Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Im Juni 2 Rezepte (gleicher Patient, Ausstellungsdatum in 2016, Pat. unter 18) zur Rückforderung bekommen (Gesamtbetrag ca 700€, 2x10 KG ZNS Kinder).
Nach Telefonat mit Abrechnungszentrum wurde mir die Möglichkeit das Rezept nachträglich berichtigen zu lassen gewährt (IKS ZN2a auf IKS ZN1a), dies habe ich getan und wieder eingereicht.
Bekomme nun die Rezepte wieder zurück, IKK genehmigt Korrektur nicht, ist nicht "heilbar".
Gespräch mit Emmendingen: sie haben sich dann wohl geirrt, sie können nix mehr tun, wenn die IKK das nicht akzeptiert.
Gespräch mit IKK: Ist nicht heilbar, Sachbearbeiterin versteht meinen Ärger (es geht um eine Zahl!!!, wir haben Leistungen korrekt und fristgerecht und etc. abgearbeitet), weist mich darauf hin, dass sie solche Gespräche mehrmals am Tag führt und gibt aber zu, dass ihr die Hände gebunden sind. Ihr Vorschlag: ich solle mich an den Vorstand wenden.
Das werde ich tun.
Meine Frage an Euch:
wann schaltet ihr einen Anwalt ein, macht das überhaupt Sinn?
Gibt es andere wirksame Möglichkeiten?
Wie ist das Procedere der Zulassungsrückgabe, ich möchte nicht mehr im Auftrag der IKK arbeiten. Wer hat das schon gemacht?
Danke für Eure Hilfe und Tipps und Erfahrungen!
Bitte keine Kommentare die das Vergehen kommentieren, so eine Verordnung einzureichen (mit falschem IKS). Solche Dinge sind passiert (wir haben hier auch Kolleginnen , die sind tolle Therapeutinnen, kenne sich aber damit nicht aus), das war 2016 und seither hat sich auch bei uns im Büro viel geändert und wir sind deutlich sensibler geworden. Also spart Euch bitte die zu erwartenden Verurteilung des Übersehens der falschen Zahl. Danke, danke.
LG und schönen Tag
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luzifer schrieb:
ganz kurz versuche ich mich zu halten:
Im Juni 2 Rezepte (gleicher Patient, Ausstellungsdatum in 2016, Pat. unter 18) zur Rückforderung bekommen (Gesamtbetrag ca 700€, 2x10 KG ZNS Kinder).
Nach Telefonat mit Abrechnungszentrum wurde mir die Möglichkeit das Rezept nachträglich berichtigen zu lassen gewährt (IKS ZN2a auf IKS ZN1a), dies habe ich getan und wieder eingereicht.
Bekomme nun die Rezepte wieder zurück, IKK genehmigt Korrektur nicht, ist nicht "heilbar".
Gespräch mit Emmendingen: sie haben sich dann wohl geirrt, sie können nix mehr tun, wenn die IKK das nicht akzeptiert.
Gespräch mit IKK: Ist nicht heilbar, Sachbearbeiterin versteht meinen Ärger (es geht um eine Zahl!!!, wir haben Leistungen korrekt und fristgerecht und etc. abgearbeitet), weist mich darauf hin, dass sie solche Gespräche mehrmals am Tag führt und gibt aber zu, dass ihr die Hände gebunden sind. Ihr Vorschlag: ich solle mich an den Vorstand wenden.
Das werde ich tun.
Meine Frage an Euch:
wann schaltet ihr einen Anwalt ein, macht das überhaupt Sinn?
Gibt es andere wirksame Möglichkeiten?
Wie ist das Procedere der Zulassungsrückgabe, ich möchte nicht mehr im Auftrag der IKK arbeiten. Wer hat das schon gemacht?
Danke für Eure Hilfe und Tipps und Erfahrungen!
Bitte keine Kommentare die das Vergehen kommentieren, so eine Verordnung einzureichen (mit falschem IKS). Solche Dinge sind passiert (wir haben hier auch Kolleginnen , die sind tolle Therapeutinnen, kenne sich aber damit nicht aus), das war 2016 und seither hat sich auch bei uns im Büro viel geändert und wir sind deutlich sensibler geworden. Also spart Euch bitte die zu erwartenden Verurteilung des Übersehens der falschen Zahl. Danke, danke.
LG und schönen Tag
der Fehler ist passiert und sehe es als Lehrgeld an,falscher IKS ist nun einmal ein nicht ordnungsgemäße Verordnung...egal was dir das AZ erzählt,vor allem was du nicht schrftl. hast ist sowieso nichts wert
PS: daran denken,dass du die 700 bei der Steuer berücksichtigst... :kissing_closed_eyes:
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Ich bin aber momentan nicht gewillt "Lehrgeld" zu bezahlen. Allein das Wort macht mich grad wütend.
