physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Corona
    • Physiotherapie
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Datenschutz
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Ludwigsburg

Wir haben uns zum Ziel gesetzt,
Menschen auf ihrem Weg zur Genesung
zu unterstützen. Deshalb findest
Du bei uns auch eine Kombination
aus 6 Fachbereichen, die wir
interdisziplinär einsetzen. Wir
therapieren auf Basis modernster
Physiotherapiemethoden und arbeiten
aktuell mit zwei Unikliniken an
spannenden, neuen
Therapiekonzepten.

Was uns zudem wichtig ist?
Dass Du Dich als Therapeut bei uns
rundum wohl fühlst und dich
verwirklichen kannst. In unserem
Gesundheitszentrum ist jeder
Einzelne...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Verjährung von KG Rezepten

Neues Thema
Verjährung von KG Rezepten
Es gibt 17 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Petra Raab
Vor einer Woche
Habe KG- Rezepte von September 2021 erst im September 2022 abgerechnet, Krankenkassen erkennen das nicht mehr an, die Verordnung ist wegen Verjährung nicht mehr abrechenbar, stimmt das?
Gruß Petra
1

Gefällt mir

Habe KG- Rezepte von September 2021 erst im September 2022 abgerechnet, Krankenkassen erkennen das nicht mehr an, die Verordnung ist wegen Verjährung nicht mehr abrechenbar, stimmt das? Gruß Petra
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Petra Raab schrieb:

Habe KG- Rezepte von September 2021 erst im September 2022 abgerechnet, Krankenkassen erkennen das nicht mehr an, die Verordnung ist wegen Verjährung nicht mehr abrechenbar, stimmt das?
Gruß Petra

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
M P
Vor einer Woche
Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden. Jetzt musst du nur noch rechnen.

ich hoffe, ich konnte dir helfen.
3

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• JürgenK
• Wonderwoman
Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden. Jetzt musst du nur noch rechnen. ich hoffe, ich konnte dir helfen.
Gefällt mir
Antworten
Alle 15 Kommentare ansehen
profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor einer Woche
M P schrieb am 15.03.2023 16:49 Uhr:Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden.

Absolut richtig. Ich vermute tatsächlich, dass du den Frist gerissen hast. Das bedeutet: Pech gehabt, Ärger herunterschlucken, als Lehrgeld verbuchen und dein Abrechnungsorganisation ab sofort verbessern.
3

Gefällt mir

• MikeL
• JürgenK
• die neue
[zitat][b]M P schrieb am 15.03.2023 16:49 Uhr:[/b]Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden. [/zitat] Absolut richtig. Ich vermute tatsächlich, dass du den Frist gerissen hast. Das bedeutet: Pech gehabt, Ärger herunterschlucken, als Lehrgeld verbuchen und dein Abrechnungsorganisation ab sofort verbessern.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

M P schrieb am 15.03.2023 16:49 Uhr:Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden.

Absolut richtig. Ich vermute tatsächlich, dass du den Frist gerissen hast. Das bedeutet: Pech gehabt, Ärger herunterschlucken, als Lehrgeld verbuchen und dein Abrechnungsorganisation ab sofort verbessern.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Horatio72
Vor 5 Tagen
Schon komisch das aber Absetzungen noch 5 Jahre danach vollstreckt werden können. Im Grunde das gleiche. !
1

Gefällt mir

Schon komisch das aber Absetzungen noch 5 Jahre danach vollstreckt werden können. Im Grunde das gleiche. !
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Horatio72 schrieb:

Schon komisch das aber Absetzungen noch 5 Jahre danach vollstreckt werden können. Im Grunde das gleiche. !

