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Habe eine VO hier liegen, vom 11. 04. 13. Jetzt reichte mir die Patientin ihre Zuzahlungsbefreiung ein, aber mit Datum vom 15.04.
Wie funktioniert das mit der o. g. VO? Zuzahlungsfrei? Anteilig bezahlen lassen, oder komplett?
Wäre nett, wenn mir schnell jemand auf die Sprünge helfen könnte...
Danke!
LG, Melanie
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melanie595 schrieb:
Hallo zusammen!
Habe eine VO hier liegen, vom 11. 04. 13. Jetzt reichte mir die Patientin ihre Zuzahlungsbefreiung ein, aber mit Datum vom 15.04.
Wie funktioniert das mit der o. g. VO? Zuzahlungsfrei? Anteilig bezahlen lassen, oder komplett?
Wäre nett, wenn mir schnell jemand auf die Sprünge helfen könnte...
Danke!
LG, Melanie
Gruß
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ab behandlungsdatum 15.4. fällt keine ZZ mehr an..
patienten von mir haben in solchen fällen die geleisteten ZZ problemlos von der KK erstattet bekommen- hinweis an patientin, das das möglich ist..
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saloia schrieb:
alle behandlungen bis datum der ZZ-befreiung sind ZZ-pflichtig, die blattgebühr ist (m.W.) voll anzurechnen, weil zum zeitpunkt der ausstellung noch nicht befreit
ab behandlungsdatum 15.4. fällt keine ZZ mehr an..
patienten von mir haben in solchen fällen die geleisteten ZZ problemlos von der KK erstattet bekommen- hinweis an patientin, das das möglich ist..
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TDB schrieb:
1. Termin nach dem 15.04.13 komplett frei.
Gruß
Ausstellungsdatum der Befreiung oder Gültigkeit der Befreiung ?
Wenn die Pat. dies jetzt vorlegte, dann lag fast zwangsläufig die Gültigkeit der Zuzahlungsbefreiung vorher vor. Denn auf Grund welcher Konstellation sollte die Kasse die Befreiung sonst auch ausgestellt haben- die Patientin hat ganz offensichtlich ihre erforderliche Zuzahlung längst geleistet. ( Und die Kassen stellen schließlich nicht unbedingt umsonst ausdrücklich falsche Befreiungen aus, denn oft liegt das Gültigkeitsdatum der Befreiung bereits vor.
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Rezeptgebühr 10,00 € fällig, behandlungstermine nach dem 15.04 frei. Pat. drauf hinweisen, sich das Geld von der Kasse erstatten zu lassen! Fertig!
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Andreas216 schrieb:
Das beantwortet die Frage des Fragestellers aber nicht!
Rezeptgebühr 10,00 € fällig, behandlungstermine nach dem 15.04 frei. Pat. drauf hinweisen, sich das Geld von der Kasse erstatten zu lassen! Fertig!
Das war gestern. Klassischerweise per Post am Freitag von der Kasse abgesandt.
Und selbst wenn es die Patientin am gestrigen Montag abgeholt hatte, lag der Befreiungstatbestand bereits vor ( zumindest ist das sehr wahrscheinlich ).
Wenn also mitunter die Gültigkeit tatsächlich lediglich unrichtig quittiert wurde, würde es auf die Fragestellung nicht ankommen, denn die Sachverhalte stünden nicht im Raume. Zumindest kann das von melanie56 zusammen mit der Pat. geprüft werden. Die vorige von mir beschriebene Handhabung ist durchaus üblich und wird wegen des dann zusätzlichen Aufwandes unter den Tisch gefegt ( Kassenziel somit elegant erreicht, mitunter ohne das es Pat./ Therapeut überhaupt mitbekommt ).
[bearbeitet am 16.04.13 14:27]
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webpt schrieb:
...Zuzahlungsbefreiung ein, aber mit Datum vom 15.04. ...
Das war gestern. Klassischerweise per Post am Freitag von der Kasse abgesandt.
Und selbst wenn es die Patientin am gestrigen Montag abgeholt hatte, lag der Befreiungstatbestand bereits vor ( zumindest ist das sehr wahrscheinlich ).
