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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ist es richtig, dass bei Indiokationsschlüssel WS1, EX1, LY1 und AT1 keine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich ist? Mit dieser Begründung hat die IKK classic eine Verordnung abgelehnt. Die Vo war ausgestellt als VO außerhalb des Regelfalls mit WS1b, 10x, 1-2x wöchentlich
Ist es richtig, dass bei Indiokationsschlüssel WS1, EX1, LY1 und AT1 keine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich ist? Mit dieser Begründung hat die IKK classic eine Verordnung abgelehnt. Die Vo war ausgestellt als VO außerhalb des Regelfalls mit WS1b, 10x, 1-2x wöchentlich
Ich sage nein ist es nicht, weil die HMR und R-Verträge hier keine Einschränkung machen.
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Tempelritter schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 20.2.19 16:48:
Ist es richtig, dass bei Indiokationsschlüssel WS1, EX1, LY1 und AT1 keine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich ist? Mit dieser Begründung hat die IKK classic eine Verordnung abgelehnt. Die Vo war ausgestellt als VO außerhalb des Regelfalls mit WS1b, 10x, 1-2x wöchentlich
Ich sage nein ist es nicht, weil die HMR und R-Verträge hier keine Einschränkung machen.
Ws1 ist nur bei der Erst Verordnung möglich.
Bei Außerhalb des Regelfalls ist WS1 also leider wirklich nicht möglich.
Lg
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Bei Außerhalb des Regelfalls ist WS1 also leider wirklich nicht möglich.
Lg
Soooo, welche belastbare Quelle hast Du denn ?!
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ali schrieb:
daniela350 schrieb am 25.2.19 21:19:
Bei Außerhalb des Regelfalls ist WS1 also leider wirklich nicht möglich.
Lg
Soooo, welche belastbare Quelle hast Du denn ?!
Ich zitiere:
Die Angaben auf einer fachärztlichen Verordnung muß lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Für den Therapeuten ist der Arbeitsauftrag somit klar. Der Indikationsschlüssel ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht.
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paracelsus65 schrieb:
Sehe ich genauso. Es gibt, so weit ich weiß, ein Urteil vom Bundessozialgericht (B 1 KR 4/09 R)
Ich zitiere:
Die Angaben auf einer fachärztlichen Verordnung muß lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Für den Therapeuten ist der Arbeitsauftrag somit klar. Der Indikationsschlüssel ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht.
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Alfred Kramer schrieb:
meine Klagen in dieser Thematik gegen ikk classic und bkk24 liegen jetzt beim SG Freburg
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...super, da hat jemand einen A...h in der Hose.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Das neue Zauberwort (siehe Diesel-Skandal) heißt Musterfeststellungsklage. Na, da könnte sich doch ein Verband mal so richtig positiv positionieren... :smile:
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Alfred Kramer schrieb:
Wäre schön, wenn noch ein paar Kollegen nachziehen würden. Das hab ich schon lange gelernt: Nur meckern bringt nix.
Das neue Zauberwort (siehe Diesel-Skandal) heißt Musterfeststellungsklage. Na, da könnte sich doch ein Verband mal so richtig positiv positionieren... :smile:
Sie schreiben auch , daß bisher sämtliche Gesprächsversuche von der IKK classic boykottiert wurden.
und jetzt -
Zitat Physio Deutschland :"Der Vorstand wird sich davon selbstverständlich nicht beeindrucken lassen und weiter auf eine kurzfristige Lösung drängen – sei es durch neuerliche Versuche, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen oder durch Einschaltung der Aufsichtsbehörde zur rechtlichen Beurteilung.
Nachdem bereits Gesprächsversuche abgeblockt wurden, frage ich mich , wieso das Bundesversicherungsamt nicht schon längst informiert wurde, sondern erst jetzt als Handlungsmöglichkeit angeführt wird.
Meine Schadenssumme hält sich gottseidank in Grenzen , aber wenn ich hier lese, gehts für einige Kollegen an die Siubstanz. Da ist doch keine Zeit zum Abwarten!!!
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Alfred Kramer schrieb:
Auf der Seite von Physio-Deutschland ist zu lesen , daß man gegen die ikk classic klagen kann. Sammelklagen sind nicht möglich
Sie schreiben auch , daß bisher sämtliche Gesprächsversuche von der IKK classic boykottiert wurden.
und jetzt -
Zitat Physio Deutschland :"Der Vorstand wird sich davon selbstverständlich nicht beeindrucken lassen und weiter auf eine kurzfristige Lösung drängen – sei es durch neuerliche Versuche, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen oder durch Einschaltung der Aufsichtsbehörde zur rechtlichen Beurteilung.
Nachdem bereits Gesprächsversuche abgeblockt wurden, frage ich mich , wieso das Bundesversicherungsamt nicht schon längst informiert wurde, sondern erst jetzt als Handlungsmöglichkeit angeführt wird.
Meine Schadenssumme hält sich gottseidank in Grenzen , aber wenn ich hier lese, gehts für einige Kollegen an die Siubstanz. Da ist doch keine Zeit zum Abwarten!!!
frage ich mich , wieso das Bundesversicherungsamt nicht schon längst informiert wurde, sondern erst jetzt als Handlungsmöglichkeit angeführt wird.
