physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Kaarst/Neuss/Düsseldorf

Du hast Lust auf einen Job, in dem
du wirklich etwas bewegen kannst -
für deine Patient:innen und für
dich selbst?
Dann komm zu uns ins Team von
Medifit in Kaarst!

Bei uns bekommst du:

- Gutes Gehalt + Wechselprämie
- Flexible Arbeitszeiten (Teil- &
Vollzeit)
- Gesunde Arbeitstaktung
- Firmenwagen für Hausbesuche
- Moderne Praxis mit 14
Behandlungsräumen
- 800 m"² Trainingsfläche (E-Gym,
FPZ, KGG & moderner Kursraum)
- volle Fortbildungsunterstützung
- kostenfreie Nutzung de...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Wie ist abzurechnen, wenn das Rezept bei der Krankenkasse ist?

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Wie ist abzurechnen, wenn das Rezept bei der Krankenkasse ist?
Es gibt 4 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
16.05.2013 13:14
Hallo Zusammen,

Gemäß dem GBA-Merkblatt zu Langfristgenehmigungen:

"Die Krankenkassen entscheiden über die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung innerhalb von vier Wochen; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Da für eine qualifizierte Entscheidung jedoch die Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich ist, ist es möglich, dass eine Entscheidung nicht umgehend getroffen werden kann und ergänzende Informationen von der Krankenkasse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller angefordert werden. In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen bei der Krankenkasse eingegangen sind.

In der Zwischenzeit kann die Heilmittelerbringerin oder der Heilmittelerbringer die Therapie durchführen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels gemäß der dem Antrag beigefügten
Verordnung außerhalb des Regelfalls unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung."


hat die Krankenkasse mit unter über 4 Wochen Zeit um über einen Antrag auf Langfristgenehmigung zu entscheiden. In dieser Zeit kann die Therapie erstattungspflichtig durchgeführt werden. Wenn die GKV nicht entscheidet, gilt die Verordnung als erstattungspflichtig genehmigt.

Da der Patient das Originalrezept bei der Krankenkasse eingereicht hat, stellt sich die Frage: Wie kann in einem solchen Falle abgerechnet werden ? Evtl. mit einem Rezeptduplikat ?

Ich danke vorab für die Antworten !

1

Gefällt mir

Hallo Zusammen, Gemäß dem GBA-Merkblatt zu Langfristgenehmigungen: "Die Krankenkassen entscheiden über die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung innerhalb von vier Wochen; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Da für eine qualifizierte Entscheidung jedoch die Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich ist, ist es möglich, dass eine Entscheidung nicht umgehend getroffen werden kann und ergänzende Informationen von der Krankenkasse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller angefordert werden. In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen bei der Krankenkasse eingegangen sind. In der Zwischenzeit kann die Heilmittelerbringerin oder der Heilmittelerbringer die Therapie durchführen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels gemäß der dem Antrag beigefügten Verordnung außerhalb des Regelfalls unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung." hat die Krankenkasse mit unter über 4 Wochen Zeit um über einen Antrag auf Langfristgenehmigung zu entscheiden. In dieser Zeit kann die Therapie erstattungspflichtig durchgeführt werden. Wenn die GKV nicht entscheidet, gilt die Verordnung als erstattungspflichtig genehmigt. Da der Patient das Originalrezept bei der Krankenkasse eingereicht hat, stellt sich die Frage: Wie kann in einem solchen Falle abgerechnet werden ? Evtl. mit einem Rezeptduplikat ? Ich danke vorab für die Antworten !
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo Zusammen,

Gemäß dem GBA-Merkblatt zu Langfristgenehmigungen:

"Die Krankenkassen entscheiden über die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung innerhalb von vier Wochen; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Da für eine qualifizierte Entscheidung jedoch die Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich ist, ist es möglich, dass eine Entscheidung nicht umgehend getroffen werden kann und ergänzende Informationen von der Krankenkasse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller angefordert werden. In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen bei der Krankenkasse eingegangen sind.

In der Zwischenzeit kann die Heilmittelerbringerin oder der Heilmittelerbringer die Therapie durchführen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels gemäß der dem Antrag beigefügten
Verordnung außerhalb des Regelfalls unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung."


hat die Krankenkasse mit unter über 4 Wochen Zeit um über einen Antrag auf Langfristgenehmigung zu entscheiden. In dieser Zeit kann die Therapie erstattungspflichtig durchgeführt werden. Wenn die GKV nicht entscheidet, gilt die Verordnung als erstattungspflichtig genehmigt.

Da der Patient das Originalrezept bei der Krankenkasse eingereicht hat, stellt sich die Frage: Wie kann in einem solchen Falle abgerechnet werden ? Evtl. mit einem Rezeptduplikat ?

Ich danke vorab für die Antworten !

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
don
16.05.2013 17:29
Wir lassen immer eine Kopie des Rezeptes mit einreichen und behalten das Original. Wurde bislang von der DAK, AOK Westf. Lippe und der IKK Classic so genehmigt.
1

Gefällt mir

• Sina Burg
Wir lassen immer eine Kopie des Rezeptes mit einreichen und behalten das Original. Wurde bislang von der DAK, AOK Westf. Lippe und der IKK Classic so genehmigt.
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
16.05.2013 22:35
Hallo don,

vielen Dank für die Antwort !

1

Gefällt mir

Hallo don, vielen Dank für die Antwort !
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo don,

vielen Dank für die Antwort !

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
rudibam
17.05.2013 07:33
MAB hat bestimmt bei der AOK-Hessen eingereicht.
1

Gefällt mir

MAB hat bestimmt bei der AOK-Hessen eingereicht.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



rudibam schrieb:

MAB hat bestimmt bei der AOK-Hessen eingereicht.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

don schrieb:

Wir lassen immer eine Kopie des Rezeptes mit einreichen und behalten das Original. Wurde bislang von der DAK, AOK Westf. Lippe und der IKK Classic so genehmigt.



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Wie ist abzurechnen, wenn das Rezept bei der Krankenkasse ist?

Mein Profilbild bearbeiten

© 2026 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns