Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
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bieten nicht nur klassische
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sondern auch einen hochmodernen
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Ich suche eine/n engagierte/n
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Heute habe ich zwei Verständnisfragen:
Eine Unterbrechung Unterbrechung der Behandlungen während der laufenden Therapie darf bis zu vier dauern. Mit entsprechendem Vermerk auf der VO.
In der neuen Fassung von 01-08-2013 ist eine Unterbrechung von 14 Kalendertagen beschrieben.
Nach einem Widerspruchschreiben an die AOK bekam ich die Antwort, dass eine Unterbrechung von mehr als 28 Kalendertagen zu einer Absetzung der Folgebehandlungen führt. Es wird dabei auf den Rahmenvertrag von 20-12-2011 verwiesen. Auf der AOK Website ist die Version vom 01-08-2013 aufgeführt.
Frage 1: Welche Fassung ist jetzt gültig?
Frage zwei: ergibt sich dann aus Antwort auf Frage 1 - Wie lange darf die Unterbrechung dauern?
Würde mich über wie immer qualifizierte Antworten freuen.
Viele Grüße
Peter Brem
Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnasti-
schen Einrichtungen (RV-MBK) vom 01.07.1976 i.d.F. vom 01.08.2013)
(2) Für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der Heilmittelrichtlinie ist die Behandlung innerhalb von 14 Arbeitstagen (alle Kalendertage, dienicht Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind) zu beginnen, sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwi
schen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiter
hin sichert. Der Arzt ergänzt die Heilmittelverordnung unter Angabe des Datums, Stempel und erneuter Unterschrift entsprechend. Dies ist auch auf dem Faxweg zwischen Vertragsarzt und Leistungserbringer möglich. Das Fax muss lesbar sein und ist mit einer Büroklammer als Anlage zur Verordnung der Abrechnung beizufügen.
(3) Für die Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der Heilmittelrichtlinie darf die Behandlung maximal 14 Arbeitstage im Sinne des Absatzes 2 unterbrochen werden, es sei denn der Arzt sieht andere Behandlungsunterbrechungen vor. Im Fall von therapeutisch indizierter Behandlungsunterbrechung (T), Urlaub (U), Krankheit (K),Fortbildung (F) etc. hat der Zugelassene die Möglichkeit eine längere Unterbrechung mit dem vero
rdnenden Arzt abzustimmen. Der Arzt ergänzt die Heilmittelverordnung unter Angabe des Datums, Stempel und erneuter Unterschrift entsprechend. Dies ist auch auf dem Faxweg zwischenVertragsarzt und Leistungserbringer
möglich. Das Fax muss lesbar sein und ist mit einer Büroklammer als Anlage zur Verordnung der Abrechnung beizufügen.
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brem peter schrieb:
Guten Tag zusammen.
Heute habe ich zwei Verständnisfragen:
Eine Unterbrechung Unterbrechung der Behandlungen während der laufenden Therapie darf bis zu vier dauern. Mit entsprechendem Vermerk auf der VO.
In der neuen Fassung von 01-08-2013 ist eine Unterbrechung von 14 Kalendertagen beschrieben.
Nach einem Widerspruchschreiben an die AOK bekam ich die Antwort, dass eine Unterbrechung von mehr als 28 Kalendertagen zu einer Absetzung der Folgebehandlungen führt. Es wird dabei auf den Rahmenvertrag von 20-12-2011 verwiesen. Auf der AOK Website ist die Version vom 01-08-2013 aufgeführt.
Frage 1: Welche Fassung ist jetzt gültig?
Frage zwei: ergibt sich dann aus Antwort auf Frage 1 - Wie lange darf die Unterbrechung dauern?
Würde mich über wie immer qualifizierte Antworten freuen.
Viele Grüße
Peter Brem
Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnasti-
schen Einrichtungen (RV-MBK) vom 01.07.1976 i.d.F. vom 01.08.2013)
(2) Für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der Heilmittelrichtlinie ist die Behandlung innerhalb von 14 Arbeitstagen (alle Kalendertage, dienicht Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind) zu beginnen, sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwi
schen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiter
hin sichert. Der Arzt ergänzt die Heilmittelverordnung unter Angabe des Datums, Stempel und erneuter Unterschrift entsprechend. Dies ist auch auf dem Faxweg zwischen Vertragsarzt und Leistungserbringer möglich. Das Fax muss lesbar sein und ist mit einer Büroklammer als Anlage zur Verordnung der Abrechnung beizufügen.
(3) Für die Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Abweichend von den entsprechenden Regelungen der Heilmittelrichtlinie darf die Behandlung maximal 14 Arbeitstage im Sinne des Absatzes 2 unterbrochen werden, es sei denn der Arzt sieht andere Behandlungsunterbrechungen vor. Im Fall von therapeutisch indizierter Behandlungsunterbrechung (T), Urlaub (U), Krankheit (K),Fortbildung (F) etc. hat der Zugelassene die Möglichkeit eine längere Unterbrechung mit dem vero
rdnenden Arzt abzustimmen. Der Arzt ergänzt die Heilmittelverordnung unter Angabe des Datums, Stempel und erneuter Unterschrift entsprechend. Dies ist auch auf dem Faxweg zwischenVertragsarzt und Leistungserbringer
möglich. Das Fax muss lesbar sein und ist mit einer Büroklammer als Anlage zur Verordnung der Abrechnung beizufügen.
Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen (RV-MBK) vom 01.07.1976 i.d.F. vom 01.08.2013
§ 1
....
....
....
(6) Der Rahmenvertrag, die Rahmenempfehlungen und die Heilmittel-Richtlinie werden in der jeweils gültigen Fassung auf der jeweiligen Homepage der vertragsschließenden Kassen bzw. deren Landesverbände zur Verfügung gestellt. Für den Bereich der AOK Bayern sind diese unter Startseite: AOK Gesundheitspartner Bayern / Heilberufe abrufbar.
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Der Link von der AOK BW. Gilt jetzt 2011 oder 2013?
Viele Grüße
Peter
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brem peter schrieb:
Besten Dank Quinto,
Link
Der Link von der AOK BW. Gilt jetzt 2011 oder 2013?
Viele Grüße
Peter
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Quinto schrieb:
Zur Frage 1 siehe
Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen (RV-MBK) vom 01.07.1976 i.d.F. vom 01.08.2013
§ 1
....
....
....
(6) Der Rahmenvertrag, die Rahmenempfehlungen und die Heilmittel-Richtlinie werden in der jeweils gültigen Fassung auf der jeweiligen Homepage der vertragsschließenden Kassen bzw. deren Landesverbände zur Verfügung gestellt. Für den Bereich der AOK Bayern sind diese unter Startseite: AOK Gesundheitspartner Bayern / Heilberufe abrufbar.
Aber auch im Vertrag auf der offiziellen Webseite der AOK BW steht ein Datum.
Wer liest ist klar im Vorteil
:smile: :smile: :smile: :smile: :smile: :smile:
[bearbeitet am 09.11.13 22:47]
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Quinto schrieb:
Nun Dein Link funktioniert bei mir nicht.
Aber auch im Vertrag auf der offiziellen Webseite der AOK BW steht ein Datum.
Wer liest ist klar im Vorteil
:smile: :smile: :smile: :smile: :smile: :smile:
[bearbeitet am 09.11.13 22:47]
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Kornelia Westergom schrieb:
:blush:
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brem peter schrieb:
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