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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung WS2a oder GE? Ind Schlüssel Problem

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WS2a oder GE? Ind Schlüssel Problem
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michael933
16.03.2015 17:34
Liebe Kollegen,

habe eine VO für KG bei Kardiomyopathie bei WS2a bekommen....

Wir sind 99,9% orthopädisch - welcher Ind.Schlüssel wäre denn hier richtig? GE ? Die AOK ist ja wenig nachgiebig...

Lieben Gruß an alle internistisch arbeitenden Kollegen,

m.
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Liebe Kollegen, habe eine VO für KG bei Kardiomyopathie bei WS2a bekommen.... Wir sind 99,9% orthopädisch - welcher Ind.Schlüssel wäre denn hier richtig? GE ? Die AOK ist ja wenig nachgiebig... Lieben Gruß an alle internistisch arbeitenden Kollegen, m.
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michael933 schrieb:

Liebe Kollegen,

habe eine VO für KG bei Kardiomyopathie bei WS2a bekommen....

Wir sind 99,9% orthopädisch - welcher Ind.Schlüssel wäre denn hier richtig? GE ? Die AOK ist ja wenig nachgiebig...

Lieben Gruß an alle internistisch arbeitenden Kollegen,

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Shakespeare
17.03.2015 10:14
Korrekt und auch für Abrechnungskürzungsmitarbeiter der Krankenkassen wäre bei der genannten Diagnose, der erwähnte "GE" IKS.
Denkbar wäre also eine Änderung des IKS oder eine ergänzende (bla-bla-) Diagnose wie BWS-Syndrom, die zu einer WS2 Indikation passt.
Eine andere Frage wäre ob die Kasse hier kürzen darf, denn der Arzt ist derjenige der gemäß seiner Diagnostik und fachlichen Kompetenz zu entscheiden hat, welche Diagnose und welcher Indikationsschlüssel für diesen Patienten geeignet ist. Ein Verwaltungsorgan hat hier keinerlei Befugnisse. Die Verordnung ist vollständig ausgefüllt und scheinbar logische Widersprüche, die auch auf Unkenntnis der medizinischen Sachverhalte und komplexen physiologischen Zusammenhänge beruhen könnte, ist nach meinem Rechtsverständnis kein Grund eine Verordnung als ungültig zu betrachten. Aber das sind allgemeine Überlegungen und der einfache Weg wäre sicher eine Änderung, wie oben beschrieben.
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Korrekt und auch für Abrechnungskürzungsmitarbeiter der Krankenkassen wäre bei der genannten Diagnose, der erwähnte "GE" IKS. Denkbar wäre also eine Änderung des IKS oder eine ergänzende (bla-bla-) Diagnose wie BWS-Syndrom, die zu einer WS2 Indikation passt. Eine andere Frage wäre ob die Kasse hier kürzen darf, denn der Arzt ist derjenige der gemäß seiner Diagnostik und fachlichen Kompetenz zu entscheiden hat, welche Diagnose und welcher Indikationsschlüssel für diesen Patienten geeignet ist. Ein Verwaltungsorgan hat hier keinerlei Befugnisse. Die Verordnung ist vollständig ausgefüllt und scheinbar logische Widersprüche, die auch auf Unkenntnis der medizinischen Sachverhalte und komplexen physiologischen Zusammenhänge beruhen könnte, ist nach meinem Rechtsverständnis kein Grund eine Verordnung als ungültig zu betrachten. Aber das sind allgemeine Überlegungen und der einfache Weg wäre sicher eine Änderung, wie oben beschrieben.
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michael933
17.03.2015 12:47
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michael933 schrieb:

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Shakespeare schrieb:

Korrekt und auch für Abrechnungskürzungsmitarbeiter der Krankenkassen wäre bei der genannten Diagnose, der erwähnte "GE" IKS.
Denkbar wäre also eine Änderung des IKS oder eine ergänzende (bla-bla-) Diagnose wie BWS-Syndrom, die zu einer WS2 Indikation passt.
Eine andere Frage wäre ob die Kasse hier kürzen darf, denn der Arzt ist derjenige der gemäß seiner Diagnostik und fachlichen Kompetenz zu entscheiden hat, welche Diagnose und welcher Indikationsschlüssel für diesen Patienten geeignet ist. Ein Verwaltungsorgan hat hier keinerlei Befugnisse. Die Verordnung ist vollständig ausgefüllt und scheinbar logische Widersprüche, die auch auf Unkenntnis der medizinischen Sachverhalte und komplexen physiologischen Zusammenhänge beruhen könnte, ist nach meinem Rechtsverständnis kein Grund eine Verordnung als ungültig zu betrachten. Aber das sind allgemeine Überlegungen und der einfache Weg wäre sicher eine Änderung, wie oben beschrieben.



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