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Neues Thema
Verjährung Rechnungsstellung
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Anonymer Teilnehmer
16.05.2018 17:02
Hallo,

ich habe eine Privatpatientin, die Anfang Mai 2018 eine Rechnung eines Sanitätshauses von März 2017 bekommen hat.
Die Patientin hat die Rechnung eingereicht und die Beihilfe hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, das die Rechnung schon über ein Jahr alt sei. Die Patientin hat das Sanitätshaus in dem Jahr dazwischen mehrmals angerufen und um Rechnungsstellung gebeten.
Muss sie die vom Sanitätshaus nach über einem Jahr gestellte Rechnung überhaupt bezahlen? Geht so eine verspätete Rechnungsstellung überhaupt?
Wer hat da schon Erfahrungen mit solchen verspäteten Rechnungsstellungen gemacht?
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Hallo, ich habe eine Privatpatientin, die Anfang Mai 2018 eine Rechnung eines Sanitätshauses von März 2017 bekommen hat. Die Patientin hat die Rechnung eingereicht und die Beihilfe hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, das die Rechnung schon über ein Jahr alt sei. Die Patientin hat das Sanitätshaus in dem Jahr dazwischen mehrmals angerufen und um Rechnungsstellung gebeten. Muss sie die vom Sanitätshaus nach über einem Jahr gestellte Rechnung überhaupt bezahlen? Geht so eine verspätete Rechnungsstellung überhaupt? Wer hat da schon Erfahrungen mit solchen verspäteten Rechnungsstellungen gemacht?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,

ich habe eine Privatpatientin, die Anfang Mai 2018 eine Rechnung eines Sanitätshauses von März 2017 bekommen hat.
Die Patientin hat die Rechnung eingereicht und die Beihilfe hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, das die Rechnung schon über ein Jahr alt sei. Die Patientin hat das Sanitätshaus in dem Jahr dazwischen mehrmals angerufen und um Rechnungsstellung gebeten.
Muss sie die vom Sanitätshaus nach über einem Jahr gestellte Rechnung überhaupt bezahlen? Geht so eine verspätete Rechnungsstellung überhaupt?
Wer hat da schon Erfahrungen mit solchen verspäteten Rechnungsstellungen gemacht?

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Papa Alpaka
16.05.2018 18:37
(1) Der ausführende Unternehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet eine Rechnung gegenüber Privatpersonen auszustellen, insbesondere nicht wenn eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht wurde (UStG §14 Absatz 2 Punkt 2).

(2) Da keine Rechnungspflicht besteht kann das Sanitätshaus jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist eine Rechnung stellen. Sofern eine Lieferung gegen Rechnung vereinbart wurde kann entsprechend BGB §273 die Zahlung zurückgehalten werden bis eine Rechnung vorliegt.

(3) Die PKV hat erstmal nix zu melden. Wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Lieferung erstellt wurde, wird die Rechnung erst dreizehn Monate nach Lieferung erstellt. Sieht der Leistungsvertrag mit der PKV vor das eine Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden muss, muss die Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden.

(4) Diese Frist beginnt mit Rechnungsstellung, nicht mit Lieferung; außer im Versicherungsvertrag ist eindeutig vereinbart das die Frist für Ansprüche auf Erstattung mit Lieferung der Sache statt mit Rechnungsstellung beginnt.

...das wäre nicht das erste Mal das eine PKV versucht sich mit allen erdenklichen Mitteln, egal wie dünn das Haar ist an dem man sie herbeizieht, gegen eine Leistung zu wehren. Da könnte ja jeder kommen und Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis beanspruchen ;)
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• Jürgen Bursch
(1) Der ausführende Unternehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet eine Rechnung gegenüber Privatpersonen auszustellen, insbesondere nicht wenn eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht wurde (UStG §14 Absatz 2 Punkt 2). (2) Da keine Rechnungspflicht besteht kann das Sanitätshaus jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist eine Rechnung stellen. Sofern eine Lieferung gegen Rechnung vereinbart wurde kann entsprechend BGB §273 die Zahlung zurückgehalten werden bis eine Rechnung vorliegt. (3) Die PKV hat erstmal nix zu melden. Wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Lieferung erstellt wurde, wird die Rechnung erst dreizehn Monate nach Lieferung erstellt. Sieht der Leistungsvertrag mit der PKV vor das eine Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden muss, muss die Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden. (4) Diese Frist beginnt mit Rechnungsstellung, nicht mit Lieferung; außer im Versicherungsvertrag ist eindeutig vereinbart das die Frist für Ansprüche auf Erstattung mit Lieferung der Sache statt mit Rechnungsstellung beginnt. ...das wäre nicht das erste Mal das eine PKV versucht sich mit allen erdenklichen Mitteln, egal wie dünn das Haar ist an dem man sie herbeizieht, gegen eine Leistung zu wehren. Da könnte ja jeder kommen und Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis beanspruchen ;)
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Haro
17.05.2018 10:35
Anonymer Teilnehmer = sorgenvolle Beihilfe-Patientin ?

