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6. eine Zeit fürs Ankommen...
leider habe ich keinen passenden Beitrag dazu gefunden. Falls es diesen dennoch schon gibt, freue ich mich über einen kurzen Hinweis.
Zu meiner Frage:
ist es möglich einen Patienten während des laufenden Genehmigungsverfahren für LHMB weiterzubehandeln, wenn die ausgestellte Verordnung die Höchstmenge überschreitet? Mir war so als hätte ich das irgendwo gelesen aber ich finde dazu nichts mehr.
Vielen Dank im voraus!
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yalina schrieb:
Guten Tag,
leider habe ich keinen passenden Beitrag dazu gefunden. Falls es diesen dennoch schon gibt, freue ich mich über einen kurzen Hinweis.
Zu meiner Frage:
ist es möglich einen Patienten während des laufenden Genehmigungsverfahren für LHMB weiterzubehandeln, wenn die ausgestellte Verordnung die Höchstmenge überschreitet? Mir war so als hätte ich das irgendwo gelesen aber ich finde dazu nichts mehr.
Vielen Dank im voraus!
Zitat G-BA: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten."
Weiteres kannst du hier nachlesen
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nadweb86 schrieb:
Ja du kannst weiterhin behandeln, solange noch keine Ablehnung der KK erfolgt ist.
Zitat G-BA: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten."
Weiteres kannst du hier nachlesen
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Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einzulegen - ebenso gemacht!!!
Und jetzt??? Wie viel Zeit hat die Kasse und was passiert wenn sich die Kasse nicht meldet???
Normalerweise sollte der MDK eingeschaltet werden.
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paracelsus65 schrieb:
Erkrankung nicht auf einer Diagnoseliste? – Antrag möglich - gemacht!!! (Weil mehr als ein Jahr nach Akutereignis vergleichbar mit Diagnoseliste???)
Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einzulegen - ebenso gemacht!!!
Und jetzt??? Wie viel Zeit hat die Kasse und was passiert wenn sich die Kasse nicht meldet???
Normalerweise sollte der MDK eingeschaltet werden.
In der bisherigen Patienteninformation "Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs" gab es noch eine andere Formulierung, die nun in der neuesten Ausgabe vom April 2021 - die vorstehend von nadweb86 verlinkt wurde - entfallen ist. Und auf diesen Wegfall kommt es hier an.
Die alte - nicht mehr gültige - Formulierung lautete: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Selbst für den Fall, dass die Krankenkasse Ihren Antrag am Ende ablehnt, übernimmt sie die Kosten für Ihre Behandlungen mindestens bis zum Zugang des Ablehnungsbescheides."
In der aktuellen Version hört sich der gleiche Abschnitt nun so an: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten."
Hiermit wird eben nicht mehr klargestellt, dass alle Behandlungen, die bis zu einer Ablehnung erfolgen, vergütet werden - wie zuvor entsprechend der weggefallenen Möglichkeit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls. Neu wird nur noch eine Kostenübernahme für "die ärztliche Verordnung" formuliert, aber nicht ausdrücklich erlaubt, dass damit für diese Verordnungen die Höchstmenge aufgehoben wird! Und alles, was nicht explizit erlaubt wird, wird von den Kassen... - ihr wisst schon... thumbsdown
Deshalb mein Rat - zumindest, bis hier nochmal vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine anderweitige Klarstellung erfolgen sollte: selbstverständlich können im laufenden Genehmigungsverfahren für einen LHB alle Verordnungen angenommen werden, da es ja keine Begrenzung eines Regelfalls mehr gibt, sondern nur eine orientierende Behandlungsmenge. Aber ich würde nur bis zur jeweiligen Höchstmenge je Verordnung therapieren, da darüber hinausgehende Mengen nicht abgesichert sind und vermutlich abgesetzt werden würden.
Gruß
Nora
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Ja die Feinheiten, auf die kommt es an...
Meinst du, dass bei Antragstellung keine z.b. 24er-RZ angenommen werden sollten bzw. dann nur max 6 Einheiten gemacht werden sollen, bis die endgültige Genehmigung feststeht?
Wenn ja, dass würde ich auch dringend empfehlen.
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nadweb86 schrieb:
Danke Nora,
Ja die Feinheiten, auf die kommt es an...
Meinst du, dass bei Antragstellung keine z.b. 24er-RZ angenommen werden sollten bzw. dann nur max 6 Einheiten gemacht werden sollen, bis die endgültige Genehmigung feststeht?
Wenn ja, dass würde ich auch dringend empfehlen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@nadweb86 Ja genau: selbstverständlich behandeln, aber nur bis zur "regulären" Höchstmenge je Verordnung (meist 6). Mehr wird ja nicht mehr explizit erwähnt.
Gruß
Nora
LHB: Antragsverfahren verschlechtert und Risiko der Überbehandlung - up|unternehmen praxis
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nadweb86 schrieb:
Genau wie von Nora beschrieben, hier ein Link dazu von up-aktuell
LHB: Antragsverfahren verschlechtert und Risiko der Überbehandlung - up|unternehmen praxis
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Nora Weber schrieb:
Vorsicht: bei einem Überschreiten der Verordnungshöchstmenge im laufenden Antragsverfahren auf einen langfristigen Heilmittelbedarf für Erkrankungen, die nicht sowieso in der Diagnoseliste aufgeführt sind, kann von Seiten der Kassen durchaus auf die zulässige Höchstmenge je Verordnung gekürzt werden!
In der bisherigen Patienteninformation "Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs" gab es noch eine andere Formulierung, die nun in der neuesten Ausgabe vom April 2021 - die vorstehend von nadweb86 verlinkt wurde - entfallen ist. Und auf diesen Wegfall kommt es hier an.
