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(keine Taktung, kein Schichtdienst,
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• Mit eigenständiger Planung der
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• Mit viel Abwechslung und
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• Mit hoher therapeutischer
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• Mit hoher Anerkennung und
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Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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Vielen Dank im voraus für jede konstruktive Antwort.
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Leni C. schrieb:
Der Regelfall ist das , was im Heilmittelkatalog zu den jeweiligen Indi.-Schlüsseln gereglt ist . Bist du außerhalb des Regelfalles , muß bei der Verordnungsmenge und der verordneten Frequenz lediglich gewährleistet sein , daß in 12 Wochen das Rezept abgearbeitet werden kann . Daher können entsprechend höhere Therapieeinheiten verordnet werden . Geschieht bei uns in der Regel bei Dauerpatienten . Bei entsprechenden Hinweisen sind die Arztpraxen darüber sehr froh , da sie nicht so oft diese 6-er Rezepte ausstellen müssen .
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Weathergirl schrieb:
Hallo Kolleginnen und Kollegen, brauche Hilfe.Habe eine Heilmittelverordnung bekommen.CSa Verordnung außerhalb des RegelfallVerordnet wurden 18x KgIch bin mir nun nicht sicher, ob auf einem Rezept gleich 18 Behandlungen verordnet werden dürfen.Laut HMK ja nicht. Bitte aber euch mich zu verbessern wenn ich da falsch liege. Für mich heißt es jetzt eigentlich Rezept zurück mit der Bitte die 18 Behandlungs Einheiten auf 3 Rezepte auf zu teilen
Vielen Dank im voraus für jede konstruktive Antwort.
VadR heißt was noch mal ?
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Weathergirl schrieb:
Entschuldigung wenn ich frage, aber lieber Fragen bevor man Fehler macht. Aber trotzdem danke, auch wenn die Antwort für mich nicht konstruktiv war
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Geronimo schrieb:
...VadR ist doch nichts Neues....
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Geronimo schrieb:
...echt jetzt...?
VadR heißt was noch mal ?
Falls eine Therapie mit der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles nicht ausreicht, sind weitere Verordnungen „außerhalb“ des Regelfalles möglich (Die Gesamtverordnungsmenge entspricht den angegebenen Behandlungseinheiten im Heilmittelkatalog). Die Heilmittelrichtlinie sieht hier zwei Varianten vor:
Wenn ein Patient binnen 12 Wochen nach dem Ende einer Therapie einen Rückfall erleidet oder neu erkrankt, ist eine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. In diesem Fall ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, falls diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Allerdings kann der Arzt auch eine – regelfallbasierte - Folgeverordnung ausstellen, wenn zuvor die Gesamtverordnungsmenge nicht ausgeschöpft wurde.
Patienten mit dauerhaft notwendigem Heilmittelbedarf können Verordnungen außerhalb des Regelfalls erhalten, auch ohne dass zuvor der Regelfall durchlaufen wurde. Die Grundlage: eine vertragsärztliche Diagnose auf Basis des betreffenden Verzeichnisses in der Heilmittel-Richtlinie (Anlage 2). Bei den in dieser Anlage gelisteten Diagnosen in Verbindung mit den entsprechenden Diagnosegruppen des Heilmittelkataloges ist eine Genehmigung der Krankenkasse grundsätzlich nicht erforderlich. Der Kostenübernahme von Verordnungen, die nicht auf eine dort gelistete Diagnose zurückgehen, müssen die GKV allerdings zustimmen. Und: Verordnungen außerhalb des Regelfalles müssen stets vom Arzt medizinisch begründet sein.
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Meine Frage bezieht sich jedoch nicht auf die Verordnung außerhalb des Regelfall, sondern auf die Verordnungs Menge!
Darf auf einem (1) Rezept 18x KG verordnet werden, bzw hat jemand Erfahrung mit der Abrechnung eines so ausgestellten Rezeptes
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Weathergirl schrieb:
Vielen Dank dafür.
Meine Frage bezieht sich jedoch nicht auf die Verordnung außerhalb des Regelfall, sondern auf die Verordnungs Menge!
Darf auf einem (1) Rezept 18x KG verordnet werden, bzw hat jemand Erfahrung mit der Abrechnung eines so ausgestellten Rezeptes
Bei Frequenz 1x wöchentlich sind nur 12 Behandlungen abrechenbar.
Das Rezept muss nicht geändert werden.
Das ist aber nix Neues.
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mw17 schrieb:
Dies ist von der durch den Arzt angegebenen Frequenz abhängig.
Bei Frequenz 1x wöchentlich sind nur 12 Behandlungen abrechenbar.
