körnchen schrieb:
Ich bin auch kein Steuerberater. Wenn Du es besser erklären kannst, nur zu....face_with_rolling_eyes
Bei uns in Deutschland ist das wohl so....-Bruttolistenpreis wäre wohl richtiger .
Professorchen weiß es natürlich wieder mal besser clap
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Michael Woelky schrieb:
Deine Darstellung /Erklärung ist völlig ausreichend sowie verständlich.
Bei uns in Deutschland ist das wohl so....-Bruttolistenpreis wäre wohl richtiger .
Professorchen weiß es natürlich wieder mal besser clap
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wolf-oliver58 schrieb:
Es bedeutet,daß du 1% aller deiner Kosten für PKW steuerlich absetzen kannst, ohne Fahrtenbuch zu schreiben.
Mit, kannst du fast alle Kosten gelten machen...
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MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
Darum eben bei Google reinschauern oder mit deinem Steuerberater alles klären
MfG
JürgenK ;)
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs bringt dem Arbeitnehmer Vorteile gegenüber Kollegen, die keinen Dienstwagen zur Verfügung haben. Um diesen “geldwerten Vorteil” auszugleichen, muss ein auch privat genutzter Dienstwagen mit 1 % des Listenpreises versteuert werden. Daher wird die 1 % Regelung auch “Listenpreismethode” genannt.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann die 1 %-Regelung Anwendung findet, wie sie berechnet wird und welche Ausnahmen und Alternativen es gibt.
Anwendung der 1 % Regelung
Auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers wird 1 % des Neuwagen-Listenpreises* aufgeschlagen. Dazu kommen 0,03 % des Listenpreises für jeden zur Arbeitsstätte gefahrenen Kilometer.
*Der Neuwagen-Listenpreis enthält auch Sonderausstattungen wie beispielsweise Navigationssystem und Diebstahlsicherung, wenn sie bereits bei Anschaffung des Neuwagens installiert sind. Wird eine Sonderausstattung nachträglich eingebaut, ist sie für die Berechnung nicht relevant.
1 % Regelung bei Elektroautos
Für Elektroautos gelten andere Regeln als für Benziner oder Diesel. Diese werden nicht mit 1 % besteuert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Besteuerung von 0,25 % des Listenpreises.
1 % Regelung bei Importfahrzeugen
Wurde das Firmenfahrzeug aus dem Ausland importiert und liegt kein inländischer Listenpreis vor, wird dieser in Anlehnung an den Bruttopreis des importierenden Händlers geschätzt.
Beispielrechnung mit der 1 % Regelung
Der Neuwagen kostet € 30.000. Die werksseitig eingebaute Sonderausstattung (Navi) kostet € 800. Demnach werden € 308 (1 % von € 30.800) auf das Bruttogehalt von beispielsweise € 4.000 des Mitarbeiters aufgeschlagen. Dazu kommen die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei einer Fahrtstrecke von 20 km heißt das : 20 km x 0,03 % (von € 30.800) = € 184,80 auf das Bruttogehalt. Der gesamte Aufschlag (geldwerter Vorteil) beträgt also € 492,80, so dass das zu versteuernde Einkommen € 4.492,80 beträgt.
Zusammengefasst:
Listenpreis Neuwagen: €30.000
Sonderausstattung: €800
Grundlage für die Berechnung: €30.800
1% von €30.800 = €308
Kilometer zur Arbeitsstätte (20 km) * 0.03 % = €184,80
Bruttogehalt (monatlich) (ohne 1 %): €4.000
Gesamter Aufschlag: €4.000 (Bruttogehalt) + €308 (1 %) + €184,80 (Kilometer)
Zu versteuerndes Einkommen: €4.492,80
Ausnahmen und Pauschalierung der 1 % Regelung
Fährt ein Arbeitnehmer nachweisbar an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte, gilt eine Besteuerung von 0,002 % des Listenpreises pro privat gefahrenem Kilometer.
Auch kann der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch den Dienstwagen erhält, pauschal versteuert werden. Das heißt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert werden dürfen. Der geldwerte Vorteil errechnet sich durch die 1 % des Neuwagen-Listenpreises plus den Betrag für die gefahrenen Kilometer und der Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte (km x 0,03 % x Anzahl der Fahrten). Dieser Betrag kann mit 15 % pauschal versteuert werden.
Eine Ausnahme für die 1 % Regelung kann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer völlig auf private Fahrten mit dem Dienstwagen verzichtet. Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch dient hier als Nachweis für das Finanzamt.
Kann der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit (z. B. Arm- oder Beinbruch) das Firmenfahrzeug vorübergehend nicht nutzen, darf die 1 % Regelung pausiert werden.
Ein neues richterliches Urteil besagt, dass sowohl die 1 % Regelung als auch die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs wegfallen, wenn ein dem Dienstwagen gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht.
Alternative zur 1 % Regelung
Im Prinzip ist die 1 % Regelung einfach und zeitsparend anzuwenden. Eine Alternative zur 1 % Regelung ist das herkömmliche Fahrtenbuch. In das Fahrtenbuch muss jede Dienstfahrt exakt eingetragen werden: Datum der Fahrt, Abfahrts- und Ankunftsort, Fahrzeugführer, Zweck der Fahrt sowie Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt. Zudem hat das Fahrtenbuch Spalten für Tanknachweise und Inspektionen. Bei privaten Fahrten müssen lediglich die gefahrenen Kilometer dokumentiert werden.
Fazit: Je günstiger der Dienstwagen und je kürzer der Arbeitsweg, desto geringer fallen die Steuern bei der 1 % Regelung aus. Bei einem Gebrauchtwagen wird die 1 % Regelung auf den Neuwagen-Listenpreis angewendet, unabhängig von Alter und Kilometerstand des Fahrzeugs. Wird der Dienstwagen rein geschäftlich genutzt und hat der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil, empfiehlt sich das Führen eines (digitalen) Fahrtenbuchs, um die 1 % Regelung zu vermeiden.
