Wir suchen ab sofort oder zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten/(-innen),
in Vollzeit oder Teilzeit.
Wenn du selbstständiges Arbeiten
liebst, dann bist du bei uns genau
richtig. Wir sind flexibel und
geben dir Freiheiten dein Arbeiten
selbst zu gestalten, möchten uns
aber auch auf dich verlassen
können.
Neben der klassischen Arbeit als
Physiotherapeut/-in in unserem
12-köpfigem jungen und dynamischem
Team, bieten wir dir auf Wunsch die
Möglichkeit, dich als
Kursleiter-...
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten/(-innen),
in Vollzeit oder Teilzeit.
Wenn du selbstständiges Arbeiten
liebst, dann bist du bei uns genau
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aber auch auf dich verlassen
können.
Neben der klassischen Arbeit als
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12-köpfigem jungen und dynamischem
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Kursleiter-...
Die abgerechnete Leistung passt nicht zum Indikationsschlüssel und der Leitsymptomatik.
Datum der VO Juli 2015. Wert 330 €
Frage meint Ihr ich kann beim Arzt eine Veränderung des Indikationsschlüssel anfragen?
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Problem beschreiben
Gandalf333 schrieb:
Habe heute vom Abrechnungszentrum Emmendingen Post bekommen. Sie haben im Auftrag der IKK classic eine VO erneut zu prüfen unter Berücksichtigung de Heilmittelrichtlinien:
Die abgerechnete Leistung passt nicht zum Indikationsschlüssel und der Leitsymptomatik.
Datum der VO Juli 2015. Wert 330 €
Frage meint Ihr ich kann beim Arzt eine Veränderung des Indikationsschlüssel anfragen?
Habe heute vom Abrechnungszentrum Emmendingen Post bekommen. Sie haben im Auftrag der IKK classic eine VO erneut zu prüfen unter Berücksichtigung de Heilmittelrichtlinien:
Die abgerechnete Leistung passt nicht zum Indikationsschlüssel und der Leitsymptomatik.
Datum der VO Juli 2015. Wert 330 €
Frage meint Ihr ich kann beim Arzt eine Veränderung des Indikationsschlüssel anfragen?
Widerspruch, Urteile zitieren, Verzugspauschale und Zinsen kassieren, fertig.
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Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
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Gandalf333 schrieb:
Ich habe die VO bereits bezahlt bekommen und die KK bzw. das Abrechnungszentrum verlangt es wieder zurück.
Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
Ich habe die VO bereits bezahlt bekommen und die KK bzw. das Abrechnungszentrum verlangt es wieder zurück.
Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
Was soll das konkret heißen? Du hast KG bei LY gemacht?
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Wonderwoman schrieb:
Gandalf333 schrieb am 19.12.18 21:06:
Ich habe die VO bereits bezahlt bekommen und die KK bzw. das Abrechnungszentrum verlangt es wieder zurück.
Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
Was soll das konkret heißen? Du hast KG bei LY gemacht?
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Gandalf333 schrieb:
Nein, Indikationsschlüssel war Ex2d und Verordnung KG mit Hausbesuch
Ich habe die VO bereits bezahlt bekommen und die KK bzw. das Abrechnungszentrum verlangt es wieder zurück.
Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
Dann wirf mal einen Blick in den von dir unterzeichneten Rahmenvertrag mit der IKK Classic -- ich habe ihn gerade nicht zur Hand, aber zumindest der RV mit den IKKn LV Nord/Meck-Pomm, LV Sachsen-Anhalt und Brandenburg/Sachsen/Thüringen enthält einen Passus der dich rettet:
Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen informiert die Rechnungsprüfstelle den Lei-
stungserbringer bzw. das entsprechende Abrechnungszentrum. Beanstandungen müssen innerhalb
von 12 Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte
Handlung des Leistungserbringers vor.
-> [kaputter Link]
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
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Papa Alpaka schrieb:
Gandalf333 schrieb am 19.12.18 21:06:
RV IKK in der Fassung von 2009 §10 Absatz 9
Ich habe die VO bereits bezahlt bekommen und die KK bzw. das Abrechnungszentrum verlangt es wieder zurück.
