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wusstet ihr, daß die Vergütung (VdEk) für Massage 10,55€ bei einer Regelbehandlungszeit von 15-20 min vorsieht (klar wisst ihr das) aber daß für die BGM eine längere Regelbehandlungszeit, 20-30 min, bei schlechterer Bezahlung, nähmlich 10,29€ vorgesehen ist... was ist das für eine Denke, ich komm nicht dahinter...
Gruß, Eva
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Eva D. schrieb:
Liebe Kollegen,
wusstet ihr, daß die Vergütung (VdEk) für Massage 10,55€ bei einer Regelbehandlungszeit von 15-20 min vorsieht (klar wisst ihr das) aber daß für die BGM eine längere Regelbehandlungszeit, 20-30 min, bei schlechterer Bezahlung, nähmlich 10,29€ vorgesehen ist... was ist das für eine Denke, ich komm nicht dahinter...
Gruß, Eva
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Ramona Völlkopf schrieb:
Du Glückliche, dass du es erst jetzt gemerkt hast :wink:
VdeK Hessen:
0,53€ MLD 30Min
0,51€ MLD 45Min
0,63€ MLD 60Min
0,68€ MT
und so weiter.
.......
KG liegt bei 1,02€ die Minute mit am höchsten, aber auch nur bei dem, der wirklich nur 15 Minuten behandelt.
Traurig aber so sieht es nunmal aus. Solche Fragen musst Du unseren Berufsverbänden mal stellen, die für solche Vertragsabschlüsse verantwortlich sind.
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K. Leistritz schrieb:
Wenn Du dir die Mühe machst und alle Minutenpreise bei den Zertifikatspositionen errechnest, ist das immer der Fall.
VdeK Hessen:
0,53€ MLD 30Min
0,51€ MLD 45Min
0,63€ MLD 60Min
0,68€ MT
und so weiter.
.......
KG liegt bei 1,02€ die Minute mit am höchsten, aber auch nur bei dem, der wirklich nur 15 Minuten behandelt.
Traurig aber so sieht es nunmal aus. Solche Fragen musst Du unseren Berufsverbänden mal stellen, die für solche Vertragsabschlüsse verantwortlich sind.
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Wonderwoman schrieb:
Liebe Eva... wußtest Du denn auch, dass ich in meiner Praxis so unterbezahlte Positionen gar nicht mehr anbiete, weil ich dafür komischerweise gar keine Termine frei habe? :wink:
Bei 3 Behandlungen pro Stunde deckt es, wenn es gut läuft (mäßige Gehälter, geringe Miete etc.) grade mal die laufenden Gehalts- und Betriebskosten. Man müsste also im 15 Min. Takt massieren damit wenigstens soviel übrig bleibt, dass der Praxisinhaber eine kleine Rücklage für Neuanschaffungen Leerlauf etc. übrig behält. Real sind dann weniger als 10 Min. Behandlungszeit möglich, da von den 15 Min noch Vor-Nachbereitung und mit der Behandlung in Zusammenhang stehende Organisationspflichten, abzuziehen sind. Da kann man nicht mehr von Therapie sprechen. Es muss so gewollt sein, anders sind die Honorare nicht erklärbar.
Es ist dann tatsächlich fachlich und wirtschaftlich verantwortungsvoller eine derartige Alibibehandlung nicht mehr anzubieten (siehe Beitrag von wonderwoman), wenn man seine Patienten nicht veräppeln will. Für BGM gilt das gleiche, für MLD ist es ähnlich, da es aber i.d.R. zwar keinen Gewinn abwirft aber mal so grade unter günstigen Bedingungen die Kosten deckt, kann man es da anbieten, wo ansonsten ggf. Leerlauf entstünde (Beschäftigungsprogramm für Mitarbeiter).