Wenn also mitunter die Gültigkeit tatsächlich lediglich unrichtig quittiert wurde, würde es auf die Fragestellung nicht ankommen, denn die Sachverhalte stünden nicht im Raume. Zumindest kann das von melanie56 zusammen mit der Pat. geprüft werden. Die vorige von mir beschriebene Handhabung ist durchaus üblich und wird wegen des dann zusätzlichen Aufwandes unter den Tisch gefegt ( Kassenziel somit elegant erreicht, mitunter ohne das es Pat./ Therapeut überhaupt mitbekommt ).
[bearbeitet am 16.04.13 14:27]
Warum sollten wir den Patienten auf so etwas hinweisen? Und wieso dieser fordernde Hinweis >erstatten zu lassen
Die Verordnungsblattgebühr fällt in den Zeitraum in welchem der Versicherte eben noch zuzahlungspflichtig ist, fertig!
Grüße...Gerry
P.S. Was der Patient mit seiner Zuzahlungsquittung macht, welche er bekommt wenn er eine möchte, ist mir absolut gleichgültig.
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Gerry schrieb:
...Pat. drauf hinweisen, sich das Geld von der Kasse erstatten zu lassen...
Warum sollten wir den Patienten auf so etwas hinweisen? Und wieso dieser fordernde Hinweis >erstatten zu lassen
Die Verordnungsblattgebühr fällt in den Zeitraum in welchem der Versicherte eben noch zuzahlungspflichtig ist, fertig!
Grüße...Gerry
P.S. Was der Patient mit seiner Zuzahlungsquittung macht, welche er bekommt wenn er eine möchte, ist mir absolut gleichgültig.
Und der Tipp mit der Rückerstattung durch die Kasse bezog sich auf den Fakt, welchen wir oft haben, dass Pat. diskutieren....
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Andreas216 schrieb:
Ist das nicht auch ein bissel "Kundenpflege"?
Und der Tipp mit der Rückerstattung durch die Kasse bezog sich auf den Fakt, welchen wir oft haben, dass Pat. diskutieren....
LG
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melanie595 schrieb:
Danke euch schon mal für die Antworten. Hätte es genau so gemacht, wie saloia und Andreas216 auch schreiben, war mir nur sehr unsicher, hatte das tatsächlich noch nie so!
LG
[bearbeitet am 16.04.13 17:59]
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SGBV schrieb:
Würde ich nicht machen. Da die pauschale Verordnungsgebühr (z.B. nach § 6 Abs. 6 letzter Satz RV VdeK am ersten Behandlungstag einzuziehen ist) und an diesem schon die Befreiung vorliegt, warum sollte man die Gebühr kassieren????? Bestünde eine Pflicht des Patienten, diese zu leisten hätte er keinen Anspruch auf Erstattung gegenüber der KK. Diejenigen hier, die von diesem Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse ausgehen, sind doch demnach auch der Meinung, dass keine Zuzahlungspflicht vorliegt. Also warum kassieren. Wenn die Befreiung am ersten Behandlungstag gilt, dann natürlich auch für die pauschale Gebühr. Der Arzt kann doch nur ankreuzen, was ihm am Tag der Vo-Ausstellung bekannt war. Und selbstverständlich kann sich das vor Behandlungsbeginn - in jede Richtung - noch ändern. Deshalb überprüfen wir ja die Zuzahlungsbefreiungen noch einmal, wenn wir mit der Therapie beginnen.
[bearbeitet am 16.04.13 17:59]
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melanie595 schrieb:
Da hast du recht, wenn es so wäre, würde ich das auch so handhaben. Aber ich habe einen Termin eben schon erledigt, bevor die Befreiung da war, das war ja genau mein Problem! :wink:
Befreiung gilt für 2013 oder gilt ab 15.04.2013...
danach würde ich dann entsprechend handeln...denn der Pati hat ja die Unterlagen schon bestimmt einige Zeit vorher eingereicht und wenn dann die Befreiung kommt hatte er ja schon seinen Beitrag voll geleistet gehabt.
Hatte nach jetzt über 45 Jahren noch nie Probleme damit!!
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
[bearbeitet am 17.04.13 13:20]
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JürgenK schrieb:
:tired_face: Was steht denn nun auf dem Befreiungskärtchen?