Ich habe gelernt, viel, ich habe eine Praxis aufgebaut, viel lernen müssen da das in der Ausbildung nicht berücksichtigt bzw. kein Thema ist (von Abrechnung ganz zu schweigen), ich habe gelernt Buchhaltung, Löhne und auch die Abrechnung zu machen. Und ich habe bereits an anderer Stelle "Lehrgeld" bezahlt, und auch daraus gelernt.
Wer wirklich 700€ mal eben als Lehrgeld verbuchen kann, ich weiß auch nicht...das ist für mich kein hilfreicher Tip.
Danke trotzdem für deine Antwort, aber ich glaube, wir arbeiten unter unterschiedlichen Bedingungen.
Viele Grüße
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luzifer schrieb:
Danke für deine Antwort.
Ich bin aber momentan nicht gewillt "Lehrgeld" zu bezahlen. Allein das Wort macht mich grad wütend.
Ich habe gelernt, viel, ich habe eine Praxis aufgebaut, viel lernen müssen da das in der Ausbildung nicht berücksichtigt bzw. kein Thema ist (von Abrechnung ganz zu schweigen), ich habe gelernt Buchhaltung, Löhne und auch die Abrechnung zu machen. Und ich habe bereits an anderer Stelle "Lehrgeld" bezahlt, und auch daraus gelernt.
Wer wirklich 700€ mal eben als Lehrgeld verbuchen kann, ich weiß auch nicht...das ist für mich kein hilfreicher Tip.
Danke trotzdem für deine Antwort, aber ich glaube, wir arbeiten unter unterschiedlichen Bedingungen.
Viele Grüße
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tom1350 schrieb:
Fehlerhafter Indikationsschlüssel bestehend aus Diagnosegruppe und Leitsymptomatik kann leider nicht geheilt werden.
vielleicht arbeiten wir auch unterschiedlich,ich überprüfe mehrmals die Verordnungen und nehme auch nur 100% richtige an,die anderen müssen dann so geändert werden wie ich es fordere oder ich kann sie nicht annehmen,so nach dem Motto,dass könnte doch vielleicht so gehen,geht irgendwann schief und das kostet dich dann Geld
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therapeutin schrieb:
natürlich ist man wütend,den Fehler kannst du mit 1000 Anwälten versuchen zu ändern,dass Ergebnis wird trotzdem das selbe sein...und das wird dich mehr als die 700€ kosten :kissing_closed_eyes:
vielleicht arbeiten wir auch unterschiedlich,ich überprüfe mehrmals die Verordnungen und nehme auch nur 100% richtige an,die anderen müssen dann so geändert werden wie ich es fordere oder ich kann sie nicht annehmen,so nach dem Motto,dass könnte doch vielleicht so gehen,geht irgendwann schief und das kostet dich dann Geld
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tom1350 schrieb:
Trostpflaster. Mit der neuen HM-Richtlinie gibt es nur noch ZN.
Ich meinte eher, wer kann 700€ verschmerzen, als "Lehrgeld" verbuchen, und wem ist das wirklich zu viel...
Genau diese Moralgeschichte von wegen, dass hätte man nicht annehmen dürfen, ist jetzt eben nicht der Tipp den ich brauche, da hatte ich ja drum gebeten. Das weiß ich und das brauchen wir nicht diskutieren. Und auch wie Du das fein machst, hat ehrlichgesagt für mich jetzt nix Hilfreiches. Sorry, aber bin grad echt genervt.
Mir geht es darum, hat jemand in einem ähnlichen, (ausweglosem?) Fall schon Erfolg mit Einspruch etc. gehabt?
Danke für konstriktive Hilfen!
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luzifer schrieb:
Danke, aber das meinte ich nicht, mit unterschiedlich arbeiten... Ich bin mittlerweile sehr akribisch was die Rezeptannahme angeht, wie gesagt, ich habe bereits schon aus Fehlern gelernt. Das Rezept ist von 2016.
Ich meinte eher, wer kann 700€ verschmerzen, als "Lehrgeld" verbuchen, und wem ist das wirklich zu viel...
Genau diese Moralgeschichte von wegen, dass hätte man nicht annehmen dürfen, ist jetzt eben nicht der Tipp den ich brauche, da hatte ich ja drum gebeten. Das weiß ich und das brauchen wir nicht diskutieren. Und auch wie Du das fein machst, hat ehrlichgesagt für mich jetzt nix Hilfreiches. Sorry, aber bin grad echt genervt.
Mir geht es darum, hat jemand in einem ähnlichen, (ausweglosem?) Fall schon Erfolg mit Einspruch etc. gehabt?
Danke für konstriktive Hilfen!
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therapeutin schrieb:
wie ich dir schon geschrieben habe,nein 0 Chance :wink:
Fehlerhafter Indikationsschlüssel bestehend aus Diagnosegruppe und Leitsymptomatik kann leider nicht geheilt werden.
