Herzlich willkommen in der Praxis
für PT/MT - Osteo-Fit in
Pinneberg.
Unsere hellen und freundlich
eingerichteten Räumlichkeiten
entsprechen den Anforderungen einer
komplexen Physiotherapie. Wir
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orientiert; vorrangig von PT über
MLD, MT, OMT bis hin zu Techniken
aus der Osteopathie.
Zur Unterstützung unseres Teams
suchen wir ab sofort SIE in TZ/VZ.
Zu bieten haben wir:
- Ein angemessenes Ambiente,
Arbeitsklima und Gehalt werden
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Inche schrieb:
immer die Günstigste auswählen
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Inche Nö, die VO muss, da die Wärme nicht spezifiert wurde, vor der Abrechnung korrigiert werden; Korrektur durch LE nicht möglich. Ist die Korrektur nicht erfolgt, wird die Wärmetherapie nicht bezahlt. BRV Anlage 3b Ziff. 5 lit. h
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
gabriele rainer schrieb am 04.04.2023 14:06 Uhr:Muss das Rezept vom Zahnarzt nochmal genauer ausgefüllt werden? Ja.
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antje74 schrieb:
Gab es diesbezüglich nicht Erleichterungen für uns? Ist die Wärmetherapie nicht spezifiziert, kann man sich das Heilmittel aussuchen. Es muß zum HMK passen und dokumentiert werden. Eine ärztliche Änderung ist nicht erforderlich.
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karin-maria schrieb:
@antje74 sehe ich genau so und wenn tatsächlich nichts anderes Sinn macht, Rotlicht abrechnen. Hatte noch nie Probleme …. Bisher
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Inche schrieb:
@antje74 ja das dachte ich evtl steht bei den Zahnärzten noch mal was anderes
Nicht umsonst ist auf dem zahnärztlichen Formular auch ausdrücklich die Auswahl der Wärmetherapie-Varianten enthalten.
Ergänzend: Im BRV § 3 Ziff. 15 wird diesbezüglich nur van Ärzte und nicht von Zahnärzte gesprochen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@antje74 Ist nur gültig für die ärztliche HMR, nicht jedoch für die zahnärztliche HMR. Man sollte daher jeweils die 2 zum BRV gehörende Anlagen 3a (Ärzte) und 3b (Zahnärzte) beachten.
Hat die Ärztin bzw. der Arzt das verordnete ergänzende Heilmittel nicht näher spezifiziert, hat der Leistungserbringer unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V das indikationsbezogen wirksamste Heilmittel auszuwählen.
Nicht umsonst ist auf dem zahnärztlichen Formular auch ausdrücklich die Auswahl der Wärmetherapie-Varianten enthalten.
Ergänzend: Im BRV § 3 Ziff. 15 wird diesbezüglich nur van Ärzte und nicht von Zahnärzte gesprochen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@karin-maria
karin-maria schrieb am 04.04.2023 19:57 Uhr:@antje74 sehe ich genau so und wenn tatsächlich nichts anderes Sinn macht, Rotlicht abrechnen. Hatte noch nie Probleme …. Bisher "Das was war, ist nicht das was ist."
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karin-maria schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke für die Richtigstellung.
@Lars van Ravenzwaaij Lars, das macht keinen Sinn. Der Rahmenvertrag gilt für alle Heilmittel von Ärzte, also auch für Zahnärzte. Siehe Begriffsbestimmungen des Rahmenvertrages gleich am Anfang. Daher ist auch der §3 Ziffer 15 möglich. Zahnärzte müssen nicht nochmal erwähnt werden.
Und die Anlage 3 b wäre nicht notwendig, wenn die Physiotherapeuten zusätzlich einen Rahmenvertrag für die zahnärztliche Versorgung hätten.
grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo zusammen
@Lars van Ravenzwaaij Lars, das macht keinen Sinn. Der Rahmenvertrag gilt für alle Heilmittel von Ärzte, also auch für Zahnärzte. Siehe Begriffsbestimmungen des Rahmenvertrages gleich am Anfang. Daher ist auch der §3 Ziffer 15 möglich. Zahnärzte müssen nicht nochmal erwähnt werden.
Und die Anlage 3 b wäre nicht notwendig, wenn die Physiotherapeuten zusätzlich einen Rahmenvertrag für die zahnärztliche Versorgung hätten.
grüße
Wenn also Zahnärzte nicht ausdrücklich erwähnt werden, sind sie auch nicht gemeint.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Folterknecht.fg..2091 Nein, das SGB V unterscheidet sehr klar zwischen Ärzte und Zahnärzte. Die Begriffe werden sehr eindeutig verwendet und niemals synonym.
Wenn also Zahnärzte nicht ausdrücklich erwähnt werden, sind sie auch nicht gemeint.
Und daher existiert eine Anlage 3 b zum gültigen Rahmenvertrag, weil sich der Rahmenvertrag auch auf die Zahnärzte bezieht.
grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij genau das ist der springende Punkt. Sie sind erwähnt. Siehe Begriffsbestimmungen Seite 3 des Rahmenvertrages.
Und daher existiert eine Anlage 3 b zum gültigen Rahmenvertrag, weil sich der Rahmenvertrag auch auf die Zahnärzte bezieht.
grüße
schon wieder hat der Lars Recht !!!das gibt es doch wohl nicht ;-)
Grüße
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Michael Woelky schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
schon wieder hat der Lars Recht !!!das gibt es doch wohl nicht ;-)
Grüße
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Problem beschreiben
gabriele rainer schrieb:
Wenn vom ein Zahnarzt, -Rezept mit der Diagnose CMD eine MT und Wärmebehandlung verordnet ist, diese aber nicht explizit angekreuzt ist, welche von den vier Möglichkeiten der Wärme genommen werden soll … Muss das Rezept vom Zahnarzt nochmal genauer ausgefüllt werden?
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