Befreiung gilt für 2013 oder gilt ab 15.04.2013...
danach würde ich dann entsprechend handeln...denn der Pati hat ja die Unterlagen schon bestimmt einige Zeit vorher eingereicht und wenn dann die Befreiung kommt hatte er ja schon seinen Beitrag voll geleistet gehabt.
Hatte nach jetzt über 45 Jahren noch nie Probleme damit!!
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
[bearbeitet am 17.04.13 13:20]
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SGBV schrieb:
Wann sie da war, spielt keine Rolle, sondern ab wann sie gilt. Wenn das Gültigkeitsdatum vor/an dem ersten Behandlungstag liegt, gilt der Patient als befreit. Wann er die Karte vorzeigen kann, ist doch letztlich unerheblich. Kann er am ersten Tag nichts vorweisen, sind wir natürlich berechtigt zu kassieren. Und wer kassiert hat, kann den Patienten natürlich zur Rückabwicklung an die Kasse verweisen (was ich auch nicht täte). Wenn aber noch gar nichts bezahlt wurde und der Patient nachweislich befreit ist, warum soll er die pauschale Gebühr noch entrichten?
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morpheus-06 schrieb:
wenn er befreit ist hat er seine 2/1 % geleistet und die ganze Behandlungsserie wird frei. Sonst müsste der Pat. mit der Quittung über die anteilige Gebühr wieder zur Kassen wegen der Rückerstattung.
Nach Aussage von MDK : liegt eine Befreiung vor, es ist von keiner Bedeutung, wann die VO ausgestellt worden ist, vor oder nach dem Datum was auf dem Befreiungskärtchen zu sehen ist.
Dies ist nur das Ausstellungsdatum.
Auf der Verordnung Kreuzchen auf "befreit" ändern, hinten Vermerk " Befreiungskarte lag vor" - fertig!
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Heiland schrieb:
Das sehe ich genau wie Morpheus-06 schreibt. Wenn der Patient sein jährlichen Betrag schon abbezahlt hat - wieso soll er nochmal zahlen und dann zur Krankenkasse rennen um das Geld erstattet zu bekommen? Logisch ist das keineswegs. Und hinzu ein unnötiger bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten.
Nach Aussage von MDK : liegt eine Befreiung vor, es ist von keiner Bedeutung, wann die VO ausgestellt worden ist, vor oder nach dem Datum was auf dem Befreiungskärtchen zu sehen ist.
Dies ist nur das Ausstellungsdatum.
Auf der Verordnung Kreuzchen auf "befreit" ändern, hinten Vermerk " Befreiungskarte lag vor" - fertig!
So wie von dir dargestellt kann es folgerichtig eigentlich fast garnicht anders sein, dass die Pat. genau am Montag bei der Kasse eingezahlt hatte, genau danach am Dienstag bei dir war, genau um nun nochmal zur Kasse zu müssen bzw. es dorthin zu senden damit sie die VO- Gebühr+ Zuzahlung der ersten Behandlung erstattet erhält. Das halte ich für ausserordentlich unwahrscheinlich, auch wenn es sicherlich möglich ist.
Ich denke mal, dass die Gültigkeit der Befreiung von der Kasse falsch ausgestellt wurde oder ohnehin längst vorlag. In ein oder zwei Jahren oder gleich bei der entsprechenden Abrechnung würde dir dann die vereinnahmte VO- Gebühr+ Zuzahlung der ersten Behandlung abgezogen werden. Zum Nachweis benötigst du spätestens dann die Kopie der Befreiungskarte.
Insgeheim denke ich weiterhin, dass dir ( auch einigen anderen hier im Beitrag ) die Abrechnungsmodalitäten nicht im Detail bekannt sind, denn das die Kassen Befreiungen falsch ausstellen und später präsentieren: Pat. war befreit, ist nicht lediglich in Berlin ein schöner PI- aufs Kreuz- Leger. Also völlig unabhängig ob das scheinbar nicht dein Problem sei- denn es ist immer das Thema des PI, ihm wird es schließlich später einfach abgezogen ( nicht einmal das ist vielen bekannt - genau bei diesem Thema nämlich ).
Entweder ist die Befreiung nicht richtig ausgestellt oder irgendetwas anderes stimmt nicht bzw. fehlen Informationen- egal wie, es ist von A bis Z nicht stimmig bzw. ist der Vorgang nicht wirklich klärbar.
[bearbeitet am 17.04.13 01:25]
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webpt schrieb:
Wie du siehst kommen wir nicht weiter ohne das du das Datum der Gültigkeit verrätst.
So wie von dir dargestellt kann es folgerichtig eigentlich fast garnicht anders sein, dass die Pat. genau am Montag bei der Kasse eingezahlt hatte, genau danach am Dienstag bei dir war, genau um nun nochmal zur Kasse zu müssen bzw. es dorthin zu senden damit sie die VO- Gebühr+ Zuzahlung der ersten Behandlung erstattet erhält. Das halte ich für ausserordentlich unwahrscheinlich, auch wenn es sicherlich möglich ist.
Ich denke mal, dass die Gültigkeit der Befreiung von der Kasse falsch ausgestellt wurde oder ohnehin längst vorlag. In ein oder zwei Jahren oder gleich bei der entsprechenden Abrechnung würde dir dann die vereinnahmte VO- Gebühr+ Zuzahlung der ersten Behandlung abgezogen werden. Zum Nachweis benötigst du spätestens dann die Kopie der Befreiungskarte.
Insgeheim denke ich weiterhin, dass dir ( auch einigen anderen hier im Beitrag ) die Abrechnungsmodalitäten nicht im Detail bekannt sind, denn das die Kassen Befreiungen falsch ausstellen und später präsentieren: Pat. war befreit, ist nicht lediglich in Berlin ein schöner PI- aufs Kreuz- Leger. Also völlig unabhängig ob das scheinbar nicht dein Problem sei- denn es ist immer das Thema des PI, ihm wird es schließlich später einfach abgezogen ( nicht einmal das ist vielen bekannt - genau bei diesem Thema nämlich ).
Entweder ist die Befreiung nicht richtig ausgestellt oder irgendetwas anderes stimmt nicht bzw. fehlen Informationen- egal wie, es ist von A bis Z nicht stimmig bzw. ist der Vorgang nicht wirklich klärbar.
[bearbeitet am 17.04.13 01:25]
Das ist nicht erforderlich, es ist lediglich erforderlich das dort oder bei " nicht befreit " überhaupt angekreuzt wurde. es spielt garkeine Rolle ob das richtig oder falsch ist- es ist lt. HMR lediglich zwingende Formvorschrift.
Überdies ist dieses Kreuz vom Inhalt für PI ohnehin ohne Wert, obendrein ja oft ohnehin falsch. Und die Kassen wissen ob der Patient befreit ist oder nicht - egal wie sie es nach aussen hin darstellen. Von daher macht es wirklich keinen Sinn ausgerechnet dort etwas zu ändern/ ändern zu lassen.
... hinten Vermerk " Befreiungskarte lag vor" - fertig!...
Wenn überhaupt, dann natürlich das Datum der Befreiung. Sonst hat diese Information bereits in einem Monat nicht einmal für dich selber irgendeinen Informationsgehalt. Für die kasse brauchst du es nicht hinschreiben- denn genau die Kasse stellt die Befreiungen aus, egal ob die Kassen es dann auf einmal garnicht mehr selber wissen bzw. es zumindest so darstellen. Also auch diese Zeile kannst du in Zukunft weglassen, weder du hast etwas davon und die Kasse auch nicht. Entweder hast du die Befreiungskarte kopiert oder zumindest dir das Datum der Gültigkeit notiert, was du ja nur von der Karte her haben kannst, demzufolge du die Karte gesehen haben musst- dieses Datum ergäbe zumindest irgendeinen Sinn.
...Und hinzu ein unnötiger bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten....
Allerdings Sinn der Veranstaltung.
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webpt schrieb:
...Auf der Verordnung Kreuzchen auf "befreit" ändern,...
Das ist nicht erforderlich, es ist lediglich erforderlich das dort oder bei " nicht befreit " überhaupt angekreuzt wurde. es spielt garkeine Rolle ob das richtig oder falsch ist- es ist lt. HMR lediglich zwingende Formvorschrift.