Indikationsschlüssel passt nicht zur Leistung- no money
Dann wirf mal einen Blick in den von dir unterzeichneten Rahmenvertrag mit der IKK Classic -- ich habe ihn gerade nicht zur Hand, aber zumindest der RV mit den IKKn LV Nord/Meck-Pomm, LV Sachsen-Anhalt und Brandenburg/Sachsen/Thüringen enthält einen Passus der dich rettet:
Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen informiert die Rechnungsprüfstelle den Lei-
stungserbringer bzw. das entsprechende Abrechnungszentrum. Beanstandungen müssen innerhalb
von 12 Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte
Handlung des Leistungserbringers vor.
-> [kaputter Link]
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
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Gandalf333 schrieb:
Vielen Dank. Übrigens schreibt das Abrechnungszentrum nach der Bitte um Überweisung, dass sie es ggfs. mit entsprechenden Wiedereinreichungen verrechnen, also abziehen werden.
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RoFo schrieb:
Der Widerspruch geht an die KK. Mit der hast du den Vertrag.
Vielen Dank. Übrigens schreibt das Abrechnungszentrum nach der Bitte um Überweisung, dass sie es ggfs. mit entsprechenden Wiedereinreichungen verrechnen, also abziehen werden.
...auch dort: widersprechen da die Rechtsgrundlage fehlt (tun sie es trotzdem: €40 zzgl. 8,12% Zinsen einfordern. Bei €330 lohnt sich auch die Zinsberechnung, etwa 7ct täglich... lass dir also etwas Zeit mit dem verschicken der Briefe ;))
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Papa Alpaka schrieb:
Gandalf333 schrieb am 20.12.18 07:02:
Vielen Dank. Übrigens schreibt das Abrechnungszentrum nach der Bitte um Überweisung, dass sie es ggfs. mit entsprechenden Wiedereinreichungen verrechnen, also abziehen werden.
...auch dort: widersprechen da die Rechtsgrundlage fehlt (tun sie es trotzdem: €40 zzgl. 8,12% Zinsen einfordern. Bei €330 lohnt sich auch die Zinsberechnung, etwa 7ct täglich... lass dir also etwas Zeit mit dem verschicken der Briefe ;))
leider hast Du nicht geschrieben, wo Deine Praxis liegt.
Schau bitte in Deinem für DEIN BUNDESLAND gültigen Vertrag nach, bevor Du tätig wirst!
In NS gibt es z.B. keinen gesonderten Vertrag mit den IKKs, dort gilt ein Vertrag für alle Primärkassen (AOK, BKK, IKK).
In NS gibt es aber eine ähnliche Regelung wie von Papa Alpaka beschrieben. Das muss aber nicht für Dein Bundesland gelten!
Liebe Grüße
Andreas Korn
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Körnchen schrieb:
Hallo, Gandalf,
leider hast Du nicht geschrieben, wo Deine Praxis liegt.
Schau bitte in Deinem für DEIN BUNDESLAND gültigen Vertrag nach, bevor Du tätig wirst!
In NS gibt es z.B. keinen gesonderten Vertrag mit den IKKs, dort gilt ein Vertrag für alle Primärkassen (AOK, BKK, IKK).
In NS gibt es aber eine ähnliche Regelung wie von Papa Alpaka beschrieben. Das muss aber nicht für Dein Bundesland gelten!
Liebe Grüße
Andreas Korn
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Gandalf333 schrieb:
Baden-Württemberg
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
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therapeutin schrieb:
bin auf der Suche nach einschlägiger Urteile,hat jemand mal ein Az?
Papa Alpaka schrieb am 19.12.18 22:47:
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
bin auf der Suche nach einschlägiger Urteile,hat jemand mal ein Az?
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
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therapeutin schrieb:
hat niemand ein Aktenzeichen?
therapeutin schrieb am 27.12.18 12:34:
Papa Alpaka schrieb am 19.12.18 22:47:
bin auf der Suche nach einschlägiger Urteile,hat jemand mal ein Az?
Da du dir keiner Schuld bewusst bist und sie meinen ihr Geld zurück haben zu wollen sollen sie dir bitte eine Rechtsgrundlage benennen (im zweiten Durchgang greifst du dann auf einschlägige Urteile zu deinen Gunsten zurück bzw. hast spätestens in 12 Tagen die Verjährung sicher).