Woher Dein “Wissen“ ?
Hier ein Hinweis
Physio: Rezeptprüfung - Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a" in „WS2f" weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B1K R4/09R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen" stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß §6III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B1K R4/09R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegen steht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
(Quelle: Physiopraxis 3/14)
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 26.9.19 11:24:
Fehlerhafter Indikationsschlüssel bestehend aus Diagnosegruppe und Leitsymptomatik kann leider nicht geheilt werden.
Woher Dein “Wissen“ ?
Hier ein Hinweis
Physio: Rezeptprüfung - Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a" in „WS2f" weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B1K R4/09R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen" stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß §6III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B1K R4/09R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegen steht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
(Quelle: Physiopraxis 3/14)
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therapeutin schrieb:
warum Zulassung zurückgeben,einfach keine Pat. mehr von der IKK annehmen...warum immer so kompliziert,wenn es auch einfach geht :wink:
der Fehler ist passiert und sehe es als Lehrgeld an,falscher IKS ist nun einmal ein nicht ordnungsgemäße Verordnung...egal was dir das AZ erzählt,vor allem was du nicht schrftl. hast ist sowieso nichts wert
PS: daran denken,dass du die 700 bei der Steuer berücksichtigst... :kissing_closed_eyes:
ganz kurz versuche ich mich zu halten:
Im Juni 2 Rezepte (gleicher Patient, Ausstellungsdatum in 2016, Pat. unter 18) zur Rückforderung bekommen (Gesamtbetrag ca 700€, 2x10 KG ZNS Kinder).
Nach Telefonat mit Abrechnungszentrum wurde mir die Möglichkeit das Rezept nachträglich berichtigen zu lassen gewährt (IKS ZN2a auf IKS ZN1a), dies habe ich getan und wieder eingereicht.
Bekomme nun die Rezepte wieder zurück, IKK genehmigt Korrektur nicht, ist nicht "heilbar".
Gespräch mit Emmendingen: sie haben sich dann wohl geirrt, sie können nix mehr tun, wenn die IKK das nicht akzeptiert.
Gespräch mit IKK: Ist nicht heilbar, Sachbearbeiterin versteht meinen Ärger (es geht um eine Zahl!!!, wir haben Leistungen korrekt und fristgerecht und etc. abgearbeitet), weist mich darauf hin, dass sie solche Gespräche mehrmals am Tag führt und gibt aber zu, dass ihr die Hände gebunden sind. Ihr Vorschlag: ich solle mich an den Vorstand wenden.
Das werde ich tun.
Meine Frage an Euch:
wann schaltet ihr einen Anwalt ein, macht das überhaupt Sinn?
Gibt es andere wirksame Möglichkeiten?
Wie ist das Procedere der Zulassungsrückgabe, ich möchte nicht mehr im Auftrag der IKK arbeiten. Wer hat das schon gemacht?
Danke für Eure Hilfe und Tipps und Erfahrungen!
Bitte keine Kommentare die das Vergehen kommentieren, so eine Verordnung einzureichen (mit falschem IKS). Solche Dinge sind passiert (wir haben hier auch Kolleginnen , die sind tolle Therapeutinnen, kenne sich aber damit nicht aus), das war 2016 und seither hat sich auch bei uns im Büro viel geändert und wir sind deutlich sensibler geworden. Also spart Euch bitte die zu erwartenden Verurteilung des Übersehens der falschen Zahl. Danke, danke.
LG und schönen Tag
Wende dich an die IKK Bielefeld, nicht an das RZ Emmendingen. Und Ja das ist heilbar.
PS
Einfach die IKK Zulassung zum xx.xx.xx kündigen. Am besten das dann für alle IKK Versicherte in der örtlichen Presse bekannt geben.
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doreens schrieb:
Darf man die Zulassung nur für eine Krankenkasse kündigen? Dachte das geht nicht? Lg
Darf man die Zulassung nur für eine Krankenkasse kündigen? Dachte das geht nicht? Lg
In BaWü geht das.
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Tempelritter schrieb:
doreens schrieb am 26.9.19 19:39:
Darf man die Zulassung nur für eine Krankenkasse kündigen? Dachte das geht nicht? Lg
In BaWü geht das.
Ich habe heute eine Adresse, von der Sachbearbeiterin der IKK, des Vorstandes in Dresden bekommen.
Wer sitzt da jetzt wo? Bielefeld, Dresden? Weißt Du das genauer?
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luzifer schrieb:
Danke für deine Antwort!
Ich habe heute eine Adresse, von der Sachbearbeiterin der IKK, des Vorstandes in Dresden bekommen.
Wer sitzt da jetzt wo? Bielefeld, Dresden? Weißt Du das genauer?
