Schwerpunktpraxis für
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag,
ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
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Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
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Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
Schönen Tag
Steht in Deinem Rahmenvertrag, z.B. 1 Jahr nach Behandlungsende
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ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
Schönen Tag
Steht in Deinem Rahmenvertrag, z.B. 1 Jahr nach Behandlungsende
Das eine Jahr ab Behandlungsende ist ziemlich flächendeckend üblich und wenn man sich einfach daran orientiert macht man selten etwas falsch ;)
Technisch wäre es bei den VdEK-Kassen (glaube ich, könnten auch andere sein) mit sehr weiter Dehnung der Unterbrechungsklauseln des Rahmenvertrages möglich eine formal korrekte Behandlung (z.B. 24xKG, 2x wöchentlich) mit einem Monate in der Zukunft liegenden "Behandlungsbeginn bis..." und diversen Unterbrechungen (bis 14 Tage keine Begründung nötig) vom August '17 bis in den Oktober '18 zu ziehen, pauschal würde ich aber mal auf einen Totalverlust tippen.
Näheres steht im Rahmenvertrag.
Was du versuchen könntest: einen freundlichen Brief an den Patienten, die GKV habe die Kostenübernahme abgelehnt und du bist daher gezwungen ihm die Behandlungskosten zum Kassensatz in Rechnung zu stellen; diese könne er sich ggf. von der GKV erstatten lassen. Du bewegst dich damit auf ganz niedrigem Niveau, aber versuchen kann man's...
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Papa Alpaka schrieb:
ali schrieb am 4.3.20 16:02:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 4.3.20 15:56:
Guten Tag,
ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
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Steht in Deinem Rahmenvertrag, z.B. 1 Jahr nach Behandlungsende
Das eine Jahr ab Behandlungsende ist ziemlich flächendeckend üblich und wenn man sich einfach daran orientiert macht man selten etwas falsch ;)
Technisch wäre es bei den VdEK-Kassen (glaube ich, könnten auch andere sein) mit sehr weiter Dehnung der Unterbrechungsklauseln des Rahmenvertrages möglich eine formal korrekte Behandlung (z.B. 24xKG, 2x wöchentlich) mit einem Monate in der Zukunft liegenden "Behandlungsbeginn bis..." und diversen Unterbrechungen (bis 14 Tage keine Begründung nötig) vom August '17 bis in den Oktober '18 zu ziehen, pauschal würde ich aber mal auf einen Totalverlust tippen.
Näheres steht im Rahmenvertrag.
Was du versuchen könntest: einen freundlichen Brief an den Patienten, die GKV habe die Kostenübernahme abgelehnt und du bist daher gezwungen ihm die Behandlungskosten zum Kassensatz in Rechnung zu stellen; diese könne er sich ggf. von der GKV erstatten lassen. Du bewegst dich damit auf ganz niedrigem Niveau, aber versuchen kann man's...
Sosehr ich deine Beiträge schätze, aber diesmal ist es doch etwas zuviel des Guten. ;)
Wenn ich als Pat. eine Rechnung bekommen würde weil mein Therapeut vergessen hat mein Rezept einzureichen, würde ich schon dafür sorgen das diese Praxis in meinem Freunden und Bekanntenkreis keine Patienten mehr generiert.
Zu AT: Shit happens...abhaken und nächstes mal besser machen.
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Horatio72 schrieb:
moin PA..
Sosehr ich deine Beiträge schätze, aber diesmal ist es doch etwas zuviel des Guten. ;)
Wenn ich als Pat. eine Rechnung bekommen würde weil mein Therapeut vergessen hat mein Rezept einzureichen, würde ich schon dafür sorgen das diese Praxis in meinem Freunden und Bekanntenkreis keine Patienten mehr generiert.
Zu AT: Shit happens...abhaken und nächstes mal besser machen.
moin PA..
Sosehr ich deine Beiträge schätze, aber diesmal ist es doch etwas zuviel des Guten. ;)
Wenn ich als Pat. eine Rechnung bekommen würde weil mein Therapeut vergessen hat mein Rezept einzureichen, würde ich schon dafür sorgen das diese Praxis in meinem Freunden und Bekanntenkreis keine Patienten mehr generiert.
Zu AT: Shit happens...abhaken und nächstes mal besser machen.
Im Prinzip absolut richtig, vor allem bei der Begründung - manche Weiterbildungen zahlt man ohne sie gebucht zu haben ;), daher auch der Hinweis auf das sehr niedrige Niveau auf dem man sich damit bewegt. Selbstverständlich sagt man dem Patienten dabei nicht das man vergessen hat die VO rechtzeitig einzureichen - versuchen kann man's, auch wenn ich persönlich der Meinung bin das "kacke, ich hab's verbaselt und jetzt habe ich für €80 gearbeitet die nicht auf mein Konto gebucht werden" eine sehr effektive Lernmethode ist.
ABER: Die IKK Classic BaWü hat nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht das der BGB §630c, Absatz (3) dringend auch bei gesetzlich Versicherten anzuwenden ist. Ich weiß das die Übernahme der Behandlungskosten durch die IKK Classic nicht gesichert ist und weise daher jeden Patienten ausdrücklich (mit Unterschriftseinsammlung) darauf hin das die Kostenübernahme durch den Kostenträger nicht gesichert ist und ggf. erst nach mehreren Jahren durch einen entsprechenden Bescheid ihrer GKV die Situation entstehen kann das ich mich zur Kostenübernahme an sie wende; die Höhe des Honorares entspricht dabei dem jeweils anzuwendenden Kassensatz; eine Kostenerstattung kann ggf. nach SGB V §13 oder anderen Rechtsvorschriften beim Kostenträger beantragt werden.
Gebraucht habe ich das noch nie, aber im Formalitätenwahn bin ich damit auf der Seite das ich darauf hingewiesen habe das der Versicherte (bzw. dessen Betreuer) bestätigt haben im Falle das die GKV die Kostenübernahme ablehnt an ihrer Stelle als Schuldner meines Honorars eintritt. ABER: in der Folge dieser Ergänzung meiner AGB haben in meinem Wirkungskreis 37 Menschen der IKK Classic den Rücken gekehrt.
-> § 630c BGB - Einzelnorm
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Papa Alpaka schrieb:
Horatio72 schrieb am 5.3.20 07:40:
moin PA..
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Wenn ich als Pat. eine Rechnung bekommen würde weil mein Therapeut vergessen hat mein Rezept einzureichen, würde ich schon dafür sorgen das diese Praxis in meinem Freunden und Bekanntenkreis keine Patienten mehr generiert.
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Im Prinzip absolut richtig, vor allem bei der Begründung - manche Weiterbildungen zahlt man ohne sie gebucht zu haben ;), daher auch der Hinweis auf das sehr niedrige Niveau auf dem man sich damit bewegt. Selbstverständlich sagt man dem Patienten dabei nicht das man vergessen hat die VO rechtzeitig einzureichen - versuchen kann man's, auch wenn ich persönlich der Meinung bin das "kacke, ich hab's verbaselt und jetzt habe ich für €80 gearbeitet die nicht auf mein Konto gebucht werden" eine sehr effektive Lernmethode ist.
ABER: Die IKK Classic BaWü hat nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht das der BGB §630c, Absatz (3) dringend auch bei gesetzlich Versicherten anzuwenden ist. Ich weiß das die Übernahme der Behandlungskosten durch die IKK Classic nicht gesichert ist und weise daher jeden Patienten ausdrücklich (mit Unterschriftseinsammlung) darauf hin das die Kostenübernahme durch den Kostenträger nicht gesichert ist und ggf. erst nach mehreren Jahren durch einen entsprechenden Bescheid ihrer GKV die Situation entstehen kann das ich mich zur Kostenübernahme an sie wende; die Höhe des Honorares entspricht dabei dem jeweils anzuwendenden Kassensatz; eine Kostenerstattung kann ggf. nach SGB V §13 oder anderen Rechtsvorschriften beim Kostenträger beantragt werden.
Gebraucht habe ich das noch nie, aber im Formalitätenwahn bin ich damit auf der Seite das ich darauf hingewiesen habe das der Versicherte (bzw. dessen Betreuer) bestätigt haben im Falle das die GKV die Kostenübernahme ablehnt an ihrer Stelle als Schuldner meines Honorars eintritt. ABER: in der Folge dieser Ergänzung meiner AGB haben in meinem Wirkungskreis 37 Menschen der IKK Classic den Rücken gekehrt.
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ali schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 4.3.20 15:56:
Guten Tag,
ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
Schönen Tag
Steht in Deinem Rahmenvertrag, z.B. 1 Jahr nach Behandlungsende
Guten Tag,
ich habe eine VO nicht erstattet bekommen, da Sie lt. Kasse verjährt ist.
Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
Schönen Tag
je nach RV zw. 6 Monaten und 4 Jahren, also da mal nachlesen und die denke die Kasse weiß das ganz genau.
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Tempelritter schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 4.3.20 15:56:
Guten Tag,
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Ab wann ist eine VO den verjährt?
Ausstellungsdatum war August 2017, abgerechnet im Oktober 2019 (leider wurde die VO in die Altkartei absortiert :angry: )
Schönen Tag
je nach RV zw. 6 Monaten und 4 Jahren, also da mal nachlesen und die denke die Kasse weiß das ganz genau.
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