Die alte - nicht mehr gültige - Formulierung lautete: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Selbst für den Fall, dass die Krankenkasse Ihren Antrag am Ende ablehnt, übernimmt sie die Kosten für Ihre Behandlungen mindestens bis zum Zugang des Ablehnungsbescheides."
In der aktuellen Version hört sich der gleiche Abschnitt nun so an: "Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten."
Hiermit wird eben nicht mehr klargestellt, dass alle Behandlungen, die bis zu einer Ablehnung erfolgen, vergütet werden - wie zuvor entsprechend der weggefallenen Möglichkeit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls. Neu wird nur noch eine Kostenübernahme für "die ärztliche Verordnung" formuliert, aber nicht ausdrücklich erlaubt, dass damit für diese Verordnungen die Höchstmenge aufgehoben wird! Und alles, was nicht explizit erlaubt wird, wird von den Kassen... - ihr wisst schon... thumbsdown
Deshalb mein Rat - zumindest, bis hier nochmal vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine anderweitige Klarstellung erfolgen sollte: selbstverständlich können im laufenden Genehmigungsverfahren für einen LHB alle Verordnungen angenommen werden, da es ja keine Begrenzung eines Regelfalls mehr gibt, sondern nur eine orientierende Behandlungsmenge. Aber ich würde nur bis zur jeweiligen Höchstmenge je Verordnung therapieren, da darüber hinausgehende Mengen nicht abgesichert sind und vermutlich abgesetzt werden würden.
Gruß
Nora
Trotzdem bleibt die Frage: Was passiert wenn ein Widerspruch erhoben wird. Muss die KK antworten, welche Fristen gibt es und was passiert wenn die KK nichts unternimmt (MDK) bzw. nicht auf den Widerspruch antwortet?
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paracelsus65 schrieb:
So wurde es auch von der KK komuniziert.
Trotzdem bleibt die Frage: Was passiert wenn ein Widerspruch erhoben wird. Muss die KK antworten, welche Fristen gibt es und was passiert wenn die KK nichts unternimmt (MDK) bzw. nicht auf den Widerspruch antwortet?
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Dankeschön im Voraus
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susanne991 schrieb:
Hallo yalina, ich habe zur Zeit gerade den gleichen Fall und würde mich sehr freuen, wenn Du mich auf dem laufenden halten könntest, was eine juristische Beratung ergeben hat.
Dankeschön im Voraus
Ja das werde ich auf jeden Fall machen!
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yalina schrieb:
Hallo @susanne991,
Ja das werde ich auf jeden Fall machen!
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yalina schrieb:
Vielen Dank für eure Antworten! In diesem Fall hatte ich während des laufenden Antragverfahrens ein 20er Rezept angenommen und abgearbeitet. Die Ablehnung erfolgte erst im Nachhinein und der Kostenträger hat lediglich 6 der geleisteten Behandlungseinheiten übernommen. Ich habe mich bereits an den Kostenträger gewandt und je nach Rückmeldung ziehe ich in Erwägung mich juristisch beraten zu lassen. Ob das etwas bringt werden wir sehen.
es hat eine ganze Weile gedauert aber nun zu meinem Ergebnis:
Der Kostenträger hat nach Widerspruch des Patienten die Ablehnung zurückgezogen und einen LHMB genehmigt. Daraufhin wurden mir die Behandlungskosten rückwirkend erstattet. Zu dem Zeitpunkt hatte ich schon eine Anwältin mit dem Fall beauftragt. Aufgrund der Selbstbeteiligung bei meiner Rechtschutzversicherung, musste ich einen Betrag in Höhe von knapp 90,00 EUR für die bereits geleistete Arbeit der Anwältin zahlen. Diesen Betrag habe ich dem Kostenträger als Verzugsschaden in Rechnung gestellt. Dies war nur möglich, da ich bereits eine Mahnung verschickt hatte. Das Abrechnungszentrum lehnte die Rechnung zunächst ab, da diese an meine Firma adressiert war. Ich hatte die Rechnung der Anwältin nur beigelegt und um Erstattung gebeten. Nach der Korrektur überwies mir das Abrechnungszentrum den offenen Betrag.
Eine Antwort auf die in meinem ersten Post geschriebene Problematik habe ich dadurch leider nicht erhalten. Falls eine / einer von euch inzwischen damit Erfahrungen gemacht hat, freue ich mich über eine Rückmeldung.
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yalina schrieb:
Hallo zusammen,
es hat eine ganze Weile gedauert aber nun zu meinem Ergebnis:
Der Kostenträger hat nach Widerspruch des Patienten die Ablehnung zurückgezogen und einen LHMB genehmigt. Daraufhin wurden mir die Behandlungskosten rückwirkend erstattet. Zu dem Zeitpunkt hatte ich schon eine Anwältin mit dem Fall beauftragt. Aufgrund der Selbstbeteiligung bei meiner Rechtschutzversicherung, musste ich einen Betrag in Höhe von knapp 90,00 EUR für die bereits geleistete Arbeit der Anwältin zahlen. Diesen Betrag habe ich dem Kostenträger als Verzugsschaden in Rechnung gestellt. Dies war nur möglich, da ich bereits eine Mahnung verschickt hatte. Das Abrechnungszentrum lehnte die Rechnung zunächst ab, da diese an meine Firma adressiert war. Ich hatte die Rechnung der Anwältin nur beigelegt und um Erstattung gebeten. Nach der Korrektur überwies mir das Abrechnungszentrum den offenen Betrag.
Eine Antwort auf die in meinem ersten Post geschriebene Problematik habe ich dadurch leider nicht erhalten. Falls eine / einer von euch inzwischen damit Erfahrungen gemacht hat, freue ich mich über eine Rückmeldung.
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