Überdies ist dieses Kreuz vom Inhalt für PI ohnehin ohne Wert, obendrein ja oft ohnehin falsch. Und die Kassen wissen ob der Patient befreit ist oder nicht - egal wie sie es nach aussen hin darstellen. Von daher macht es wirklich keinen Sinn ausgerechnet dort etwas zu ändern/ ändern zu lassen.
... hinten Vermerk " Befreiungskarte lag vor" - fertig!...
Wenn überhaupt, dann natürlich das Datum der Befreiung. Sonst hat diese Information bereits in einem Monat nicht einmal für dich selber irgendeinen Informationsgehalt. Für die kasse brauchst du es nicht hinschreiben- denn genau die Kasse stellt die Befreiungen aus, egal ob die Kassen es dann auf einmal garnicht mehr selber wissen bzw. es zumindest so darstellen. Also auch diese Zeile kannst du in Zukunft weglassen, weder du hast etwas davon und die Kasse auch nicht. Entweder hast du die Befreiungskarte kopiert oder zumindest dir das Datum der Gültigkeit notiert, was du ja nur von der Karte her haben kannst, demzufolge du die Karte gesehen haben musst- dieses Datum ergäbe zumindest irgendeinen Sinn.
...Und hinzu ein unnötiger bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten....
Allerdings Sinn der Veranstaltung.
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morpheus-06 schrieb:
in so einem Fall wichtig: eine Kopie der Befreiung anheften, den bis alle Abteilungen und Dienstleister der Kasse von der Befreiung Kenntniss haben können Wochen vergehen.
[bearbeitet am 17.04.13 10:08]
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SGBV schrieb:
Warum soll die Befreiung nicht richtig ausgestellt sein? Wann der Patient die Belastungsgrenze erreicht hat, weiß doch nur die Kasse. Dann ist es halt mitten im Jahr. Und wenn er die Belastungsgrenze erreicht hat und befreit wird, ist er für alle Behandlungen zuzahlungsbefreit, für die er im fraglichen Jahr noch nichts bezahlt hat (sogar dann, wenn diese VOR dem Befreiungsdatum liegen sollten). Er kann ja bei der Kasse nur die Rechnungen zur Prüfung der Belastungsgrenze einreichen, die er schon bezahlt hat. Möglicherweise sind es Kassenmitarbeiter (oder Mitarbeiter der externen Abrechnungsstellen), die das nicht wissen. Wie morpheus schreibt, hilft da eine Kopie der Befreiung. Wenn ich zur Verordnung Kopien beilege, schreibe ich immer noch drauf "Kopie ..." liegt bei. Falls beides getrennt wird, kann keiner behaupten, da war nichts. War schon manchmal hilfreich.
[bearbeitet am 17.04.13 10:08]
Ja, das stimmt natürlich.
Die Kasse nutzt jedoch genau das Gültigkeitsdatum um manch PI zu präsentieren, dass der Pat. erst laut diesem Datum befreit sei- demzufolge der PI die VO- Gebühr + Zuzahlung der davor liegenden Behandlungen kassieren " muss ".
Und nach einem Jahr per Nachprüfung andersherum präsentiert, dass Patient nicht befreit war und die VO- Gebühr+ Zuzahlung sodann abgesetzt wird. Und das ist durchaus regelrecht durchtrieben, andersherum würde die Kasse bei solcherlei erstmal wieder verkünden, dass die therapeutischen Leistungserbringer ohnehin Lügner und Betrüger seien bzw. dies formulierungsseitig eleganter darstellen- aber ganz klar beim Leser so ankommen lassen.
Die Kassen nutzen das Gültigkeitsdatum insofern gegen die Leistungserbringer, denn sie geben an, dass dies die Wirksamskeitserklärung nach aussen hin sei. Natürlich ist das Oberunsinn- trotz allem alleinig finanziell den therapeutischen Leistungserbringern zusätzlich zugemutet bzw. diesen den entsprechenden Aufwand übergeholfen, sozusagen ohne Aufwand Zusatzadministration aus dem Nichts heraus geschaffen.
Wir kennen es doch schließlich letztendlich ohnehin alle, denn das selbst die angetackerten Kopien den Erdball verlassen haben ist alles mögliche aber eben nicht lediglich selten, dass man von den berüchtigten seltenen Einzelfällen reden könnte- es ist regelrecht regelmässig. Und man muss der Kasse tatsächlich die von dieser ausgestellte Befreiung auch noch nachweisen.
