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Baden-Württenberg

Worum es bei uns geht

Im Rehazentrum Wolfach begleiten
wir Menschen nicht nur kurzfristig,
sondern mit dem Ziel, sie
langfristig gesund und aktiv zu
machen.
Therapie, Training und Bewegung
gehören für uns zusammen –
deshalb arbeiten wir aktiv,
nachhaltig und mit Haltung.

Deine Aufgaben

- Aktive physiotherapeutische
Behandlung
- Begleitung von Patienten mit dem
Ziel, Selbstständigkeit und
Belastbarkeit aufzubauen
- Möglichkeit, Training und
Bewegung sinnvoll in die Therapie
einz...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Rückwirkend zuzahlungsbefreit

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Neues Thema
Rückwirkend zuzahlungsbefreit
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BanKan
14.11.2013 11:55
Hallo,
eine unserer Patientinnen ist rückwirkend für 2013 befreit worden. Wer muss ihr die bisher bezahlten Beiträge zurück erstatten: ich oder die KK?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
BanKan

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Hallo, eine unserer Patientinnen ist rückwirkend für 2013 befreit worden. Wer muss ihr die bisher bezahlten Beiträge zurück erstatten: ich oder die KK? Vielen Dank für Eure Hilfe, BanKan
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BanKan schrieb:

Hallo,
eine unserer Patientinnen ist rückwirkend für 2013 befreit worden. Wer muss ihr die bisher bezahlten Beiträge zurück erstatten: ich oder die KK?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
BanKan

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Lars van Ravenzwaaij
14.11.2013 11:57
Die KK.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Die KK.

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mikkey
14.11.2013 13:19
es kommt darauf an, ob bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung dieser Betrag, um den es hier geht, mit berücksichtigt wurde. Wenn ja, gibt es logischer Weise von keiner Seite eine Erstattung, wenn nein, erstattet die Krankenkasse, wenn Du schon abgerechnet hast. Ist die Abrechnung noch bei Dir, erstattest Du.

mikkey
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• SGBV
es kommt darauf an, ob bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung dieser Betrag, um den es hier geht, mit berücksichtigt wurde. Wenn ja, gibt es logischer Weise von keiner Seite eine Erstattung, wenn nein, erstattet die Krankenkasse, wenn Du schon abgerechnet hast. Ist die Abrechnung noch bei Dir, erstattest Du. mikkey
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SGBV
15.11.2013 11:26
Könnten mir die "nicht hilfreich" - Anklicker bitte verraten, was daran falsch ist. Ich mache das genau so. Lasst mich jetzt nicht dumm sterben!
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Könnten mir die "nicht hilfreich" - Anklicker bitte verraten, was daran falsch ist. Ich mache das genau so. Lasst mich jetzt nicht dumm sterben!
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SGBV schrieb:

Könnten mir die "nicht hilfreich" - Anklicker bitte verraten, was daran falsch ist. Ich mache das genau so. Lasst mich jetzt nicht dumm sterben!

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Freistein
15.11.2013 14:04
Hallo SGBV,
bezahlt ein Pat. in deiner Praxis die Rezeptgebür und stellt einen Antrag auf Befreiung reicht er auch die Rechnung für die Rezeptgebür mit ein um den Betrag ab dem er "befreit" wird zu erreichen. Der Betrag (der über dem Betrag liegt den der Pat. benötigt um Befreit zu werden) erhält er von der Pat. von seiner KK. zurück.
Reicht der Pat. deine Rechnung für Rezeptgebür zur Befreiung ein, gilt für die KK. dass diese Leistung bei dir bezahlt wurde. Zahlst du dem Pat. seine Rezeptgebür zurück und rechnest das Rezept als befreit ab verzichtest du bzw. schenkst du deinem Pat. die Rezeptgebür. Denn ich glaube kaum, dass die Krankenkasse dir die Rezeptgebür erstattet, wenn sie davon ausgeht dass diese durch den Pat. bezahlt wurde.
Läuft der Befreiungsantrag und der Pat. zahlt bei dir die Rechnung für Rezeptgebür, kann er sie ebenfalls bei der KK. nachreichen und erhält diese erstattet wenn die Befreiung durch ist. Daher ist es nämlich möglich dass der Pat. sich das Geld sowohl bei dir auszahlen läßt als auch bei der KK. wider bekommt. Daher würde ich von einer Rückzahlkung von Rezeptgebüren abraten.
Denn wie kannst du als PI nachvollziehen ob deine Rechnung nicht mit dem Befreiungsantrag eingereicht und somit bei der Befreiung berücksichtigt wurde???? Es reicht nämlich oft wenn der Pat. für seine Befreiung Rechnungskopien einreicht.