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Tempelritter schrieb:
luzifer schrieb am 26.9.19 10:41:
ganz kurz versuche ich mich zu halten:
Im Juni 2 Rezepte (gleicher Patient, Ausstellungsdatum in 2016, Pat. unter 18) zur Rückforderung bekommen (Gesamtbetrag ca 700€, 2x10 KG ZNS Kinder).
Nach Telefonat mit Abrechnungszentrum wurde mir die Möglichkeit das Rezept nachträglich berichtigen zu lassen gewährt (IKS ZN2a auf IKS ZN1a), dies habe ich getan und wieder eingereicht.
Bekomme nun die Rezepte wieder zurück, IKK genehmigt Korrektur nicht, ist nicht "heilbar".
Gespräch mit Emmendingen: sie haben sich dann wohl geirrt, sie können nix mehr tun, wenn die IKK das nicht akzeptiert.
Gespräch mit IKK: Ist nicht heilbar, Sachbearbeiterin versteht meinen Ärger (es geht um eine Zahl!!!, wir haben Leistungen korrekt und fristgerecht und etc. abgearbeitet), weist mich darauf hin, dass sie solche Gespräche mehrmals am Tag führt und gibt aber zu, dass ihr die Hände gebunden sind. Ihr Vorschlag: ich solle mich an den Vorstand wenden.
Das werde ich tun.
Meine Frage an Euch:
wann schaltet ihr einen Anwalt ein, macht das überhaupt Sinn?
Gibt es andere wirksame Möglichkeiten?
Wie ist das Procedere der Zulassungsrückgabe, ich möchte nicht mehr im Auftrag der IKK arbeiten. Wer hat das schon gemacht?
Danke für Eure Hilfe und Tipps und Erfahrungen!
Bitte keine Kommentare die das Vergehen kommentieren, so eine Verordnung einzureichen (mit falschem IKS). Solche Dinge sind passiert (wir haben hier auch Kolleginnen , die sind tolle Therapeutinnen, kenne sich aber damit nicht aus), das war 2016 und seither hat sich auch bei uns im Büro viel geändert und wir sind deutlich sensibler geworden. Also spart Euch bitte die zu erwartenden Verurteilung des Übersehens der falschen Zahl. Danke, danke.
LG und schönen Tag
Wende dich an die IKK Bielefeld, nicht an das RZ Emmendingen. Und Ja das ist heilbar.
PS
Einfach die IKK Zulassung zum xx.xx.xx kündigen. Am besten das dann für alle IKK Versicherte in der örtlichen Presse bekannt geben.
das Sozialgericht Bonn hat in einer Entscheidung das Urteil gefällt, dass der IKS rein statistischem Zwecke dient und deshalb nichts an der Gültigkeit des Rezeptes ändert und die Kasse musste zahlen. Dies war nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes, dass wir die Prüfpflicht haben. Bitte frag mich nicht nach dem Aktenzeichen. Und ja, es war eine Einzelfallentscheidung.
Habe zur Zeit auch ein angeblich nicht heilbares Rezept. Habe meine Anwältin gebeten, notfalls durch alle Instanzen zu klagen, da es nicht sein kann, dass jeder Handwerker dreimal nachbessern darf, um seine Rechnung bezahlt zu bekommen, wir jedoch für die Fehler anderer büßen müssen.
Ja, wir haben die Prüfplicht, das ist richtig. Auch steht in den Verträgen, dass nur korrekte Verordnungen eingereicht werden dürfen, damit diese abgerechnet werden. Es steht aber nirgendwo explizit geschrieben, dass falsche Rezepte nicht zurückgeschickt werden können, um diese zu heilen. Und dass danach die Krankenkasse ein korrektes Rezept bezahlt.
Im SGBV steht ausdrücklich gemeinsam zum Wohle des Patienten. Das gemeinsam ist den kranken Kassen verloren gegangen. Es wird Zeit, sie daran zu erinnern.
Grüße
Monika
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Ich bin davon ausgegangen, wie ja auch schon Andere die das kommentiert haben, dass eben der IKS, wenn falsch, nicht heilbar ist. Das ist wohl so festgesetzt. Von der Sinnhaftigkeit mal abgesehen, schmälert dies jedoch die Verhandlungsposition, oder? Rechtlich gesehen, gibt es dann ja keinen Anspruch auf die Zahlung nach Änderung.
Gibt es eine Informationsquelle zu den Einzelfallentscheidungen auf die man sich beziehen könnte? AZ, Urteile.Kann man das irgendwo einsehen?
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luzifer schrieb:
Danke Dir, für deine Schilderung.
Ich bin davon ausgegangen, wie ja auch schon Andere die das kommentiert haben, dass eben der IKS, wenn falsch, nicht heilbar ist. Das ist wohl so festgesetzt. Von der Sinnhaftigkeit mal abgesehen, schmälert dies jedoch die Verhandlungsposition, oder? Rechtlich gesehen, gibt es dann ja keinen Anspruch auf die Zahlung nach Änderung.
Gibt es eine Informationsquelle zu den Einzelfallentscheidungen auf die man sich beziehen könnte? AZ, Urteile.Kann man das irgendwo einsehen?
Ich meine übrigens auch das es nicht heilbar ist
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a schubart schrieb:
Ich persönlich finde es übrigens schade wenn ein Florist/ in hier angegangen wird nur weil sie als Antwort nicht das sagt was sich die Fragestellerin gewünscht hat .,keiner von uns ist Rechtsanwalt . Wir arbeiten alle in verschiedenen Positionen und verschiedenen Bundesländern. Ich finde die prüfpficht gehört abgeschafft aber all das macht die jetzigen Probleme nicht besser und es muss denke ich individuell geprüft werden. Aber das kann glaube ich Nur ein Anwalt.
Ich meine übrigens auch das es nicht heilbar ist
ich weiß jetzt nicht was Du mit "angegangen" meinst. Mir ist es wirklich wichtig hier nicht in den untersten Schubladen mitzukruschen und jemanden persönlich zu beleidigen oder anzugehen. Ich glaube, da hast Du was falsch verstanden. Mir geht es rein um Informationen und ich möchte mich wirklich davon distanzieren, wie hier Leute zum Teil verurteilt werden.
Leider ist es für mich im Augenblick eben nicht hilfreich, wenn mir jemand schildert, wie man das von vorne herein besser macht. Darum geht es einfach nicht und das habe ich auch so geschrieben, ohne jemanden "anzugehen".
Es wäre fein, wenn die Diskussion jetzt nicht wieder in so einen persönlich wertenden Abgrund abrutscht, wie leider so oft hier.
Ich danke aber allen, die mir wertvolle sachliche Informationen gegeben haben, egal ob sie mir gefallen oder nicht.
Sollte das jemand in den falschen Hals bekommen haben, tut mir das leid, das war nicht meine Absicht.
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luzifer schrieb:
Hallo a schubart,
ich weiß jetzt nicht was Du mit "angegangen" meinst. Mir ist es wirklich wichtig hier nicht in den untersten Schubladen mitzukruschen und jemanden persönlich zu beleidigen oder anzugehen. Ich glaube, da hast Du was falsch verstanden. Mir geht es rein um Informationen und ich möchte mich wirklich davon distanzieren, wie hier Leute zum Teil verurteilt werden.
Leider ist es für mich im Augenblick eben nicht hilfreich, wenn mir jemand schildert, wie man das von vorne herein besser macht. Darum geht es einfach nicht und das habe ich auch so geschrieben, ohne jemanden "anzugehen".
Es wäre fein, wenn die Diskussion jetzt nicht wieder in so einen persönlich wertenden Abgrund abrutscht, wie leider so oft hier.
Ich danke aber allen, die mir wertvolle sachliche Informationen gegeben haben, egal ob sie mir gefallen oder nicht.
Sollte das jemand in den falschen Hals bekommen haben, tut mir das leid, das war nicht meine Absicht.
"12 (§ 13 Abs. 2 l HeilM-RL)
Angabe des (vollständigen)
Indikationsschlüssels bzw.
der Leitsymptomatik fehlt
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung darauf
zu achten, dass der Indikationsschlüssel bzw. die Leitsymptomatik vorliegt.
Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik
bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußhebeschwäche),
muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal
wiederholt werden.
Variante 1) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel,
Leitsymptomatik wurde als Klartext auf der Verordnung angegeben:
? Der Heilmittelerbringer ist berechtigt, den Indikationsschlüssel entsprechend
zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten
auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Variante 2) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel,
Leitsymptomatik wurde nicht als Klartext auf der Verordnung angegeben:
? Der Heilmittelerbringer ist nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt berechtigt,
die Verordnung entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/
Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der
Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1)."
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tom1350 schrieb:
Hallo ali, zu finden in der Anlage 5 Rahmenvertrag VdeK:
"12 (§ 13 Abs. 2 l HeilM-RL)
Angabe des (vollständigen)
Indikationsschlüssels bzw.
der Leitsymptomatik fehlt
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung darauf
zu achten, dass der Indikationsschlüssel bzw. die Leitsymptomatik vorliegt.
Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik
bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußhebeschwäche),
muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal
wiederholt werden.
Variante 1) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel,
Leitsymptomatik wurde als Klartext auf der Verordnung angegeben:
? Der Heilmittelerbringer ist berechtigt, den Indikationsschlüssel entsprechend
zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten
auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Variante 2) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel,
Leitsymptomatik wurde nicht als Klartext auf der Verordnung angegeben:
? Der Heilmittelerbringer ist nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt berechtigt,
die Verordnung entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/
Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der
Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1)."
Hallo ali, zu finden in der Anlage 5 Rahmenvertrag VdeK:...
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der
Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1)."