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Benz schrieb:
... aber das nachfordern der bereits geleisteten Zahlung nach 3 JAhren betrifft den Rahmenvertrag...
„hiermit nehme ich Bezug auf Ihre heutige Eingabe. Gemäß § 15 des Rahmenvertrags mit den RVO-Kassen in Baden-Württemberg ist die IKK classic, wie im vorliegenden Fall, berechtigt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem Behandlungsserie beendet wurde, eine Prüfung durchzuführen.
Die Argumentation der Krankenkasse ist nachvollziehbar, da der Indikationsschlüssel EX2d verordnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine standardisierten Heilmittelkombination, in deren Rahmen eine Kombination von 3 Heilmitteln gemäß anhängendem Heilmittelkatalog abzugeben ist. Da Sie lediglich die KG abgegeben haben, welche in Bezug auf die Diagnose medizinisch indiziert ist, empfehle ich Ihnen zu versuchen den Indikationsschlüssel der Verordnung durch die zuständige Arztpraxis ändern zu lassen (z. B. EX2a oder EX2b) und nach der Korrektur, eine Kulanzlösung mit der IKK classic zu erwirken, da eine rückwirkende Korrektur nach Rechnungsstellung in der Regel leider nicht möglich ist.“
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Gandalf333 schrieb:
Ich habe von meinem Verband eine Antwort bekommen:
„hiermit nehme ich Bezug auf Ihre heutige Eingabe. Gemäß § 15 des Rahmenvertrags mit den RVO-Kassen in Baden-Württemberg ist die IKK classic, wie im vorliegenden Fall, berechtigt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem Behandlungsserie beendet wurde, eine Prüfung durchzuführen.
Die Argumentation der Krankenkasse ist nachvollziehbar, da der Indikationsschlüssel EX2d verordnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine standardisierten Heilmittelkombination, in deren Rahmen eine Kombination von 3 Heilmitteln gemäß anhängendem Heilmittelkatalog abzugeben ist. Da Sie lediglich die KG abgegeben haben, welche in Bezug auf die Diagnose medizinisch indiziert ist, empfehle ich Ihnen zu versuchen den Indikationsschlüssel der Verordnung durch die zuständige Arztpraxis ändern zu lassen (z. B. EX2a oder EX2b) und nach der Korrektur, eine Kulanzlösung mit der IKK classic zu erwirken, da eine rückwirkende Korrektur nach Rechnungsstellung in der Regel leider nicht möglich ist.“
"In der vergangenen Zeit haben einige IFK-Mitglieder Rückforderungen der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) erhalten, die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen und größtenteils das Jahr 2014 betreffen. Diese wurden von dem Abrechnungszentrum DDG zu Unrecht verschickt und müssen demnach nicht bezahlt werden.
Der IFK hatte die DDG und die HEK darauf hingewiesen, dass Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden müssen. So ist es im Rahmenvertrag zwischen dem vdek und den Berufsverbänden in § 12 Absatz 9 Satz 3 festgehalten. Die Kasse zeigte daraufhin Einsehen und sicherte zu, dass sämtliche Rückforderungen aus dem betreffenden Zeitraum gegenstandslos sind. Die betroffenen Leistungserbringer werden hierzu von der DDG in den nächsten Tagen noch einmal angeschrieben und separat informiert. "
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therapeutin schrieb:
nur zur Info:
"In der vergangenen Zeit haben einige IFK-Mitglieder Rückforderungen der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) erhalten, die über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen und größtenteils das Jahr 2014 betreffen. Diese wurden von dem Abrechnungszentrum DDG zu Unrecht verschickt und müssen demnach nicht bezahlt werden.
Der IFK hatte die DDG und die HEK darauf hingewiesen, dass Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden müssen. So ist es im Rahmenvertrag zwischen dem vdek und den Berufsverbänden in § 12 Absatz 9 Satz 3 festgehalten. Die Kasse zeigte daraufhin Einsehen und sicherte zu, dass sämtliche Rückforderungen aus dem betreffenden Zeitraum gegenstandslos sind. Die betroffenen Leistungserbringer werden hierzu von der DDG in den nächsten Tagen noch einmal angeschrieben und separat informiert. "
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Problem beschreiben
morpheus-06 schrieb:
Gandalf333 schrieb am 19.12.18 19:23:
Habe heute vom Abrechnungszentrum Emmendingen Post bekommen. Sie haben im Auftrag der IKK classic eine VO erneut zu prüfen unter Berücksichtigung de Heilmittelrichtlinien:
Die abgerechnete Leistung passt nicht zum Indikationsschlüssel und der Leitsymptomatik.
