Schwerpunktpraxis für
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
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Wir haben mit einem Patienten ziemlich Probleme.
Die Probleme hatten wir uns jedes mal kurz notiert.
Nun hat es heute gereicht und den Patienten der Praxis verwiesen.
Er hat mitbekommen, dass wir uns interne Infos zu den jeweiligen Anekdoten auf einem Zettel schreiben und verlangt die Herausgabe seiner kompletten Kartei.
Ein Recht auf seine Gesundheitsbezogenen Daten hat er, oder? Aber nur in Kopieform, oder?
Aber müssen wir auch unsere internen Infos weiter geben?
Danke euch
Ist uns so noch nicht passiert und wir sind unsicher
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Shia schrieb:
Weiß jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, sonst gerne verschieben.
Wir haben mit einem Patienten ziemlich Probleme.
Die Probleme hatten wir uns jedes mal kurz notiert.
Nun hat es heute gereicht und den Patienten der Praxis verwiesen.
Er hat mitbekommen, dass wir uns interne Infos zu den jeweiligen Anekdoten auf einem Zettel schreiben und verlangt die Herausgabe seiner kompletten Kartei.
Ein Recht auf seine Gesundheitsbezogenen Daten hat er, oder? Aber nur in Kopieform, oder?
Aber müssen wir auch unsere internen Infos weiter geben?
Danke euch
Ist uns so noch nicht passiert und wir sind unsicher
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massu schrieb:
Ich würde die Kartei nochmals schreiben und ihm eine Kopie davon geben. Die Internas natürlich weglassen. Du musst ihm nicht noch Futter zum Meckern geben.
Gut, dann kopieren wir ihm die Karteikarten, schreiben einen liebensgewürztem Brief dazu und feddisch
Danke
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Shia schrieb:
Die Internas sind auf einem Extrazettel, kann sie einfach weglassen.
Gut, dann kopieren wir ihm die Karteikarten, schreiben einen liebensgewürztem Brief dazu und feddisch
Danke
ich ein Recht auf Auskunft über die über mich verarbeitenden Daten habe, ein Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten soweit nicht das gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsrecht dem entgegensteht. Weiter habe ich ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
und kann die Übersendung der mich betreffenden, von mir zur Verfügung gestellten Daten verlangen.
Was ratet ihr uns? Anwalt?
Dinge die die Welt nicht braucht
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Schippi schrieb:
Gib ihm die Kopie und abwarten!Anwalt erst wenn wirklich was passiert!manche Menschen sind lauter als sie sind und tun nur so!
Dein Patient beruft sich auf die DSGVO. Das ist schon mal rechtlich falsch!
Stattdessen greift hier als übergeordnete Norm:
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Demnach sind lose, interne Notizzettel kein Bestandteil der Patientenakte. Ich würde ihm daher schriftlich, unter Hinweis auf § 630g BGB, eine Kopie deiner therapeutischen Akte gegen Vorkasse der Kopierkosten anbieten. Ansonsten ignorieren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Shia
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dein Patient beruft sich auf die DSGVO. Das ist schon mal rechtlich falsch!
Stattdessen greift hier als übergeordnete Norm:
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Demnach sind lose, interne Notizzettel kein Bestandteil der Patientenakte. Ich würde ihm daher schriftlich, unter Hinweis auf § 630g BGB, eine Kopie deiner therapeutischen Akte gegen Vorkasse der Kopierkosten anbieten. Ansonsten ignorieren.
Genau das brauche ichthumbsup
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Shia schrieb:
Wow, super danke.
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Shia schrieb:
Joa, da kommt noch was auf uns zu, gerade kam eine bitterböse mail, mit der Drohung sich an den Landesbeauftragten zu wenden.
ich ein Recht auf Auskunft über die über mich verarbeitenden Daten habe, ein Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten soweit nicht das gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsrecht dem entgegensteht. Weiter habe ich ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
und kann die Übersendung der mich betreffenden, von mir zur Verfügung gestellten Daten verlangen.
Was ratet ihr uns? Anwalt?
Dinge die die Welt nicht braucht
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