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Geronimo schrieb:
...ist eigentlich ganz einfach...
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs bringt dem Arbeitnehmer Vorteile gegenüber Kollegen, die keinen Dienstwagen zur Verfügung haben. Um diesen “geldwerten Vorteil” auszugleichen, muss ein auch privat genutzter Dienstwagen mit 1 % des Listenpreises versteuert werden. Daher wird die 1 % Regelung auch “Listenpreismethode” genannt.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann die 1 %-Regelung Anwendung findet, wie sie berechnet wird und welche Ausnahmen und Alternativen es gibt.
Anwendung der 1 % Regelung
Auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers wird 1 % des Neuwagen-Listenpreises* aufgeschlagen. Dazu kommen 0,03 % des Listenpreises für jeden zur Arbeitsstätte gefahrenen Kilometer.
*Der Neuwagen-Listenpreis enthält auch Sonderausstattungen wie beispielsweise Navigationssystem und Diebstahlsicherung, wenn sie bereits bei Anschaffung des Neuwagens installiert sind. Wird eine Sonderausstattung nachträglich eingebaut, ist sie für die Berechnung nicht relevant.
1 % Regelung bei Elektroautos
Für Elektroautos gelten andere Regeln als für Benziner oder Diesel. Diese werden nicht mit 1 % besteuert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Besteuerung von 0,25 % des Listenpreises.
1 % Regelung bei Importfahrzeugen
Wurde das Firmenfahrzeug aus dem Ausland importiert und liegt kein inländischer Listenpreis vor, wird dieser in Anlehnung an den Bruttopreis des importierenden Händlers geschätzt.
Beispielrechnung mit der 1 % Regelung
Der Neuwagen kostet € 30.000. Die werksseitig eingebaute Sonderausstattung (Navi) kostet € 800. Demnach werden € 308 (1 % von € 30.800) auf das Bruttogehalt von beispielsweise € 4.000 des Mitarbeiters aufgeschlagen. Dazu kommen die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei einer Fahrtstrecke von 20 km heißt das : 20 km x 0,03 % (von € 30.800) = € 184,80 auf das Bruttogehalt. Der gesamte Aufschlag (geldwerter Vorteil) beträgt also € 492,80, so dass das zu versteuernde Einkommen € 4.492,80 beträgt.
Zusammengefasst:
Listenpreis Neuwagen: €30.000
Sonderausstattung: €800
Grundlage für die Berechnung: €30.800
1% von €30.800 = €308
Kilometer zur Arbeitsstätte (20 km) * 0.03 % = €184,80
Bruttogehalt (monatlich) (ohne 1 %): €4.000
Gesamter Aufschlag: €4.000 (Bruttogehalt) + €308 (1 %) + €184,80 (Kilometer)
Zu versteuerndes Einkommen: €4.492,80
Ausnahmen und Pauschalierung der 1 % Regelung
Fährt ein Arbeitnehmer nachweisbar an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte, gilt eine Besteuerung von 0,002 % des Listenpreises pro privat gefahrenem Kilometer.
Auch kann der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch den Dienstwagen erhält, pauschal versteuert werden. Das heißt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert werden dürfen. Der geldwerte Vorteil errechnet sich durch die 1 % des Neuwagen-Listenpreises plus den Betrag für die gefahrenen Kilometer und der Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte (km x 0,03 % x Anzahl der Fahrten). Dieser Betrag kann mit 15 % pauschal versteuert werden.
Eine Ausnahme für die 1 % Regelung kann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer völlig auf private Fahrten mit dem Dienstwagen verzichtet. Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch dient hier als Nachweis für das Finanzamt.
Kann der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit (z. B. Arm- oder Beinbruch) das Firmenfahrzeug vorübergehend nicht nutzen, darf die 1 % Regelung pausiert werden.
Ein neues richterliches Urteil besagt, dass sowohl die 1 % Regelung als auch die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs wegfallen, wenn ein dem Dienstwagen gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht.
Alternative zur 1 % Regelung
Im Prinzip ist die 1 % Regelung einfach und zeitsparend anzuwenden. Eine Alternative zur 1 % Regelung ist das herkömmliche Fahrtenbuch. In das Fahrtenbuch muss jede Dienstfahrt exakt eingetragen werden: Datum der Fahrt, Abfahrts- und Ankunftsort, Fahrzeugführer, Zweck der Fahrt sowie Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt. Zudem hat das Fahrtenbuch Spalten für Tanknachweise und Inspektionen. Bei privaten Fahrten müssen lediglich die gefahrenen Kilometer dokumentiert werden.
Fazit: Je günstiger der Dienstwagen und je kürzer der Arbeitsweg, desto geringer fallen die Steuern bei der 1 % Regelung aus. Bei einem Gebrauchtwagen wird die 1 % Regelung auf den Neuwagen-Listenpreis angewendet, unabhängig von Alter und Kilometerstand des Fahrzeugs. Wird der Dienstwagen rein geschäftlich genutzt und hat der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil, empfiehlt sich das Führen eines (digitalen) Fahrtenbuchs, um die 1 % Regelung zu vermeiden.
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holger302 schrieb:
@Geronimo WARUM HAST DU DAS GETAAAAN?grimacing
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Scheint ja doch komplizierter als gedacht.
BTW: schon gegoogelt?
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massu schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Lieber AT, wir sind halt auch nur Therapeuten, die die 1% Regel nicht beherrschen, dafür haben wir als PIs unsere Steuerberater 😃
BTW: schon gegoogelt?
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