Datum der VO Juli 2015. Wert 330 €
Frage meint Ihr ich kann beim Arzt eine Veränderung des Indikationsschlüssel anfragen?
Widerspruch, Urteile zitieren, Verzugspauschale und Zinsen kassieren, fertig.
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Habe jetzt auch eine Rückforderung erhalten...über 58 cent...die spinnen doch langsam ,Rechnungsdatum ist der 11.3.2014 :wink: Es geht um die Übermittlungsgebühr,die liegt vom Datum 3 Monate später ,als letzten Behandlungstermin (22.11.2013),da ich 3 Monate später abgerechnet habe :wink:
:clap:
Der ist richtig gut - es geht einfach nix über Realsatire.
Das kannst du gut bei marktcheck oder bei quer veröffentlichen ... ganz wunderbar, wenn wir wieder Transparenz über die Ausgaben von Versichertengeldern haben ( schon mal durchgerechnet, was der Verwaltungsaufwand bislang gekostet hat? Und wie der noch in die Höhe schnellt, wenn du dich weigerst, das zu zahlen?)
Eine Logo-Kollegin hat meines Wissens auch wegen 1,50 €, die ihr die KK partout nicht zahlen wollte (ging glaub um splitten bei neuen Preisen) mal geklagt, aus Prinzip. Ich weiß jetzt leider nicht, was draus geworden ist.
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Susulo schrieb:
therapeutin schrieb am 25.12.18 20:18:
Habe jetzt auch eine Rückforderung erhalten...über 58 cent...die spinnen doch langsam ,Rechnungsdatum ist der 11.3.2014 :wink: Es geht um die Übermittlungsgebühr,die liegt vom Datum 3 Monate später ,als letzten Behandlungstermin (22.11.2013),da ich 3 Monate später abgerechnet habe :wink:
:clap:
Der ist richtig gut - es geht einfach nix über Realsatire.
Das kannst du gut bei marktcheck oder bei quer veröffentlichen ... ganz wunderbar, wenn wir wieder Transparenz über die Ausgaben von Versichertengeldern haben ( schon mal durchgerechnet, was der Verwaltungsaufwand bislang gekostet hat? Und wie der noch in die Höhe schnellt, wenn du dich weigerst, das zu zahlen?)
Eine Logo-Kollegin hat meines Wissens auch wegen 1,50 €, die ihr die KK partout nicht zahlen wollte (ging glaub um splitten bei neuen Preisen) mal geklagt, aus Prinzip. Ich weiß jetzt leider nicht, was draus geworden ist.
habe ebenfalls eine Absetzung von 2015 bekommen von Abr.zentrum Emmendingen, betrifft IKK Classic, weil Erst- und FolgeVO überschritten wurde, Gesamtbetrag 322 €. Unglaublich !!!!
Hat mir jmd. nen Link für den Rahmenvertrag Baden-Württemberg aus dem Jahre 2015 ?
Wie geht man am besten vor ?
Vielen Dank schon mal
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Benz schrieb:
Hallo Zusammen,
habe ebenfalls eine Absetzung von 2015 bekommen von Abr.zentrum Emmendingen, betrifft IKK Classic, weil Erst- und FolgeVO überschritten wurde, Gesamtbetrag 322 €. Unglaublich !!!!
Hat mir jmd. nen Link für den Rahmenvertrag Baden-Württemberg aus dem Jahre 2015 ?
Wie geht man am besten vor ?
Vielen Dank schon mal
Berechtigte Absetzung?
Wenn ja, einen Widerspruch formullieren ink. Verzugspauschale
Verband informieren
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morpheus-06 schrieb:
Erst- und Folge Vo regeln die HMR und der HMK, nicht der RV.
Berechtigte Absetzung?
