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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Übungsbehandlung CMD Rezept

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Neues Thema
Übungsbehandlung CMD Rezept
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ddaci
10.01.2018 10:39
Hallo zusammen,

ich habe eine Zahnarztrezept außerhalb der Regel (Zustimmung der GKV ist vorhanden) erhalten.

Verordnet wurde 30x manuelle Therapie, 30xWärme (Packung) und es wurde das Feld ÜBUNGSBEHANDLUNG angekreuzt.

Den Fall der Übungsbehandlung? ist mir bisher neu bei dieser Verordnungsart.

Was habe ich hier zu beachten bzw. abzurechnen?

Viele Dank.
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Hallo zusammen, ich habe eine Zahnarztrezept außerhalb der Regel (Zustimmung der GKV ist vorhanden) erhalten. Verordnet wurde 30x manuelle Therapie, 30xWärme (Packung) und es wurde das Feld ÜBUNGSBEHANDLUNG angekreuzt. Den Fall der Übungsbehandlung? ist mir bisher neu bei dieser Verordnungsart. Was habe ich hier zu beachten bzw. abzurechnen? Viele Dank.
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ddaci schrieb:

Hallo zusammen,

ich habe eine Zahnarztrezept außerhalb der Regel (Zustimmung der GKV ist vorhanden) erhalten.

Verordnet wurde 30x manuelle Therapie, 30xWärme (Packung) und es wurde das Feld ÜBUNGSBEHANDLUNG angekreuzt.

Den Fall der Übungsbehandlung? ist mir bisher neu bei dieser Verordnungsart.

Was habe ich hier zu beachten bzw. abzurechnen?

Viele Dank.

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Nora Weber
10.01.2018 12:44
Die Übungsbehandlung ist im Heilmittelkatalog Zahnärzte ausschließlich dem Bereich Lymphabflussstörungen (LYZ1 und LYZ2) vorbehalten, wo es als ergänzendes Heilmittel zur Lymphdrainage verordnet werden darf.

Darüber hinaus kollidiert deine Verordnung mit dem §11.3.1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte:
Soweit medizinisch erforderlich, kann in der Physiotherapie und der physikalischen Therapie zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog ZÄ genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung).


Konsequenz: die Verordnung sollte korrigiert werden - außer die Zustimmung der betreffenden Krankenkasse bezieht sich explizit auf diese ansonsten irreguläre Heilmittel-Kombination.

Gruß
Nora
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Die Übungsbehandlung ist im Heilmittelkatalog Zahnärzte ausschließlich dem Bereich Lymphabflussstörungen (LYZ1 und LYZ2) vorbehalten, wo es als ergänzendes Heilmittel zur Lymphdrainage verordnet werden darf. Darüber hinaus kollidiert deine Verordnung mit dem §11.3.1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: [zitat]Soweit medizinisch erforderlich, kann in der Physiotherapie und der physikalischen Therapie zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog ZÄ genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung).[/zitat] Konsequenz: die Verordnung sollte korrigiert werden - außer die Zustimmung der betreffenden Krankenkasse bezieht sich explizit auf diese ansonsten irreguläre Heilmittel-Kombination. Gruß Nora
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ddaci
10.01.2018 13:00
Vielen Dank für deine Antwort.

Das heißt ich lasse die Übungsbehandlung streichen und hätte somit ein primäres Heilmittel (MT) und die Ergänzung durch die Wärme!?
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Vielen Dank für deine Antwort. Das heißt ich lasse die Übungsbehandlung streichen und hätte somit ein primäres Heilmittel (MT) und die Ergänzung durch die Wärme!?
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ddaci schrieb:

Vielen Dank für deine Antwort.

Das heißt ich lasse die Übungsbehandlung streichen und hätte somit ein primäres Heilmittel (MT) und die Ergänzung durch die Wärme!?

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Nora Weber
10.01.2018 13:02
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Nora Weber schrieb:

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Nora Weber schrieb:

Die Übungsbehandlung ist im Heilmittelkatalog Zahnärzte ausschließlich dem Bereich Lymphabflussstörungen (LYZ1 und LYZ2) vorbehalten, wo es als ergänzendes Heilmittel zur Lymphdrainage verordnet werden darf.

Darüber hinaus kollidiert deine Verordnung mit dem §11.3.1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte:
Soweit medizinisch erforderlich, kann in der Physiotherapie und der physikalischen Therapie zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog ZÄ genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung).


Konsequenz: die Verordnung sollte korrigiert werden - außer die Zustimmung der betreffenden Krankenkasse bezieht sich explizit auf diese ansonsten irreguläre Heilmittel-Kombination.

