Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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Wann muss ein rezept spätistens abgerechnet werden - früher war es 1 Jahr nach letztem Termin - ich meine was gelesen zu haben das es jetzt spätistens 9 Mon nach letzten termin abgerechnet werden muss richtig ?
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c-physio schrieb:
Hallo
Wann muss ein rezept spätistens abgerechnet werden - früher war es 1 Jahr nach letztem Termin - ich meine was gelesen zu haben das es jetzt spätistens 9 Mon nach letzten termin abgerechnet werden muss richtig ?
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9Mon nach Ausstellung ? nach erster behandlung ? nach letzter behandlung
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c-physio schrieb:
ich finde diesen FAQ leider nicht wieder darum frage ich ja:
9Mon nach Ausstellung ? nach erster behandlung ? nach letzter behandlung
Im §18 Allgemeiner Teil, Punkt 5 finden Sie folgende Formulierung:
"Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungs-erbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch."
Sie finden dies aber auch hier:
https://www.physio.de/zulassung/gkv-rv.php
Herzliche Grüße aus der Redaktion und eine Gute Nacht
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@c-physio Guten Abend Herr/Frau c-physio,
Im §18 Allgemeiner Teil, Punkt 5 finden Sie folgende Formulierung:
"Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungs-erbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch."
Sie finden dies aber auch hier:
https://www.physio.de/zulassung/gkv-rv.php
Herzliche Grüße aus der Redaktion und eine Gute Nacht
Friedrich Merz
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Inche schrieb:
Hi 6er Vo sind nach dem 1 Behandlungstermin 3 Monate gültig.Große Vo ab 7 Behandlungen sind dann 6 Monate gültig.Spätestens nach 9 Monaten abrechnen.Schau mal in den Frage Antwortkatalog
gilt aber für VO mit Ausstellung ab neuem Rahmenvertrag, richtig? Denn man kann ja nicht plötzlich VOs für nicht mehr abrechnungsfähig erklären, die nach alten Verträgen noch gültig waren.
Gruß
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diese Frage ist in der Tat in unserer Redaktion nicht ganz unumstritten. Mehrheitlich gehen wir aber davon aus, dass Sie Recht haben.
Wenn Sie allerdings eine juristisch belastbare Antwort benötigen sollten, möchten wir Sie bitten , sich an den Startseite - GKV-Spitzenverband zu wenden.
Gruß zurück
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Friedrich Merz schrieb:
Guten Tag Herr Herbert,
diese Frage ist in der Tat in unserer Redaktion nicht ganz unumstritten. Mehrheitlich gehen wir aber davon aus, dass Sie Recht haben.
Wenn Sie allerdings eine juristisch belastbare Antwort benötigen sollten, möchten wir Sie bitten , sich an den Startseite - GKV-Spitzenverband zu wenden.
Gruß zurück
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VolkerP schrieb:
Schönen Abend. Gibt es hierzu schon genauere Infos?
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Herbert schrieb:
Hallo Herr Merz,
gilt aber für VO mit Ausstellung ab neuem Rahmenvertrag, richtig? Denn man kann ja nicht plötzlich VOs für nicht mehr abrechnungsfähig erklären, die nach alten Verträgen noch gültig waren.
Gruß
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VolkerP schrieb:
Das sind zwei unterschiedliche Themen...
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pt ani schrieb:
Steht bei Inche fünf Beiträge vorher :-)
Ansonsten könnten uns die Kassen ja mit einem Schlag um jede Menge Zahlungsvolumen besch....en.
Sowieso im Vergleich zum Handwerk nach BGB eine Bevormundung, die Rechnungsstellung vorzugeben, um dann die Fristen noch willkürlich zu verändern.
Werde den Verband mal um Klarstellung bitten.
Gruß
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Herbert schrieb:
Kommt es zu der Fehlinterpretation und Absetzungen, geht das sofort zum Anwalt. Ab 01.08.21 ist das laut Vertrag zu akzeptieren, jedoch gelten die alten Vereinbarungen für die VO's vorher.
Ansonsten könnten uns die Kassen ja mit einem Schlag um jede Menge Zahlungsvolumen besch....en.
Sowieso im Vergleich zum Handwerk nach BGB eine Bevormundung, die Rechnungsstellung vorzugeben, um dann die Fristen noch willkürlich zu verändern.
Werde den Verband mal um Klarstellung bitten.
Gruß
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VolkerP schrieb:
Habe heute den Kundenservice unserer Abrechnungsstelle [AZH] angerufen. Die neue 9 Monatsregel gerechnet ab Ende des Monats des letzten Behandlungstermins [bezogen auf die Frage, wie lange ich eine Abrechnung eines ordnungsgemäß abgearbeiteten Rezeptes hinauszögern kann] beginnt mit Behandlungsdatum 1.8.21. Das bedeutet, die neue Regel beginnt erst für Rezepte, die in den Splittingbereich fallen. ZB wenn ein 6er Rezept Ende Juli 21 ausgestellt ist, die ersten beiden Termine im Juli stattfanden, die restlichen 4 Termine im August stattfanden, findet schon die neue Regel Anwendung. Nicht aber für Rezepte, die zu Ende Juli 21 abrechnungsfertig wurden.
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