Lieber Tom, das Zitat ist richtig, aber unvollständig und deshalb
D E S I N F O R M A T I O N.
Du verschweigst die ergänzenden Hinweise wo unter I. auch explizit steht, dass das bei den Ersatzkassen “nach erfolgter Korrektur/Ergänzung abgerehnet“ werden kann und zwar NACHTRÄGLICH, die Verordnung ist dann nur zeitweilig abgesetzt. Sowas nenn ich HEILBAR.
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 26.9.19 22:41:
Hallo ali, zu finden in der Anlage 5 Rahmenvertrag VdeK:...
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der
Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1)."
Lieber Tom, das Zitat ist richtig, aber unvollständig und deshalb
D E S I N F O R M A T I O N.
Du verschweigst die ergänzenden Hinweise wo unter I. auch explizit steht, dass das bei den Ersatzkassen “nach erfolgter Korrektur/Ergänzung abgerehnet“ werden kann und zwar NACHTRÄGLICH, die Verordnung ist dann nur zeitweilig abgesetzt. Sowas nenn ich HEILBAR.
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
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tom1350 schrieb:
Ali, es mag sein, dass dieser Fall noch irgendwie zu retten ist. Anscheinend hat die Kasse nach dem von mir genannten Text auf Absetzung entschieden.
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
Tom postet hier um der Provokation willen
Ein typischer Spalter
Und durch die Häufigkeit seiner Beiträge und deren provokativen Charakter bekommt er/sie leider viel zu viel Aufmerksamkeit.
Wer oder was oder welche Interessen hinter dem Pseudonym sich tatsächlich verbergen lassen sich da nur vermuten.... :unamused:
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mbone schrieb:
ali schrieb am 27.9.19 08:03:
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
Tom postet hier um der Provokation willen
Ein typischer Spalter
Und durch die Häufigkeit seiner Beiträge und deren provokativen Charakter bekommt er/sie leider viel zu viel Aufmerksamkeit.
Wer oder was oder welche Interessen hinter dem Pseudonym sich tatsächlich verbergen lassen sich da nur vermuten.... :unamused:
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
Tom postet hier um der Provokation willen
Ein typischer Spalter
Und durch die Häufigkeit seiner Beiträge und deren provokativen Charakter bekommt er/sie leider viel zu viel Aufmerksamkeit.
Wer oder was oder welche Interessen hinter dem Pseudonym sich tatsächlich verbergen lassen sich da nur vermuten.... :unamused:
Danke für deine Aufmerksamkeit :smile:
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tom1350 schrieb:
mbone schrieb am 27.9.19 09:24:
ali schrieb am 27.9.19 08:03:
Und Du ? Bohhhh, bin ich sauer, versteht das wer ?!
[s] :rage: :rage:[/s]
Tom postet hier um der Provokation willen
Ein typischer Spalter
Und durch die Häufigkeit seiner Beiträge und deren provokativen Charakter bekommt er/sie leider viel zu viel Aufmerksamkeit.
Wer oder was oder welche Interessen hinter dem Pseudonym sich tatsächlich verbergen lassen sich da nur vermuten.... :unamused:
Danke für deine Aufmerksamkeit :smile:
Ich persönlich finde es übrigens schade wenn ein Florist/ in hier angegangen wird...
Der Verschreiber ist gut.....sag es durch die Blume.........
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hermi schrieb:
a schubart schrieb am 26.9.19 22:09:
Ich persönlich finde es übrigens schade wenn ein Florist/ in hier angegangen wird...
Der Verschreiber ist gut.....sag es durch die Blume.........
Die allgemeine Meinung auch unserer Verbände, dass Rezepte nicht heilbar und somit verloren seien ist auf intensives Nachhaken von mir mit : "explizit steht das nirgendwo geschrieben, da haben Sie recht" sowohl von dem Verband als auch von der Grünen Kasse beantwortet worden.
Jeder geht davon aus, dass dem so sei.
Mit dem SGBV (gemeinsam zum Wohle des Patienten) und dem BGB ( Nachbesserungsmöglichkeiten von Handwerkern und somit dem Gleichstellungsprinzip) stehen zwei Gesetzbücher dem "unheilbar" diametral entgegen.
Ich gehe mit dem Urteil des Bundessozialgerichts d'accord, dass wir die Prüfpflicht haben, da der Arzt z.B. das Arzthopping nicht verfolgen kann und wir so gesehen die Schaltstelle sind. Auch wenn ich eine andere Entscheidung eindeutig bevorzugt hätte.
Aber Fehler passieren. In einer Geschäftsbeziehung sagt in so einem Fall der eine Partner dem anderen: Bitte korrigieren, dann erhälst Du Dein Geld. Und genau darum geht es mir. Um die Korrekturmöglichkeit, die nirgendwo explizit verneint ist.