Ich versteh nicht so ganz was das Thema hier zu suchen hat.
Ist das ein Sanitätshaus Problem Forum?
Wenn ich mir um alles sorgen würde, was mir die Patienten während einer Behandlung erzählen, hätte ich schlaflose Nächte und könnte meinen Job als Physiotherapeut hinten anstellen.
Wenn`s solche Probleme gibt, sollte sie nen Anwalt oder ne Beratungsstelle aufsuchen.
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Anonymer Teilnehmer = sorgenvolle Beihilfe-Patientin ? Ich versteh nicht so ganz was das Thema hier zu suchen hat. Ist das ein Sanitätshaus Problem Forum? Wenn ich mir um alles sorgen würde, was mir die Patienten während einer Behandlung erzählen, hätte ich schlaflose Nächte und könnte meinen Job als Physiotherapeut hinten anstellen. Wenn`s solche Probleme gibt, sollte sie nen Anwalt oder ne Beratungsstelle aufsuchen.
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Haro schrieb:

Anonymer Teilnehmer = sorgenvolle Beihilfe-Patientin ?

Ich versteh nicht so ganz was das Thema hier zu suchen hat.
Ist das ein Sanitätshaus Problem Forum?
Wenn ich mir um alles sorgen würde, was mir die Patienten während einer Behandlung erzählen, hätte ich schlaflose Nächte und könnte meinen Job als Physiotherapeut hinten anstellen.
Wenn`s solche Probleme gibt, sollte sie nen Anwalt oder ne Beratungsstelle aufsuchen.

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Papa Alpaka schrieb:

(1) Der ausführende Unternehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet eine Rechnung gegenüber Privatpersonen auszustellen, insbesondere nicht wenn eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht wurde (UStG §14 Absatz 2 Punkt 2).

(2) Da keine Rechnungspflicht besteht kann das Sanitätshaus jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist eine Rechnung stellen. Sofern eine Lieferung gegen Rechnung vereinbart wurde kann entsprechend BGB §273 die Zahlung zurückgehalten werden bis eine Rechnung vorliegt.

(3) Die PKV hat erstmal nix zu melden. Wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Lieferung erstellt wurde, wird die Rechnung erst dreizehn Monate nach Lieferung erstellt. Sieht der Leistungsvertrag mit der PKV vor das eine Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden muss, muss die Rechnung binnen eines Jahres eingereicht werden.

(4) Diese Frist beginnt mit Rechnungsstellung, nicht mit Lieferung; außer im Versicherungsvertrag ist eindeutig vereinbart das die Frist für Ansprüche auf Erstattung mit Lieferung der Sache statt mit Rechnungsstellung beginnt.

...das wäre nicht das erste Mal das eine PKV versucht sich mit allen erdenklichen Mitteln, egal wie dünn das Haar ist an dem man sie herbeizieht, gegen eine Leistung zu wehren. Da könnte ja jeder kommen und Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis beanspruchen ;)

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Xela
16.05.2018 20:36
Hab ich richtig verstanden, die PKV hat bezahlt, nur die Beihilfe hat nicht bezahlt mit Verweis auf verspätet / verjährt?

U.U. ist das nämlich bei der Beihilfe nach 12 Monaten gegessen.

Verjährung und Verfall des Beihilfeanspruchs (§ 17 Absatz 9 BhV)

Eben eine Hilfe und keine Garantieversicherung.
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• Papa Alpaka
Hab ich richtig verstanden, die PKV hat bezahlt, nur die Beihilfe hat nicht bezahlt mit Verweis auf verspätet / verjährt? U.U. ist das nämlich bei der Beihilfe nach 12 Monaten gegessen. http://www.beihilfe-online.de/beihilfe_verjaehrung_von_beihilfeanspruechen Eben eine Hilfe und keine Garantieversicherung.
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Papa Alpaka
16.05.2018 21:17
Sorry, den Teil mit der Beihilfe habe ich schlicht überlesen :)

BhV §17
[...]
(9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...]


