Hast Du Lust unsere wunderbaren
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
Verordnungsmenge prüfen oder ?
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
MeFe89 schrieb:
Jap ist rechtens. Natürlich muss man da auf Verordnungmenge prüfen wo es durch die HMR limitationen gibt. Z.b. bei KMT und stand. Hmk
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Schippi schrieb:
Das ist schon lange so dass KMT nur 2x6 Behandlungen möglich sind!Das gehört zur Prüfung!
... genau, bis zu 12 Massagen (2 Rezepte bis zu 6 Beh.) in Folge, dann nach der letzten Behandlung 6 Monate Pause. Danach ist es wieder möglich, für die gleiche Diagnose zwei Rezept mit jeweils bis zu 6 Behandlungen, auszustellen.
Sollten in der Zwischenzeit wegen einer anderen Diagnose Massagen notwendig sein, muss natürlich die Pause von 6 Monaten nicht eingehalten werden - andere Diagnose = neuer Verordnungsfall.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Evemarie Kaiser schrieb:
@Schippi
... genau, bis zu 12 Massagen (2 Rezepte bis zu 6 Beh.) in Folge, dann nach der letzten Behandlung 6 Monate Pause. Danach ist es wieder möglich, für die gleiche Diagnose zwei Rezept mit jeweils bis zu 6 Behandlungen, auszustellen.
Sollten in der Zwischenzeit wegen einer anderen Diagnose Massagen notwendig sein, muss natürlich die Pause von 6 Monaten nicht eingehalten werden - andere Diagnose = neuer Verordnungsfall.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Jan Herrmann schrieb:
War es immer der gleiche Arzt? Sonst geht nach HMR auch mehr.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Arzt ist bei KMT nicht entscheidend. Nur und ausschließlich die Diagnose! Liegt in unseren Kontrollpflicht. Funktioniert nur, wenn mehrere ausführende PT-Praxen beteiligt sind.
Schau Dir in der HMR die Definition des Verordnungsfalles genau an.
Sie auch das Video von RA Benjamin Alt:
VPTinfo: Neuer Arzt – Neue Verordnung - YouTube
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Das stimmt so nicht. Dieser Irrtum ist weit verbreitet, auch bei den Kassen und deren Abrechnungszentren.
Schau Dir in der HMR die Definition des Verordnungsfalles genau an.
Sie auch das Video von RA Benjamin Alt:
VPTinfo: Neuer Arzt – Neue Verordnung - YouTube
Für uns ist der BRV die Rechtsgrundlage, welche nur in ganz bestimmten Bereiche auf der HMR explizit zugreift.
Somit gilt der VO-Fall nur und ausschließlich für Ärzte. Sie ist für uns glücklicherweise ohne jegliche Bedeutung. Herr Alt vertritt hier eine Meinung, welche von keinem anderen Verbands- oder GKV-Juristen so geteilt wird.
Dazu: siehe auch in Anlage 3a Ziffer 5 Lit. f Erläuterung BRV bezüglich den Höchstmengen. Da werden explizit der HMK und (nur) § 7 Abs. 6 genannt.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Leider ist der weitaus verbreiteter Irrtum, dass die HMR für uns HM-Erbringen verbindlich ist. Das ist die sie eben nicht. Sie ist im vollen Umfang ausschließlich zwischen GKV und Ärzteschaft rechtlich verbindlich.
Für uns ist der BRV die Rechtsgrundlage, welche nur in ganz bestimmten Bereiche auf der HMR explizit zugreift.
Somit gilt der VO-Fall nur und ausschließlich für Ärzte. Sie ist für uns glücklicherweise ohne jegliche Bedeutung. Herr Alt vertritt hier eine Meinung, welche von keinem anderen Verbands- oder GKV-Juristen so geteilt wird.
Dazu: siehe auch in Anlage 3a Ziffer 5 Lit. f Erläuterung BRV bezüglich den Höchstmengen. Da werden explizit der HMK und (nur) § 7 Abs. 6 genannt.
Medizinrecht bundesweit - Rechtsanwalt Alt
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Schön, Du kennst Dich besser aus als der Rechtsanwalt Alt, der sich auf die Heilmittelbranche spezialisiert hat und mehrere Mitarbeiter für Recherchen, etc. hat. Respekt. 🙂
Medizinrecht bundesweit - Rechtsanwalt Alt
Auch meine, ebenfalls auf Medizinrecht spezialisierte, Kanzlei Kanzlei – Bregenhorn-Wendland & Partner (die beide Gründungspartner sind Patienten von mir) teilt seine Meinung nicht. Genauso wenig im Übrigen wie die Verbandsjuristen, welche an den Verhandlungen beteiligt sind.