Liebe Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Jetzt habe ich noch einmal nachgeschaut, es handelt sich um das bereits oben erwähnte Urteil aus Köln. Der Rechtsanwalt war aus Bonn.
Die allgemeine Meinung auch unserer Verbände, dass Rezepte nicht heilbar und somit verloren seien ist auf intensives Nachhaken von mir mit : "explizit steht das nirgendwo geschrieben, da haben Sie recht" sowohl von dem Verband als auch von der Grünen Kasse beantwortet worden.
Jeder geht davon aus, dass dem so sei.
Mit dem SGBV (gemeinsam zum Wohle des Patienten) und dem BGB ( Nachbesserungsmöglichkeiten von Handwerkern und somit dem Gleichstellungsprinzip) stehen zwei Gesetzbücher dem "unheilbar" diametral entgegen.
Ich gehe mit dem Urteil des Bundessozialgerichts d'accord, dass wir die Prüfpflicht haben, da der Arzt z.B. das Arzthopping nicht verfolgen kann und wir so gesehen die Schaltstelle sind. Auch wenn ich eine andere Entscheidung eindeutig bevorzugt hätte.
Aber Fehler passieren. In einer Geschäftsbeziehung sagt in so einem Fall der eine Partner dem anderen: Bitte korrigieren, dann erhälst Du Dein Geld. Und genau darum geht es mir. Um die Korrekturmöglichkeit, die nirgendwo explizit verneint ist.
Liebe Grüße
Monika
das Wort abgesetzt impliziert nicht, dass keine Korrektur möglich sei. Sie wird nur zu diesem Zeitpunkt so nicht akzeptiert. Fehlerhafte Ware=keine Annahme und nur bezahlen der einwandtfreien Ware. Ist ja auch richtig.
Wer aber sagt, dass die erbrachten Leistungen nicht noch einmal, diesmal mit korrektem Rezept nachgereicht werden können? Und dass dann keine Absetzung erfolgt ( bei RVO Kassen, die VdEK Kassen praktizieren das ja so)?
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mosaik schrieb:
Hallo Tom,
das Wort abgesetzt impliziert nicht, dass keine Korrektur möglich sei. Sie wird nur zu diesem Zeitpunkt so nicht akzeptiert. Fehlerhafte Ware=keine Annahme und nur bezahlen der einwandtfreien Ware. Ist ja auch richtig.
Wer aber sagt, dass die erbrachten Leistungen nicht noch einmal, diesmal mit korrektem Rezept nachgereicht werden können? Und dass dann keine Absetzung erfolgt ( bei RVO Kassen, die VdEK Kassen praktizieren das ja so)?
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Aber Fehler passieren. In einer Geschäftsbeziehung sagt in so einem Fall der eine Partner dem anderen: Bitte korrigieren, dann erhälst Du Dein Geld. Und genau darum geht es mir. Um die Korrekturmöglichkeit, die nirgendwo explizit verneint ist.
Liebe Grüße
Monika
Ganz genauso ist es. Was eine Kasse sich zusammenträumt mag beeindruckend sein. Mehr nicht. Der Rest findet sich z.B. hier BGB § 119.
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Xela schrieb:
mosaik schrieb am 27.9.19 14:12:
....
Aber Fehler passieren. In einer Geschäftsbeziehung sagt in so einem Fall der eine Partner dem anderen: Bitte korrigieren, dann erhälst Du Dein Geld. Und genau darum geht es mir. Um die Korrekturmöglichkeit, die nirgendwo explizit verneint ist.
Liebe Grüße
Monika
Ganz genauso ist es. Was eine Kasse sich zusammenträumt mag beeindruckend sein. Mehr nicht. Der Rest findet sich z.B. hier BGB § 119.
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mosaik schrieb:
Hallo Luzifer,
das Sozialgericht Bonn hat in einer Entscheidung das Urteil gefällt, dass der IKS rein statistischem Zwecke dient und deshalb nichts an der Gültigkeit des Rezeptes ändert und die Kasse musste zahlen. Dies war nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes, dass wir die Prüfpflicht haben. Bitte frag mich nicht nach dem Aktenzeichen. Und ja, es war eine Einzelfallentscheidung.
Habe zur Zeit auch ein angeblich nicht heilbares Rezept. Habe meine Anwältin gebeten, notfalls durch alle Instanzen zu klagen, da es nicht sein kann, dass jeder Handwerker dreimal nachbessern darf, um seine Rechnung bezahlt zu bekommen, wir jedoch für die Fehler anderer büßen müssen.
Ja, wir haben die Prüfplicht, das ist richtig. Auch steht in den Verträgen, dass nur korrekte Verordnungen eingereicht werden dürfen, damit diese abgerechnet werden. Es steht aber nirgendwo explizit geschrieben, dass falsche Rezepte nicht zurückgeschickt werden können, um diese zu heilen. Und dass danach die Krankenkasse ein korrektes Rezept bezahlt.
