Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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Gesundheit der Menschen arbeiten
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Ich hoffe euch geht's soweit gut und ihr seid alle gesund.
Ich hab eine Frage zu den Fristen. Die werden ja im Moment nicht geprüft. Wenn ich jetzt einen Patienten im März das letzte mal behandelt habe und er z.B. Ende Mai die Therapie wieder aufnimmt, kann ich da einfach so weiterdatieren? Muss ich zwingend eine Teilabrechnung machen und wenn ja, bis wann müssen dann die restlichen Termine behandelt werden?
Edit: Oder ist es besser alle Verordnungen, die jetzt still liegen abzubrechen und die Patienten sollen sich eine neue holen? Wie macht ihr das?
Ich blick da grad nicht wirklich durch
Liebe Grüße
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Katerchen schrieb:
Hallo zusammen,
Ich hoffe euch geht's soweit gut und ihr seid alle gesund.
Ich hab eine Frage zu den Fristen. Die werden ja im Moment nicht geprüft. Wenn ich jetzt einen Patienten im März das letzte mal behandelt habe und er z.B. Ende Mai die Therapie wieder aufnimmt, kann ich da einfach so weiterdatieren? Muss ich zwingend eine Teilabrechnung machen und wenn ja, bis wann müssen dann die restlichen Termine behandelt werden?
Edit: Oder ist es besser alle Verordnungen, die jetzt still liegen abzubrechen und die Patienten sollen sich eine neue holen? Wie macht ihr das?
Ich blick da grad nicht wirklich durch
Liebe Grüße
[...] Wenn ich jetzt einen Patienten im März das letzte mal behandelt habe und er z.B. Ende Mai die Therapie wieder aufnimmt, kann ich da einfach so weiterdatieren?
Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, (Corona) Stand: 31. März 2020:
Die anfänglichen Empfehlungen, als Unterbrechungsgrund ein "C" zu notieren (für "Corona" - analog "K" oder "F") wird hier nicht genannt und schein deshalb nicht nötig. Also ja: einfach weiterdatieren.
Muss ich zwingend eine Teilabrechnung machen und wenn ja, bis wann müssen dann die restlichen Termine behandelt werden?
Empfehlungen für den Heilmittelbereich - siehe oben:
Nein: eine Teilabrechnung - also ein Splitten der Verordnung - ist lediglich möglich, aber auf keinen Fall vorgeschrieben. Also einfach normal die Verordnung abschließen.
Oder ist es besser alle Verordnungen, die jetzt still liegen abzubrechen und die Patienten sollen sich eine neue holen? Wie macht ihr das? [...]
Das Abbrechen könnte die einen früheren Zahlungseingang bringen - wäre aber auch mit der vorstehend beschriebenen Teilabrechnung möglich. Neuausstellungen sind ansonsten höchstens bei den Fällen sinnvoll, wo sich die medizinische Indikation geändert haben könnte - was bei den meisten Patienten in den wenigen Wochen eher nicht zutreffen sollte.
Wir haben die Patienten, die wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht kamen, diese Woche angerufen, ob sie ab nächster Woche wieder kommen wollen, da in Bayern die Physiotherapie wieder ohne Einschränkungen erfolgen darf (bislang lediglich in medizinisch dringend erforderlichen Fällen). Daraufhin hat ein Teil gesagt, dass wir abbrechen sollen, ein Teil war dankbar, dass er wieder kommen und die Verordnungen fertigmachen darf.
Gruß
Nora
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Wir haben die Patienten, die wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht kamen, diese Woche angerufen, ob sie ab nächster Woche wieder kommen wollen,
Machen wir ähnlich, wobei die das seit dieser Woche auch vermehrt selbst getan haben...
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ali schrieb:
Nora Weber schrieb am 30.4.20 19:36:
Wir haben die Patienten, die wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht kamen, diese Woche angerufen, ob sie ab nächster Woche wieder kommen wollen,
Machen wir ähnlich, wobei die das seit dieser Woche auch vermehrt selbst getan haben...
Vielen lieben Dank für deine wirklich sehr ausführliche und vor allem verständliche Antwort. :blush:
Ich hab heute schon einen Teil angerufen, die auch nächste Woche wieder kommen möchten (Bayern).