...soweit ich den Paragraphen lese ist die Jahresfrist entweder auf die Aufwendung selbst oder auf die Ausstellung der ersten Rechnung anzuwenden; d.h. wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Aufwendung kommt beginnt die Jahresfrist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung?
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Sorry, den Teil mit der Beihilfe habe ich schlicht überlesen :) [zitat][b]BhV §17[/b] [...] (9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...][/zitat] ...soweit ich den Paragraphen lese ist die Jahresfrist entweder auf die Aufwendung selbst oder auf die Ausstellung der ersten Rechnung anzuwenden; d.h. wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Aufwendung kommt beginnt die Jahresfrist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung?
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Papa Alpaka schrieb:

Sorry, den Teil mit der Beihilfe habe ich schlicht überlesen :)

BhV §17
[...]
(9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...]


...soweit ich den Paragraphen lese ist die Jahresfrist entweder auf die Aufwendung selbst oder auf die Ausstellung der ersten Rechnung anzuwenden; d.h. wenn die Rechnung erst 13 Monate nach Aufwendung kommt beginnt die Jahresfrist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung?

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Anonymer Teilnehmer
16.05.2018 21:25
Genau so ist es, die Beihilfe will nicht zahlen mit genau der Begründung. Das heißt aber dann ja, wenn ich einen Patienten ärgern will schicke ich ihm die Rechnung erst nach einem Jahr, mit zurückliegendem Ausstellungsdatum.
Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos
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Genau so ist es, die Beihilfe will nicht zahlen mit genau der Begründung. Das heißt aber dann ja, wenn ich einen Patienten ärgern will schicke ich ihm die Rechnung erst nach einem Jahr, mit zurückliegendem Ausstellungsdatum. Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Genau so ist es, die Beihilfe will nicht zahlen mit genau der Begründung. Das heißt aber dann ja, wenn ich einen Patienten ärgern will schicke ich ihm die Rechnung erst nach einem Jahr, mit zurückliegendem Ausstellungsdatum.
Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos

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Xela
16.05.2018 21:49
Anonymer Teilnehmer schrieb am 16.5.18 21:25:
Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos


Wir reden bitte nicht von hilflosen Patienten, wenn wir beihilfeberechtigte Mitbürger meinen, die einen Physio um Hilfe bitten, um an ihr Geld zu kommen.

Lange Rede.... Der Patient hat keinen Einfluss auf das Datum der Rechnungsstellung. Also sollte man sich mit dem Thema "Wiederherstellung in den vorherigen Stand" befassen und bei nicht-zahlen durch die Beihilfe eine Anwalt losschicken. Aber Achtung: irgendwo hab ich gelesen, dass ein Beamter 200.- Euro im Jahr aushalten muss.
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[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 16.5.18 21:25: Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos [/zitat] Wir reden bitte nicht von hilflosen Patienten, wenn wir beihilfeberechtigte Mitbürger meinen, die einen Physio um Hilfe bitten, um an ihr Geld zu kommen. Lange Rede.... Der Patient hat keinen Einfluss auf das Datum der Rechnungsstellung. Also sollte man sich mit dem Thema "Wiederherstellung in den vorherigen Stand" befassen und bei nicht-zahlen durch die Beihilfe eine Anwalt losschicken. Aber Achtung: irgendwo hab ich gelesen, dass ein Beamter 200.- Euro im Jahr aushalten muss.
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Xela schrieb:

Anonymer Teilnehmer schrieb am 16.5.18 21:25:
Das kann doch nicht richtig sein, dann ist der Patient ja hilflos


Wir reden bitte nicht von hilflosen Patienten, wenn wir beihilfeberechtigte Mitbürger meinen, die einen Physio um Hilfe bitten, um an ihr Geld zu kommen.

Lange Rede.... Der Patient hat keinen Einfluss auf das Datum der Rechnungsstellung. Also sollte man sich mit dem Thema "Wiederherstellung in den vorherigen Stand" befassen und bei nicht-zahlen durch die Beihilfe eine Anwalt losschicken. Aber Achtung: irgendwo hab ich gelesen, dass ein Beamter 200.- Euro im Jahr aushalten muss.