Naja, mit dem Bundesversicherungsamt ist das auch so ne Sache....Die haben z.B. seiner Zeit die TK wg. zu laxer Prüfung insbesondere von Hebammenrechnungen abgemahnt. Darauf hin sind die zur Interforum und prüfen auch unsere Rezepte recht penibel wie ihr alle wisst....Vielleicht wollte der Verband die Sache erstmal rechtlich abklopfen, bevor mit der Behörde kommt. Denn die 4 Jahre stehen ja erstmal geschrieben...
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ali schrieb:
Alfred Kramer schrieb am 1.3.19 09:39:
frage ich mich , wieso das Bundesversicherungsamt nicht schon längst informiert wurde, sondern erst jetzt als Handlungsmöglichkeit angeführt wird.
Naja, mit dem Bundesversicherungsamt ist das auch so ne Sache....Die haben z.B. seiner Zeit die TK wg. zu laxer Prüfung insbesondere von Hebammenrechnungen abgemahnt. Darauf hin sind die zur Interforum und prüfen auch unsere Rezepte recht penibel wie ihr alle wisst....Vielleicht wollte der Verband die Sache erstmal rechtlich abklopfen, bevor mit der Behörde kommt. Denn die 4 Jahre stehen ja erstmal geschrieben...
Es ist eine Sache , Abrechnungen genau zu prüfen, oder willkürlich die Regeln der Richtlinien zu verletzen zum Schaden der Vertragspartner, die nach Treu und Glauben ihre Leistungen auf der Grundlage der Rahmenverträge und der geltenden HMR erbringen. Das BVA soll ja nicht unsere Abrechnungen prüfen- was mich nicht wirklich stören würde, solange die Prüfung nach geltendem Recht geschieht , und die Gefahr, daß eine Kasse zu lax prüft, ist doch schon lange Geschichte- sondern die mißbräuchliche Auslegung der Heimittelrichtlinien, und hier ist doch wohl als erstes die Aufsichtsbehörde gefordert, wenn die Vertragspartner sprich Verbände so konsequent missachtet werden!
Ich habe übrigens keine vier Jahre mehr Zeit, auf mein rechtmäßig verdientes Geld zu warten, und das womöglich noch ohne Verzinsung..
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Alfred Kramer schrieb:
Bitte was hat die Geschichte damit zu tun, daß die ikk classic die Heilmittelrichtlinien für ihren Vorteil verbiegt und so ihre Vertragspartner betrügt??
Es ist eine Sache , Abrechnungen genau zu prüfen, oder willkürlich die Regeln der Richtlinien zu verletzen zum Schaden der Vertragspartner, die nach Treu und Glauben ihre Leistungen auf der Grundlage der Rahmenverträge und der geltenden HMR erbringen. Das BVA soll ja nicht unsere Abrechnungen prüfen- was mich nicht wirklich stören würde, solange die Prüfung nach geltendem Recht geschieht , und die Gefahr, daß eine Kasse zu lax prüft, ist doch schon lange Geschichte- sondern die mißbräuchliche Auslegung der Heimittelrichtlinien, und hier ist doch wohl als erstes die Aufsichtsbehörde gefordert, wenn die Vertragspartner sprich Verbände so konsequent missachtet werden!
Ich habe übrigens keine vier Jahre mehr Zeit, auf mein rechtmäßig verdientes Geld zu warten, und das womöglich noch ohne Verzinsung..
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Alfred Kramer schrieb:
Komisch : soeben ist die Meldung auf der Seite von Physio Deutschland-B.-W. , auf die ich mich bezog , verschwunden,......
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daniela350 schrieb:
Um den Regelfall zu durchlaufen muss du bei Ws und Ex ab der 1 Folgeverordung ja sowieso auf Ws2 oder Ex2 ändern
Ws1 ist nur bei der Erst Verordnung möglich.
Bei Außerhalb des Regelfalls ist WS1 also leider wirklich nicht möglich.
Lg
Ist es richtig, dass bei Indiokationsschlüssel WS1, EX1, LY1 und AT1 keine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich ist? Mit dieser Begründung hat die IKK classic eine Verordnung abgelehnt. Die Vo war ausgestellt als VO außerhalb des Regelfalls mit WS1b, 10x, 1-2x wöchentlich
Wenn es so in den HMR stehen würde ja, da steht aber nix davon. Die HMR machen da keine Einschränkung, ein Wechsel auf WS1, EX1, LY1 ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Templer hat`s ja schon geschrieben. Also ab zum Anwalt und die IKK auf Zahlung verklagen.
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morpheus-06 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 20.2.19 16:48:
Ist es richtig, dass bei Indiokationsschlüssel WS1, EX1, LY1 und AT1 keine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich ist? Mit dieser Begründung hat die IKK classic eine Verordnung abgelehnt. Die Vo war ausgestellt als VO außerhalb des Regelfalls mit WS1b, 10x, 1-2x wöchentlich
Wenn es so in den HMR stehen würde ja, da steht aber nix davon. Die HMR machen da keine Einschränkung, ein Wechsel auf WS1, EX1, LY1 ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Templer hat`s ja schon geschrieben. Also ab zum Anwalt und die IKK auf Zahlung verklagen.
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