Ich war mir nur so unsicher, wegen der langen Unterbrechung. Jetzt datier ich einfach weiter. Teilabrechnungen mach ich nicht.
Nochmals vielen lieben Dank, du hast mir sehr geholfen.
Liebe Grüße und bleib gesund
Sandra
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Katerchen schrieb:
Liebe Nora,
Vielen lieben Dank für deine wirklich sehr ausführliche und vor allem verständliche Antwort. :blush:
Ich hab heute schon einen Teil angerufen, die auch nächste Woche wieder kommen möchten (Bayern).
Ich war mir nur so unsicher, wegen der langen Unterbrechung. Jetzt datier ich einfach weiter. Teilabrechnungen mach ich nicht.
Nochmals vielen lieben Dank, du hast mir sehr geholfen.
Liebe Grüße und bleib gesund
Sandra
Kann ich nur Rezepte selbst abändern, die NACH dem 18.02.20 ausgestellt wurden oder gehen auch Rezepte davor, bei denen aber das erste Behandlungsdatum nach dem 17.02.20 liegt?
Kann ich auch aus einer Folgeverordnung eine Verordnung außerhalb des Regelfalls machen und die medizinische Begründung selbst ergänzen?
"7. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können dieLeistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vomVertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme derAngaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen.Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oderden Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder demVertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf derRückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datumund Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen."
lese da nichts konkretes bzgl. Rezeptdatum oder Behandlungsdatum.
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Heuberger schrieb:
Wie läuft das konkret mit den Rezeptänderungen, die ich eigenmächtig abändern kann?
Kann ich nur Rezepte selbst abändern, die NACH dem 18.02.20 ausgestellt wurden oder gehen auch Rezepte davor, bei denen aber das erste Behandlungsdatum nach dem 17.02.20 liegt?
Kann ich auch aus einer Folgeverordnung eine Verordnung außerhalb des Regelfalls machen und die medizinische Begründung selbst ergänzen?
"7. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können dieLeistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vomVertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme derAngaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen.Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oderden Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder demVertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf derRückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datumund Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen."
lese da nichts konkretes bzgl. Rezeptdatum oder Behandlungsdatum.
Stimmt, die Frist, ab wann die Änderungen an den Verordnungen selbst vorgenommen werden können, wird - anders als beim Behandlungsbeginn und der Unterbrechungsfrist - nicht explizit genannt.
Auf der ersten Seite der o.g. Empfehlungen aufgrund Corona wird lediglich genannt:
Für die Änderungen, die zwingend vor Behandlungsbeginn geändert werden müssen (z.B: die Begründung bei VadR), würde ich das Datum 9. März nehmen: Verordnungen, die an diesem Tag ihre erste Behandlung haben, dürfen selbst geändert werden.
Da die meisten Punkte ja noch bis zur Abrechnung geändert werden dürfen, bin ich in meiner Auslegung deutlich großzügiger und erwarte, dass dies einer juristischen Überprüfung standhält...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Heuberger:
Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden; sie stellt kein Präjudiz für die Zeit danach dar. [...] Der Gemeinsame Bundesauschuss hat mit Beschluss vom 27. März 2020 rückwirkend zum 9.März 2020 u.a. die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die aktuelle Pandemie angepasst.
Stimmt, die Frist, ab wann die Änderungen an den Verordnungen selbst vorgenommen werden können, wird - anders als beim Behandlungsbeginn und der Unterbrechungsfrist - nicht explizit genannt.
Auf der ersten Seite der o.g. Empfehlungen aufgrund Corona wird lediglich genannt:
Für die Änderungen, die zwingend vor Behandlungsbeginn geändert werden müssen (z.B: die Begründung bei VadR), würde ich das Datum 9. März nehmen: Verordnungen, die an diesem Tag ihre erste Behandlung haben, dürfen selbst geändert werden.
Da die meisten Punkte ja noch bis zur Abrechnung geändert werden dürfen, bin ich in meiner Auslegung deutlich großzügiger und erwarte, dass dies einer juristischen Überprüfung standhält...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Katerchen schrieb am 30.4.20 15:41:
1. Die [...] Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen [...] werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
Katerchen schrieb am 30.4.20 15:41:
5. Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich.
Katerchen schrieb am 30.4.20 15:41:
[...] Wenn ich jetzt einen Patienten im März das letzte mal behandelt habe und er z.B. Ende Mai die Therapie wieder aufnimmt, kann ich da einfach so weiterdatieren?
Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, (Corona) Stand: 31. März 2020:
Die anfänglichen Empfehlungen, als Unterbrechungsgrund ein "C" zu notieren (für "Corona" - analog "K" oder "F") wird hier nicht genannt und schein deshalb nicht nötig. Also ja: einfach weiterdatieren.
Muss ich zwingend eine Teilabrechnung machen und wenn ja, bis wann müssen dann die restlichen Termine behandelt werden?
Empfehlungen für den Heilmittelbereich - siehe oben:
Nein: eine Teilabrechnung - also ein Splitten der Verordnung - ist lediglich möglich, aber auf keinen Fall vorgeschrieben. Also einfach normal die Verordnung abschließen.
Oder ist es besser alle Verordnungen, die jetzt still liegen abzubrechen und die Patienten sollen sich eine neue holen? Wie macht ihr das? [...]
Das Abbrechen könnte die einen früheren Zahlungseingang bringen - wäre aber auch mit der vorstehend beschriebenen Teilabrechnung möglich. Neuausstellungen sind ansonsten höchstens bei den Fällen sinnvoll, wo sich die medizinische Indikation geändert haben könnte - was bei den meisten Patienten in den wenigen Wochen eher nicht zutreffen sollte.
Wir haben die Patienten, die wegen der Ausgangsbeschränkungen nicht kamen, diese Woche angerufen, ob sie ab nächster Woche wieder kommen wollen, da in Bayern die Physiotherapie wieder ohne Einschränkungen erfolgen darf (bislang lediglich in medizinisch dringend erforderlichen Fällen). Daraufhin hat ein Teil gesagt, dass wir abbrechen sollen, ein Teil war dankbar, dass er wieder kommen und die Verordnungen fertigmachen darf.
Gruß
Nora
"Die Sonderregelungen wurden mittlerweile auf den 31.05.2020 hochgesetzt. Die Dauer der Unterbrechung von Behandlungen wird nicht mehr geprüft, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 liegt. Dies gilt vorerst für alle Behandlungen bis 31.05.2020.
Da dies in Ihrem Falle zutrifft, können Sie die Verordnung nun wieder normal fortführen, eine gesonderte Dokumentation ist nicht notwendig."
brauchst also auch nix vermerken wegen der unterbrechung.
angenehmes wochenende euch allen
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bundy007 schrieb:
vllt dazu noch ein ausschnitt aus einer mail, die ich letztens vom ifk bekam:
"Die Sonderregelungen wurden mittlerweile auf den 31.05.2020 hochgesetzt. Die Dauer der Unterbrechung von Behandlungen wird nicht mehr geprüft, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 liegt. Dies gilt vorerst für alle Behandlungen bis 31.05.2020.
Da dies in Ihrem Falle zutrifft, können Sie die Verordnung nun wieder normal fortführen, eine gesonderte Dokumentation ist nicht notwendig."
brauchst also auch nix vermerken wegen der unterbrechung.
angenehmes wochenende euch allen
Wir ändern gerade alles, was eindeutig falsch ist, in einem Fall z.B. auch eine VO vom Dezember 2019. Wir denken, das Risiko ist für uns vertretbar, und besser als Patienten / Ärzte einem Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Vorsicht beim Behandlungsbeginn, denn der ist nicht "falsch", und außerdem gibt's dafür eine Sonderregelung mit expliziten Fristen.
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Die eigenständigen Rezeptänderungen sehen wir nicht als nach hinten beschränkt an, da es eben nicht so formuliert ist. Außerdem würde es dem Sinn der Änderung widersprechen, nämlich unnötige Kontakte zu vermeiden.
Wir ändern gerade alles, was eindeutig falsch ist, in einem Fall z.B. auch eine VO vom Dezember 2019. Wir denken, das Risiko ist für uns vertretbar, und besser als Patienten / Ärzte einem Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Vorsicht beim Behandlungsbeginn, denn der ist nicht "falsch", und außerdem gibt's dafür eine Sonderregelung mit expliziten Fristen.
dann musst die Rezepte aber auch bis zum 31.05. in die Abrechnung tun, weil sonst meckern die Kassen wieder ...
die wissen ja nicht, dass du die eigenständige Änderung gerade JETZT in der Corona-Zeit (März-Mai?) vorgenommen hast.