Wenn ja, einen Widerspruch formullieren ink. Verzugspauschale
Verband informieren
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therapeutin schrieb:
Habe jetzt auch eine Rückforderung erhalten...über 58 cent...die spinnen doch langsam ,Rechnungsdatum ist der 11.3.2014 :wink: Es geht um die Übermittlungsgebühr,die liegt vom Datum 3 Monate später ,als letzten Behandlungstermin (22.11.2013),da ich 3 Monate später abgerechnet habe :wink:
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therapeutin schrieb:
schaue in deine Verträge wie lange die Kassen zurückverlangen kann...
Egal, was man von unseren Berufsverbänden hält; ich werde nach diesen Empfehlungen vom ZVK (s.u.) vorgehen...
Es wäre gut, wenn wir hier eine Gruppe Gleichgesinnter finden würden, die sich mit ihrem Vorgehen abspricht und über die Erfahrungen austauschen würde. Gemeinsam sind wir stärker :blush:
Wer hat Interesse mit zu machen?
Herzliche Grüße
Andreas
Dies schreibt der ZVK dazu:
IKK classic Rückforderung
(Quelle: Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Baden-Württemberg // News (regional) // Einzelansicht )
IKK classic – Absetzungswelle bringt Praxen in Not
Die Geschäftsstelle von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg wird seit einigen Wochen sehr häufig mit Anrufen von Mitgliedern konfrontiert, bei denen es um Rückforderungsverlangen der IKK classic über das Abrechnungszentrum Emmendingen geht. Immer häufiger werden nun ohne vorherige Ankündigung sofort Absetzungen vorgenommen.
Aktuell geht es um Zahlungen, die im Jahr 2015, wie ausdrücklich festgestellt wird, nach Prüfung durch das Abrechnungszentrum Emmendingen bzw. durch die IKK classic für berechtigt gehalten und deshalb bezahlt wurden, nun aber im Rahmen einer Nachprüfung für unberechtigt gehalten werden und deshalb von der Physiotherapiepraxis zu Unrecht abgerechnet worden sein sollen.
Praxen, die gegenüber der IKK classic oder gegenüber dem Abrechnungszentrum Emmendingen wegen Rückforderungsverlangen oder Absetzungen dort erbost und verärgert schriftlich oder telefonisch intervenieren, werden entweder ignoriert oder mit standardisierten Schreiben abgefertigt.
Die Rechtslage
Hier gilt es hinsichtlich der von der IKK classic benannten Absetzungsgründe sorgfältig wie folgt zu unterscheiden:
1. Der Absetzungsgrund ist gar kein Absetzungsgrund:
Beispiele:
• 12 Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls (behandlungsfreies Intervall)
• Massageverordnungen bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls
• Eine Erstverordnung wäre erforderlich gewesen, weil ein anderer Arzt verordnet hat.
2. Für den angeblichen Absetzungsgrund besteht keine Prüfpflicht der Praxis:
Es versteht sich von selbst, dass in diesen Fällen ein Rückzahlungsverlangen unbegründet und unzulässig, eine bereits erfolgte Absetzung schlicht rechtswidrig ist.
3. Es liegt tatsächlich ein Verordnungsfehler vor, für den auch eine Prüfpflicht der Praxis besteht (z.B. Heilmittel passt nicht zum Indikationsschlüssel) und ein Absetzungsgrund somit tatsächlich vorliegt:
Im Jahr 2019 für Zahlungen von fehlerhaften Verordnungen aus dem Jahr 2015 Rückzahlung zu fordern bzw. die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen von jetzigen Abrechnungen abzusetzen, dürfte jedenfalls rechtsmissbräuchlich sein, denn:
Eine Krankenkasse, die ausdrücklich feststellt, dass eine Rechnungsstellung in 2015 geprüft und bezahlt worden ist, stellt damit klar, dass sie gerade NICHT, wie der maßgebende Rahmenvertrag schreibt, „im Vertrauen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit“ gezahlt hat – und im Fall der späteren Feststellung, dass eine sachliche oder rechnerische Richtigkeit nicht besteht, selbstverständlich noch nicht verjährte, unberechtigte Zahlungen NICHT zurückfordern kann.
Eine Krankenkasse, die ausdrücklich feststellt, dass geprüft wurde, bringt im Falle der Zahlung klar zum Ausdruck, dass entweder die Verordnung für korrekt angesehen oder dass diese Verordnung zwar fehlerhaft ist, aber aus Kulanz gezahlt wurde.
