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Stuttgart-Stammheim, mit der
Chance, eine neue Niederlassung mit
aufzubauen. Wir suchen Dich als
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit in einer unserer 5 Praxen
in Ludwigsburg-Neckarweihingen,
Kornwestheim, Markgröningen und
Stuttgart-Hausen und
Stuttgart-Stammheim. Wir sind ein
engagiertes Team, bestehend aus
Physiotherapeuten und
Empfangsmitarbeitern mit
langjähriger Erfahrung und einem
großen Behandlungsspektrum. Unsere
Schwerpunkte...
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ich habe letztens einen Beitrag gelesen über das Verordnungsdatum, welches vom Arzt handschriftlich geändert wurde und es eine Absetzung gibt, da das Änderungsdatum nicht mit aufgeschrieben wurde, die Absetzung angefochten werden kann. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so wirklich im Artikel stand oder nicht. Ich habe nämlich diesen Fall. Bei einem 36-er Rezept wurde vom Arzt das Datum Anfang des Jahres korrigiert, aber nicht, wann es geändert wurde nochmal extra raufgeschrieben, da es laut Arzt das gleiche Datum war (hatte ich nochmal letzte Woche nachgefragt)... nachträglich ist es nun nicht mehr möglich, da bereits die Absetzung durch die KK kam.
VG
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Das ist richtig. Auch das geänderte Datum muss zuätzlich mit das Datum der Änderung versehen werden. Auch wenn der Doch anderer Meinung ist: so stehts es in der HMR. Eine nachträgliche Heilung ist leider nicht möglich.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
ich habe letztens einen Beitrag gelesen über das Verordnungsdatum, welches vom Arzt handschriftlich geändert wurde und es eine Absetzung gibt, da das Änderungsdatum nicht mit aufgeschrieben wurde, die Absetzung angefochten werden kann. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so wirklich im Artikel stand oder nicht. Ich habe nämlich diesen Fall. Bei einem 36-er Rezept wurde vom Arzt das Datum Anfang des Jahres korrigiert, aber nicht, wann es geändert wurde nochmal extra raufgeschrieben, da es laut Arzt das gleiche Datum war (hatte ich nochmal letzte Woche nachgefragt)... nachträglich ist es nun nicht mehr möglich, da bereits die Absetzung durch die KK kam.
VG
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