Im SGBV steht ausdrücklich gemeinsam zum Wohle des Patienten. Das gemeinsam ist den kranken Kassen verloren gegangen. Es wird Zeit, sie daran zu erinnern.
Grüße
Monika
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Hallo Monika, das sehe ich auch so. Mit welchem Recht meinen Kostenträger Verordnungen für die Behandlungen stattgefunden haben unheilbar zu machen?
Ööhhhhm Tom, und WARUM tutst Du dann in Deinem ersten Post, dass die Kostenträger damit recht haben ? Die meisten Rezepte SIND NACHTRÄGLICH HEILBAR auch wenn diverse Kostenträger erstmal was anderes behaupten....
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 27.9.19 14:31:
Hallo Monika, das sehe ich auch so. Mit welchem Recht meinen Kostenträger Verordnungen für die Behandlungen stattgefunden haben unheilbar zu machen?
Ööhhhhm Tom, und WARUM tutst Du dann in Deinem ersten Post, dass die Kostenträger damit recht haben ? Die meisten Rezepte SIND NACHTRÄGLICH HEILBAR auch wenn diverse Kostenträger erstmal was anderes behaupten....
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tom1350 schrieb:
Hallo Monika, das sehe ich auch so. Mit welchem Recht meinen Kostenträger Verordnungen für die Behandlungen stattgefunden haben unheilbar zu machen? Deshalb warte ich gespannt auf die Anlage 3 der neuen HM-Richtlinie. Ich kann nur hoffen, dass mit dem Bundesrahmenvertrag diesem Spuk endlich ein Ende gemacht wird. Auch wenn die neue HMR die Fehlerquellen etwas reduzieren wird, passieren weiter Fehler. Das ist menschlich und muss immer heilbar sein. Ist doch nur Papier mit Tinte drauf!
wenn mich meine erinnerung nicht täuscht hatte rechtsanwalt alt in achen auch sowas aufm tisch gehabt. ihm evtl. eine mail mit dem link zu dem thread hier weiterleiten :)
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Die Sache ist, für mich, gut ausgegangen.
Die Forderung wurde zurückgezogen, bzw. eingestellt.
Ich habe mich direkt an den Vorstand gewandt, dieser hat die Sachlage geprüft und sich für die Forderungen entschuldigt.
Also, nicht aufgeben, es geht ja auch ums Prinzip.
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luzifer schrieb:
Wen es noch interessiert...
Die Sache ist, für mich, gut ausgegangen.
Die Forderung wurde zurückgezogen, bzw. eingestellt.
Ich habe mich direkt an den Vorstand gewandt, dieser hat die Sachlage geprüft und sich für die Forderungen entschuldigt.
Also, nicht aufgeben, es geht ja auch ums Prinzip.
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Xela schrieb:
Danke für die Rückmeldung. Schönes Ergebnis. Freut mich für Sie! Es sollte allen Mut machen, sich wirklich um jeden Cent für seine Arbeit zu kümmern.
Ich habe mich direkt an den Vorstand gewandt, dieser hat die Sachlage geprüft und sich für die Forderungen entschuldigt.
Also, nicht aufgeben, es geht ja auch ums Prinzip.
Cool, na Tommy und Consorten....Aber sag, wie und wofür haben sie sich denn entschuldigt :hushed:
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ali schrieb:
luzifer schrieb am 24.10.19 11:59:
Ich habe mich direkt an den Vorstand gewandt, dieser hat die Sachlage geprüft und sich für die Forderungen entschuldigt.
Also, nicht aufgeben, es geht ja auch ums Prinzip.
Cool, na Tommy und Consorten....Aber sag, wie und wofür haben sie sich denn entschuldigt :hushed:
Alles absoluter Irrsinn, zog sich über mehr als 3 Monate hin, und ich finde, da können sie sich zurecht entschuldigen, das war mehr als Unannehmlichkeiten....
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luzifer schrieb:
Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, in meinen Brief an den Vorstand, dass es mich eine Menge Zeit und Nerven kostet in Telefonwarteschleifen zu hängen, x-mal mit Sachbearbeitern zu sprechen, die immer etwas anderes sagen, Briefe zu formulieren, etc..und dann hatte ich auch noch den absurden Fall, dass ich während des Widerspruches einige Mahnungen bzgl der Rückforderung bekommen habe und gebeten worden bin, doch selbst bei der Buchhaltung Bescheid zu geben, dass ein Widerspruch läuft....
Alles absoluter Irrsinn, zog sich über mehr als 3 Monate hin, und ich finde, da können sie sich zurecht entschuldigen, das war mehr als Unannehmlichkeiten....
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Alex Moro schrieb:
btt.
wenn mich meine erinnerung nicht täuscht hatte rechtsanwalt alt in achen auch sowas aufm tisch gehabt. ihm evtl. eine mail mit dem link zu dem thread hier weiterleiten :)
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