Gruß
Nora

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MikeL
10.01.2018 22:01
Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.
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Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.
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Nora Weber
10.01.2018 22:21
MikeL schrieb am 10.1.18 22:01:
[...] Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.


In den Heilmittelkatalog Zahnärzte hat aber gerade die Übungsbehandlung als Unterscheidung zur KG für den Bereich LYZ Einzug gefunden.
Hier handelt es sich um die Positionsnummer X0301, die in der Leistungsbeschreibung folgendermaßen definiert wird. "Befundgerecht ausgewählte Behandlungsmaßnahme mit passiven, aktiv und aktiv-passiv geführten Übungen, Widerstandsübungen einschl. isometrischen Spannungsübungen."

Die erste Stelle wurde hier nicht mit "1" definiert, was ausschließlich Masseuren vorbehalten wäre, sondern ist somit für beide Berufsgruppen zulässig.
Üppig ist natürlich auch die Vergütung (VdEK) von 7,09 Euro für eine Richtzeit von 10 bis 20 Minuten.

Gruß
Nora

P.S. Tatsächlich ist eine individuelle Genehmigung der Kasse zur Vergütung verpflichtend - aber die Ausgangsformulierung "Zustimmung der GKV ist vorhanden" kann auch auf einen Verzicht auf die Genehmigungspflicht hindeuten.
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[zitat]MikeL schrieb am 10.1.18 22:01: [...] Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar. [/zitat] In den Heilmittelkatalog Zahnärzte hat aber gerade die Übungsbehandlung als Unterscheidung zur KG für den Bereich LYZ Einzug gefunden. Hier handelt es sich um die Positionsnummer X0301, die in der Leistungsbeschreibung folgendermaßen definiert wird. "Befundgerecht ausgewählte Behandlungsmaßnahme mit passiven, aktiv und aktiv-passiv geführten Übungen, Widerstandsübungen einschl. isometrischen Spannungsübungen." Die erste Stelle wurde hier nicht mit "1" definiert, was ausschließlich Masseuren vorbehalten wäre, sondern ist somit für beide Berufsgruppen zulässig. Üppig ist natürlich auch die Vergütung (VdEK) von 7,09 Euro für eine Richtzeit von 10 bis 20 Minuten. Gruß Nora P.S. Tatsächlich ist eine individuelle Genehmigung der Kasse zur Vergütung verpflichtend - aber die Ausgangsformulierung "Zustimmung der GKV ist vorhanden" kann auch auf einen Verzicht auf die Genehmigungspflicht hindeuten.
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Nora Weber schrieb:

MikeL schrieb am 10.1.18 22:01:
[...] Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.


In den Heilmittelkatalog Zahnärzte hat aber gerade die Übungsbehandlung als Unterscheidung zur KG für den Bereich LYZ Einzug gefunden.
Hier handelt es sich um die Positionsnummer X0301, die in der Leistungsbeschreibung folgendermaßen definiert wird. "Befundgerecht ausgewählte Behandlungsmaßnahme mit passiven, aktiv und aktiv-passiv geführten Übungen, Widerstandsübungen einschl. isometrischen Spannungsübungen."

Die erste Stelle wurde hier nicht mit "1" definiert, was ausschließlich Masseuren vorbehalten wäre, sondern ist somit für beide Berufsgruppen zulässig.
Üppig ist natürlich auch die Vergütung (VdEK) von 7,09 Euro für eine Richtzeit von 10 bis 20 Minuten.

Gruß
Nora

P.S. Tatsächlich ist eine individuelle Genehmigung der Kasse zur Vergütung verpflichtend - aber die Ausgangsformulierung "Zustimmung der GKV ist vorhanden" kann auch auf einen Verzicht auf die Genehmigungspflicht hindeuten.

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Tempelritter
11.01.2018 07:36
MikeL schrieb am 10.1.18 22:01:
Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.


Woher hast du das? Die Kasse prüft nicht den Inhalt nach HMR und HMK, sondern nur den Therapiebedarf.
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• JürgenK
[zitat]MikeL schrieb am 10.1.18 22:01: Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar. [/zitat] Woher hast du das? Die Kasse prüft nicht den Inhalt nach HMR und HMK, sondern nur den Therapiebedarf.
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Tempelritter schrieb:

MikeL schrieb am 10.1.18 22:01:
Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.


Woher hast du das? Die Kasse prüft nicht den Inhalt nach HMR und HMK, sondern nur den Therapiebedarf.

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MikeL schrieb:

Wenn die Krankenkasse das Rezept in der vorliegenden Form genehmigt hat, dann gilt diese Genehmigung uneingeschränkt. Andererseits ist die Leistungsposition "Bewegungsübungen" den Masseuren und med. Bademeistern vorbehalten und von Physios meines Wissens grundsätzlich nicht abrechenbar.



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