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1) 23.04.13, 5xKMT WS1e Erstverordnung
2) 03.07.13, 5xKMT Ws1e VadR
3) 03.07.13, 6xKG, 6xHR WS2a, Folgeverordnung
Die Diagnosen sind gleich, bzw. beim 3. Rezept hat der Arzt die Diagnose vergessen, die muss ich noch nachtragen lassen.
Stimmen diese Verordnungen? Können KMT,HR und KG gleichzeitig verordnet werden? Ist Rezept 2 wirklich eine VadR? Stimmt es, dass Rezept Nummer 3 eine Folgeverordnung ist?
Vielen Dank für die Hilfe!
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TaPi schrieb:
Hallo, ich habe einen Patienten mit 3 Rezepten:
1) 23.04.13, 5xKMT WS1e Erstverordnung
2) 03.07.13, 5xKMT Ws1e VadR
3) 03.07.13, 6xKG, 6xHR WS2a, Folgeverordnung
Die Diagnosen sind gleich, bzw. beim 3. Rezept hat der Arzt die Diagnose vergessen, die muss ich noch nachtragen lassen.
Stimmen diese Verordnungen? Können KMT,HR und KG gleichzeitig verordnet werden? Ist Rezept 2 wirklich eine VadR? Stimmt es, dass Rezept Nummer 3 eine Folgeverordnung ist?
Vielen Dank für die Hilfe!
Zum zweiten ja, er kann mischen kmt und kg
Ws 2bedeutet längerfristiger Behandlungsbedarf.
Also er hätte insgesamt 18 Einheiten bei zwei Folgen zur Verfügung.
In deinem fall dann noch zwei Kg s.
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mario29 schrieb:
Also zum einen kann Arzt 10kmt (6/4). Plus 10 a d R verordnen.
Zum zweiten ja, er kann mischen kmt und kg
Ws 2bedeutet längerfristiger Behandlungsbedarf.
Also er hätte insgesamt 18 Einheiten bei zwei Folgen zur Verfügung.
In deinem fall dann noch zwei Kg s.
1. ist o.k.
2. ändern lassen auf WS2f Folgeverordnung
(könnte aber ggf. auch so bleiben, da einige Kassen VadR akzeptieren, wenn mitten in der Behandlungsserie der Regelfall ausgeschöpft wird - hier nach der 1. Behandlung, denn das ist die 6. im Regelfall - steht auch so in Nr. 8 des neuen Fragenkatalogs des GKV-SV)
3. darf nicht mit 2. gleichzeitig ausgestellt werden, sondern erst wenn 2. abgearbeitet ist - Begründung:
§ 7 HeilM-RL Abs. 8) 1 Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. 2 Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
i.V.m.
Abs. 11) 1 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2 Bei der Entscheidung des Vertragsarzts über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
Wenn vorher adR verordnet wurde, müsste der Arzt bei adR bleiben. Andererseits liegt die 3. Verordnung noch innerhalb der zulässigen Verordnungsmenge für WS2 (= 18 Einheiten). Wir hatten denn Fall des Wechsels von VadR in eine nachfolgende Diagnosegruppe als Folge-Vo auch schon mal. In Absprache mit der Kasse konnte ich das so lassen mit Begründung "Gesamtverordnungsmenge für den Regelfall der Diagnosegruppe der letzten Verordnung wird mit den vorangegangenen Verordnungen nicht überschritten. "
Ohne Absprache mit der Kasse hätte ich das nicht gemacht.
Am einfachsten wäre es, wenn der Arzt auf die 3. Verordnung eine von 1.und 2. abweichende Diagnose schreiben würde. Dann könnte alles so bleiben und falls zu 2. eine Absetzung kommen sollte, berufst Du Dich im Widerspruch auf Nr. 8 des Fragenkatalogs. Und lass Dir nicht einreden, es gäbe bei WS1 keine VadR, weil erst der Wechsel zu WS2 hätte erfolgen müssen. Das steht nämlich so nirgendwo in der Heilmittelrichtlinie.
(mario29 würde ich hier nicht zu Rate ziehen)
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Ich habe nur aufgezeigt das Arzt nicht nach 6kmt gleich auf adR gehen muss.
Wechsel von 1 auf 2 bei längerfristigen ist absolut korrekt .
Wie ich ja auch geschrieben habe.
Mischen ist definitiv möglich.
Also bitte....
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mario29 schrieb:
Moment mal.
Ich habe nur aufgezeigt das Arzt nicht nach 6kmt gleich auf adR gehen muss.
Wechsel von 1 auf 2 bei längerfristigen ist absolut korrekt .
Wie ich ja auch geschrieben habe.
Mischen ist definitiv möglich.
Also bitte....
Korrekt, nacheinander. Oder andere Diagnose .
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mario29 schrieb:
Entschuldige , habe nicht gesehen das kmt und kg Rezept am gleichen tag ausgestellt wurde.
Korrekt, nacheinander. Oder andere Diagnose .
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SGBV schrieb:
Wenn hier alles die gleiche Diagnose betrifft, stimmt fast nichts:
1. ist o.k.
2. ändern lassen auf WS2f Folgeverordnung
(könnte aber ggf. auch so bleiben, da einige Kassen VadR akzeptieren, wenn mitten in der Behandlungsserie der Regelfall ausgeschöpft wird - hier nach der 1. Behandlung, denn das ist die 6. im Regelfall - steht auch so in Nr. 8 des neuen Fragenkatalogs des GKV-SV)
3. darf nicht mit 2. gleichzeitig ausgestellt werden, sondern erst wenn 2. abgearbeitet ist - Begründung:
§ 7 HeilM-RL Abs. 8) 1 Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. 2 Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
i.V.m.
Abs. 11) 1 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2 Bei der Entscheidung des Vertragsarzts über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
Wenn vorher adR verordnet wurde, müsste der Arzt bei adR bleiben. Andererseits liegt die 3. Verordnung noch innerhalb der zulässigen Verordnungsmenge für WS2 (= 18 Einheiten). Wir hatten denn Fall des Wechsels von VadR in eine nachfolgende Diagnosegruppe als Folge-Vo auch schon mal. In Absprache mit der Kasse konnte ich das so lassen mit Begründung "Gesamtverordnungsmenge für den Regelfall der Diagnosegruppe der letzten Verordnung wird mit den vorangegangenen Verordnungen nicht überschritten. "
Ohne Absprache mit der Kasse hätte ich das nicht gemacht.
Am einfachsten wäre es, wenn der Arzt auf die 3. Verordnung eine von 1.und 2. abweichende Diagnose schreiben würde. Dann könnte alles so bleiben und falls zu 2. eine Absetzung kommen sollte, berufst Du Dich im Widerspruch auf Nr. 8 des Fragenkatalogs. Und lass Dir nicht einreden, es gäbe bei WS1 keine VadR, weil erst der Wechsel zu WS2 hätte erfolgen müssen. Das steht nämlich so nirgendwo in der Heilmittelrichtlinie.
(mario29 würde ich hier nicht zu Rate ziehen)
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