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Papa Alpaka
16.05.2018 22:18
...aus dem Grund ist bei größeren Diskrepanzen zwischen Urkunde und Zustellungsdatum der Briefumschlag mit Poststempel aufzubewahren. Ggf und so es sich lohnt kann man dann über das BGB die Brücke schlagen das eine frühere Beibringung des Belegtes nicht möglich war (was war denn in den letzten 13 Monaten, hat die cash ohne Quittung gezahlt? Nicht das noch das Schicksal einer Beihilfeberechtigten emotional mitnehmen würde, der Fall an sich ist aber interessant...)
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...aus dem Grund ist bei größeren Diskrepanzen zwischen Urkunde und Zustellungsdatum der Briefumschlag mit Poststempel aufzubewahren. Ggf und so es sich lohnt kann man dann über das BGB die Brücke schlagen das eine frühere Beibringung des Belegtes nicht möglich war (was war denn in den letzten 13 Monaten, hat die cash ohne Quittung gezahlt? Nicht das noch das Schicksal einer Beihilfeberechtigten emotional mitnehmen würde, der Fall an sich ist aber interessant...)
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Papa Alpaka schrieb:

...aus dem Grund ist bei größeren Diskrepanzen zwischen Urkunde und Zustellungsdatum der Briefumschlag mit Poststempel aufzubewahren. Ggf und so es sich lohnt kann man dann über das BGB die Brücke schlagen das eine frühere Beibringung des Belegtes nicht möglich war (was war denn in den letzten 13 Monaten, hat die cash ohne Quittung gezahlt? Nicht das noch das Schicksal einer Beihilfeberechtigten emotional mitnehmen würde, der Fall an sich ist aber interessant...)

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ali
16.05.2018 23:12

BhV §17
[...]
(9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...]

da steht doch GANZ KLAR O D E R...
also muß die Beihilfe hier zahlen....
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[zitat] [zitat][b]BhV §17[/b] [...] (9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...][/zitat] da steht doch GANZ KLAR O D E R... also muß die Beihilfe hier zahlen....
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ali schrieb:


BhV §17
[...]
(9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.[...]

da steht doch GANZ KLAR O D E R...
also muß die Beihilfe hier zahlen....

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Papa Alpaka
16.05.2018 23:29
Und damit sind wir im Reich der Spekulation angekommen: Hat das Sanitätshaus ernsthaft eine Rechnung mit Datum März 2017 im Mai 2018 verschickt? Ist die Beihilfeberechtigte tatsächlich eine Kandidatin die sich das redlich verdient hat? Und warum fragt die Beihilfeberechtigte nicht nach spätestens sechs Monaten offensiv nach allen nötigen Unterlagen?
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Und damit sind wir im Reich der Spekulation angekommen: Hat das Sanitätshaus ernsthaft eine Rechnung mit Datum März 2017 im Mai 2018 verschickt? Ist die Beihilfeberechtigte tatsächlich eine Kandidatin die sich das redlich verdient hat? Und warum fragt die Beihilfeberechtigte nicht nach spätestens sechs Monaten offensiv nach allen nötigen Unterlagen?
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Papa Alpaka schrieb:

Und damit sind wir im Reich der Spekulation angekommen: Hat das Sanitätshaus ernsthaft eine Rechnung mit Datum März 2017 im Mai 2018 verschickt? Ist die Beihilfeberechtigte tatsächlich eine Kandidatin die sich das redlich verdient hat? Und warum fragt die Beihilfeberechtigte nicht nach spätestens sechs Monaten offensiv nach allen nötigen Unterlagen?

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ali
16.05.2018 23:50
stimmt, hab auch nicht aufmerksam. gelesen :grin:
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stimmt, hab auch nicht aufmerksam. gelesen :grin:
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ali schrieb:

stimmt, hab auch nicht aufmerksam. gelesen :grin:

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Papa Alpaka
16.05.2018 23:54
Ich mag Spekulatius zum Kaffee :D
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Ich mag Spekulatius zum Kaffee :D
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Papa Alpaka schrieb:

Ich mag Spekulatius zum Kaffee :D

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Anonymer Teilnehmer
17.05.2018 07:01
Also, konkretisieren wir das ganze doch einfach. Sie hat von dem Santitätshaus Sachen geliefert bekommen im März 2017, es erfolgte keine Rechnungsstellung und es gab auch keine Barzahlung.
Als keine Rechnung folgte hat sie in regelmässigen Abständen wegen einer Rechnung angefragt, ist halt ein gewissenhafter Mensch.
Die Rechnungsstellung erfolgte im Mai 2018, mit Datum vom März 2017. Das ist ihr erstmal gar nicht aufgefallen, aber der Beihilfe. Die lehnt die Übernahme ab, eben mit bereits genannter Begründung.
Und sie hat mich nicht gebeten etwas zu machen, sondern mir das während einer Behandlung erzählt, es geht übrigens um 400 Euro.
Die Frage ist ja immer noch, wie man diesen Umstand berichtigt. Den Umschlag hat sie sicher nicht mehr, aber ihr Mann kann natürlich bezeugen das die Rechnung erst im Mai 2018 eingegangen ist.
Neue Rechnungsstellung mit aktuellem Datum? Ich finde das vom Sanitätshaus auch nicht korrekt, gerade die müssen ja wissen das es Fristen gibt für Privatpatienten.
Die Frau ist schwer erkrankt und hat andere Probleme als sich um sowas zu kümmern, auch der Mann ist stark angeschlagen.
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Also, konkretisieren wir das ganze doch einfach. Sie hat von dem Santitätshaus Sachen geliefert bekommen im März 2017, es erfolgte keine Rechnungsstellung und es gab auch keine Barzahlung. Als keine Rechnung folgte hat sie in regelmässigen Abständen wegen einer Rechnung angefragt, ist halt ein gewissenhafter Mensch. Die Rechnungsstellung erfolgte im Mai 2018, mit Datum vom März 2017. Das ist ihr erstmal gar nicht aufgefallen, aber der Beihilfe. Die lehnt die Übernahme ab, eben mit bereits genannter Begründung. Und sie hat mich nicht gebeten etwas zu machen, sondern mir das während einer Behandlung erzählt, es geht übrigens um 400 Euro. Die Frage ist ja immer noch, wie man diesen Umstand berichtigt. Den Umschlag hat sie sicher nicht mehr, aber ihr Mann kann natürlich bezeugen das die Rechnung erst im Mai 2018 eingegangen ist. Neue Rechnungsstellung mit aktuellem Datum? Ich finde das vom Sanitätshaus auch nicht korrekt, gerade die müssen ja wissen das es Fristen gibt für Privatpatienten. Die Frau ist schwer erkrankt und hat andere Probleme als sich um sowas zu kümmern, auch der Mann ist stark angeschlagen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Also, konkretisieren wir das ganze doch einfach. Sie hat von dem Santitätshaus Sachen geliefert bekommen im März 2017, es erfolgte keine Rechnungsstellung und es gab auch keine Barzahlung.
Als keine Rechnung folgte hat sie in regelmässigen Abständen wegen einer Rechnung angefragt, ist halt ein gewissenhafter Mensch.
Die Rechnungsstellung erfolgte im Mai 2018, mit Datum vom März 2017. Das ist ihr erstmal gar nicht aufgefallen, aber der Beihilfe. Die lehnt die Übernahme ab, eben mit bereits genannter Begründung.
Und sie hat mich nicht gebeten etwas zu machen, sondern mir das während einer Behandlung erzählt, es geht übrigens um 400 Euro.
Die Frage ist ja immer noch, wie man diesen Umstand berichtigt. Den Umschlag hat sie sicher nicht mehr, aber ihr Mann kann natürlich bezeugen das die Rechnung erst im Mai 2018 eingegangen ist.
Neue Rechnungsstellung mit aktuellem Datum? Ich finde das vom Sanitätshaus auch nicht korrekt, gerade die müssen ja wissen das es Fristen gibt für Privatpatienten.
Die Frau ist schwer erkrankt und hat andere Probleme als sich um sowas zu kümmern, auch der Mann ist stark angeschlagen.

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Xela schrieb:

Hab ich richtig verstanden, die PKV hat bezahlt, nur die Beihilfe hat nicht bezahlt mit Verweis auf verspätet / verjährt?

U.U. ist das nämlich bei der Beihilfe nach 12 Monaten gegessen.

Verjährung und Verfall des Beihilfeanspruchs (§ 17 Absatz 9 BhV)

Eben eine Hilfe und keine Garantieversicherung.

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UW
30.05.2018 14:24
sollten unsere treueun Staatsdiener schon kennen´.

ABER: Was juckts dich ! Du kannst 2 Jahre rückwirkend fordern:)
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sollten unsere treueun Staatsdiener schon kennen´. ABER: Was juckts dich ! Du kannst 2 Jahre rückwirkend fordern:)
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UW schrieb:

sollten unsere treueun Staatsdiener schon kennen´.

ABER: Was juckts dich ! Du kannst 2 Jahre rückwirkend fordern:)



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