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Heuberger schrieb:
Physiotherapie Dietermann schrieb am 2.5.20 21:04:
Die eigenständigen Rezeptänderungen sehen wir nicht als nach hinten beschränkt an, da es eben nicht so formuliert ist. Außerdem würde es dem Sinn der Änderung widersprechen, nämlich unnötige Kontakte zu vermeiden.
Wir ändern gerade alles, was eindeutig falsch ist, in einem Fall z.B. auch eine VO vom Dezember 2019. Wir denken, das Risiko ist für uns vertretbar, und besser als Patienten / Ärzte einem Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Vorsicht beim Behandlungsbeginn, denn der ist nicht "falsch", und außerdem gibt's dafür eine Sonderregelung mit expliziten Fristen.
dann musst die Rezepte aber auch bis zum 31.05. in die Abrechnung tun, weil sonst meckern die Kassen wieder ...
die wissen ja nicht, dass du die eigenständige Änderung gerade JETZT in der Corona-Zeit (März-Mai?) vorgenommen hast.
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isi.d schrieb:
Und die Änderungen nehme ich dann auf der Rezeptvorderseite selbst vor, also z. B. Erst-VO falsch (durchstreichen) und Folge ankreuzen und Begründung Rezeptrückseite mit Datum und Handzeichen?
Und die Änderungen nehme ich dann auf der Rezeptvorderseite selbst vor, also z. B. Erst-VO falsch (durchstreichen) und Folge ankreuzen und Begründung Rezeptrückseite mit Datum und Handzeichen?
Nein. Auf der Vorderseite nimmst Du gar nichts vor, da es eine Urkunde ist, die Du nicht selbständig ändern darfst. Stattdessen schreibst Du auf der Rezeptrückseite unter "Begründung" z.B. "auf Folge-VO geändert, da Erst-VO bereits am .... vorlag" oder "Ind.-Schlüssel von Ex1a auf Ex2a geändert" oder was auch immer Du geändert hast, mit Datum und Handzeichen.
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die neue schrieb:
isi.d schrieb am 6.6.20 07:39:
Und die Änderungen nehme ich dann auf der Rezeptvorderseite selbst vor, also z. B. Erst-VO falsch (durchstreichen) und Folge ankreuzen und Begründung Rezeptrückseite mit Datum und Handzeichen?
Nein. Auf der Vorderseite nimmst Du gar nichts vor, da es eine Urkunde ist, die Du nicht selbständig ändern darfst. Stattdessen schreibst Du auf der Rezeptrückseite unter "Begründung" z.B. "auf Folge-VO geändert, da Erst-VO bereits am .... vorlag" oder "Ind.-Schlüssel von Ex1a auf Ex2a geändert" oder was auch immer Du geändert hast, mit Datum und Handzeichen.
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Physiotherapie Dietermann schrieb:
Die eigenständigen Rezeptänderungen sehen wir nicht als nach hinten beschränkt an, da es eben nicht so formuliert ist. Außerdem würde es dem Sinn der Änderung widersprechen, nämlich unnötige Kontakte zu vermeiden.
Wir ändern gerade alles, was eindeutig falsch ist, in einem Fall z.B. auch eine VO vom Dezember 2019. Wir denken, das Risiko ist für uns vertretbar, und besser als Patienten / Ärzte einem Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Vorsicht beim Behandlungsbeginn, denn der ist nicht "falsch", und außerdem gibt's dafür eine Sonderregelung mit expliziten Fristen.
Von daher wissen die Kassen sehr wohl, wann die Änderung vorgenommen wurde und dürfen eigentlich nicht meckern.
Also ich ändere alles was formal falsch ist ab und zwar bei Rezepten, deren Ausstellungsdatum maximal der 31.05. ist. Natürlich spätestens am 31.05.und nicht ne Woche danach.
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Moneliah schrieb:
Aber alle Änderungen sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Von daher wissen die Kassen sehr wohl, wann die Änderung vorgenommen wurde und dürfen eigentlich nicht meckern.
Also ich ändere alles was formal falsch ist ab und zwar bei Rezepten, deren Ausstellungsdatum maximal der 31.05. ist. Natürlich spätestens am 31.05.und nicht ne Woche danach.
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