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dem ist nichts weiter hinzuzufügen
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Cranium schrieb:
aus unternehmerischer Sicht auf den Punkt gebracht :thumbsdown:
dem ist nichts weiter hinzuzufügen
Dass das Wort angemessen eine Farce ist, beweist folgendes BSG-Urteil. Der Kommentar stammt aus haufe.de:
Die angemessene Vergütung stellt ein weiteres Vertragsziel dar und gilt als wichtiges Gebot jeder ärztlichen/vertragsärztlichen Vergütungsregelung, insbesondere der Honorarverteilung (vgl. §§ 85 Abs. 4 für die vertragszahnärztliche Versorgung sowie 87b für die vertragsärztliche Versorgung). Angemessene Vergütung i.?S.?d. Rechtsvorschrift heißt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Vergütung so bemessen sein muss, dass ein funktionierendes Versorgungssystem nach anerkanntem medizinischem Standard zu gewährleisten ist. Angemessene Vergütung bezieht sich demnach auf das Versorgungssystem insgesamt. Angemessenheit als ein unbestimmter und auf den einzelnen Vertrags(zahn)arzt nicht objektivierbarer Rechtsbegriff kann dabei nicht exakt auf einen bestimmten finanziellen Wert einer Leistung fixiert und auch nicht der Kostendeckung gleichgesetzt werden. Das BSG hat dazu im Urteil v. 14.3.2001, B 6 KA 54/00 R, MedR 2002 S. 37, ausgeführt, dass eine Kostendeckung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, von denen einige vom Vertrags(zahn)arzt selbst zu beeinflussen sind (z.?B. Kostenstruktur und Standort der Praxis, Qualität des Dienstleistungsangebots u.?a.), so dass sich die Frage, ob für eine Leistung eine kostendeckende Vergütung zu erzielen ist, einer generellen Beantwortung entzieht. Dem Zuschnitt der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung liegt eine "Mischkalkulation" zugrunde, das heißt, dass es durchaus einzelne Leistungen geben kann, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Gewinn zu erzielen ist. Gleichwohl muss auch eine vermeintlich oder tatsächlich nicht kostendeckende Leistung innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erbracht werden. Insbesondere darf der Vertrags(zahn)arzt sein Leistungsangebot im System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht davon abhängig machen, ob aus seiner Sicht die Leistung angemessen oder (vermeintlich) nicht angemessen honoriert wird, und sie deshalb den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht unter Missachtung des Sachleistungswegs privatärztlich anbieten. Entscheidend für die Angemessenheit ist nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Vertrags(zahn)arzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung (vgl. §§ 85, 87a ff.) hat, der in aller Regel dazu führt, dass das aus der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen den Ärzten/Zahnärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung mitzuwirken. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungsregelungen sind daher grundsätzlich nicht die Interessen einzelner Vertrags(zahn)ärzte, sondern nur die der gesamten Gruppe maßgeblich, so dass eine Vergütungsregelung selbst dann nicht verfassungswidrig ist, wenn sie, was aber eher theoretischer Natur ist, im Einzelfall tatsächlich zur Existenzgefährdung einzelner Praxen führen sollte. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der einzelne Vertragsarzt/Vertragszahnarzt die Angemessenheit der Vergütung seiner vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht individuell einklagen kann. Wenn einzelne Vertrags(zahn)ärzte ihre vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in der Vergangenheit aus finanziellen Gründen aufgegeben haben oder aufgeben mussten, beruhte dies stets auf anderen Ursachen als die angemessene Vergütungsregelung. Den Vertragspartnern bietet sich ein breites Spektrum angemessener Vergütungsregelungen (vgl. §§ 85 Abs. 3, 87a ff.). Nach der ständigen BSG-Rechtsprechung kann ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus Abs. 2 erst dann in Betracht kommen, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (so auch Urteil v. 8.12.2010, B 6 KA 42/09 R, MedR 2012 S. 340). Es kommt mithin auf die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung an; auch der sich nach aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ableitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert dem Vertragsarzt keinen generellen Anspruch auf einen Ausgleich von Honorarunterschieden zwischen einzelnen Arztgruppen. Bei der Beurteilung, ob eine gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßende flächendeckend unzureichende Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer bestimmte Arztgruppe vorliegt, sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung neben den Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit auch die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Beschlüsse des BSG v. 31.8.2005, B 6 KA 22/05 B, und v. 23.5.2007, B 6 KA 27/06). Die gegen den Beschluss v. 31.8.2005 erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss v. 14.3.2006, 1 BvR 2293/05).
Die vom BSG ausdrücklich geforderte Mischkalkulation war Thema bei Report München - leider vergaßen die Reporter auf o.g. Hintergründe der Vergütungsstruktur der GKV hinzuweisen. Es macht angesichts dieser Auslegung keinen Sinn, für Heilmittelerbringer eine "angemessene" Vergütung zu fordern. Wir brauchen eine mindestens kostendeckende Vergütung und zwar für JEDE Einzelleistung.
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REHA am Kreuz schrieb:
Das SGB V fordert für Ärzte eine "angemessene" Vergütung. Bei Heilmitteln fehlt im Gesetz übrigens das Wort angemessen. Dort wird nur von Vergütung geredet (§125).
Dass das Wort angemessen eine Farce ist, beweist folgendes BSG-Urteil. Der Kommentar stammt aus haufe.de:
Die angemessene Vergütung stellt ein weiteres Vertragsziel dar und gilt als wichtiges Gebot jeder ärztlichen/vertragsärztlichen Vergütungsregelung, insbesondere der Honorarverteilung (vgl. §§ 85 Abs. 4 für die vertragszahnärztliche Versorgung sowie 87b für die vertragsärztliche Versorgung). Angemessene Vergütung i.?S.?d. Rechtsvorschrift heißt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Vergütung so bemessen sein muss, dass ein funktionierendes Versorgungssystem nach anerkanntem medizinischem Standard zu gewährleisten ist. Angemessene Vergütung bezieht sich demnach auf das Versorgungssystem insgesamt. Angemessenheit als ein unbestimmter und auf den einzelnen Vertrags(zahn)arzt nicht objektivierbarer Rechtsbegriff kann dabei nicht exakt auf einen bestimmten finanziellen Wert einer Leistung fixiert und auch nicht der Kostendeckung gleichgesetzt werden. Das BSG hat dazu im Urteil v. 14.3.2001, B 6 KA 54/00 R, MedR 2002 S. 37, ausgeführt, dass eine Kostendeckung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, von denen einige vom Vertrags(zahn)arzt selbst zu beeinflussen sind (z.?B. Kostenstruktur und Standort der Praxis, Qualität des Dienstleistungsangebots u.?a.), so dass sich die Frage, ob für eine Leistung eine kostendeckende Vergütung zu erzielen ist, einer generellen Beantwortung entzieht. Dem Zuschnitt der vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung liegt eine "Mischkalkulation" zugrunde, das heißt, dass es durchaus einzelne Leistungen geben kann, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Gewinn zu erzielen ist. Gleichwohl muss auch eine vermeintlich oder tatsächlich nicht kostendeckende Leistung innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erbracht werden. Insbesondere darf der Vertrags(zahn)arzt sein Leistungsangebot im System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht davon abhängig machen, ob aus seiner Sicht die Leistung angemessen oder (vermeintlich) nicht angemessen honoriert wird, und sie deshalb den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht unter Missachtung des Sachleistungswegs privatärztlich anbieten. Entscheidend für die Angemessenheit ist nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Vertrags(zahn)arzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung (vgl. §§ 85, 87a ff.) hat, der in aller Regel dazu führt, dass das aus der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen den Ärzten/Zahnärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung mitzuwirken. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungsregelungen sind daher grundsätzlich nicht die Interessen einzelner Vertrags(zahn)ärzte, sondern nur die der gesamten Gruppe maßgeblich, so dass eine Vergütungsregelung selbst dann nicht verfassungswidrig ist, wenn sie, was aber eher theoretischer Natur ist, im Einzelfall tatsächlich zur Existenzgefährdung einzelner Praxen führen sollte. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der einzelne Vertragsarzt/Vertragszahnarzt die Angemessenheit der Vergütung seiner vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht individuell einklagen kann. Wenn einzelne Vertrags(zahn)ärzte ihre vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in der Vergangenheit aus finanziellen Gründen aufgegeben haben oder aufgeben mussten, beruhte dies stets auf anderen Ursachen als die angemessene Vergütungsregelung. Den Vertragspartnern bietet sich ein breites Spektrum angemessener Vergütungsregelungen (vgl. §§ 85 Abs. 3, 87a ff.). Nach der ständigen BSG-Rechtsprechung kann ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus Abs. 2 erst dann in Betracht kommen, wenn in einem fachlich und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (so auch Urteil v. 8.12.2010, B 6 KA 42/09 R, MedR 2012 S. 340). Es kommt mithin auf die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung an; auch der sich nach aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ableitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert dem Vertragsarzt keinen generellen Anspruch auf einen Ausgleich von Honorarunterschieden zwischen einzelnen Arztgruppen. Bei der Beurteilung, ob eine gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßende flächendeckend unzureichende Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer bestimmte Arztgruppe vorliegt, sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung neben den Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit auch die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Beschlüsse des BSG v. 31.8.2005, B 6 KA 22/05 B, und v. 23.5.2007, B 6 KA 27/06). Die gegen den Beschluss v. 31.8.2005 erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss v. 14.3.2006, 1 BvR 2293/05).
Die vom BSG ausdrücklich geforderte Mischkalkulation war Thema bei Report München - leider vergaßen die Reporter auf o.g. Hintergründe der Vergütungsstruktur der GKV hinzuweisen. Es macht angesichts dieser Auslegung keinen Sinn, für Heilmittelerbringer eine "angemessene" Vergütung zu fordern. Wir brauchen eine mindestens kostendeckende Vergütung und zwar für JEDE Einzelleistung.
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Shakespeare schrieb:
Eigentlich kann man bei Massage nicht mehr von Vergütung sondern bestenfalls von Entschädigung sprechen.
Bei 3 Behandlungen pro Stunde deckt es, wenn es gut läuft (mäßige Gehälter, geringe Miete etc.) grade mal die laufenden Gehalts- und Betriebskosten. Man müsste also im 15 Min. Takt massieren damit wenigstens soviel übrig bleibt, dass der Praxisinhaber eine kleine Rücklage für Neuanschaffungen Leerlauf etc. übrig behält. Real sind dann weniger als 10 Min. Behandlungszeit möglich, da von den 15 Min noch Vor-Nachbereitung und mit der Behandlung in Zusammenhang stehende Organisationspflichten, abzuziehen sind. Da kann man nicht mehr von Therapie sprechen. Es muss so gewollt sein, anders sind die Honorare nicht erklärbar.
Es ist dann tatsächlich fachlich und wirtschaftlich verantwortungsvoller eine derartige Alibibehandlung nicht mehr anzubieten (siehe Beitrag von wonderwoman), wenn man seine Patienten nicht veräppeln will. Für BGM gilt das gleiche, für MLD ist es ähnlich, da es aber i.d.R. zwar keinen Gewinn abwirft aber mal so grade unter günstigen Bedingungen die Kosten deckt, kann man es da anbieten, wo ansonsten ggf. Leerlauf entstünde (Beschäftigungsprogramm für Mitarbeiter).
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Andreas Solf schrieb:
Wer macht den noch Massage? Da werde ich ja nie reich. Da lachste dich kaputt!!!!!!!
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