Das Rezept muss nicht geändert werden.
Das ist aber nix Neues.
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Geronimo schrieb:
Verordnungen außerhalb des Regelfalles (Besonderheit der Verordnungsart)
Falls eine Therapie mit der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles nicht ausreicht, sind weitere Verordnungen „außerhalb“ des Regelfalles möglich (Die Gesamtverordnungsmenge entspricht den angegebenen Behandlungseinheiten im Heilmittelkatalog). Die Heilmittelrichtlinie sieht hier zwei Varianten vor:
Wenn ein Patient binnen 12 Wochen nach dem Ende einer Therapie einen Rückfall erleidet oder neu erkrankt, ist eine Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. In diesem Fall ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, falls diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Allerdings kann der Arzt auch eine – regelfallbasierte - Folgeverordnung ausstellen, wenn zuvor die Gesamtverordnungsmenge nicht ausgeschöpft wurde.
Patienten mit dauerhaft notwendigem Heilmittelbedarf können Verordnungen außerhalb des Regelfalls erhalten, auch ohne dass zuvor der Regelfall durchlaufen wurde. Die Grundlage: eine vertragsärztliche Diagnose auf Basis des betreffenden Verzeichnisses in der Heilmittel-Richtlinie (Anlage 2). Bei den in dieser Anlage gelisteten Diagnosen in Verbindung mit den entsprechenden Diagnosegruppen des Heilmittelkataloges ist eine Genehmigung der Krankenkasse grundsätzlich nicht erforderlich. Der Kostenübernahme von Verordnungen, die nicht auf eine dort gelistete Diagnose zurückgehen, müssen die GKV allerdings zustimmen. Und: Verordnungen außerhalb des Regelfalles müssen stets vom Arzt medizinisch begründet sein.
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Geronimo schrieb:
...bei 2 mal pro Woche darf bis 24xKG verordnet werden, allerdings ist das auch nicht neu....
wenn die Frequenz 1-2x die Woche ist, kannst du es problemlos annehmen, du musst nichts ändern lassen.
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Katerchen schrieb:
Hallo,
wenn die Frequenz 1-2x die Woche ist, kannst du es problemlos annehmen, du musst nichts ändern lassen.
S.120:
Die Verordnungsmenge für VAR ist im Heilmittelkatalog nicht festgelegt. Die Mengen des Regelfalls gelten für Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht.
S.135:
Bei VAR müssen Verordnungsmenge und Frequenz so bemessen sein, dass mind. eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist
(§ 8 Abs. 2 HeilM-RL)
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Hands22 schrieb:
Buch:Leistungsabrechnung in der Heilmittelpraxis:
S.120:
Die Verordnungsmenge für VAR ist im Heilmittelkatalog nicht festgelegt. Die Mengen des Regelfalls gelten für Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht.
S.135:
Bei VAR müssen Verordnungsmenge und Frequenz so bemessen sein, dass mind. eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist
(§ 8 Abs. 2 HeilM-RL)
S. 120:
Ein Arzt kann jederzeit weniger Behandlungen verordnen, als im Erst- und Folgeverordnungen als maximaler Wert in der jeweiligen Diagnosengruppe festgelegt ist. Allerdings darf er diesen Wert nicht überschreiten.
Ein Arzt kann im Regelfall so viele Behandlungen verordnen, bis die Gesamtverordnungsmenge erreicht ist. Wie viele Verordnungen er dazu benötigt ist nicht vorgeschrieben.
Praktisch unsinnig, aber denkbar, wäre es zum Beispiel, dass ein Arzt bei einem Regelfall mit einer Gesamtverordnungsmenge von 18 Behandlungseinheiten, Erst eine Erst-Verordnung und 17 Folgeverordnungen mit jeweils einer Behandlungseinheit ausstellt.
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Hands22 schrieb:
Verordnungsmenge im Regelfall:
S. 120:
Ein Arzt kann jederzeit weniger Behandlungen verordnen, als im Erst- und Folgeverordnungen als maximaler Wert in der jeweiligen Diagnosengruppe festgelegt ist. Allerdings darf er diesen Wert nicht überschreiten.
Ein Arzt kann im Regelfall so viele Behandlungen verordnen, bis die Gesamtverordnungsmenge erreicht ist. Wie viele Verordnungen er dazu benötigt ist nicht vorgeschrieben.
Praktisch unsinnig, aber denkbar, wäre es zum Beispiel, dass ein Arzt bei einem Regelfall mit einer Gesamtverordnungsmenge von 18 Behandlungseinheiten, Erst eine Erst-Verordnung und 17 Folgeverordnungen mit jeweils einer Behandlungseinheit ausstellt.
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