In beiden Fällen kann eine Krankenkasse dann aber nicht Jahre später die geleistete Zahlung zurückfordern oder diese geleistete Zahlung gar von Folgerechnungen der Praxis absetzen – ein solcher Anspruch bzw. ein solches Recht besteht nach verbandlicher Rechtsauffassung entweder gar nicht oder es wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich, einen solchen Anspruch durch Absetzung durchzusetzen.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema existiert jedoch nicht.
Handlungsoptionen
Einen Rechtsbehelf im Sinne eines Widerspruchs oder Einspruchs gibt es in diesem Fall nicht – es schadet aber auch nicht, wenn Sie einen solchen einlegen (abgesehen davon, dass es Arbeit macht, Zeit und Nerven kostet).
Sie werden auf Ihre schriftliche oder telefonische Intervention im besten Fall ein standardisiertes Schreiben erhalten, in dem die IKK classic Ihnen mitteilt, dass diese auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt – es kann aber auch sein, dass Sie von der IKK classic schlicht ignoriert werden.
Ob eine Intervention über einen Rechtsanwalt zielführend ist, eine außergerichtliche Klärung in Ihrem Sinne herbeizuführen, können wir nicht beurteilen – gerne versuchen Sie das aber.
Sollten Sie außergerichtlich erfolglos bleiben, bleiben jeder einzelnen Praxis leider nur zwei Möglichkeiten übrig:
1. Die Absetzung zähneknirschend aktzeptieren oder
2. Ihre Ansprüche vor dem Sozialgericht geltend machen.
Eine häufig von den betroffenen Praxen angemahnte oder erwartete Verbandsklage geht vor Sozialgerichten genauso wenig, wie eine Sammelklage!
Die Möglichkeit, Klage zu erheben, muss durch die einzelne Praxis erfolgen.
Dafür können/sollten Sie sich aber Zeit lassen – Sie haben nämlich vier Jahre Zeit, eine solche Klage einzureichen!
Zeit lassen sollten Sie sich auch deshalb, um abzuwarten, ob nicht weitere Absetzungen hinzukommen, man also nicht wegen einer relativ geringen Summe klagen muss, sondern der Klagbetrag eine gerichtliche Geltendmachung „lohnt“.
Die IKK classic hat bereits angekündigt, auch die Abrechnungen der Jahre 2016 und 2017 nachzuprüfen und dies gegebenenfalls für Absetzungen zu nutzen.
PHYSIO-DEUTSCHLAND – Baden-Württemberg bemüht sich weiterhin um Lösung
Der Vorstand und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wissen, dass die beschriebene Sachlage für Sie völlig unbefriedigend ist.
Wir wissen das auch deshalb, weil sämtliche bisherigen verbandlichen Bemühungen, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen und eine Klärung im Sinne der Praxen zu finden, durch die IKK classic boykottiert wurden.
Der Vorstand wird sich davon selbstverständlich nicht beeindrucken lassen und weiter auf eine kurzfristige Lösung drängen – sei es durch neuerliche Versuche, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen oder durch Einschaltung der Aufsichtsbehörde zur rechtlichen Beurteilung.
Einen kleinen Appell richten wir aber auch an Sie:
Wir wissen nicht, ob die IKK classic mit dieser Absetzungswelle auch den Versuch unternimmt, das Verhältnis zwischen den Physiotherapeutenverbänden und den Physiotherapeuten zu stören.
Denn bedauerlicherweise richtet sich der völlig berechtigte Ärger und Frust der betroffenen Praxen zum Teil auch gegen die Verbände – was menschlich absolut nachvollziehbar ist, aber absolut keine sachliche Berechtigung hat.
Lassen Sie sich bitte insoweit nicht durch die IKK classic manipulieren. Wir versuchen wirklich alles, um diesem sehr ärgerlichen Treiben der IKK classic in Ihrem Sinne zu begegnen
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Andreas schrieb:
Liebe Kollegen/innen
Egal, was man von unseren Berufsverbänden hält; ich werde nach diesen Empfehlungen vom ZVK (s.u.) vorgehen...