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Hallo SGBV, bezahlt ein Pat. in deiner Praxis die Rezeptgebür und stellt einen Antrag auf Befreiung reicht er auch die Rechnung für die Rezeptgebür mit ein um den Betrag ab dem er "befreit" wird zu erreichen. Der Betrag (der über dem Betrag liegt den der Pat. benötigt um Befreit zu werden) erhält er von der Pat. von seiner KK. zurück. Reicht der Pat. deine Rechnung für Rezeptgebür zur Befreiung ein, gilt für die KK. dass diese Leistung bei dir bezahlt wurde. Zahlst du dem Pat. seine Rezeptgebür zurück und rechnest das Rezept als befreit ab verzichtest du bzw. schenkst du deinem Pat. die Rezeptgebür. Denn ich glaube kaum, dass die Krankenkasse dir die Rezeptgebür erstattet, wenn sie davon ausgeht dass diese durch den Pat. bezahlt wurde. Läuft der Befreiungsantrag und der Pat. zahlt bei dir die Rechnung für Rezeptgebür, kann er sie ebenfalls bei der KK. nachreichen und erhält diese erstattet wenn die Befreiung durch ist. Daher ist es nämlich möglich dass der Pat. sich das Geld sowohl bei dir auszahlen läßt als auch bei der KK. wider bekommt. Daher würde ich von einer Rückzahlkung von Rezeptgebüren abraten. Denn wie kannst du als PI nachvollziehen ob deine Rechnung nicht mit dem Befreiungsantrag eingereicht und somit bei der Befreiung berücksichtigt wurde???? Es reicht nämlich oft wenn der Pat. für seine Befreiung Rechnungskopien einreicht.
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Freistein schrieb:

Hallo SGBV,
bezahlt ein Pat. in deiner Praxis die Rezeptgebür und stellt einen Antrag auf Befreiung reicht er auch die Rechnung für die Rezeptgebür mit ein um den Betrag ab dem er "befreit" wird zu erreichen. Der Betrag (der über dem Betrag liegt den der Pat. benötigt um Befreit zu werden) erhält er von der Pat. von seiner KK. zurück.
Reicht der Pat. deine Rechnung für Rezeptgebür zur Befreiung ein, gilt für die KK. dass diese Leistung bei dir bezahlt wurde. Zahlst du dem Pat. seine Rezeptgebür zurück und rechnest das Rezept als befreit ab verzichtest du bzw. schenkst du deinem Pat. die Rezeptgebür. Denn ich glaube kaum, dass die Krankenkasse dir die Rezeptgebür erstattet, wenn sie davon ausgeht dass diese durch den Pat. bezahlt wurde.
Läuft der Befreiungsantrag und der Pat. zahlt bei dir die Rechnung für Rezeptgebür, kann er sie ebenfalls bei der KK. nachreichen und erhält diese erstattet wenn die Befreiung durch ist. Daher ist es nämlich möglich dass der Pat. sich das Geld sowohl bei dir auszahlen läßt als auch bei der KK. wider bekommt. Daher würde ich von einer Rückzahlkung von Rezeptgebüren abraten.
Denn wie kannst du als PI nachvollziehen ob deine Rechnung nicht mit dem Befreiungsantrag eingereicht und somit bei der Befreiung berücksichtigt wurde???? Es reicht nämlich oft wenn der Pat. für seine Befreiung Rechnungskopien einreicht.

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SGBV
15.11.2013 14:57
Danke für die Erklärung. Wenn ich nicht weiß, ob meine Rechnung mit eingereicht wurde, gibt's von mir auch keine Erstattung. Ich zahle zurück, wenn ich sehe, dass mein Rechnungsdatum nach dem Befreiungsdatum liegt (manchmal ist das auf der Karte vermerkt). Dann taxiere ich zuzahlungsbefreit und bin noch nie auf der Zuzahlung sitzen geblieben.
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• morpheus-06
Danke für die Erklärung. Wenn ich nicht weiß, ob meine Rechnung mit eingereicht wurde, gibt's von mir auch keine Erstattung. Ich zahle zurück, wenn ich sehe, dass mein Rechnungsdatum nach dem Befreiungsdatum liegt (manchmal ist das auf der Karte vermerkt). Dann taxiere ich zuzahlungsbefreit und bin noch nie auf der Zuzahlung sitzen geblieben.
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SGBV schrieb:

Danke für die Erklärung. Wenn ich nicht weiß, ob meine Rechnung mit eingereicht wurde, gibt's von mir auch keine Erstattung. Ich zahle zurück, wenn ich sehe, dass mein Rechnungsdatum nach dem Befreiungsdatum liegt (manchmal ist das auf der Karte vermerkt). Dann taxiere ich zuzahlungsbefreit und bin noch nie auf der Zuzahlung sitzen geblieben.

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mikkey schrieb:

es kommt darauf an, ob bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung dieser Betrag, um den es hier geht, mit berücksichtigt wurde. Wenn ja, gibt es logischer Weise von keiner Seite eine Erstattung, wenn nein, erstattet die Krankenkasse, wenn Du schon abgerechnet hast. Ist die Abrechnung noch bei Dir, erstattest Du.

mikkey

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Freistein
14.11.2013 13:55
Die KK.
Der Pat. reicht die Quittungen (also auch Quittungen für die bei dir bezahlten Rezeptgebüren bei seiner KK. ein) und erhält von der KK. das bezahlte Geld (das über seinem Satz liegt) wieder.
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• morpheus-06
Die KK. Der Pat. reicht die Quittungen (also auch Quittungen für die bei dir bezahlten Rezeptgebüren bei seiner KK. ein) und erhält von der KK. das bezahlte Geld (das über seinem Satz liegt) wieder.
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Freistein schrieb:

Die KK.
Der Pat. reicht die Quittungen (also auch Quittungen für die bei dir bezahlten Rezeptgebüren bei seiner KK. ein) und erhält von der KK. das bezahlte Geld (das über seinem Satz liegt) wieder.

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BanKan
14.11.2013 20:06
DANKE!
Schönen Abend, BanKan
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DANKE! Schönen Abend, BanKan
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HeinzJ
15.11.2013 14:02
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