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webpt schrieb:
...Und wenn er die Belastungsgrenze erreicht hat und befreit wird, ist er für alle Behandlungen zuzahlungsbefreit, für die er im fraglichen Jahr noch nichts bezahlt hat (sogar dann, wenn diese VOR dem Befreiungsdatum liegen sollten). ...
Ja, das stimmt natürlich.
Die Kasse nutzt jedoch genau das Gültigkeitsdatum um manch PI zu präsentieren, dass der Pat. erst laut diesem Datum befreit sei- demzufolge der PI die VO- Gebühr + Zuzahlung der davor liegenden Behandlungen kassieren " muss ".
Und nach einem Jahr per Nachprüfung andersherum präsentiert, dass Patient nicht befreit war und die VO- Gebühr+ Zuzahlung sodann abgesetzt wird. Und das ist durchaus regelrecht durchtrieben, andersherum würde die Kasse bei solcherlei erstmal wieder verkünden, dass die therapeutischen Leistungserbringer ohnehin Lügner und Betrüger seien bzw. dies formulierungsseitig eleganter darstellen- aber ganz klar beim Leser so ankommen lassen.
Die Kassen nutzen das Gültigkeitsdatum insofern gegen die Leistungserbringer, denn sie geben an, dass dies die Wirksamskeitserklärung nach aussen hin sei. Natürlich ist das Oberunsinn- trotz allem alleinig finanziell den therapeutischen Leistungserbringern zusätzlich zugemutet bzw. diesen den entsprechenden Aufwand übergeholfen, sozusagen ohne Aufwand Zusatzadministration aus dem Nichts heraus geschaffen.
Wir kennen es doch schließlich letztendlich ohnehin alle, denn das selbst die angetackerten Kopien den Erdball verlassen haben ist alles mögliche aber eben nicht lediglich selten, dass man von den berüchtigten seltenen Einzelfällen reden könnte- es ist regelrecht regelmässig. Und man muss der Kasse tatsächlich die von dieser ausgestellte Befreiung auch noch nachweisen.
Das ist wirklich ärgerlich, da stimme ich voll zu. Wer die Kopie nicht antackern möchte, kann sie ja auch direkt hinten auf die Verordnung drucken, dann fällt nichts ab :stuck_out_tongue_winking_eye: . Ich würde gern mal wissen, ob die Kasse überhaupt archiviert, aufgrund welcher Rechnungen der Pat. genau befreit wurde. Weiß das jemand hier?
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SGBV schrieb:
@webpt: Wir kennen es doch schließlich letztendlich ohnehin alle, denn das selbst die angetackerten Kopien den Erdball verlassen haben ist alles mögliche aber eben nicht lediglich selten, dass man von den berüchtigten seltenen Einzelfällen reden könnte- es ist regelrecht regelmässig. Und man muss der Kasse tatsächlich die von dieser ausgestellte Befreiung auch noch nachweisen.
Das ist wirklich ärgerlich, da stimme ich voll zu. Wer die Kopie nicht antackern möchte, kann sie ja auch direkt hinten auf die Verordnung drucken, dann fällt nichts ab :stuck_out_tongue_winking_eye: . Ich würde gern mal wissen, ob die Kasse überhaupt archiviert, aufgrund welcher Rechnungen der Pat. genau befreit wurde. Weiß das jemand hier?
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Problem beschreiben
webpt schrieb:
...Jetzt reichte mir die Patientin ihre Zuzahlungsbefreiung ein, aber mit Datum vom 15.04...
Ausstellungsdatum der Befreiung oder Gültigkeit der Befreiung ?
Wenn die Pat. dies jetzt vorlegte, dann lag fast zwangsläufig die Gültigkeit der Zuzahlungsbefreiung vorher vor. Denn auf Grund welcher Konstellation sollte die Kasse die Befreiung sonst auch ausgestellt haben- die Patientin hat ganz offensichtlich ihre erforderliche Zuzahlung längst geleistet. ( Und die Kassen stellen schließlich nicht unbedingt umsonst ausdrücklich falsche Befreiungen aus, denn oft liegt das Gültigkeitsdatum der Befreiung bereits vor.
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