Es wäre gut, wenn wir hier eine Gruppe Gleichgesinnter finden würden, die sich mit ihrem Vorgehen abspricht und über die Erfahrungen austauschen würde. Gemeinsam sind wir stärker :blush:
Wer hat Interesse mit zu machen?
Herzliche Grüße
Andreas
Dies schreibt der ZVK dazu:
IKK classic Rückforderung
(Quelle: Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Baden-Württemberg // News (regional) // Einzelansicht )
IKK classic – Absetzungswelle bringt Praxen in Not
Die Geschäftsstelle von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg wird seit einigen Wochen sehr häufig mit Anrufen von Mitgliedern konfrontiert, bei denen es um Rückforderungsverlangen der IKK classic über das Abrechnungszentrum Emmendingen geht. Immer häufiger werden nun ohne vorherige Ankündigung sofort Absetzungen vorgenommen.
Aktuell geht es um Zahlungen, die im Jahr 2015, wie ausdrücklich festgestellt wird, nach Prüfung durch das Abrechnungszentrum Emmendingen bzw. durch die IKK classic für berechtigt gehalten und deshalb bezahlt wurden, nun aber im Rahmen einer Nachprüfung für unberechtigt gehalten werden und deshalb von der Physiotherapiepraxis zu Unrecht abgerechnet worden sein sollen.
Praxen, die gegenüber der IKK classic oder gegenüber dem Abrechnungszentrum Emmendingen wegen Rückforderungsverlangen oder Absetzungen dort erbost und verärgert schriftlich oder telefonisch intervenieren, werden entweder ignoriert oder mit standardisierten Schreiben abgefertigt.
Die Rechtslage
Hier gilt es hinsichtlich der von der IKK classic benannten Absetzungsgründe sorgfältig wie folgt zu unterscheiden:
1. Der Absetzungsgrund ist gar kein Absetzungsgrund:
Beispiele:
• 12 Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls (behandlungsfreies Intervall)
• Massageverordnungen bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls
• Eine Erstverordnung wäre erforderlich gewesen, weil ein anderer Arzt verordnet hat.
2. Für den angeblichen Absetzungsgrund besteht keine Prüfpflicht der Praxis:
Es versteht sich von selbst, dass in diesen Fällen ein Rückzahlungsverlangen unbegründet und unzulässig, eine bereits erfolgte Absetzung schlicht rechtswidrig ist.
3. Es liegt tatsächlich ein Verordnungsfehler vor, für den auch eine Prüfpflicht der Praxis besteht (z.B. Heilmittel passt nicht zum Indikationsschlüssel) und ein Absetzungsgrund somit tatsächlich vorliegt:
Im Jahr 2019 für Zahlungen von fehlerhaften Verordnungen aus dem Jahr 2015 Rückzahlung zu fordern bzw. die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen von jetzigen Abrechnungen abzusetzen, dürfte jedenfalls rechtsmissbräuchlich sein, denn:
Eine Krankenkasse, die ausdrücklich feststellt, dass eine Rechnungsstellung in 2015 geprüft und bezahlt worden ist, stellt damit klar, dass sie gerade NICHT, wie der maßgebende Rahmenvertrag schreibt, „im Vertrauen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit“ gezahlt hat – und im Fall der späteren Feststellung, dass eine sachliche oder rechnerische Richtigkeit nicht besteht, selbstverständlich noch nicht verjährte, unberechtigte Zahlungen NICHT zurückfordern kann.
Eine Krankenkasse, die ausdrücklich feststellt, dass geprüft wurde, bringt im Falle der Zahlung klar zum Ausdruck, dass entweder die Verordnung für korrekt angesehen oder dass diese Verordnung zwar fehlerhaft ist, aber aus Kulanz gezahlt wurde.
In beiden Fällen kann eine Krankenkasse dann aber nicht Jahre später die geleistete Zahlung zurückfordern oder diese geleistete Zahlung gar von Folgerechnungen der Praxis absetzen – ein solcher Anspruch bzw. ein solches Recht besteht nach verbandlicher Rechtsauffassung entweder gar nicht oder es wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich, einen solchen Anspruch durch Absetzung durchzusetzen.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema existiert jedoch nicht.
Handlungsoptionen
Einen Rechtsbehelf im Sinne eines Widerspruchs oder Einspruchs gibt es in diesem Fall nicht – es schadet aber auch nicht, wenn Sie einen solchen einlegen (abgesehen davon, dass es Arbeit macht, Zeit und Nerven kostet).