Wenn Herr Alt das so vor dem BSG als letzter Instanz durchbringen kann, dann gerne. Bis dahin muss ich mir keine Prozesse diesbezüglich antun.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Nein, kenne ich nicht. Bitte lese, was ich zu der Meinung von Herr Alt geschrieben habe: er vertritt eine juristischen Einzelmeinung.
Auch meine, ebenfalls auf Medizinrecht spezialisierte, Kanzlei Kanzlei – Bregenhorn-Wendland & Partner (die beide Gründungspartner sind Patienten von mir) teilt seine Meinung nicht. Genauso wenig im Übrigen wie die Verbandsjuristen, welche an den Verhandlungen beteiligt sind.
Wenn Herr Alt das so vor dem BSG als letzter Instanz durchbringen kann, dann gerne. Bis dahin muss ich mir keine Prozesse diesbezüglich antun.
Ein Chaos vor dem Herrn.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Interessante Einlassung. Was ist nach dieser Logik dann mit HMK und Diagnoseliste? Dürften ja dann auch nicht für uns Therapeuten gelten.
Ein Chaos vor dem Herrn.
Für uns ist der BRV die Rechtsgrundlage, welche nur in ganz bestimmten Bereiche auf der HMR explizit zugreift.
Wir beiden sind keine Juristen. Ich verlasse mich daher auf der überwiegenden Auslegung der Vorschriften und nicht auf eine Einzelmeinung. Ich kann mich noch gut an der Rechtsauffassung eines einzelnen Juristen erinnern, der - entgegen alle Warnungen - unbedingt vor dem BSG klagen musste. Daraufhin haben wir dann die berühmte Kontrollpflicht bekommen.
Auch Herr Alt hat schon einige Prozesse gegen der GKV verloren. Er ist als Jurist eben nicht unfehlbar. Meines Wissens nach, hat er bezüglich der KMT noch keine Urteile erwirkt, welche seine Meinung bestätigen. Somit kann ich nur für diese, seine Auffassung warnen. Es sein denn, du bist bereit das Prozess-Risiko einzugehen?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Du hast offensichtlich nicht richtig gelesen, was ich geschrieben habe:
Für uns ist der BRV die Rechtsgrundlage, welche nur in ganz bestimmten Bereiche auf der HMR explizit zugreift.
Wir beiden sind keine Juristen. Ich verlasse mich daher auf der überwiegenden Auslegung der Vorschriften und nicht auf eine Einzelmeinung. Ich kann mich noch gut an der Rechtsauffassung eines einzelnen Juristen erinnern, der - entgegen alle Warnungen - unbedingt vor dem BSG klagen musste. Daraufhin haben wir dann die berühmte Kontrollpflicht bekommen.
Auch Herr Alt hat schon einige Prozesse gegen der GKV verloren. Er ist als Jurist eben nicht unfehlbar. Meines Wissens nach, hat er bezüglich der KMT noch keine Urteile erwirkt, welche seine Meinung bestätigen. Somit kann ich nur für diese, seine Auffassung warnen. Es sein denn, du bist bereit das Prozess-Risiko einzugehen?
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo ich bräuchte mal euer Schwarmwissen, folgender Fall Patient bekam KMT verordnet....3 Rezepte a 6 mal, unser Abrechnungsprogramm hat uns nicht hingewiesen das nur 12 Behandlung möglich somit kam das 3. Rezept zur kompletten Streichung durch die KK. Ist das rechtens unseres Wissens müssen für die Rezepte doch nicht mehr auf Richtigkeit der v
Verordnungsmenge prüfen oder ?
Bei der Diagnosegruppe AT oder auch bei einigen in der Gruppe SO, gibt es keinen Begrenzung, dann aber allerdings nur als ergänzendes Heilmittel.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@SNS37 Beachte, die Ausnahmen gelten nicht für KMT! Gilt nur für CM, PM oder BGM und auch das je nach Diagnosegruppe anders.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
SNS37 schrieb:
Aber es gibt auch Ausnahmen!
Bei der Diagnosegruppe AT oder auch bei einigen in der Gruppe SO, gibt es keinen Begrenzung, dann aber allerdings nur als ergänzendes Heilmittel.
Mein Profilbild bearbeiten