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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Zuzahlung zurück?

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Zuzahlung zurück?
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Klonkrieger
13.02.2024 11:16
Bestimmt schonmal gefragt: Pat kommt mit Rezept, macht Termin aus und zahlt gleich die Zuzahlung. Dann kommt er aber nicht mehr, Termine verfallen, Rezept verfällt und plötzlich, 3 Monate später taucht der Patient wieder auf und will die Zuzahlung zurück.
Was nun? Zurückgeben und gut ists oder nicht?
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• Sandra2023
Bestimmt schonmal gefragt: Pat kommt mit Rezept, macht Termin aus und zahlt gleich die Zuzahlung. Dann kommt er aber nicht mehr, Termine verfallen, Rezept verfällt und plötzlich, 3 Monate später taucht der Patient wieder auf und will die Zuzahlung zurück. Was nun? Zurückgeben und gut ists oder nicht?
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idefix-
13.02.2024 11:37
Hat er die Termine abgesagt? Wenn nein auch ne Rechnung stellen. Auf die Rückzahlung der Zuzahlung hat er ein Recht.
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• Lars van Ravenzwaaij
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Hat er die Termine abgesagt? Wenn nein auch ne Rechnung stellen. Auf die Rückzahlung der Zuzahlung hat er ein Recht.
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idefix- schrieb:

Hat er die Termine abgesagt? Wenn nein auch ne Rechnung stellen. Auf die Rückzahlung der Zuzahlung hat er ein Recht.

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Lars van Ravenzwaaij
13.02.2024 11:46
@Klonkrieger Wie so oft, hilft ein Blick im BRV.
§8 Zuzahlung
...
(5) Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
...

Manchmal frage ich mich, was doch so schwierig am Lesen unserer Vertragsgrundlagen ist?
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[mention]Klonkrieger[/mention] Wie so oft, hilft ein Blick im BRV. [zitat]§8 Zuzahlung ... (5) Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten [b]zurück zu erstatten[/b]; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt. ...[/zitat] Manchmal frage ich mich, was doch so schwierig am Lesen unserer Vertragsgrundlagen ist?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Klonkrieger Wie so oft, hilft ein Blick im BRV.
§8 Zuzahlung
...
(5) Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
...

Manchmal frage ich mich, was doch so schwierig am Lesen unserer Vertragsgrundlagen ist?

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Stern22
13.02.2024 12:35
@Lars van Ravenzwaaij das Lesen ist der einfache Part. Das Finden, Verstehen und Interpretieren der entsprechenden Stelle wohl eher :)
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• Lars van Ravenzwaaij
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] das Lesen ist der einfache Part. Das Finden, Verstehen und Interpretieren der entsprechenden Stelle wohl eher :)
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Stern22 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij das Lesen ist der einfache Part. Das Finden, Verstehen und Interpretieren der entsprechenden Stelle wohl eher :)

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HaJü
13.02.2024 20:28
@Stern22
Ganz einfach. BRV als PDF speichern und dann die Suchfunktion nutzen. Im Großen und Ganzen ist die Klarheit, bis auf wenige Ausnahmen, gegeben.
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• Lars van Ravenzwaaij
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[mention]Stern22[/mention] Ganz einfach. BRV als PDF speichern und dann die Suchfunktion nutzen. Im Großen und Ganzen ist die Klarheit, bis auf wenige Ausnahmen, gegeben.
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HaJü schrieb:

@Stern22
Ganz einfach. BRV als PDF speichern und dann die Suchfunktion nutzen. Im Großen und Ganzen ist die Klarheit, bis auf wenige Ausnahmen, gegeben.

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Stern22
13.02.2024 21:06
@HaJü Dieser Ansatz fällt in die Kategorie work smart not hard 👍
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[mention]HaJü[/mention] Dieser Ansatz fällt in die Kategorie work smart not hard 👍
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Stern22 schrieb:

@HaJü Dieser Ansatz fällt in die Kategorie work smart not hard 👍

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Klonkrieger schrieb:

Bestimmt schonmal gefragt: Pat kommt mit Rezept, macht Termin aus und zahlt gleich die Zuzahlung. Dann kommt er aber nicht mehr, Termine verfallen, Rezept verfällt und plötzlich, 3 Monate später taucht der Patient wieder auf und will die Zuzahlung zurück.
Was nun? Zurückgeben und gut ists oder nicht?

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Halbtitan
13.02.2024 23:07
Naja die Fragestellung ist ja sehr interessant.
Der Patient zahlt die Zuzahlung.
Kommt dann aber nicht zu den vereinbarten Terminen.
Man schickt ihm also Ausfallrechnungen.
Diese bezahlt er nicht.
Dann kommt er und will die Zuzahlung zurück.
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Naja die Fragestellung ist ja sehr interessant. Der Patient zahlt die Zuzahlung. Kommt dann aber nicht zu den vereinbarten Terminen. Man schickt ihm also Ausfallrechnungen. Diese bezahlt er nicht. Dann kommt er und will die Zuzahlung zurück.
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Lars van Ravenzwaaij
14.02.2024 09:53
@Halbtitan Das sind rechtlich 2 paar Schuhe.
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• JürgenK
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• Tresenpummelfee
[mention]Halbtitan[/mention] Das sind rechtlich 2 paar Schuhe.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Halbtitan Das sind rechtlich 2 paar Schuhe.

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Halbtitan
14.02.2024 12:46
@Lars van Ravenzwaaij Genau darum ist's ja interessant.
Erst gibt man ihm die Zuzahlung und dann holt man den vollstreckbaren Titel hervor und nimmt ihm das gerade erhaltene Geld wieder weg.
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• Papa Alpaka
[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Genau darum ist's ja interessant. Erst gibt man ihm die Zuzahlung und dann holt man den vollstreckbaren Titel hervor und nimmt ihm das gerade erhaltene Geld wieder weg.
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Halbtitan schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij Genau darum ist's ja interessant.
Erst gibt man ihm die Zuzahlung und dann holt man den vollstreckbaren Titel hervor und nimmt ihm das gerade erhaltene Geld wieder weg.

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Lars van Ravenzwaaij
14.02.2024 15:13
@Halbtitan Wenn's so einfach wäre. nerd_face
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[mention]Halbtitan[/mention] Wenn's so einfach wäre. [emoji]nerd_face[/emoji]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Halbtitan Wenn's so einfach wäre. nerd_face

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Papa Alpaka
18.02.2024 10:05
@Halbtitan du könntest es mit einer Aufrechnung gem. BGB §§388, 389 versuchen - das ist aber erheblich komplizierter und beinhaltet, dass du der GKV gegenüber wirksam erklärst, dass die vertraglich vereinbarte Erstattung des unrechtmäßig erhaltenen Eigenanteiles mit deiner Entschädigungsforderung gegen den Versicherten aufgerechnet wird. An dem Punkt wird die Rechtsabteilung des Kostenträgers Nachweise verlangen müssen, dass dir eine Schadensminderung durch Neubelegung des Behandlungsplatzes nicht möglich war...

...z.B. mit der titulierten Entschädigungsforderung 👍
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• Evemarie Kaiser
[mention]Halbtitan[/mention] du könntest es mit einer Aufrechnung gem. BGB §§388, 389 versuchen - das ist aber erheblich komplizierter und beinhaltet, dass du der GKV gegenüber wirksam erklärst, dass die vertraglich vereinbarte Erstattung des unrechtmäßig erhaltenen Eigenanteiles mit deiner Entschädigungsforderung gegen den Versicherten aufgerechnet wird. An dem Punkt wird die Rechtsabteilung des Kostenträgers Nachweise verlangen müssen, dass dir eine Schadensminderung durch Neubelegung des Behandlungsplatzes nicht möglich war... ...z.B. mit der titulierten Entschädigungsforderung 👍
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Papa Alpaka schrieb:

@Halbtitan du könntest es mit einer Aufrechnung gem. BGB §§388, 389 versuchen - das ist aber erheblich komplizierter und beinhaltet, dass du der GKV gegenüber wirksam erklärst, dass die vertraglich vereinbarte Erstattung des unrechtmäßig erhaltenen Eigenanteiles mit deiner Entschädigungsforderung gegen den Versicherten aufgerechnet wird. An dem Punkt wird die Rechtsabteilung des Kostenträgers Nachweise verlangen müssen, dass dir eine Schadensminderung durch Neubelegung des Behandlungsplatzes nicht möglich war...

...z.B. mit der titulierten Entschädigungsforderung 👍

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Halbtitan schrieb:

Naja die Fragestellung ist ja sehr interessant.
Der Patient zahlt die Zuzahlung.
Kommt dann aber nicht zu den vereinbarten Terminen.
Man schickt ihm also Ausfallrechnungen.
Diese bezahlt er nicht.
Dann kommt er und will die Zuzahlung zurück.



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