Sie werden auf Ihre schriftliche oder telefonische Intervention im besten Fall ein standardisiertes Schreiben erhalten, in dem die IKK classic Ihnen mitteilt, dass diese auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt – es kann aber auch sein, dass Sie von der IKK classic schlicht ignoriert werden.
Ob eine Intervention über einen Rechtsanwalt zielführend ist, eine außergerichtliche Klärung in Ihrem Sinne herbeizuführen, können wir nicht beurteilen – gerne versuchen Sie das aber.
Sollten Sie außergerichtlich erfolglos bleiben, bleiben jeder einzelnen Praxis leider nur zwei Möglichkeiten übrig:
1. Die Absetzung zähneknirschend aktzeptieren oder
2. Ihre Ansprüche vor dem Sozialgericht geltend machen.
Eine häufig von den betroffenen Praxen angemahnte oder erwartete Verbandsklage geht vor Sozialgerichten genauso wenig, wie eine Sammelklage!
Die Möglichkeit, Klage zu erheben, muss durch die einzelne Praxis erfolgen.
Dafür können/sollten Sie sich aber Zeit lassen – Sie haben nämlich vier Jahre Zeit, eine solche Klage einzureichen!
Zeit lassen sollten Sie sich auch deshalb, um abzuwarten, ob nicht weitere Absetzungen hinzukommen, man also nicht wegen einer relativ geringen Summe klagen muss, sondern der Klagbetrag eine gerichtliche Geltendmachung „lohnt“.
Die IKK classic hat bereits angekündigt, auch die Abrechnungen der Jahre 2016 und 2017 nachzuprüfen und dies gegebenenfalls für Absetzungen zu nutzen.
PHYSIO-DEUTSCHLAND – Baden-Württemberg bemüht sich weiterhin um Lösung
Der Vorstand und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wissen, dass die beschriebene Sachlage für Sie völlig unbefriedigend ist.
Wir wissen das auch deshalb, weil sämtliche bisherigen verbandlichen Bemühungen, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen und eine Klärung im Sinne der Praxen zu finden, durch die IKK classic boykottiert wurden.
Der Vorstand wird sich davon selbstverständlich nicht beeindrucken lassen und weiter auf eine kurzfristige Lösung drängen – sei es durch neuerliche Versuche, mit der IKK classic ins Gespräch zu kommen oder durch Einschaltung der Aufsichtsbehörde zur rechtlichen Beurteilung.
Einen kleinen Appell richten wir aber auch an Sie:
Wir wissen nicht, ob die IKK classic mit dieser Absetzungswelle auch den Versuch unternimmt, das Verhältnis zwischen den Physiotherapeutenverbänden und den Physiotherapeuten zu stören.
Denn bedauerlicherweise richtet sich der völlig berechtigte Ärger und Frust der betroffenen Praxen zum Teil auch gegen die Verbände – was menschlich absolut nachvollziehbar ist, aber absolut keine sachliche Berechtigung hat.
Lassen Sie sich bitte insoweit nicht durch die IKK classic manipulieren. Wir versuchen wirklich alles, um diesem sehr ärgerlichen Treiben der IKK classic in Ihrem Sinne zu begegnen
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Problem beschreiben
di schrieb:
Wir haben heute auch eine Absetzung der IKK Classic bekommen, für ein Rezept aus dem Jahr 2015.
Deshalb könnte es gut sein, dass in diesem Jahr Rückforderungen für 2015/16/17/18 nach und nach aufschlagen werden. Auch ist noch nicht sicher welche Kassen sich da anschließen werden.
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tom1350 schrieb:
Ich habe ein ungutes Gefühl. Jetzt trudeln Rückforderungen von 2015 rein. Es scheint absehbar, dass ab 2020 neue einheitliche Rahmenvereinbarungen kommen werden, also maximal 1 Jahr Rückforderung, eher aber 6 Monate, wie beim VdeK.
Deshalb könnte es gut sein, dass in diesem Jahr Rückforderungen für 2015/16/17/18 nach und nach aufschlagen werden. Auch ist noch nicht sicher welche Kassen sich da anschließen werden.
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