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
massu
Vor 5 Tagen
@Horatio72 stimmt das? Ich dachte, mit den 9 Monaten erlischt auch die Forderungen der Kasse nach Korrektur.
Oder meinst du die Frist für Rezepte die vor dem 01.08.21 eingereicht wurden?
Oder hab ich einen Denkfehler?
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] stimmt das? Ich dachte, mit den 9 Monaten erlischt auch die Forderungen der Kasse nach Korrektur. Oder meinst du die Frist für Rezepte die vor dem 01.08.21 eingereicht wurden? Oder hab ich einen Denkfehler?
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



massu schrieb:

@Horatio72 stimmt das? Ich dachte, mit den 9 Monaten erlischt auch die Forderungen der Kasse nach Korrektur.
Oder meinst du die Frist für Rezepte die vor dem 01.08.21 eingereicht wurden?
Oder hab ich einen Denkfehler?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Wonderwoman
Vor 5 Tagen
@Horatio72 Nicht mehr nach dem neuen Rahmenvertrag. Da gelten die 9 Monate auch in die andere Richtung. Und vorher waren es IMO auch keinen 5 Jahre...
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] Nicht mehr nach dem neuen Rahmenvertrag. Da gelten die 9 Monate auch in die andere Richtung. Und vorher waren es IMO auch keinen 5 Jahre...
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Wonderwoman schrieb:

@Horatio72 Nicht mehr nach dem neuen Rahmenvertrag. Da gelten die 9 Monate auch in die andere Richtung. Und vorher waren es IMO auch keinen 5 Jahre...

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 5 Tagen
@Wonderwoman
BRV § 18 Ziff. 10
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von den Krankenkassen gegenüber den rechnungsstellenden Stellen innerhalb der Frist nach 9 Monaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB I.


SGB I § 45 Ziff. 1
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Wobei einige Kassen sich gerade gerne an der verlängerten Frist versuchen.scream
1

Gefällt mir

[mention]Wonderwoman[/mention] BRV § 18 Ziff. 10 [zitat]Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von den Krankenkassen gegenüber den rechnungsstellenden Stellen innerhalb der Frist nach 9 Monaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die [b]Frist nach § 45 SGB I[/b]. [/zitat] SGB I § 45 Ziff. 1 [zitat]Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in[b] vier Jahren [/b]nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. [/zitat] Wobei einige Kassen sich gerade gerne an der verlängerten Frist versuchen.[emoji]scream[/emoji]
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Wonderwoman
BRV § 18 Ziff. 10
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von den Krankenkassen gegenüber den rechnungsstellenden Stellen innerhalb der Frist nach 9 Monaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen (z. B. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen) gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB I.


SGB I § 45 Ziff. 1
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Wobei einige Kassen sich gerade gerne an der verlängerten Frist versuchen.scream

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Wonderwoman
Vor 5 Tagen
@Lars van Ravenzwaaij Danke für die Bestätigung. Keine 5 Jahre und die andere Frist ist Abrechnungsbetrug, der hier wohl nicht gemeint war...
1

Gefällt mir

• Dway
[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Danke für die Bestätigung. Keine 5 Jahre und die andere Frist ist Abrechnungsbetrug, der hier wohl nicht gemeint war...
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Wonderwoman schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij Danke für die Bestätigung. Keine 5 Jahre und die andere Frist ist Abrechnungsbetrug, der hier wohl nicht gemeint war...

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Horatio72
Vor 4 Tagen
@Wonderwoman Also ich bekomme grad Absetzungen von 2018 weil ich statt HB im Heim wohl normalen HB abgerechnet habe.
1

Gefällt mir

[mention]Wonderwoman[/mention] Also ich bekomme grad Absetzungen von 2018 weil ich statt HB im Heim wohl normalen HB abgerechnet habe.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Horatio72 schrieb:

@Wonderwoman Also ich bekomme grad Absetzungen von 2018 weil ich statt HB im Heim wohl normalen HB abgerechnet habe.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
massu
Vor 4 Tagen
@Horatio72 ist halt nach Sicht der Kasse Abrechnungsbetrug. Mist auch😡
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] ist halt nach Sicht der Kasse Abrechnungsbetrug. Mist auch😡
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



massu schrieb:

@Horatio72 ist halt nach Sicht der Kasse Abrechnungsbetrug. Mist auch😡

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 4 Tagen
@Horatio72 Genau das muss rechtlich abgeklärt werden: Liegt dabei ein "unerlaubte Handlung" oder ein einfacher Abrechnungsfehler vor? Die Juristen-Meinungen, die ich kenne, gehen vom Letzteren aus. Aber, auf hoher See oder vor Gericht... 🙄
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] Genau das [b]muss[/b] rechtlich abgeklärt werden: Liegt dabei ein "unerlaubte Handlung" oder ein einfacher Abrechnungsfehler vor? Die Juristen-Meinungen, die ich kenne, gehen vom Letzteren aus. Aber, auf hoher See oder vor Gericht... 🙄
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Horatio72 Genau das muss rechtlich abgeklärt werden: Liegt dabei ein "unerlaubte Handlung" oder ein einfacher Abrechnungsfehler vor? Die Juristen-Meinungen, die ich kenne, gehen vom Letzteren aus. Aber, auf hoher See oder vor Gericht... 🙄

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Horatio72
Vor 3 Tagen
@Lars van Ravenzwaaij Also natürlich ins das "unerlaubt". Aber bei gefühlt 50 Rezepten von diesem Patient ist es genau 2 mal passiert, Ich weiss auch nicht wieso und warum, generell ist es für mich auch ok da ich (oder meine Bürokraft) da nen Fehler gemacht haben, es geht mir nur um die 5 Jahre,, und hauütsächlich um das "ungute Gefühl" das da jetzt noch mehr kommen könnte. Ich mag einfach keine Überraschungen wenn es ums Geld geht, dafür hab ich zuwenig davon ;)
1

Gefällt mir

[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Also natürlich ins das "unerlaubt". Aber bei gefühlt 50 Rezepten von diesem Patient ist es genau 2 mal passiert, Ich weiss auch nicht wieso und warum, generell ist es für mich auch ok da ich (oder meine Bürokraft) da nen Fehler gemacht haben, es geht mir nur um die 5 Jahre,, und hauütsächlich um das "ungute Gefühl" das da jetzt noch mehr kommen könnte. Ich mag einfach keine Überraschungen wenn es ums Geld geht, dafür hab ich zuwenig davon ;)
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Horatio72 schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij Also natürlich ins das "unerlaubt". Aber bei gefühlt 50 Rezepten von diesem Patient ist es genau 2 mal passiert, Ich weiss auch nicht wieso und warum, generell ist es für mich auch ok da ich (oder meine Bürokraft) da nen Fehler gemacht haben, es geht mir nur um die 5 Jahre,, und hauütsächlich um das "ungute Gefühl" das da jetzt noch mehr kommen könnte. Ich mag einfach keine Überraschungen wenn es ums Geld geht, dafür hab ich zuwenig davon ;)

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 3 Tagen
@Horatio72 "Unerlaubte Handlung" heißt im Juristenjargon: "Vorsätzlich, mit Betrugsabsicht usw.". Ein einfacher Abrechnungsfehler fällt darunter nicht und daher gilt die verlängerten Frist nach Juristenmeinung nicht.
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] "Unerlaubte Handlung" heißt im Juristenjargon: "Vorsätzlich, mit Betrugsabsicht usw.". Ein einfacher Abrechnungsfehler fällt darunter nicht und daher gilt die verlängerten Frist nach Juristenmeinung nicht.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Horatio72 "Unerlaubte Handlung" heißt im Juristenjargon: "Vorsätzlich, mit Betrugsabsicht usw.". Ein einfacher Abrechnungsfehler fällt darunter nicht und daher gilt die verlängerten Frist nach Juristenmeinung nicht.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Wonderwoman
Vor 3 Tagen
@Horatio72 Da gelten doch noch die 4 Jahre... wo ist das Problem?
1

Gefällt mir

[mention]Horatio72[/mention] Da gelten doch noch die 4 Jahre... wo ist das Problem?
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Wonderwoman schrieb:

@Horatio72 Da gelten doch noch die 4 Jahre... wo ist das Problem?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Petra Raab
Vor 3 Tagen
Hallo und Danke für das Infos.
§ 45 SGB I Verjährung Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch
§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Fallen nicht auch Leistungen der Physiotherapie unter Sozialleistungen?
Doch noch etwas, wie so behaupten die Krankenkassen bei Rezeptgebühren diese wurden doppelt in Rechnung gestellt, obwohl ich schon 2 Jahre keine Rezeptgebühren einziehe, das übernimmt das RZH Abrechnungszentrum. Diese schreibt mir, lt. Kostenträger wurde die Gebühr doppelt in Rechnung gestellt. RZH zog mir darauf die Rezeptgebühren von meiner Gesamtabrechnung im Nachgang wieder ab. Wie seht Ihr das?
1

Gefällt mir

Hallo und Danke für das Infos. § 45 SGB I Verjährung Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch § 45 Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Fallen nicht auch Leistungen der Physiotherapie unter Sozialleistungen? Doch noch etwas, wie so behaupten die Krankenkassen bei Rezeptgebühren diese wurden doppelt in Rechnung gestellt, obwohl ich schon 2 Jahre keine Rezeptgebühren einziehe, das übernimmt das RZH Abrechnungszentrum. Diese schreibt mir, lt. Kostenträger wurde die Gebühr doppelt in Rechnung gestellt. RZH zog mir darauf die Rezeptgebühren von meiner Gesamtabrechnung im Nachgang wieder ab. Wie seht Ihr das?
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Petra Raab schrieb:

Hallo und Danke für das Infos.
§ 45 SGB I Verjährung Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch
§ 45 Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

Fallen nicht auch Leistungen der Physiotherapie unter Sozialleistungen?
Doch noch etwas, wie so behaupten die Krankenkassen bei Rezeptgebühren diese wurden doppelt in Rechnung gestellt, obwohl ich schon 2 Jahre keine Rezeptgebühren einziehe, das übernimmt das RZH Abrechnungszentrum. Diese schreibt mir, lt. Kostenträger wurde die Gebühr doppelt in Rechnung gestellt. RZH zog mir darauf die Rezeptgebühren von meiner Gesamtabrechnung im Nachgang wieder ab. Wie seht Ihr das?

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 3 Tagen
@Petra Raab Siehe mein Beitrag an Wonderwoman. Es gibt 2 Fristen zu beachten. Die erste Frist für die Abrechnung ist die 9-Monats-Frist. Und die hast du wohl gerissen und dann ist die Kasse im Recht. neutral_face
1

Gefällt mir

[mention]Petra Raab[/mention] Siehe mein Beitrag an Wonderwoman. Es gibt 2 Fristen zu beachten. Die erste Frist für die Abrechnung ist die 9-Monats-Frist. Und die hast du wohl gerissen und dann ist die Kasse im Recht. [emoji]neutral_face[/emoji]
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Petra Raab Siehe mein Beitrag an Wonderwoman. Es gibt 2 Fristen zu beachten. Die erste Frist für die Abrechnung ist die 9-Monats-Frist. Und die hast du wohl gerissen und dann ist die Kasse im Recht. neutral_face

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Alex Moro
Vor 2 Tagen
@Wonderwoman die frist beginnt doch aber zum ende des laufenden jahres an zu ticken. also könnten es auch knapp 5 jahre sein
1

Gefällt mir

[mention]Wonderwoman[/mention] die frist beginnt doch aber zum ende des laufenden jahres an zu ticken. also könnten es auch knapp 5 jahre sein
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Alex Moro schrieb:

@Wonderwoman die frist beginnt doch aber zum ende des laufenden jahres an zu ticken. also könnten es auch knapp 5 jahre sein

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

M P schrieb:

Verordnungen die nach dem 01.08.21 ausgestellt wurden unterliegen den neuen Rahmenvertrag. Abrechnung muss innerhalb 9 Monate nach Behandlungsende (Monatsende) abgerechnet werden. Jetzt musst du nur noch rechnen.

ich hoffe, ich konnte dir helfen.



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Verjährung von KG Rezepten

Mein Profilbild bearbeiten

© 2023 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns