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Meine Frage:Welche Leistungen kann ich durch sie durchführen und abrechnen lassen?Gehen alle ZNS Verordnungen?
Kenne mich damit so gar nicht aus....
LG Ralf
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
HHallo, habe eine AN mit PNF Zertifikat eingestellt.
Meine Frage:Welche Leistungen kann ich durch sie durchführen und abrechnen lassen?Gehen alle ZNS Verordnungen?
Kenne mich damit so gar nicht aus....
LG Ralf
Sollte dagegen Bobath oder Vojta spezifiziert sein, greift im aktuellen Fragen-Antwort-Katalog zum Rahmenvertrag die Frage 55:
"Beispiel: Die Ärztin oder der Arzt hat „KG ZNS Bobath“ verordnet, die Therapeutin oder der Therapeut schlägt anstatt dessen die Behandlungsmethode „Vojta“ vor.
Muss die Ärztin oder der Arzt, wenn sie oder er der Empfehlung der Therapeutin oder des Therapeuten folgt, die Verordnung entsprechend auf „KG ZNS Vojta“ ändern?"
Dazu gilt folgende Antwort:
"Nein, einer Änderung durch die Ärztin oder den Arzt bedarf es nicht, denn der Leistungserbringer kann die Verordnung gemäß Frage 47 [Anmerkung: Datum, Unterschrift, Kürzel
LE] ändern, weil Abweichungen von ergänzenden Angaben zum Heilmittel im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich sind."
Hier neben der Änderung das Datum, Handzeichen und das Kürzel "LE" nicht vergessen!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Zunächst darf damit nur die Abrechnungsposition X0712 "KG-ZNS nach PNF" abgerechnet werden. Sollte auf der Verordnung lediglich "KG-ZNS" o.ä. angegeben sein, darf diese Leistung selbstverständlich abgegeben werden - auch wenn nicht explizit "PNF" vermerkt ist.
Sollte dagegen Bobath oder Vojta spezifiziert sein, greift im aktuellen Fragen-Antwort-Katalog zum Rahmenvertrag die Frage 55:
"Beispiel: Die Ärztin oder der Arzt hat „KG ZNS Bobath“ verordnet, die Therapeutin oder der Therapeut schlägt anstatt dessen die Behandlungsmethode „Vojta“ vor.
Muss die Ärztin oder der Arzt, wenn sie oder er der Empfehlung der Therapeutin oder des Therapeuten folgt, die Verordnung entsprechend auf „KG ZNS Vojta“ ändern?"
Dazu gilt folgende Antwort:
"Nein, einer Änderung durch die Ärztin oder den Arzt bedarf es nicht, denn der Leistungserbringer kann die Verordnung gemäß Frage 47 [Anmerkung: Datum, Unterschrift, Kürzel
LE] ändern, weil Abweichungen von ergänzenden Angaben zum Heilmittel im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich sind."
Hier neben der Änderung das Datum, Handzeichen und das Kürzel "LE" nicht vergessen!
Gruß
Nora
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